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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102617/2024

1. Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen mangels eines erforderlichen Studienerfolges 2. Die Tätigkeit des Kindes in einem Studierendenverein ersetzt den für den Beihilfenbezug erforderlichen Studienerfolg auch dann nicht, wenn für diese Tätigkeiten in diesem Verein im geringfügigen Ausmaß (7 ECTS-Punkte in 5 Semestern) als Wahlfächer zuerkannt werden 3. Bindung des Bundesfinanzgerichts an den "Gegenstand des Beschwerdeverfahrens"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102617/2024vom 09.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Familienbeihilfenanspruch ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen. Die Tätigkeit des Kindes für einen Studierendenverein im Ausmaß von 40 Wochenstunden ersetzt den erforderlichen Studienerfolg auch dann nicht, wenn für die Tätigkeit in diesem Verein im geringfügigen Ausmaß (insgesamt 7) ECTS-Punkte für ein Wahlfach angerechnet werden.
Die Befugnis des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 BAO, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist durch „die Sache“ begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Juni 2023 betreffend Familienbeihilfe 03.2022-02.2023, Sozialversicherungsnummer ***XXXX-TTMMJJ***, Steuernummer ***Bf-StrNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, ***Bf1*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) ist Kindesmutter von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kind" oder "Sohn" bezeichnet). Der Sohn der Bf. hat am ***TT.MM.***2018 seine Reifeprüfung an der ***Name höhere Schule*** ***Name Ort*** abgelegt. Noch im Wintersemester 2018/19 hat das Kind das ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Hochschule*** begonnen. Die gesetzliche Mindeststudiendauer für das ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Hochschule*** beträgt sechs Semester. Die beihilfenanspruchsbegründende Studienzeit inklusive der zwei Toleranzsemester endete daher ohne Berücksichtigung der Verlängerungstatbestände in Folge der COVID-19-Krise (grundsätzlich) mit dem Sommersemester 2022 (WS 2018/2019, SS 2019, WS 2019/2020, SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021, WS 2021/2022, SS 2022) und inklusive des COVID-19-Toleranzsemesters (grundsätzlich) mit dem WS 2022/2023. Der Studienerfolg des Sohnes der Bf. stellt sich nach der Aktenlage dar wie folgt: Semester Semesterwochenstunden ECTS-Punkte (1) WS 2018/2019 2 3 (2) SS 2019 8,5 9 (3) WS 2019/2020 3,5 4 (4) SS 2020 3 3 (5) WS 2020/2021 4 5 (6) SS 2021 0 0 (7) WS 2021/2022 2 2 (8) SS 2022 0 0 (9) WS 2022/2023 0 0 Mit Rückforderungsbescheid vom 05.06.2023 forderte das Finanzamt von der Bf. die Familienbeihilfen für ihren Sohn für den Zeitraum März 2022 bis Februar 2023 zurück und begründete diesen Bescheid wie folgt: "Eine Berufsausbildung, ein Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe auszulösen. Dies dokumentiert sich im Ablegen von Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Da seit dem Sommersemester 2022 zwar eine aufrechte Zulassung zum Studium vorliegt, aber keinerlei Prüfungen abgelegt wurden - das Ergänzungsersuchen dies nachzuweisen, wurde nicht beantwortet - war spruchgemäß zu entscheiden." Am 06.06.2023 brachte die Bf. gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 05.06.2023 eine Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus: Bereits im September 2022 sei die Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. ausgesetzt und vom Finanzamt lediglich der Nachweis "der Fortmeldung für das Studium" des Sohnes abverlangt worden. Weitere Nachweise sein nicht verlangt worden. Nach Einlangen der "Fortmeldung" wäre die Beihilfe nachbezahlt und die Auszahlung wieder aufgenommen worden. Der Sohn der Bf. nehme an dem ***Name Studierendenverein*** teil. Dieses Engagement sei mit einem intensiven Vollzeitstudium gleichzusetzen, weswegen ein