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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103086/2011

Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103086/2011vom 19.04.2017Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Verwiesen wird insbesondere neben EuGH Dankowski (siehe oben in Bezug auf die unrichtige UID-Nummer) in Bezug auf das Rechnungsmerkmal der falschen Adresse des Leistenden auf EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp. In diesem polnischen Fall kaufte PPUH von S Diesel, der ihr tatsächlich geliefert wurde und den sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendete. Die für diese Lieferungen erhaltenen Rechnungen entsprechen den formalen Anforderungen an Rechnungen. PPUH hatte von der S Registerauszüge, eine UID-Nr und weitere Unterlagen erhalten. Allerdings wurde der PPUH der Vorsteuerabzug von der polnischen Finanzverwaltung verweigert, da S nicht existent sei und daher keine Rechnung ausstellen dürfe, und überdies der tatsächliche Lieferant nicht festgestellt werden könne. S sei weder für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert, gebe keine Steuererklärungen ab, führe keine MwSt ab, veröffentliche keine Jahresabschlüsse und verfüge nicht über die geforderte Konzession. Der auf der Rechnung angegebene Gesellschaftssitz sei derart heruntergekommen, dass dort keine Geschäftstätigkeit möglich sei. Ein Kontakt mit S hätte nicht hergestellt werden können. Der EuGH führt aus, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind: Ein Steuerpflichtiger hat eine Lieferung von Gegenständen, die er für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendete, von einem anderen Steuerpflichtigen erhalten. Formelle Voraussetzungen in Form einer vollständigen Rechnung sind auch erfüllt. Der Begriff Steuerpflichtiger ist weit gefasst und stützt sich auf tatsächliche Gegebenheiten und nicht auf die Erfüllung formaler Anforderungen. Dass die Lieferfirma nicht registriert ist, keine Steuererklärungen abgibt und keine Umsatzsteuer abführt, ist zweifellos ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, diese sind aber bei S zu ahnden und für sich alleine kein Grund, beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu versagen. Nur wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise geltend gemacht wird, könnte der Vorsteuerabzug versagt werden. Das würde auch gelten, wenn der Steuerpflichtige von einem Betrug wusste oder wissen hätte müssen. Wenn aber die materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, darf dieser einem Steuerpflichtigen nicht versagt werden, wenn dieser von einem Betrug weder wusste noch wissen konnte. Es ist Sache der Finanzverwaltung, die Unregelmäßigkeiten seitens des Rechnungsausstellers festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen hätte müssen. Welche Maßnahmen vom Rechnungsempfänger vernünftigerweise verlangt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei gegebener Verdachtslage kann verlangt werden, dass dieser bestimmte Erkundigungen über seinen Lieferanten einholt, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen. Generell können aber derartige Nachforschungen nicht verlangt werden. Zum Vertrauensschutz hielt der BFH 06.04.2016, V R 25/15 fest, dass in den Mitgliedstaaten dem Grundsatz des Vertrauensschutzes jedenfalls Rechnung zu tragen ist. Wie dies erfolgt, liegt in der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Unter einer "vollständigen Anschrift" sei grundsätzlich jene zu verstehen, an der eine Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Im anhängigen Fall stelle sich aber die Frage des Vertrauensschutzes. Die dem EuGH vom BFH iZm Vertrauensschutz gestellte Frage: Muss der Vorsteuerabzug trotz Nichterfüllung der formellen Rechnungsanforderungen gewährt werden, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder bei gegebener Hinterziehung der Rechnungsempfänger die Einbeziehung in den Betrug weder kannte noch kennen konnte oder muss der Steuerpflichtige in jedem Fall alles getan haben, was von ihm in zumutbarer Weise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen? Im ggstdl Fall handelt es sich um die Adresse der B. GmbH und nicht um die Adresse der Einzelfirma. Der Mangel ist somit „geringer“ als der im Fall PPUH. Dort war an der Adresse, die auf der Rechnung angegeben war, gar keine Geschäftstätigkeit möglich. An der im vorliegenden Fall angegebenen Adresse wurde jedoch, wenn auch von der B. GmbH, eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Nach dem Erkenntnis des EuGH sind die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt: Ein Steuerpflichtiger hat eine Leistung von Gegenständen, die er für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendete, von einem anderen Steuerpflichtigen, und zwar von dem auf der Rechnung (Gutschrift) angeführten, der auch unternehmerisch tätig ist, erhalten. Auch eine vollständige Rechnung (Gutschrift) liegt vor. Dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise geltend gemacht wurde, wurde von der Finanzverwaltung nicht behauptet und gibt es dafür keinen Anhaltspunkt. Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen wurden und der Steuerpflichtige von diesem Betrug wusste oder wissen hätte müssen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Daher sind iSd EuGH die materiell- und formalrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und darf dieser dem Bf nicht versagt werden. Die beiden formalen Mängel führen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt sind. Dazu kommt noch, dass dem Bf ein Auszug aus dem Gewerberegister zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnungsanschrift übergeben wurde und dass eine optisch richtige UID Nummer (Aufbau und Anzahl der Stellen) vorhanden war, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte. Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren. Im Fall Tz 3 D. KEG war die auf den Rechnungen (Gutschriften) angeführte Adresse nicht mehr richtig, denn nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurde der Firmensitz verlegt. Das FA stützt sich zur Versagung des Vorsteuerabzugs auf diesen formalen Mangel und darüber hinaus geht es offenbar davon aus, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und stellt sohin auch materielle Mängel in den Raum. Nach der Beweiswürdigung des BFG steht jedoch sowohl fest, dass die in den Rechnungen (Gutschriften) beschriebenen Leistungen erbracht wurden als auch, dass diese von der D. KEG erbracht wurden. Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Der formale Mangel einer unrichtigen Adresse des Leistenden auf den Rechnungen (Gutschriften) führt nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt sind. Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren und der Bf davon wusste bzw wissen musste, ist nicht hervorgekommen. (Siehe zu Rechnungsmängel, materielle Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.). Dazu kommt noch, dass dem Bf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung verschiedene Unterlagen übergeben wurden, die allesamt die nicht mehr aufrechte Geschäftsanschrift enthielten, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte. Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren. Im Fall Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG wurde zwar vom FA ausgeführt, es werde angenommen, dass auch der Firmensitz verlegt worden sei und daher liege ein Rechnungsmangel vor. Für diese Annahme gibt es jedoch keine hinreichenden Nachweise, sodass das BFG keine Rechnungsmängel feststellen kann. Das FA geht offenbar auch davon aus, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und stellt sohin auch materielle Mängel in den Raum. Nach der Beweiswürdigung des BFG steht jedoch sowohl fest, dass die in den Rechnungen (Gutschriften) beschriebenen Leistungen erbracht wurden als auch, dass diese von U. Ch. erbracht wurden. Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Der formale Mangel einer unrichtigen Adresse des Leistenden auf den Rechnungen (Gutschriften) führt nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt sind. Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren und der Bf davon wusste bzw wissen musste, ist nicht hervorgekommen. (Siehe zu materiellen Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.). Dazu kommt noch, dass der Bf von der vom FA angenommenen Verlegung des Geschäftssitzes nichts wissen konnte, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte. Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren. Im Fall Tz 7 T. S. KEG war die angeführte UID-Nummer nicht mehr gültig und im Firmenbuch war eine andere Geschäftsadresse wie auf den Rechnungen (Gutschriften) angeführt. Das FA stützt sich zur Versagung des Vorsteuerabzugs auf diese formalen Mängel. Auch in diesem Fall steht sowohl die Art der Leistungen fest als auch, dass diese von der T. S. KEG erbracht wurden und wird dies vom FA nicht bestritten. Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. (Siehe zu den beiden Rechnungsmängeln , materielle Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.). Dazu kommt noch, dass dem Bf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien betreffend einer Standortverlegung vorgelegt und die Gültigkeit der UID-Nummer nachgewiesen wurde, sodass möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte. Im Fall Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H wurde vom FA der Vorsteuerabzug zu Recht nicht gewährt. Einerseits ist auf der Rechnung überhaupt keine UID-Nummer angeführt und andererseits handelt es sich um eine Scheinrechnung. Der Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Es ist nicht bekannt, ob und wenn ja, welche Firma eine Leistung erbracht hat. Ob und welche Person den Geldbetrag übernommen haben soll, ist ebenfalls nicht bekannt und konnte dies vom Bf auch nicht aufgeklärt werden. Die Unterschrift auf dem Kassa-Ausgangsbeleg ist nicht ident mit den Musterunterschriften. Der Bf führt