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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101498/2025

Familienbeihilfe im Zeitraum zwischen Reifeprüfung und Antritt des Wehrdienstes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101498/2025vom 20.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Dezember 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2024-10.2024 SV-Nr.: ***Nr.***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im mit Vorlageantrag eingeschränkten Umfang Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird betreffend die Monate Juli und August 2024 ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 16. Dezember 2024) wurde wie folgt erlassen: Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum ***Nach-u.Vorname*** … 10 05 FB Juli 2024 - Okt. 2024 KG Juli 2024 - Okt. 2024 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 684,20 KG € 271,20 Rückforderungsbetrag gesamt: € 955,40 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Begründung: Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? • Das Kind verwendet die volle Zeit dafür • Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid … Für den Zeitraum Juli 2024 - Oktober 2024 [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter] Der Rückforderungsbescheid wird damit begründet, dass bei meinem Kind, ***Vor-u.Nachname***, die ernsthafte und zielstrebige Ausbildung nicht gegeben ist. Dem widerspreche ich und fordere die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Laut Bescheid gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig, wenn das Kind folgende Bedingungen erfüllt: - Die volle Zeit dafür verwendet - In angemessener Zeit zu Prüfungen antritt. Diese beiden Bedingungen hat mein Sohn, ***Vor-u.Nachname***, vollumfänglich erfüllt: Er hat seine AHS Ausbildung ohne Wiederholung einer Klasse durchgeführt und die schriftliche und mündliche Reifeprüfung am 12. Juni 2024 mit einem Notenschnitt bestanden, der einem guten Erfolg entspricht. Lediglich die Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) hatte er zu diesem Termin noch nicht abgegeben, weil er sie noch weiter verbessern wollte und ihm aufgrund seines bevorstehenden Grundwehrdienstes dadurch keine zeitlichen Verzögerungen in seiner weiteren Ausbildung entstehen würden. Er hat daher für die Abgabe den 1. Nachtermin in der 1. Schulwoche im September 2024 angestrebt und daher im Juli und August 2024 an seiner VWA gearbeitet, zu einer Zeit wo Schüler bei aufrechter Ausbildung - und in einer solchen befindet sich mein Sohn - Ferien haben und die Familienbeihilfe erhalten. Mit 02.09.2024 ist ***Vorname*** zum Grundwehrdienst eingerückt und hat damit seine Schulausbildung unterbrochen. Dieser Einrücktermin war zwar zuvor bekannt, aber es war nicht absehbar, dass die Grundausbildung beim Bundesheer meinen Sohn derart in Anspruch nehmen würde, dass die Abgabe der VWA und deren Präsentation in dieser Zeit nicht möglich sein würden. Es gab in der Grundausbildung regelmäßig Dienstzeiten von 6:00 bis 24:00 und zum Teil noch länger, wodurch die jungen Soldaten an ihre psychische Belastungsgrenze gebracht wurden. ***Vorname*** konnte daher in dieser Zeit diesen Prüfungstermin nicht wahrnehmen, was nicht als Verletzung der oben genannten Bedingungen der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bewertet werden kann. Mein Sohn hat seine VWA zwar nicht in dieser Zeit der militärischen Grundausbildung, aber dennoch innerhalb seiner Präsenzdienstzeit zum 2. Nachtermin in der 1. Dezemberwoche 2024, abgegeben und wird am 12.02.2025 zu deren Präsentation antreten. Er hat damit seine Ausbildung in dem Sinne zielstrebig verfolgt, als die Abgabe zu diesem Termin seine weitere Ausbildung in keiner Weise verzögert hat gegenüber einer früheren Abgabe der VWA, da sein Grundwehrdienst auf jeden Fall erst Ende Februar 2025 zu Ende ist, also zu einem Zeitpunkt zu dem er nun auch seine AHS Ausbildung abgeschlossen haben wird. Entsprechend dem Grundsatz des Familienlastenausgleichsgesetzes soll der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht dadurch aufgehoben werden, dass die Ausbildung durch Präsenzdienstzeiten unterbrochen wird. Der Rückforderungsbescheid gibt an, dass die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig war, weil ***Vor-u.Nachname*** Termine nicht wahrnehmen konnte, die in die Zeit des Präsenzdienstes fallen. Diese Begründung steht damit dem Grundsatz des Familienlastenausgleichsgesetzes entgegen. Dass mein Sohn während der Ableistung des Präsenzdienstes zur VWA antritt, sollte vielmehr als besonders zielstrebig bewertet werden. Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit ist bezüglich des zu erreichenden Ausbildungsziels zu bewerten. Dieses Ausbildungsziel ist in der Regel des Gesetzes und der diesbezüglichen Rechtsprechung der Abschluss der Ausbildung innerhalb angemessener Zeit. Bei meinem Sohn, ***Vor-u.Nachname***, gibt es keinerlei Verzögerung in seinem Ausbildungsweg. Daher ist seine Ausbildung als zielstrebig zu bewerten und damit sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Solange daher ein Schüler durch das Antreten zu den einzelnen Teilprüfungen der Matura innerhalb angemessener Zeit versucht, die Reifeprüfung erfolgreich abzulegen, besteht damit ein Beihilfenanspruch. Dem Erfordernis eines ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg wird dann nicht entsprochen, wenn zum nächstmöglichen Nebentermin grundlos kein Prüfungsantritt erfolgt. Ihr Sohn ***Vorname*** hat zum 1. Nebentermin im September 2024 die Vorwissenschaftliche Arbeit nicht eingereicht und präsentiert. Das Bundesgymnasium Wien bestätigte die Abgabe der Vorwissenschaftlichen Arbeit mit 3. Dezember 2024. Da die Vorwissenschaftliche Arbeit nicht zu den in § 10 der Prüfungsordnung der AHS festgesetzten Terminen abgegeben worden ist, kann von keiner ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung mehr gesprochen werden. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum besteht im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Einzahlung Für den Zeitraum Juli 2024 - August 2024 [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter] In der Beschwerdevorentscheidung wird meine Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass mein Sohn, ***Vor-u.Nachname***, der Erfordernis eines ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg nicht entspricht, da er zum 1. Nebentermin im September 2024 seine Vorwissenschaftliche Arbeit grundlos nicht eingereicht und präsentiert hat. Dem widerspreche ich und fordere die Aufhebung des Rückforderungsbescheides: Mein Sohn hat nicht grundlos zum 1. Nebentermin seine Vorwissenschaftliche Arbeit nicht eingereicht und präsentiert, sondern weil er mit 2. September 2024 (also in der 1. Schulwoche nach den Sommerferien) seinen verpflichtenden Grundwehrdienst angetreten hat. Diesen Umstand habe ich in meiner Beschwerde vom 02.01.2025 ausführlich dargelegt. Leider wurde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort darauf eingegangen, dass ***Vorname*** aufgrund seines Präsenzdienstantritts nicht den 1. Nebentermin wahrnehmen konnte. Die ersten sechs Wochen seiner Grundausbildung beim Grundwehrdienst hat er nicht in Wien, sondern in Horn verbracht, sodass es ihm rein physisch nicht möglich gewesen wäre, seine Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) in der 1. Schulwoche (= 1. Septemberwoche) in der Schule abzugeben. Aber vor allem wäre es ***Vorname*** nicht möglich gewesen, sich während dieser physisch und psychisch extrem belastenden Grundausbildung auf die Präsentation der VWA Anfang Oktober vorzubereiten. Dies kann von ihm auch nicht verlangt werden, da er mit Antritt seines Grundwehrdienstes im September seine Schulausbildung ja unterbrochen hat. Da mein Sohn zwischen der erfolgreichen Ablegung der schriftlichen und mündlichen Reifeprüfung im Juni 2024 und der Unterbrechung der Schulausbildung durch den Grundwehrdienst im September 2024 intensiv an der Ausarbeitung seiner Vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA) gearbeitet hat, kann in diesem Zusammenhang nur von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gesprochen werden und es steht uns für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe zu. ***1*** ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um seine Ausbildung ist auch daran zu erkennen, dass er seine VWA zwar nicht in der Zeit der besonders belastenden militärischen Grundausbildung, aber dennoch innerhalb seiner Präsenzdienstzeit zum 2. Nachtermin in der 1. Dezemberwoche 2024 abgegeben hat und am 12.02.2025 zu deren Präsentation angetreten ist. Somit hat er seine AHS-Ausbildung noch vor Ende des Grundwehrdienstes mit "gutem Erfolg" abgeschlossen (Zeugnis liegt bei) und es ist durch die Abgabe zu diesem Termin zu keiner Verzögerung seiner weiteren Ausbildung gegenüber einem allfälligen früheren Abgabetermin gekommen. Entsprechend dem Grundsatz des Familienlastenausgleichsgesetzes soll der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht dadurch aufgehoben werden, dass die Ausbildung durch Präsenzdienstzeiten unterbrochen wird. Der Rückforderungsbescheid gibt an, dass die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig war, weil ***Vor-u.Nachname*** Termine nicht wahrnehmen konnte, die in die Zeit des Präsenzdienstes fallen. Diese Begründung steht damit dem Grundsatz des Familienlastenausgleichsgesetzes entgegen. Dass mein Sohn während der Ableistung des Präsenzdienstes zur VWA angetreten ist, sollte vielmehr als besonders zielstrebig bewertet werden. Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit ist bezüglich des zu erreichenden Ausbildungsziels zu bewerten. Dieses Ausbildungsziel ist in der Regel des Gesetzes und der diesbezüglichen Rechtsprechung der Abschluss der Ausbildung innerhalb angemessener Zeit. Bei meinem Sohn, ***Vor-u.Nachname***, gibt es keinerlei Verzögerung in seinem Ausbildungsweg. Daher ist seine Ausbildung als zielstrebig zu bewerten und damit sind die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Der Sohn der Bf. legte im Juni 2024 die Maturaprüfungen (mit Ausnahme der vorwissenschaftlichen Arbeit) positiv ab. Von 2.9.2024 bis 1.3.2025 absolvierte er den Präsenzdienst. Die vorwissenschaftliche Arbeit gab er am 3.12.2024 ab. Das Zeugnis über die Ablegung der Reifeprüfung mit gutem Erfolg wurde am 12.2.2025 ausgestellt. Beweismittel: Bestätigung der Schule über die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit vom 3.12.2024 Einberufungsbefehl für die Ableistung des Präsenzdienstes Stellungnahme: Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2025 verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass jede Berufsausbildung nicht nur ernsthaft und zielstrebig betrieben werden muss, sondern auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Dazu ist nach der Rechtsprechung des BFG erforderlich, dass für die Berufsausbildung ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl. BFG 11.11.2020, RV/5100485/2019). Der Sohn der Bf. hat - nach den eigenen Angaben in der Beschwerde - die vorwissenschaftliche Arbeit deshalb nicht zum Haupttermin im Juni 2024 abgegeben, da "er sie noch weiter verbessern wollte". Aufgrund von diesem Vorbringen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand für "Verbesserungen" in den beiden Sommermonaten ein Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden in Anspruch genommen hat. Abschließend wird festgehalten, dass die vorwissenschaftliche Arbeit nach § 10 der Prüfungsordnung AHS im Falle der nicht erfolgten Abgabe zum Haupttermin BIS zum Ende der ersten Unterrichtswoche abzugeben ist. Das bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass die Arbeit zwingend in der ersten Schulwoche persönlich überbracht wird, sondern es ist - wie auch seitens der Schule telefonisch bestätigt wurde - ohne weiteres möglich, die Arbeit auf dem Postweg zu übermitteln oder von jemand anderen bringen zu lassen. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Arbeit SPÄTESTENS in der ersten Schulwoche im Herbst bei der Schule einlangt. Wenn also bereits im Vorhinein bekannt ist, dass ein persönliches Erscheinen in der ersten Schulwoche aufgrund des Präsenzdienstes nicht möglich ist, hätte eine andere Form der Übergabe gewählt werden müssen, damit die geforderte Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit angenommen werden kann. Es wird daher seitens des Finanzamtes Österreich beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Sohn der Bf. ***Vorname*** legte im Juni 2024 die Maturaprüfungen - mit Ausnahme der vorwissenschaftlichen Arbeit - positiv ab. Die Beurteilungen waren (vorgelegtes Reifeprüfungszeugnis, Beschwerdevorlage): sehr gut: 3 x gut: 2 x befriedigend: 1 x - Gegenstand Deutsch Geleitet vom Bestreben, die Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) weiter zu verbessern, gab ***Vorname*** diese zu diesem Termin noch nicht ab (Beschwerde). Im Verwaltungsverfahren wurde das zeitliche Ausmaß des Verbesserungs- Arbeitsaufwandes in den beiden Monaten Juli und August 2024 nicht festgestellt; es kann daher nicht gesagt werden, ob dieses ein Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden in Anspruch nahm oder nicht. In der Beschwerdevorlage äußerte das Finanzamt (lediglich): "… ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand für "Verbesserungen" in den beiden Sommermonaten ein Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden in Anspruch genommen hat." Von 02. September 2024 bis 01. März 2025 absolvierte ***Vorname*** den Präsenzdienst (vorgelegter Einberufungsbefehl, Beschwerde, Beschwerdevorlage). Am 03. Dezember 2024 gab der Sohn der Bf. seine "Vorwissenschaftliche Arbeit" als Printversion in der Schule ab (VwA- Abgabebestätigung vom 03.12.2024, Beschwerdevorentscheidung). Infolge positiver Ablegung der Prüfung Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) kam es zu keinerlei Verzögerung im Ausbildungsweg des Sohnes der Bf. (Beschwerde, Vorlageantrag). 