…StRefG 2000 sollen auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch auf eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang…
…dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl…
…die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der…
…| | 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. … …
…Aufwendungen, das sind Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit ist jedoch gegeben, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlasst ist oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die betriebliche oder berufliche Veranlassung entfällt…
…Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbungszweck dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Nach Lehre und Rechtsprechung können Aufwendungen bzw. Ausgaben aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Hälfte abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente untergeordnet…
…erforderlich ist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, besteht eine Ausnahme zum Abzugsverbot von Repräsentationsaufwand. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu…
…darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl…
…dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" wird zwar im EStG 1988 wie schon im EStG 1972 nicht definiert, wurde jedoch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2010, 2006/13/0119) präzisiert: "Unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben fallen nach…
…keinen Bezug, lohnwerten Vorteil oder ein Entgelt von dritter Seite darstellte. Die der Schadloszahlung zu Grunde liegende Verwaltungsstrafe wären steuerlich nichtabzugsfähig, weil der betriebliche bzw. berufliche Veranlassungszusammenhang durch das private Verschuldenselement überlagert und das verpönte Verhalten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet werden würde. Dies gälte…
…in diesem Erkenntnis) als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichts folgendes festzuhalten: - Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (…
…Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder…
…wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Der…
… 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Bewirtungsspesen, die nachweislich der Werbung dienen und deren betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, nur zur Hälfte abzugsfähig. Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des…
…Einrichtung abzugsfähig." ... "3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. ..." "4…
…dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" wird zwar im EStG 1988 wie schon im EStG 1972 nicht definiert, wurde jedoch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.02.2010, 2006/13/0119) präzisiert: Unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben fallen nach…
…Geschäftsfreunden, es sei denn der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. In solchen Fällen können derartige Bewirtungsausgaben dann zur Hälfte abgezogen werden. Unter den Begriff der "Repräsentationsaufwendungen" werden nach der Rechtsprechung alle Aufwendungen subsumiert…
…Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden: "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden…
…Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden." wies der Bf. auf die Unterschiedlichkeit der Werbung und journalistischer Recherche hin und bestritt die Befähigung desjenigen, der den Unterschied zwischen Produkt- oder Dienstleistungswerbung einerseits und…
…nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Den Nachweis des Zutreffens der Voraussetzung, dass ein eindeutiger Werbezweck gegeben ist und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, trifft…