in der Stellungnahme zum Bp Bericht selbst aus, da nicht alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale vorliegen, könne ein Vorsteuerabzug hier nicht geltend gemacht werden. An wen das Entgelt ausbezahlt worden sei und wer den Kassa-Ausgangsbeleg unterfertigt habe, könne nicht angegeben werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Anerkennung des Vorsteuerabzugs sind nicht gegeben (siehe dazu auch oben bei Tz 2 L. B.). Der Vorsteuerabzug ist daher nicht zu gewähren. Im Fall Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum) stützt sich das FA auf das Rechnungsmerkmal der unrichtigen Anschrift des Leistenden. Die auf den Rechnungen (Gutschriften) angegebene Firmenanschrift war jedoch mit der auf allen vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Firmenanschrift zB Auszug aus dem Gewerberegister und Antrag auf Eintragung im Firmenbuch ident, sodass es sich hier um eine bloße Vermutung des FA handelt, für deren Richtigkeit es keinen Nachweis gibt. Das BFG geht daher davon aus, dass keine Rechnungsmängel vorliegen. Das FA geht offenbar auch davon aus, dass die Leistungen nicht erbracht wurden und stellt sohin auch materielle Mängel in den Raum. Nach der Beweiswürdigung des BFG steht jedoch sowohl fest, dass die in den Rechnungen (Gutschriften) beschriebenen Leistungen erbracht wurden als auch, dass diese von der Ab. S. KG erbracht wurden. Daher sind auch in diesem Fall die materiellen Anforderungen erfüllt. Es ist bei den str Rechnungen (Gutschriften) als erwiesen anzusehen, dass sie von jenem inländischen Unternehmer ausgestellt worden sind, der die darin angegebenen Leistungen für den Bf erbracht hat. D er Verstoß gegen die formellen Anforderungen hat den sicheren Nachweis nicht verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Dass die Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug verwickelt waren und der Bf davon wusste bzw wissen musste, ist nicht hervorgekommen. (Siehe zu materiellen Voraussetzungen und Umsatzsteuerbetrug auch oben bei Tz 2 L. B.). Dazu kommt noch, dass dem Bf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung verschiedene Dokumente, auf denen die in den Rechnungen angeführte Anschrift angegeben wird, übergeben wurden, sodass – selbst wenn man von einem Rechnungsmangel ausginge – möglicherweise auch ein Vertrauensschutz gegeben sein könnte. Der Vorsteuerabzug ist daher zu gewähren. 3. Umsatzsteuer 2008: Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2008 wird für endgültig erklärt, da keine Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO besteht. B. Einkommensteuer 1. Aufwand Gemäß § 4 Abs 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ob einem Abgabepflichtigen der Nachweis oder die Glaubhaftmachung, dass ein mit erzielten Einkünften in einem Veranlassungszusammenhang gebrachter Aufwand tatsächlich entstanden ist oder nicht, gelungen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung den Abgabenbehörden auf der Sachverhaltsebene durch ihre Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO aufgetragen ist (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 13 zu § 4 Abs 4 allgemein, VwGH 30.04.2003, 98/13/0119). Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar eine Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.05.1993, 90/13/0155). Nach § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgeblich. Nach VwGH 23.01.2013, 2009/15/0017, sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht. Das FA geht in den hier str Fällen von „Deckungsrechnungen“ aus und verweigert die Anerkennung des entsprechenden Aufwands zur Gänze. Unklar ist allerdings, was die Amtspartei mit diesem Begriff meint. Gemeinhin sind "Deckungsrechnungen" Rechnungen zur Deckung von Leistungen, die von "Schwarzarbeitern" erbracht wurden. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass dem Bf tatsächlich Aufwendungen erwachsen sind (vgl BFG 04.01.2016, RV/7100895/2015). Im ggstdl Fall hat die Amtspartei aber keine Aufwendungen geschätzt, sondern den Aufwand jeweils zur Gänze gestrichen. Diese Vorgangsweise kann nur so verstanden werden, dass das FA in Wahrheit von Scheinrechnungen ausgeht, also Rechnungen, die nur zum Schein ausgestellt wurden und denen keine Leistungen zu Grunde liegen. Dem Bf ist insofern Recht zu geben, als die Beweislast für den Scheincharakter derjenige trägt, der sich darauf beruft. Dies ist im vorliegenden Fall (auch wenn sich die Amtspartei nicht explizit, sondern nur konkludent darauf beruft) das FA. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass sich das FA auf die Bestimmung des § 162 BAO (Empfängerbenennung) nicht berufen hat und auch keine derartigen Bescheide aktenkundig sind. 2. Beurteilung der str Fälle Im Fall Tz 3 D. KEG wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Dies wurde dem Bf nach dessen glaubhaften Angaben erst im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilt, sodass eine Stellungnahme des Bf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich war. Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die D. KEG nicht gelungen ist (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung), da weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wurden, die vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind und der Beschwerdesenat es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich erachtet, dass die KEG die strittigen Leistungen erbracht hat und dafür die Beträge laut Rechnungen (Gutschriften) erhalten hat. Der Aufwand ist daher anzuerkennen. Im Fall Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Dies wurde dem Bf offenbar erst im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilt, sodass eine Stellungnahme des Bf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich war. Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die R. Ch. Kleintransporte KEG nicht gelungen ist (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung), da weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wurden, die vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind und der Beschwerdesenat es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich erachtet, dass die KEG die strittigen Leistungen erbracht hat und dafür die Beträge laut Rechnungen (Gutschriften) erhalten hat. Der Aufwand ist daher anzuerkennen. Im Fall Tz 8 W. Handelsgesellschaft m.b.H wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die W. Handelsgesellschaft m.b.H. gelungen ist. Da der Bf den Sachverhalt nicht aufklären kann, erscheinen weitere Ermittlungen nicht zielführend und kann dies dem FA nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdesenat erachtet es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich, dass die strittigen Leistungen nicht erbracht hat wurden. Der Aufwand ist daher nicht anzuerkennen. Im Fall Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum) wurde der für die Leistungen des genannten Subunternehmers geltend gemachte Aufwand vom FA nicht anerkannt. Dies wurde dem Bf offenbar erst im Zuge der Schlussbesprechung mitgeteilt, sodass eine Stellungnahme des Bf im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr möglich war. Auch die Erhebungen der Steuerfahndung wurden dem Bf nicht vorgehalten. Das BFG hat in freier Beweiswürdigung erkannt, dass der Amtspartei der Nachweis der Nichterbringung der Leistungen durch die Ab. S. KG nicht gelungen ist (siehe oben Sachverhalt und Beweiswürdigung), da weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen wurden, die vorgebrachten Argumente nicht überzeugend sind und der Beschwerdesenat es nach dem vorliegenden Sachverhalt für wahrscheinlich erachtet, dass die KEG die strittigen Leistungen erbracht hat und dafür die Beträge laut Rechnungen (Gutschriften) erhalten hat. Der Aufwand ist daher anzuerkennen. C. Steuerliche Auswirkungen 1. Zusätzlich anzuerkennende Vorsteuer (in Euro): Umsatzsteuer 2005: 5.162,92 Tz 2 L. B. 1.979,02 Tz 3 D. KEG 15.251,38 Tz 5 U. Ch. KEG 9.248,26 Tz 7 T. S. KEG 31.641,58 Summe Umsatzsteuer 2006: 36.685,23 Tz 3 D. KEG 12.379,42 Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG 10.420,82 Tz 5 U. Ch. KEG 59.485,47 Summe Umsatzsteuer 2007: 3.051,44 Tz 3 D. KEG 44.438,24 Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG 10.119,28 Tz. 6 U. Ch. 57.608,96 Summe Umsatzsteuer 2008: 4.060,34 Tz 9 Ab. S. KG (Nachschauzeitraum) 1.848,54 Tz 10 U. Ch. (Nachschauzeitraum) 5.908,88 Summe 2. Veränderung des anzuerkennenden Aufwands (in Euro) unter Berücksichtigung der Verringerung um den vom FA in den bekämpften Bescheiden für die Nichtanerkennung der Vorsteuern angesetzten Aufwand: Einkommensteuer 2005: - 5.162,92 Tz 2 L. B. + 9.895,11 Tz 3 D. KEG - 15.251,38 Tz 5 U. Ch. KEG - 9.248,26 Tz 7 T. S. KEG - 19.767,45 Summe Verringerung des Aufwands Einkommensteuer 2006: + 183.426,12 Tz 3 D. KEG + 61.897,07 Tz 4 R. Ch. KEG - 10.420,82 Tz 5 U. Ch. KEG + 234.902,37 Summe Erhöhung des Aufwands Einkommensteuer 2007 : + 15.257,20 Tz 3 D. KEG + 222.191,18 Tz 4 R. Ch. Kleintransporte KEG - 10.119,28 Tz 6 U. Ch. + 227.329,10 Summe Erhöhung des Aufwands D. Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu der im gegenständlichen Fall uA zu beurteilenden Rechtsfrage, ob das Fehlen eines Rechnungsmerkmales im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 die Versagung des Vorsteuerabzuges auch dann rechtfertigt, wenn die Abgabenbehörde über alle Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die Revision zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Abgaben (Beträge in Euro) Umsatzsteuerbescheid 2005 Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit 17.290,72 Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen un d sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 477.173,47 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 477.173,47 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 477.173,47 € 95.434,69 Summe Umsatzsteuer 95.434,69 Innergemeinschaftliche Erwerbe Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 