…a FinStrG, kommen auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Wahrnehmender von steuerlichen Interessen eines Steuersubjektes ist derjenige, der bezüglich eines abgabenrechtlichen Aufgabengebietes, beispielsweise die…
7.11. Nicht gelten kann dies mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hinsichtlich des Vorwurfes, A habe zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben veranlasst betreffend von zu Unrecht steuerfrei belassene Zahlungen unter dem Titel einer Kilometer-Geld-Vergütung in den Jahren…
…mittels des obzitierten § 80 Abs. 1 BAO. Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf. Wer z.B. die Geschäfte einer…
…mittels des zitierten § 80 Abs. 1 BAO. Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines Vollmachtsverhältnisses noch einer formellen Vertretung des Abgabenschuldners bedarf. Wer z.B. die Geschäfte einer…
…Fassung BGBl 1994/681) schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als tatsächlicher Geschäftsführer [und Gesellschafter] der B-GmbH [und Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen in den Jahren 2006 bis 2010] vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1…
…Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer…
…Ing.A ist schuldig, er hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes FA vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, Oktober und November 2006 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 14.036,66 (07/06 € 5.407,79…
…A schuldig gesprochen (Kopie Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung), er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich als faktischer Geschäftsführer, sohin als abgabenrechtlich Wahrnehmender und als wirtschaftlicher Eigentümer der B-GmbH (G ist nur formell deren Geschäftsführerin und hält nur treuhändig die Gesellschaftsanteile des A…
…B ist schuldig, er hat als faktischer und in weiterer Folge als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sohin als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der C-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen…
…Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer…
…Als Wahrnehmende der steuerlichen Belange eines Unternehmens (zum Begriff des Wahrnehmenden siehe z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 33 Rz 5) gelten diejenigen Personen, welche diesbezüglich im Unternehmen Entscheidungsgewalt ausüben, sei es aufgrund gesellschaftsrechtlicher Legitimation, sei es auch aufgrund lediglich faktischer…
…Jahren 2010 und 2011 im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Geschäftsführer der B-GmbH, FNb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 eine Verkürzung…
…1 und 2 lit. a FinStrG für schuldig gesprochen. Nach dem Urteilstenor habe der Bf. „… als die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma A***** GmbH faktisch Wahrnehmender im Bereich des Finanzamtes FA1 vorsätzlich 1. in der Zeit vom 15. März 2005 bis 15. März 2007 unter…
…gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG schuldig gesprochen worden. Nach dem Urteilstenor habe er „als die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma A***** GmbH faktisch Wahrnehmender im Bereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich 1. in der Zeit vom 15. März 2005 bis 15. März…
… 2 Abs. 3 Z 5 EStG auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa solche aus möglichen verdeckten Ausschüttungen an den Genannten in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber und einzigen Gesellschafter der E-sro mit Sitz in Bratislava, Slowakei, aber offenkundigem Ort der Geschäftsleitung in XXXA1 (dem österreichischen…
…aufgrund des ihr vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes besteht oder nicht. C.D. bestritt daher während des bisherigen Verfahrens laufend, "faktischer Machthaber" der gegenständlichen Eigentumswohnung zu sein (s. Sachverhaltsdarstellung im bekämpfen Erkenntnis auf Seite 3). Wenn daher die belangte Behörde auf Seite 3 des Erkenntnisses ausführt, dass Dr…
…2018). B.2. Tatsächlich hat auch am 14. Februar 2017 bei der B-GmbH, als deren Geschäftsführer und Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen A entsprechende Abgaben verkürzt haben sollte, eine Umsatzsteuersonderprüfung hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2016 stattgefunden (Prüfungsbericht; Prüfer E). Einlassungen zur Strafanzeige des…
…auch alle Personen in Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrverpflichteten wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz. Wer eine Tätigkeit faktisch übernimmt und Geschäftstätigkeiten entfaltet, kommt nach den …
…habe die Ehegattin des Verdächtigen, B, mit der Gründung der nachstehenden Gesellschaften die Firmengruppe "G" "geschaffen" [siehe aber sogleich die Einlassungen des A, wonach er als faktischer Machthaber fungiere]. Die Gruppe "G" sei wie die Vorgängerin "F" im Immobilienbereich tätig: GD-GmbH, FNgd, gegründet 12…
…angeordnet. Gegen diese Anordnung hat der Verein "C" innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben mit dem Begehren, "den angefochtenen Bescheid" (also die angefochtene Anordnung) "ersatzlos aufzuheben". Eine Aufhebung (im Sinne eines Ungeschehensmachen) einer erfolgten verfahrensleitenden Verfügung ist ob ihres faktischen Wesensgehaltes, zumal nach Durchführung der Anordnung…