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Zu den Monaten Juli und August 2024: Im Erkenntnis vom 29.10.2020, RV/5100765/2020, erwog das Bundesfinanzgericht: § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 erfasst "die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung". Erfolgt nach dem Abschluss der Schulausbildung keine weitere Berufsausbildung, wird der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes davon ausdrücklich nicht erfasst (vgl VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153). Wird - wie im Beschwerdefall - nach dem Ende eines Präsenz- oder Zivildienstes allerdings frühestmöglich mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen, erfasst der Wortlaut des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 grundsätzlich den gesamten Zeitraum, der zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung liegt, somit sowohl die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung als auch die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes. Im Falle der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes wird dem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 durch die lex specialis des § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 insoweit derogiert als die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung betroffen ist. Im Übrigen bleibt die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 (als lex generalis) jedoch unberührt, sodass dieser für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes grundsätzlich anwendbar bleibt. Wird die weitere Berufsausbildung - wie im Beschwerdefall - gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" nach Abschluss eines verpflichtend zu absolvierenden Präsenz- oder Zivildienstes begonnen, besteht auf der Grundlage des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 somit auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes Familienbeihilfe zu, wenn ein früherer Beginn der Berufsausbildung infolge des Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich war (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG2 § 2 Rz 120). Dies entspricht insbesondere auch dem mit der Einführung dieser Bestimmung verfolgten Zweck der Vermeidung einer familienbeihilfenrechtlichen Lücke während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung (vgl ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224) und dient der Gleichstellung mit jenen Fällen, in denen eine unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung frühestmöglich begonnene weitere Berufsausbildung in Folge der Verpflichtung zur Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes unterbrochen wird. Im Beschwerdefall besteht vor diesem Hintergrund gem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 auch für die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenzdienstes, somit für die Monate Juli 2018 bis September 2018 ein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl auch BFG 11.6.2014, RV/6100487/2012). Betreffend die in den Monaten Oktober 2018 und November 2018 erfolgte Ableistung des Präsenzdienstes kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch weder auf § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 noch auf § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 gestützt werden. Dies ergibt sich bei § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, im Übrigen ergibt sich dies (auch) aus dem Gesetzeszweck. Der mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck, der sich schon aus dem Namen dieses Gesetzes ergibt, liegt in einem Beitrag zum Ausgleich der mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand (VwGH 22.4.1998, 98/13/0067). Würde der Beitrag zum Ausgleich dieser Lasten auch während jener Zeit zuerkannt werden, während der die Versorgung von Kindern im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch die öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ließe sich dies nicht mit diesem Gesetzeszweck vereinbaren (vgl VwGH 22.4.1998, 98/13/0067). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher in stRsp die Auffassung, dass die Ableistung des Präsenzdienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beseitigt (vgl VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103). Im Erkenntnis vom 19.10.2022, RV/6100316/2016, erwog das Bundesfinanzgericht: Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag Juli 2014 bis Oktober 2014: Nicht erfasst werden von § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Zeiten vor dem Ende des Präsenzdienstes. Insoweit ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf den Tatbestand des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 gestützt werden kann. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 erfasst "die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung". Erfolgt nach dem Abschluss der Schulausbildung keine weitere Berufsausbildung, wird der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes davon ausdrücklich nicht erfasst (vgl VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153). Wird - wie im Beschwerdefall - nach dem Ende eines Präsenz- oder Zivildienstes allerdings frühestmöglich mit einer weiteren Berufsausbildung begonnen, erfasst der Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 grundsätzlich den gesamten Zeitraum, der zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung liegt, somit sowohl die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung, als auch die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes. Im Falle der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes wird § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 durch die lex specialis des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 insoweit derogiert als die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung betroffen ist. Im Übrigen bleibt die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (als lex generalis) jedoch unberührt, sodass dieser für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes grundsätzlich anwendbar bleibt. Wird die weitere Berufsausbildung - wie im Beschwerdefall - gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" nach Abschluss eines verpflichtend zu absolvierenden Präsenz- oder Zivildienstes begonnen, besteht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 somit auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes Familienbeihilfe zu, wenn ein früherer Beginn der Berufsausbildung infolge des Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich war (BFG 29.10.2020, RV/5100765/2020; BFG 11.6.2014, RV/6100487/2012; vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 120). Im Beschwerdefall besteht daher gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 auch für die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenzdienstes, somit für die Monate Juli bis Oktober 2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf Grund dieser Rechtsprechung ist dem Umstand, ob ***Vorname*** in den beiden Monaten Juli und August seine volle Zeit für seine Ausbildung (mind. 30 Wochenstunden) verwendet hatte oder nicht, entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beizumessen. Dennoch wird bemerkt: Vermochte ***Vorname*** alle Prüfungen - abgesehen vom Gegenstand Deutsch - mit den Beurteilungen "sehr gut" und "gut" abzulegen, liegt der Grund der verzögerten Abgabe der Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) nahe, der Gegenstand Deutsch lag ihm weniger als alle anderen Gegenstände; entsprechend profunde Deutschkenntnisse sind bei der Erstellung dieser Arbeit aber zweifellos von besonderer Bedeutung. Zu den Monaten September und Oktober 2024: Folgt man der Angabe im Vorlageantrag: "Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Einzahlung Für den Zeitraum Juli 2024 - August 2024" ist der Zeitraum September und Oktober 2024 nicht mehr beschwerdegegenständlich. Dementsprechend wird nur der Vollständigkeit halber auf diesen Zeitraum eingegangen. Stammrechtssatz der Entscheidung UFSW vom 10.03.2004, RV/1488-W/03: Das Wehrgesetz fordert vom Präsenzdiener grundsätzlich eine von anderen Tätigkeiten uneingeschränkte Erfüllung der Dienstpflicht. Davon ausgehend wird in § 2 Abs 1 lit d-g FLAG der Präsenz-(Zivil)dienst als Unterbrechung der Ausbildungszeit definiert, was wiederum während der Zeit des Präsenzdienstes zum Ausschluss des Familienbeihilfenbezuges führt. Dem Umstand einer neben der Ableistung des Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung durch Ablegung von Prüfungen kommt dabei keine Bedeutung zu (VwGH 22.10.1997, 96/13/0060, ÖStZB 1998, 736). Bestehen im Einzelfall für die Ablegung von Prüfungen während des Präsenzdienstes offensichtlich hohe Zeitreserven aufgrund einer Sonderstellung, kann dies in verfassungskonformer Interpretation nicht dazu führen, diesen Sonderfall ungleich zu anderen Präsenzdienern zu fördern, indem man gegen das Gesetz Familienbeihilfe gewähren sollte. Dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe lag zu Grunde: "Wie dem Finanzamt bereits bekannt ist, leistet mein Sohn T... seit dem 7. Jänner 2003 seinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer. Das im Oktober 2002 begonnene Studium an der Universität ... wird von ihm, wie Sie aus beiliegender Studienbestätigung ersehen können, auch während dieser Zeit betrieben. Aus diesem Grund ersuche ich, die Familienbeihilfe weiterhin zu gewähren." Der Verwaltungsgerichtshof wies die von jenem Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.09.2006, 2004/15/0103, als unbegründet ab. Das Begehren laut Beschwerde: "Für den Zeitraum Juli 2024 - Oktober 2024" wurde von der Bf. somit im Vorlageantrag zutreffend eingeschränkt: "Für den Zeitraum Juli 2024 - August 2024". Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf Grund der zitierten Rechtsprechung zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 20. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101498/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101498.2025
Stammnummer
148130
Gültig
20.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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