Beihilfenanspruch bestehe. Im Sommersemester 2023 wären sehr wohl Prüfungen abgelegt worden. Das Finanzamt habe die Bf. nicht darauf hingewiesen, dass das Ablegen von Prüfungen Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe sei. Begründend brachte die Bf. weiters vor, dass sich ihr Sohn im Rückforderungszeitraum ausgiebig für das ***Name Studierendenverein*** engagiert habe, dass der Sohn der Bf. dort mindestens 40 Stunden pro Woche tätig gewesen wäre und deswegen ein günstiger Studienerfolgt und sohin ein Beihilfenanspruch für diesen Zeitraum vorliege. Dieser Beschwerde war ein "Mitgliedschaftsnachweis" für den Sohn bei dem ***Name Studierendenverein*** beigelegt, aus dem insbesondere das Folgende zu entnehmen war: "***Name Studierendenverein*** ist ein Studierendenverein, der jährlich ein ***Bezeichnung Gegenstand*** entwickelt und fertigt, um sich in den Sommermonaten auf ***Name Wettbewerbe*** mit den Teams anderer Hochschulen zu messen. Als eine der über 800 Organisationen, die unter der Schirmherrschaft ihrer Universitäten Forschung und Ausbildung an ***Forschungsgebieten*** betreiben, befindet sich ***Name Studierendenverein*** mit ***XY*** Jahren Vereinsgeschichte derzeit auf dem ***XY.*** der Weltrangliste für ***Bezeichnung Teams***." Am 18.09.2023 richtete das Finanzamt an die Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" mit folgendem Inhalt: "> Sie geben an, dass die Familienbeihilfe für ihren Sohn im September 2022 bereits ausgesetzt war. Dazu wird festgehalten: Das Überprüfungsschreiben wurde am 29.8.2022 an sie versendet. Die Rücksendung erfolgte erst am ***TT.MM.***.2022 und die Weitergewährung erfolgte nach Bearbeitung am 6.12.2022. > Sie geben an, dass keine weiteren Nachweise als die Fortsetzungsbestätigung angefordert wurden. Dazu wird festgehalten: Die angeforderten Unterlagen in diesem Überprüfungsschreiben waren - der Nachweis des Studienabschlusses (***Art des Studiums***) bzw. Angabe der Studiendauer - die Fortsetzungsbestätigung- das Studienblatt - der Studienerfolgsnachweis. Beigelegt wurden lediglich die Fortsetzungsbestätigung sowie das Studienblatt, aber nicht der Studienerfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen. Ein solcher Studienerfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen wurde auch bereits nach dem 1. Studienjahr angefordert und auch vorgelegt. Daher ist bekannt, dass Prüfungen im Rahmen eines Studiums abgelegt werden müssen. > Sie geben an, dass ihr Sohn ***Vorname Sohn*** im Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023 und im Sommersemester 2023 an dem Universitätsangebot "***Name Studierendenverein***" teilgenommen hat und dies mit einem intensiven Studium vergleichbar ist. Dazu wird festgehalten, dass es sich eben nicht um das anspruchsbegründende ***Bezeichnung Studium*** handelt, das intensiv betrieben wird. Auch wenn diese Tätigkeit eine Möglichkeit bietet, bereits erworbenes theoretisches Wissen in der Praxis umzusetzen, ist dies nicht Teil des Studiums. Gemäß ihren Angaben erfolgte die Tätigkeit in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden, damit ist kein überwiegender Studienbetrieb mehr möglich. > Sie geben an, dass im Sommersemester 2023 wieder Prüfungen abgelegt werden/wurden. Dazu wird festgehalten: Für die Studienrichtung des ***Bezeichnung Studium*** ist die gesetzliche Mindeststudiendauer mit 6 Semestern festgelegt. Dazu können noch 2 Toleranzsemester gewährt werden. Aufgrund des aufrechtem Studiums im Sommersemester 2020 wurde zusätzlich noch 1 Verlängerungssemester aufgrund der COVID-Bestimmungen gewährt. Studienbeginn war im Oktober 2018 und die maximale Studiendauer - ernsthaftes und zielstrebiges Studium - ist damit nach 9 Semestern mit Ende des Wintersemesters 2022/2023 begrenzt. Daher sind abgelegte Prüfungen außerhalb dieser maximalen Studiendauer nicht mehr relevant für den Anspruch auf Familienbeihilfe. > Wurde im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/2023 an Lehrveranstaltungen