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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102928/2024

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein erwachsenes Kind mangels ernsthaften und zielstrebigen Absolvierens des Ausbildungslehrganges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102928/2024vom 30.09.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***10***, Zustellung an ***8***, ***9***, über die Beschwerde vom 11. Mai 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. April 2024 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 1.11.2023 für den Zeitraum ab 08.2023, SVNR: ***1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Abiturprüfung an der ***4*** ***5*** liegt vor, wenn ein Kind das Abitur ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung des Abiturs vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung des Abiturs die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Trotz Aufforderung der Abgabenbehörde wurden keine Nachweise (beispielsweise Beurteilungen von Hausaufgaben, Ablegen von Zwischenprüfungen, Fortschrittsprotokolle des Lehrpersonals) erbracht, um überprüfen zu können, ob die Vorbereitung tatsächlich die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Nach Auskunft der Schule obliegt es der Entscheidung des Kindes, wie intensiv und zeitaufwändig es sich mit den Lerninhalten auseinandersetzt. Daher ist es umso mehr erforderlich die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Im Zuge der freien Beweiswürdigung gelangt die Abgabenbehörde zu der Feststellung, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von 20 Stunden nicht überschritten wird. Daher liegt keine Berufsausbildung iSd § 2 FLAG vor." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus: "Da die für den Anspruch notwendigen Unterlagen, aufgrund Verfahrensweisen der deutschen Behörden und Bildungsträger, mich noch nicht komplett erreicht haben und daher länger Zeit in Anspruch nimmt als erwartet, bitte ich Sie um eine entsprechende Verlängerung von mindestens 30 Tagen, damit mir das Erbringen der erforderlichen Nachweise zu benanntem Thema möglich ist. Anbei die vorhandenen Unterlagen Generalvollmacht, Prüfungstermine 2024, 2025 und Schreiben zu benanntem Sachverhalt." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) des Finanzamtes vom 11. April 2024 wurde begründet wie folgt: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Was ist eine Berufsausbildung? Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet. Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Ihr Sohn besucht seit Juli 2023 die Maturaschule ***4*** ***5***. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurden bereits im Februar 2024 die ersten Prüfungen vom Kind absolviert. Innerhalb der von Ihnen gewünschten Frist bis 10.06.2024 und auch nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde wurden die erforderlichen Ergebnisse dieser Prüfungen oder sonstige Leistungsnachweise nicht nachgereicht. Die Abgabenbehörde geht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das Kind die Ausbildung mangels Absolvierung der vorgesehenen Prüfungen nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt." Die Bf. stellte am 12.07.2024 den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 14.08.2024 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Sohn in Deutschland, sie ist nicht erwerbstätig, sie bezieht seit 28.05.19 laufend Rente in Ö (Laut SV-Auszug). Der Kindesvater ist seit 16.05.22 in Ö erwerbstätig (siehe SV-Auszug). Die Beschwerdeführerin bezog bis 07/23 für Ihren Sohn Familienbeihilfe. Anschließend wurde ein Anspruchsüberprüfungsschreiben an die Beschwerdeführerin versendet, da dieses nicht (rechtzeitig) beantwortet wurde, wurde der Familienbeihilfenanspruch nicht verlängert. Das Schreiben vom 01.11.2023 wurde als neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe gewertet, am 03.11.2023 wurde das Anspruchsüberprüfungsschreiben beantwortet. Aus Sicht der Abgabenbehörde absolvierte der Sohn die Berufsausbildung nicht zielstrebig und der Antrag auf Familienbeihilfe wurde abgewiesen. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde form- und fristgerecht die gegenständliche Beschwerde erhoben. Der Sohn besuchte bis 06/23 ***2***-Gymnasium ***3***, die Abiturprüfung wurde negativ beurteilt. Da der Sohn diese Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hatte, meldete er sich am 27.06.2023 bei dem Fernlehrgang an der ***4*** ***5*** an, um das Abitur abschließen zu können. Der Lehrgang dauert 30 Monate, eine Verlängerung ist möglich (max. 36 Monate [bis 31.07.27]). Die Kursteilnehmer werden mit Studienmaterial ausgestattet, welches die Teilnehmer eigenständig bearbeiten. Die im Studienmaterial enthaltenen Einsendeaufgaben werden zur Korrektur und Benotung eingereicht. Die Frequenz der Einreichung von Aufgabenlösungen wird aber nicht vorgeschrieben. Die Dauer der Ausbildung liegt allein im Verantwortungsbereich des Schülers. Um den Lehrgang in der Regelstudiendauer zu absolvieren, sind circa 20 bis 25 Unterrichtsstunden je Woche an Arbeitszeit aufzuwenden, was der Einreichung von durchschnittlich einer Aufgabe wöchentlich entspricht. Bei Fragen und/oder Problemen können die Teilnehmer ihren persönlichen Studienbetreuer oder FachlehrerInnen kontaktieren. Es findet kein "gewöhnlicher" Unterricht in einem Klassenverband statt. Es müssen ca. 120 Einsendeaufgaben bearbeitet werden. Eine Teilnahme an den staatlichen Externenprüfungen zum Abitur in ***5*** ist möglich, wenn der Lehrgang nahezu vollständig absolviert wurde und die Probeklausuren erfolgreich absolviert wurden. Die Probeklausuren sind eine simulierte schriftliche Abiturprüfung. Laut Auskunft der ***4*** vom 24.07.2024 wurde bis dato keine Aufgaben zur Korrektur eingesendet. Abweisung der Beschwerde wird beantragt." Der Vorlagebericht des Finanzamtes wurde der Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Sohn in Deutschland. Folgende Sachverhaltsdarstellung des Finanzamtes über die beschwerdegegenständliche Aktenlage vom 11.4.2024 ist aktenkundig: Maturazeugnis v 09.06.23 negativ, VHS ***6***, ***7***; ab 01.07.23 Maturaschule an ***4*** ***5***, Dauer max. 36 Monate (bis 31.07.27), kann auch früher absolviert werden (Anmerkung Bundesfinanzgericht: grundsätzlich 30 Monate), wenn alle Prüfungen abgeschlossen sind (It Tel mit ***4*** ***5*** 10.04.24), 15 WoStd (laut Ausbildungsplan It Internet) 11 Pflichtfächer (D, E, Russisch, M, Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Geschichte, Sozialkunde, Wirtschaft/Recht) u 1 Wahlfach (Betriebslehre) sind im Selbststudium zu bearbeiten, ab und zu Präsenzunterricht, im Anschluss sind Hefte auszuarbeiten und einzuschicken. Dann erfolgt eine Prüfung der Kommission, ob das Kind zur Prüfung antreten darf. Aktenkundige Unterlagen: Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan It Internet, Studienausweis, Deckblatt v ***4*** über die Übermittlung der Unterlagen für die Fächer für das 4.-9. Studienmonat Nach mehrmaliger Nachfrage wurde von Bf. keine Bestätigung v ***4*** ***5*** übermittelt, dass der Sohn der Bf. an Onlinekursen teilgenommen hat bzw. dass er Hefte eingeschickt hat. Keine Prüfungstermine wurden bekanntgegeben. Kein Nachweis vorhanden, dass die Berufsausbildung die volle Zeit des Kindes beansprucht und dass der Sohn ernsthaft und zielstrebig seine Ausbildung absolviert. Im Zuge der freien Beweiswürdigung wird ein wöchentlicher Zeitaufwand von 20 Stunden nicht überschritten. Daher liegt keine Berufsausbildung iSd § 2 FLAG vor. Zu Spruchpunkt I. Rechtsgrundlagen § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) … b) … für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. … … Erwägungen Um den Lehrgang in der Regelausbildungsdauer zu absolvieren, sind jedenfalls etwa 20 bis 25 Unterrichtsstunden je Woche an Arbeitszeit aufzuwenden, was der Einreichung von durchschnittlich einer Aufgabe wöchentlich entspricht. Ad Vorlageantrag: Von der Bf. wurden keinerlei substantiierten Vorbringen gemacht. Zum letzten Ersuchen um Fristerstreckung für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen wird angemerkt, dass die Bf. ausreichend Zeit hatte die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Darüber hinaus wurde bspw. betr. Ersuchen um Auskunft und Unterlagenvorlage vom 4.3.2024 mit Fristsetzung bis 25.3.3034 kein rechtzeitiger Fristverlängerungsantrag gestellt. In diesem Auskunftersuchen des Finanzamtes vom 4.3.2024 wurden ausdrücklich und unmissverständlich die relevanten Unterlagen, die von der Bf. vorgelegt werden sollten, angeführt: Bis dato wurden bspw. die geforderten Leistungsnachweise über die Teilnahme an Onlinekursen/***4*** ***5*** sowie über das Übermitteln von Einsendeaufgaben (Heften) an die ***4*** ***5*** zwecks anschließender Benotung durch die ***4*** nicht eingebracht. Auch aufgrund des Ersuchens um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen vom 12. Juni 2024 mit Fristsetzung bis spätestens 03. Juli 2024 wurden die geforderten Nachweise nicht erbracht: "Auskunftersuchen des Finanzamtes: Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen Wie bereits im Ergänzungsersuchen vom 16.01.2024 angefordert bitten wir nochmals um Übermittlung der Zeugnisse/Prüfungsergebnisse. Aufgrund der übermittelten Terminliste fanden im Februar 2024 und Mai 2024 Überprüfungen statt. Bitte um Übermittlung einer Bestätigung von der Schule wie viele Hefte