…mit einer positiven und 3 Fächer mit einer negativen Beurteilung auf. Angesichts der erfolgten Beurteilungen wird man ein nach außen hin zutage tretendes, ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen des Sohnes um einen Ausbildungserfolg nicht in Abrede stellen können. Der Sohn hat sich den vorgesehenen Prüfungen unterzogen…
…Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge zurück, da kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennbar war. Das Bundesfinanzgericht schließt sich insoweit der Ansicht des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung an, als T. nur Februar 2018 bis Juni 2018 - Ablegung der Deutschprüfung - die Ausbildung ernsthaft und mit Erfolg…
…des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 125, und die dort zitierte Rechtsprechung). Da der Sohn der Bf. von November 2009 bis Dezember…
…Studienbeginn hatte die Tochter der Bf. drei Anläufe zur Absolvierung der Prüfung "Analytische Chemie I" unternommen (und sich einem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzogen). Betreffend die ins Treffen geführten Bemühungen wurde es überdies verabsäumt, diese im Rahmen der Beweisvorsorge…
…Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Dazu ist es auch erforderlich, die vorgesehenen Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen und zu den erforderlichen Prüfungen anzutreten. Zudem muss die…
…das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht nur der Prüfungserfolg ausschlaggebend, sondern der Maturaschüler muss auch durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den Abschluss der…
…und Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes durch die Berufsausbildung. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein, um…
…oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (s VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es…
… 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG herangezogen werden kann (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 35): Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls…
…Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Werden…
…die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Solange daher ein Schüler durch das Antreten zu den einzelnen Teilprüfungen der Matura innerhalb angemessener Zeit versucht, die Reifeprüfung erfolgreich abzulegen, besteht damit ein Beihilfenanspruch. Dem Erfordernis eines ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg wird dann nicht entsprochen…
…ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg im Streitzeitraum schon mangels zeitlicher Intensität nicht vorlag, besteht auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen." Im ANTRAG auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 22.12.2015…
…ergibt, liegen keinerlei Nachweise vor, dass die Tochter diese Ausbildungen jemals tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg wäre jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes die Grundvoraussetzung für den Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967…
…versucht, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen, andererseits die nicht erfolgreiche Ablegung der Prüfungen einem Beihilfenanspruch nicht grundsätzlich entgegensteht. Jedenfalls muss aber (in einer Gesamtbetrachtung) das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennbar sein. Fest steht, dass…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 liege bei Besuch einer Maturaschule nur dann vor, wenn sich das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antritt zu den erforderlichen Prüfungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes manifestiere. (vgl. VwGH vom 13.3.1991, 90/13/0241…
…ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg seitens des Kindes der Bf. bis dato nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht wurde, ist das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit dem Finanzamt zur Erkenntnis gelangt, dass die Ausbildung durch den Sohn der Bf. nicht ernsthaft und zielstrebig…
…beurteilt sowie in den restlichen 2 Fächern negativ beurteilt. Aufgrund dieser Umstände muss nach Ansicht des BFG davon ausgegangen werden, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat und damit kein erforderliches "ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg" vorgelegen…
…und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg…
…im Wintersemester 2012/13 in 6 Gegenständen und im Sommersemester 2013 in 8 Gegenständen nicht beurteilt worden. Ein nach außen erkennbares, ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg sei somit im Rückforderungszeitraum nicht feststellbar. Im Zeitraum von 28.1.2013 bis 29.11.2013 seien…
…kann daher nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um Absolvierung der Berufsausbildung ausgegangen werden. Für den oben genannten Zeitraum besteht daher kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe." Dagegen richtet sich folgender Vorlageantrag: "Ich möchte Sie nochmals um Überarbeitung und Prüfung der Gewährung der Familienbeihilfe…