teilgenommen? - Vorlage Nachweis > Wurde zu Prüfungen angetreten, aber diese negativ beurteilt? - Vorlage Nachweis > Wird aus der Tätigkeit bei dem "***Name Studierendenverein***" eine Anrechnung von Prüfungen ermöglicht? - Vorlage Nachweis > Handelt es sich bei dieser Tätigkeit um ein dem Studium anzurechnendes Pflichtpraktikum? - Vorlage Nachweis Nehmen sie Stellung zu dem Sachverhalt laut Aktenlage und legen sie mögliche Nachweise vor." In der Stellungnahme vom 28.10.2023 verwies die Bf. wiederum (wie in der Beschwerde) darauf, dass dem Finanzamt im Oktober 2022 die Fortsetzungsbestätigung und das Studienblatt übermittelt worden sein, dass weitere Nachweise nicht verlangt worden wären und dass das Finanzamt nach Einlangen der Unterlagen die Beihilfe nachbezahlt und die laufende Auszahlung wiederaufgenommen habe. Auch sein dem Sohn der Bf. im Rahmen des "***Name Studierendenverein***" Freifächer im Ausmaß von 7 ECTS "gewährt" worden. In Ansehung der Mindeststudiendauer und der zwei Toleranzsemester verwies die Bf. darauf, dass die durchschnittliche Studiendauer 10 Semester betrage. Zu den Fragen im Ergänzungsersuchen führte die Bf. aus, dass der Sohn im Sommersemester 2022 an den Lehrveranstaltungen "***Gegenstand 1***" und "***Gegenstand 2***" und im Wintersemester 2022/2023 an der Lehrveranstaltung "***Gegenstand 3***" teilgenommen habe. Anmeldungen wären nicht notwendig gewesen, weswegen auch keine Nachweise vorgelegt werden könnten. Im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/2023 habe der Sohn der Bf. keine Prüfungen abgelegt. Im Rahmen des "***Name Studierendenverein***" wären dem Sohn der Bf. 7 ECTS-Punkte angerechnet worden. Bei der Tätigkeit handle es sich nicht um ein Pflichtpraktikum, sondern wäre dieses als freies Wahlfach anrechenbar und somit ein "notwendiger Zeitaufwand". Der Stellungnahme der Bf. waren Lehrveranstaltungszeugnisse und eine Bestätigung des Studienerfolges des Sohnes beigelegt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2023 (der Bf. zugestellt am 29.11.2023) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der ausführlichen Begründung (zusammengefasst) im Wesentlichen aus, dass der Sohn der Bf. im Rückforderungszeitraum sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Am 26.12.2023 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und brachte in diesem im Wesentlichen vor, dass sich ihr Sohn im "***Name Studierendenverein***" ausgiebig engagiert und dieser daher sein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Auch verwies die Bf. wiederum darauf, dass dem Finanzamt im Oktober 2022 die Fortsetzungsbestätigung und das Studienblatt übermittelt worden sein und dass das Finanzamt nach Einlangen der Unterlagen die Beihilfe nachbezahlt und die laufende Auszahlung fortgesetzt habe. Diesem Vorlageantrag waren beigelegt: - die Beschwerde vom 06.07.2023, - der Vorlageantrag vom 28.10.2023, - Zahlungsbelege für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023, - Unterlagen zum "***Name Studierendenverein***" (Mitgliedschaftsnachweis und "Certificate of Membership"), - Studienbestätigungen für das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023, - fünf Lehrveranstaltungszeugnisse, wobei jene Zeugnisse, die das Sommersemester 2023 betrafen die Benotung "Nicht Genügend" aufwiesen und - eine Bestätigung des Studienerfolges des Sohnes der Bf. Mit Vorlagebericht vom 22.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, ***Bf1*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***) ist Kindesmutter von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***). Der Sohn der Bf. hat am ***TT.MM.