zur Begutachtung eingereicht wurden. Praktikumsvertrag des Kindes." Folgendes Antwortschreiben wurde von der Bf. am 19.06.2024 vorgelegt: "Wie in meinem Schreiben bereits erwähnt hat mein Sohn noch keine Prüfungen, weil diese Ausbildung erst 7 Monate läuft und so eine abschließende Prüfung für dieses Jahr noch nicht stattfinden kann. Erst nach frühestens 1 Jahr geht man zur Prüfung, da dies vorher überhaupt nicht möglich sein kann, dass man den ganzen Stoff im Vorfeld können kann. Selbstverständlich finden jedes Jahr Prüfungen statt aber der Sohn ist noch nicht in der Prüfungsphase daher kann es keine Prüfungsergebnisse oder Zeugnisse geben. Auch in Österreich hat man eine Vorbereitungszeit und erst dann Prüfungen, wenn man soweit den Stoff gelernt hat, was ja noch gar nicht möglich ist weil noch nicht einmal alle Hefte hier bei uns eingetroffen sind oder fertig bearbeitet sein können, es ist wirklich sehr umfangreich , wie sie aus der zur Verfügung gestellten Liste der Hefte sehen können, jedes dieser Hefte hat mehr als 100 Seiten und muss eigenständig ausgearbeitet werden. …Sobald Zeugnisse oder Prüfungsergebnisse vorliegen kann man diese immer noch einreichen oder nachreichen, … ." Bis dato wurde trotz mehrerer diesbezüglicher aktenkundiger Auskunftsersuchen die abverlangten Nachweise für die vom Sohn der Bf. erbrachte Leistungen in der von der Bf. angegebenen Ausbildungseinrichtung nicht vorgelegt. Die Bf. hat bis dato keinerlei Nachweise über vom Kind erbrachten Leistungen bspw. über die o.a. Prüfungen im Februar 2024 und Mai 2024 vorgelegt. Auch wurden keine Nachweise über vom Sohn der Bf. bei der Schule ***4*** zur Benotung eingereichten Einsendeaufgaben sowie Nachweise über die Benotung allfällig eingereichter Einsendeaufgaben durch die ***4*** vorgelegt. Auch laut Auskunft der ***4*** vom 24.07.2024 wurde bis dato keine einzige Aufgabe zur Korrektur eingesendet. Der Lehrgang dauert grundsätzlich 30 Monate, 120 Einsendeaufgaben müssen bearbeitet und nach Einsendung der Aufgaben zur Korrektur an die ***4*** von dieser Schule benotet werden. Im Schnitt müsste pro Woche durchschnittlich 1 Einsendeaufgabe vom Sohn der Bf. zur Benotung an die ***4*** eingesendet werden, um das Ausbildungsziel realistischerweise überhaupt in der grundsätzlich dafür vorgesehenen Zeit (30 bzw. 36 Monate) erreichen zu können. Nach nunmehr seit über einem Jahr (Anmeldung bei ***4*** für den Fernlehrgang durch den Sohn der Bf. am 27.6.2023; Antrag auf Familienbeihilfe wurde von der Bf. für den streitgegenständlichen Zeitraum ab August 2023 gestellt) der von der Bf. behaupteten Absolvierung des Lehrganges bei ***4*** zwecks Nachholens der ursprünglich nicht bestandenen Matura/Abitur, wurde für den Sohn der Bf. nicht der geringste Leistungsnachweis bzw. kein einziger Nachweis über laufend erbrachte Leistungen vorgelegt. Der Bf. ist bezüglich der o.a. Ausführung, dass es eine abschließende Prüfung noch nicht geben könne, betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe zu entgegnen, dass laufende Leistungsnachweise zum Nachweis eines zielstrebigen und ernsthaften Absolvierens der laufenden Semester durch das Kind von der Bf., trotz oftmaliger diesbezüglicher Ergänzungsvorhalte bzw. bspw. ebenso trotz o.a. Beschwerdevorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, nicht vorgelegt wurden. Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Insgesamt wurden trotz nachweislicher und mehrmaliger Aufforderungen bis dato von der Bf. keine Nachweise über abgelegte Prüfungen, eingereichte Aufgaben bei der ***4*** zur Korrektur, Benotungen von allfälligen eingereichten Aufgaben durch die Schule, Bestätigungen betreffend allfälliges Absolvieren von Onlinelehrveranstaltungen, etc. vorgelegt. Da demgemäß ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg seitens des Kindes der Bf. bis dato nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht wurde, ist das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit dem Finanzamt zur Erkenntnis gelangt, dass die Ausbildung durch den Sohn der Bf. nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, weshalb die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe gem. o.a. § 2 FLAG 1967 idgF für den erwachsenen Sohn der Bf. im Beschwerdezeitraum nicht erfüllt sind. Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht wie auch das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden ist. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 30. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102928/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102928.2024
Stammnummer
146605
Gültig
30.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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