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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102773/2025

AHS für Berufstätige: Keine Berufsausbildung iSd FLAG, wenn 2 Fächer negativ und 6 Fächer nicht beurteilt wurden (bei insg. 8 besuchten Modulen = 22 Wochenstunden)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102773/2025vom 25.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Juni 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2024, Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog laufend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre volljährige Tochter, geb. ***Juni 2005***, die das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium für Berufstätige in der Schulform AHS für Berufstätige in ***1*** besuchte. Im Rahmen der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches erlangte die belangte Behörde am 10.06.2025 durch die Vorlage diverser Semesterzeugniskopien Kenntnis davon, dass die Tochter im Wintersemester 2023/24 in den meisten der von ihr besuchten Module nicht beurteilt worden sei. Mit Bescheid vom 25.06.2025 forderte die belangte Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2024 mit der Begründung zurück, dass der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule allein keine Berufsausbildung iSd FLAG sei. Zusätzlich zum Schulbesuch müsse das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Dagegen erhob die Bf. mit Schreiben vom 21.07.2025 Beschwerde und führte aus, dass ihre Tochter im Wintersemester 2023/24 neu an der AHS für Berufstätige gewesen sei und sie in dieser Zeit große Schwierigkeiten gehabt habe, sich in dieser neuen Schulform zurechtzufinden. Es habe ungefähr zwei bis drei Monate gedauert, bis sie die Abläufe, Anforderungen und den Aufbau der Schule verstanden habe, weshalb sie in diesem Semester keinen Lernerfolg vorweisen könne. Inzwischen habe sich die Situation deutlich gebessert und die Tochter erhalte in mehreren Fächern positive Noten. Sie besuche weiterhin die Schule und mache Fortschritte. Beigelegt waren erneut Kopien der Semesterzeugnisse ihrer Tochter sowie eine laufende Schulbesuchsbestätigung. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2025 abgewiesen. Aus dem Zeugnis vom Februar 2024 gehe hervor, dass alle Unterrichtsfächer bis auf zwei im Ausmaß von 5 Wochenstunden nicht beurteilt worden seien und sich ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen im Antritt zu Prüfungen manifestiere. Das Argument, dass sich die Tochter anfangs schwergetan habe, in dieser Schule zurechtzukommen, könne nicht als qualitatives Argument für die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit herangezogen werden, da überhaupt kein Leistungsnachweis in Form von Prüfungen erbracht worden sei, sondern diese Unterrichtsfächer eben nicht beurteilt worden seien. Daraufhin stellte die Bf. am 27.08.2025 einen Vorlageantrag. Trotz regelmäßiger Teilnahme am Unterricht und ernsthafter Bemühung habe die Tochter aufgrund einer schulischen Überforderung im ersten Jahr nach einem Schulwechsel nicht in allen Fächern fachlich gut mitarbeiten bzw. an Prüfungen teilnehmen können. Ihre schulische Leistung sei im Wintersemester 2023/24 nicht gut gewesen. In einigen Fächern sei die Endbenotung anhand der Leistung während der Kurse, in anderen mittels Prüfungen erfolgt. Ein Prüfungsantritt wäre jedoch ohne Erfolg gewesen. Die Tochter habe sich nicht weiter demotivieren wollen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie in mehreren Fächern nicht beurteilt worden sei. Es sei eine bewusste pädagogische Maßnahme gewesen, um Wiederholungen oder negative Abschlüsse zu vermeiden. Insgesamt handle es sich um eine vorübergehende Schwächephase. Bereits im darauffolgenden Schuljahr hätten sich klare Leistungsverbesserungen und ein kontinuierlicher Fortschritt, der den ernsthaften Willen zur Ausbildung unter Beweis stellt, gezeigt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die im Juni 2005 geborene ***2*** ist Tochter der Bf. Im Rückforderungszeitraum September 2023 bis Februar 2024 besuchte die Abend-AHS für Berufstätige an einem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in ***1***. Das Zeugnis für das Wintersemester 2023/24 stellt sich wie folgt dar: 5 Wochenstunden wurden negativ und 17 Wochenstunden nicht beurteilt. [Grafik]   Im Rückforderungszeitraum September 2023 bis Februar 2024 bezog die Bf. für ***2*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […] Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung/ Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichenoder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein. Es ist somit zu prüfen, ob die