***.2018 seine Reifeprüfung an der ***Name höhere Schule*** ***Name Ort*** abgelegt. Noch im Wintersemester 2018/19 hat das Kind das ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Hochschule*** begonnen. Die gesetzliche Mindeststudiendauer für das ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Hochschule*** beträgt sechs Semester. Die beihilfenanspruchsbegründende Studienzeit inklusive der beiden Toleranzsemester endete daher ohne Berücksichtigung der Verlängerungstatbestände in Folge der COVID-19-Krise grundsätzlich mit dem Sommersemester 2022 (WS 2018/2019, SS 2019, WS 2019/2020, SS 2020, WS 2020/2021, SS 2021, WS 2021/2022, SS 2022), inklusive des COVID-19-Toleranzsemesters grundsätzlich mit dem WS 2022/2023. Der Studienerfolg des Sohnes der Bf. stellt sich nach der Aktenlage dar wie folgt: Semester Semesterwochenstunden ECTS-Punkte (1) WS 2018/2019 2 3 (2) SS 2019 8,5 9 (3) WS 2019/2020 3,5 4 (4) SS 2020 3 3 (5) WS 2020/2021 (aus ***Name Projektarbeit***) 4 5 (6) SS 2021 0 0 (7) WS 2021/2022 (aus ***Name Seminar***) 2 2 (8) SS 2022 0 0 (9) WS 2022/2023 0 0 Das Finanzamt hat an die Bf. Ende August 2022 ein Überprüfungsschreiben übermittelt und nach Einlangen der Fortsetzungsbestätigung und des Studienblattes die ausgesetzten Beihilfen nachbezahlt und in der Folge die Familienbeihilfen wieder laufend ausbezahlt. Der Sohn der Bf. hat sich beim "***Name Studierendenverein***" engagiert und dort erhebliche Zeit investiert. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im "Mitgliedschaftsnachweis" ist dieses "***Name Studierendenverein***" beschrieben worden wie folgt: "***Name Studierendenverein*** ist ein Studierendenverein, der jährlich ein ***Bezeichnung Gegenstand*** entwickelt und fertigt, um sich in den Sommermonaten auf ***Name Wettbewerbe*** mit den Teams anderer Hochschulen zu messen. Als eine der über 800 Organisationen, die unter der Schirmherrschaft ihrer Universitäten Forschung und Ausbildung an ***Forschungsgebieten*** betreiben, befindet sich ***Name Studierendenverein*** mit ***XY*** Jahren Vereinsgeschichte derzeit auf dem ***XY.*** der Weltrangliste für ***Bezeichnung Teams***." Bei der Tätigkeit für das "***Name Studierendenverein***" handelt es sich um Betätigungen im Rahmen eines freien Wahlfaches. Die Bf. brachte vor, dass im Rahmen des "***Name Studierendenverein***" dem Sohn der Bf. 7 ECTS-Punkte angerechnet worden sein. Als Nachweis für diese Anrechnung wurde der Studienerfolgsnachweis vom 26.10.2023 vorgelegt und sind in diesem im Wintersemester 2020/2021 5 ECTS-Punkte aus der "***Name Projektarbeit***" und im Wintersemester 2021/2022 2 ECTS-Punkte aus dem Seminar "***Name Seminar***" enthalten. Sonstige Prüfungen hat der Sohn der Bf. im Zeitraum Wintersemester 2020/2021 bis Wintersemester 2022/2023 nicht abgelegt. Im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/2023 hat der Sohn der Bf. überhaupt keine Prüfungen abgelegt. Im Sommersemester 2023 ist der Sohn der Bf. zu 3 Prüfungen angetreten, die allesamt mit "Nicht Genügend" beurteilt worden sind. 2. Beweiswürdigung Die unter dem "Sachverhalt" dargelegten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Vorbringen der Bf., dem Beihilfenakt, der dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden ist, sowie einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank und das Curriculum des ***Bezeichnung Studium*** an der ***Name Hochschule*** (Studienkennzahl ***ZZZ ZZZ***) und ist dieser Sachverhalt unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) a. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 treten die §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 mit 1. März 2020 in Kraft. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. b. Studienerfolg Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind hinsichtlich der beihilfenbegründenden Voraussetzungen eines Studiums die folgenden, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Voraussetzungen zu entnehmen: Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Im Einzelnen hat der VwGH zu dem Begriff der "Berufsausbildung" in seiner Rechtsprechung (z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203) folgende Kriterien entwickelt, wobei erwähnt sei, dass teilweise auch die Judikatur zu § 16 Abs. 1 Z 10 und zu § 34 Abs. 8 EStG herangezogen werden kann (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 35): Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet das, dass die Aufnahme des Kindes als ordentlicher Hörer an der ***Name Hochschule*** als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt, sodass im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 der Beihilfenanspruch der Bf. für ihren Sohn zu Recht bestanden hat. Da ein Beihilfenanspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird und der Sohn der Bf. im Sommersemester 2019 das Erfordernis von abgelegten Teilprüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden erfüllt hat (abgelegt wurden Teilprüfungen im Ausmaß von 8,5 Semesterwochenstunden), bestand auch für das zweite Studienjahr (Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020) ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im zweiten Studienjahr selbst hat das Kind nur Prüfungen im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten (WS 2019/2020) und von 3 ECTS-Punkten (SS 2020) abgelegt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 ist mit 01.03.2020 in Kraft getreten und hat der Sohn der Bf. zu diesem Zeitpunkt ein Studium betrieben. Für den Sohn der Bf. bestand - wie soeben oben dargelegt - auch für das Sommersemester 2020 ein Beihilfenanspruch. Da die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 sowohl eine Verlängerung der Studiendauer als auch eine Anhebung der Altersgrenze um 6 Monate normiert, bestand für den Sohn der Bf. auch ein Beihilfenanspruch für ein weiteres Verlängerungssemester (das Wintersemester 2020/2021). Ab dem Sommersemester 2021 liegt ob des vom Sohn der Bf. betriebenen Studiums der erforderliche Studienerfolg nicht vor. Nach der Aktenlage hat der Sohn der Bf. in 4 Semestern (Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/2022, Sommersemester 2022 und Wintersemester 2022/2023) nur eine Prüfung im Rahmen seiner Tätigkeit für das "***Name Studierendenverein***" im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden bzw. 2 ECTS-Punkten abgelegt und waren die drei Prüfungen, zu denen der Sohn der Bf. im Sommersemester 2023 angetreten ist, einerseits allesamt mit "Nicht Genügend" beurteilt worden, andererseits erfolgten die Prüfungsantritte im Sommersemester 2023 und damit im 10. inskribierten Semester (d.h. außerhalb der Mindeststudienzeit + Toleranzsemester + COVID-Verlängerungssemester). Ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, Prüfungen abzulegen und das betriebene Studium abzuschließen, war aus diesem Studienverlauf nicht zu entnehmen. Auch die seitens der Bf. vorgebrachten 7 ECTS-Punkte, die in Folge der Tätigkeit des Sohnes der Bf. für das "***Name Studierendenverein***" angerechnet worden sind, haben an dem mangelnden Studienerfolg des Sohnes der Bf. nichts geändert, weil auch mit diesen 7 ECTS-Punkten ein günstiger Studienerfolg nicht vorgelegen hat. Vom Wintersemester 2020/2021 bis inklusive Wintersemester 2022/2023 (also während 5 Semestern) hat der Sohn der Bf. außer diesen 7 angerechneten ECTS-Punkten keine einzige Prüfung im Rahmen seines Studiums abgelegt. Auf Grundlage des Studienerfolges des Sohnes der Bf. bestand für diesen bereits ab dem Sommersemester 2021 kein Familienbeihilfenanspruch (Fettdruck erfolgte durch das Bundesfinanzgericht) der Bf. mehr. Zu dem Vorbringen der Bf., dass das Engagement des Sohnes im "***Name Studierendenverein***" einem intensiven Vollzeitstudium gleichzusetzen wäre, weswegen ein Beihilfenanspruch bestehe, ist festzuhalten, dass Tätigkeiten im Studierendenverein "***Name Studierendenverein***" nicht als Pflichtfächer im Curriculum des ***Bezeichnung Studium*** (Studienkennzahl ***ZZZ ZZZ***) aufscheinen und dass - wie oben dargelegt - auch die 7 im Rahmen des Wahlfaches erreichten ECTS-Punkte keinen günstigen Studienerfolg des Sohnes herbeizuführen vermögen. Das Engagement des Kindes im "***Name Studierendenverein***" ist daher gerade nicht mit einem der im Curriculum des ***Bezeichnung Studium*** angeführten