9.014,68 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 9.014,68 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 8.745,99 1.749,20 10 % ermäßigter Steuersatz 268,69 26,87 Summe Erwerbsteuer 1.776,07 Summe Umsatzsteuer (wie oben) 95.434,69 Summe Erwerbsteuer (wie oben) +1.776,07 Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) -78.143,96 Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -1.776,08 Zahllast 17.290,72 Umsatzsteuerbescheid 2006 Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit 25.579,64 Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 469.599,11 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 469.599,11 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 469.599,11 93.919,82 Summe Umsatzsteuer 93.919,82 Innergemeinschaftliche Erwerbe Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 6.482,83 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 6.482,83 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 6.482,83 1.296,57 Summe Erwerbsteuer 1.296,57 Summe Umsatzsteuer (wie oben) 93.919,82 Summe Erwerbsteuer (wie oben) +1.296,57 Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) -68.340,18 Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -1.296,57 Zahllast 25.579,64 Umsatzsteuerbescheid 2007 Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit 17.272,16 Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 471.876,41 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 471.876,41 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 471.876,41 € 94.375,28 Summe Umsatzsteuer 94.375,28 Innergemeinschaftliche Erwerbe Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 8.396,50 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 8.396,50 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 8.396,50 1.679,30 Summe Erwerbsteuer 1.679,30 Summe Umsatzsteuer (wie oben) 94.375,28 Summe Erwerbsteuer (wie oben) +1.679,30 Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) - 77.103,12 Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -1.679,30 Zahllast 17.272,16 Umsatzsteuerbescheid 2008 Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit 29.023,90 Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) 434.627,72 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) 434.627,72 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 434.627,72€ 86.925,54 Summe Umsatzsteuer 86.925,54 Innergemeinschaftliche Erwerbe Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen 16.129,58 Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe 16.129,58 Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz 16.129,58 3.225,92 Summe Erwerbsteuer 3.225,92 Summe Umsatzsteuer (wie oben) 86.925,54 Summe Erwerbsteuer (wie oben) + 3.225,92 Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende Vorsteuern) - 57.901,64 Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb -3.225,92 Zahllast 29.023,90 Einkommensteuerbescheid 2005 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit 4.248,84 Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt 21.083,92 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 21.577,48 Gesamtbetrag der Einkünfte 21.577,48 Topf-Sonderausgaben -493,56 Einkommen 21.083,92 Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt (21.083,92 – 10.000) x 5.750/15.000,00 4.248,84 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 4.248,84 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 4.248,84 Einkommensteuer 4.248,84 Einkommensteuerbescheid 2006 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit 884,81 Das Einkommen im Jahr 2006 beträgt 12.308,21 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 12.383,93 Gesamtbetrag der Einkünfte 12.383,93 Topf-Sonderausgaben -75,72 Einkommen 12.308,21 Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt (12.308,21 – 10.000) x 5.750/15.000,00 884,81 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 884,81 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 884,81 Einkommensteuer 884,81 Einkommensteuerbescheid 2007 Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit 0,00 Das Einkommen im Jahr 2007 beträgt -3.793,10 Berechnung der Einkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbebetrieb -3.299,54 Gesamtbetrag der Einkünfte -3.299,54 Topf-Sonderausgaben -493,56 Einkommen -3.793,10 Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt bei einem Einkommen von 10.000,00 und darunter 0,00 Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 0,00 Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 0,00 Einkommensteuer 0,00 Wien, am 19. April 2017

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugRechnungsmängelBerücksichtigung der neueren Judikatur des EuGH und BFG

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103086/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103086.2011
Stammnummer
115009
Gültig
19.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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