Bf. im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Berufsausbildung Ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, ist eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157, VwGH 04.09.2008, 2007/17/0018, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Der Begriff der "Berufsausbildung" ist im FLAG selbst nicht näher definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Voraussetzung ist dabei, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden, dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089, VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015) und dass die Schul-/Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Der Besuch einer AHS für Berufstätige stellt unter bestimmten Voraussetzungen (Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung, qualitatives und quantitatives Element, Ablegen von Prüfungen, welche im Ausbildungsplan vorgesehen sind) ohne Zweifel eine Berufsausbildung dar. Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (z.B. BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellensein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind entweder während langer Zeit oder gar nicht zu einer Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass einerseits für die Beurteilung des Vorliegens einer Berufsausbildung entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das anspruchsvermittelnde Kind durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versucht, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen, andererseits die nicht erfolgreiche Ablegung der Prüfungen einem Beihilfenanspruch nicht grundsätzlich entgegensteht. Jedenfalls muss aber (in einer Gesamtbetrachtung) das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg erkennbar sein. Fest steht, dass der Unterricht an der AHS für Berufstätige 22 Wochenstunden in Anspruch genommen hat, wobei 17 Wochenstunden nicht beurteilt wurden und 5 Wochenstunden negativ beurteilt wurden (siehe Sachverhaltsfeststellungen). Auch unter Berücksichtigung von Lernen zu Hause kann nicht festgestellt werden, dass diese (berufsbegleitende) Ausbildung die überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat. Laut Vorbringen der Bf. ist die Tochter bewusst zu den geforderten Prüfungen nicht angetreten und erhielt in Zusammenschau mit den fehlenden Leistungen im Unterricht wie Mitarbeit oder nicht oder nicht ausreichend gelöste Hausaufgaben eine Nichtbeurteilung. Lediglich in zwei Fächern erhielt sie eine negative Beurteilung. Auch wenn negative Beurteilungen an sich nicht schädlich sind, lassen sie in der Gesamtsicht im gegenständlichen Fall auf einen geringen Vorbereitungsaufwand schließen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat und dass sie ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Norm des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist die Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. VwGH 15.2.1983, 82/14/0148). Die Bf. rechtfertigt die mangelnde Leistung der Tochter mit Startschwierigkeiten und Überforderung an der neuen Schule. Sie habe am Unterricht teilgenommen, aber sei zu keinen Prüfungen angetreten, um negative Beurteilungen und Wiederholungen der Kurse zu vermeiden. Dies ist insofern ein Widerspruch, als gerade negative Beurteilungen wie auch Nichtbeurteilungen zu einer Wiederholung des Gegenstandes führen. Selbstverständlich ist nachvollziehbar, dass eine neue Schule und damit einhergehend ein neues Umfeld, neue Anforderungen und Abläufe eine Eingewöhnung brauchen und oftmals überfordernd sein können. Subjektiv mag die Tochter auch das Gefühl gehabt haben, ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig zu betreiben. Diese Überforderung und Anpassung an neue Gegebenheiten erreichen jedoch keinen Krankheitswert und rechtfertigen damit auch nicht, von einer Unterbrechung im oben angeführten Sinne auszugehen. Im Wintersemester 2023/24 befand sich die Schülerin damit in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, weshalb kein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe bestand. Das Finanzamt hat zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2024 zurückgefordert, der angefochtene Bescheid ist somit nicht rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein Kind eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig absolviert, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde sowie das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig. Wien, am 25. März 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102773/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102773.2025
Stammnummer
151608
Gültig
25.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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