Prüfungsfächer vergleichbar und ersetzt ein Engagement in diesem Verein auch nicht die für den Bezug der Familienbeihilfe erforderlichen Prüfungsantritte oder den erforderlichen Studienerfolg. Zu dem Vorbringen der Bf., dass sie vom Finanzamt nicht darauf hingewiesen worden wäre, dass das Ablegen von Prüfungen Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe sei, ist festzuhalten, dass sich die Umstände, dass eine Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn diese Ausbildung die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten und dass ein Beihilfenanspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, direkt aus dem Gesetz ergeben. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, die Bf. über in Österreich geltende gesetzliche Bestimmungen gesondert zu informieren, bestand nicht. Auch hätte die belangte Behörde die Bf. über das Erfordernis, dass für einen Beihilfenbezug im Rahmen eines Studiums ein Studienerfolg vorzuliegen hat beziehungsweise, dass Prüfungen abzulegen sind, informiert, wenn die Bf. eine entsprechende Frage an das Finanzamt gerichtet hätte. Letztendlich wären die erforderlichen Informationen für die Bf. auch im Internet (z.B. auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien und Jugend) verfügbar gewesen. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, die Bf. im Rahmen der Vollziehung der Bestimmungen des FLAG 1967, ohne von dieser gefragt worden zu sein, über alle potentiell vorzuliegenden Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe zu informieren, bestand und besteht nicht. Darüber hinaus hat das Finanzamt von der Bf. nach dem Abschluss des ersten Studienjahres einen Studienerfolgsnachweise abverlangt, der von der Bf. auch vorgelegt worden ist. Der Bf. war daher bekannt, dass für einen Beihilfenbezug ein Studienerfolg vorliegen muss beziehungsweise, dass Prüfungen abgelegt werden müssen. c. Tätigkeit für den Verein "***Name Studierendenverein***" Der Sohn der Bf. war während seines Studiums auch oder sogar zeitlich überwiegend für das "***Name Studierendenverein***" tätig. Nach dem seitens der Bf. übermittelten "Mitgliedschaftsnachweis" des Sohnes bei dem "***Name Studierendenverein***" handelt es sich bei dem "***Name Studierendenverein***" um einen Studierendenverein, der (Zitat:) "jährlich ein ***Bezeichnung Gegenstand*** entwickelt und fertigt, um sich in den Sommermonaten auf ***Name Wettbewerbe*** mit den Teams anderer Hochschulen zu messen. Als eine der über 800 Organisationen, die unter der Schirmherrschaft ihrer Universitäten Forschung und Ausbildung an ***Forschungsgebieten*** betreiben, befindet sich ***Name Studierendenverein*** mit ***XY*** Jahren Vereinsgeschichte derzeit auf dem ***XY.*** der Weltrangliste für ***Bezeichnung Teams***." Bei dieser Tätigkeit für den Verein handelt es sich - da der Sohn der Bf. nach der Aktenlage diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt hat - um keine Studienbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis lag in der Tätigkeit des Sohnes der Bf. in diesem Verein sohin nicht vor, weswegen seitens des Bundesfinanzgerichts eine Studienbehinderung und eine eventuelle Verlängerung des Beihilfenanspruches in Folge einer solchen Studienbehinderung nicht weiter zu prüfen waren. Bei der Tätigkeit des Kindes für das "***Name Studierendenverein***" handelt es sich auch nicht um Zeiten als Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, weswegen die Tätigkeit des Sohnes der Bf. für diesen Studierendenverein nicht als anspruchsbegründend im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 anzusehen waren. Dass das Kind bei dem "***Name Studierendenverein***" praktische Fertigkeiten hat erlernen oder/und anwenden können, die dem Sohn auch in seinem weiteren Studien- oder/und Berufsleben von Nutzen sein können, wird durch das Bundesfinanzgericht nicht in Abrede gestellt, die Tätigkeit des Kindes für den Verein ersetzt aber nicht den durch den Sohn der Bf. zu erbringenden Studienerfolg. In der Tätigkeit des Sohnes für das "***Name Studierendenverein***" lag daher weder eine Studienbehinderung noch eine Ausübung einer Funktion nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 und konnte diese Tätigkeit für den Verein durch das Bundesfinanzgericht nicht als beihilfenbegründend oder -verlängernd angesehen werden. d. Überprüfungshandlungen des Finanzamtes im September 2022 und Nachzahlung bzw. Weitergewährung der Familienbeihilfe Die belangte Behörde hat am 29.08.2022 ein Überprüfungsschreiben an die Bf. übermittelt und diese darin aufgefordert, den Nachweis des Studienabschlusses (***Art des Studiums***) bzw. die Angabe der Studiendauer, die Fortsetzungsbestätigung (das Studienblatt) und den Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Obgleich die Bf. "nur" die Fortsetzungsbestätigung und das Studienblatt dem Finanzamt vorgelegt hat, hat die belangte Behörde an die Bf. die ausgesetzten Beihilfen für ihren Sohn nachbezahlt und die laufende Auszahlung der Familienbeihilfen wieder aufgenommen. Erst in der Folge hat das Finanzamt den Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für ihren Sohn (Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.01.2023, Erinnerung zum Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 14.03.2023, Vorhalt 03.04.2023) überprüft und am 05.06.2023 den nunmehr beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid erlassen. Zu diesem Verfahrensverlauf ist festzuhalten: Über die Zuerkennung von Familienbeihilfe wird kein (positiver) Bescheid erlassen. Ist das Finanzamt (vorerst) der Ansicht, dass Familienbeihilfe zu gewähren ist, wird die Beihilfe ausbezahlt und an die Partei eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilung steht einer zeitlich nachgeordneten Rückforderung nicht entgegen (vgl. BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017; BFG 20.8.2018, RV/7101290/2017). Eine Rückforderung ist zum Beispiel auch dann zulässig, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt der Behörde vollständig offengelegt und von dieser zunächst unrichtig beurteilt wurde. Der Umstand, dass die Behörde nach Prüfung des Sachverhalts Familienbeihilfen ausbezahlt und hierüber auch eine Mitteilung ausgefertigt hat, steht daher einer Rückforderung (nach § 26 FLAG 1967) nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen, auf die sich ein Rückforderungsbescheid stützt, der Behörde bei der Auszahlung der Familienbeihilfen und der Ausstellung einer Mitteilung nicht bekannt gewesen sind (vgl. BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017). Wenn das Finanzamt einen ihm bekannt gewesenen Sachverhalt im Rückforderungsverfahren anders als im Auszahlungsverfahren würdigt, ist das - anders als bei der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 303 BAO - im Beihilfenverfahren zulässig (vgl. BFG 15.1.2018, RV/7102979/2017; BFG 20.8.2018, RV/7101290/2017). Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfen zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 9.6.1978, 1019/77; VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienbeihilfen (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142), an. Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfen oder die Verwendung der Familienbeihilfen, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048; VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Auch, ob der Bezieher der Familienbeihilfen diese im guten Glauben entgegengenommen (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162) oder gutgläubig verbraucht hat, ist für die Zulässigkeit der Rückforderung ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfen abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.2.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde an die Bf. am 29.08.2022 ein Überprüfungsschreiben übermittelt und hat die Familienbeihilfen in der Folge, obwohl die Bf. nicht alle von der Behörde angeforderten Unterlagen übermittelt hat, nachbezahlt und die laufenden Auszahlungen der Familienbeihilfen durchgeführt. Der Bf. ist zuzugestehen, dass die belangte Behörde den Familienbeihilfenanspruch sofort hätte überprüfen und die Auszahlung der Beihilfen umgehend hätte einstellen beziehungsweise die Familienbeihilfen hätte rückfordern können, der Umstand, dass die belangte Behörde diese Beihilfenzahlungen fortgesetzt hat, kann aber - entgegen dem Vorbringen der Bf. - dem Beschwerdebegehren nicht zum Durchbruch verhelfen. Es ist nämlich die belangte Behörde im Recht, wenn diese davon ausgeht, dass in Ansehung des Sohnes der Bf. - wie oben dargelegt - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein für den Beihilfenbezug erforderlicher Studienerfolg nicht vorgelegen hat und daher die Familien-beihilfen für den Zeitraum März 2022 bis Februar 2023 vor der Bf. zurückzufordern waren. e. Gegenstand des Verfahrens; Zusammenfassung Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Rückforderungsbescheid vom 05.06.2023, mit dem die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge von der Bf. für ihren Sohn für den Zeitraum März 2022 bis Februar 2023 rückgefordert worden sind, verfahrensgegenständlich. Beschwerdegegenstand war daher dieser Rückforderungsbescheid, der daher den "Gegenstand des Verfahrens" bildet. Die Befugnis des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 BAO, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist durch "die Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (z.B. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; VwGH 1.2.2021, Ra 2018/16/0121). Obgleich das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO angefochtene Bescheide in jede Richtung abändern kann, ist es dem Gericht sohin verwehrt, den Rückforderungszeitraum eines Familienbeihilfen-Rückforderungsbescheides auszudehnen, selbst wenn das Gericht zu der Erkenntnis gelangen sollte, dass von der belangten Behörde die Beihilfen für einen zu kurzen Zeitraum rückgefordert worden sind. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat ab dem Sommersemester 2021 ob des vom Sohn der Bf. betriebenen Studiums der erforderliche Studienerfolg nicht mehr vorgelegen, die Familienbeihilfe ist mit dem angefochtenen Rückforderungsbescheid allerdings erst ab dem Monat März 2022 (also ab dem Sommersemester 2022) rückgefordert worden. Obgleich das Bundesfinanzgericht zu der Rechtsansicht gelangt ist, dass bei dem vom Sohn der Bf. betriebenen Studium ein Studienerfolg schon ab dem Sommersemester 2021 nicht mehr vorgelegen hat, konnte das Bundesfinanzgericht auf Grund des Verfahrensgegenstandes die Beschwerde der Bf. nur als unbegründet abweisen, den Rückforderungszeitraum aber über jenen des angefochtenen Rückforderungsbescheides hinaus nicht weiter ausdehnen. Die Beschwerde der Bf. war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für ein studierendes Kind ergeben sich einerseits unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und existiert andererseits eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen, wann eine Tätigkeit des Kindes, im vorliegenden Fall das Studium des Sohnes der Bf., eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt. Das Bundesfinanzgericht ist von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, unter welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzusehen ist, nicht abgewichen und liegt daher hinsichtlich des Vorliegens einer Berufsausbildung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Hinsichtlich der Bindung des Bundesfinanzgerichts an den Erstbescheid als "Gegenstand des Verfahrens" besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Auch hinsichtlich der "Sache des Beschwerdeverfahrens" liegt sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Wien, am 9. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102617/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102617.2024
Stammnummer
151573
Gültig
09.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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