Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100421/2013
Errichtung einer Reithalle durch einen Landwirt unternehmerisch oder privat veranlasst?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100421/2013vom 10.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht übersteigt.
(14) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.
(16) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
(17) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung lautet:
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
- wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
- soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
§ 22 UStG 1004 in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung lautet:
§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%; sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes 1955.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
(6) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400 000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt.
(8) Für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 zutreffen, werden die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge abweichend von Abs. 1 in Höhe der sich bei Anwendung des Steuersatzes gemäß § 10 Abs. 3 ergebenden Steuer festgesetzt.
Unternehmer
Der Bf betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist daher als Landwirt Unternehmer gemäß § 2 UStG 1994. Als Landwirt hat der Bf für den Beschwerdezeitraum gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 und § 6 Abs. 3 UStG 1994 zur jeweiligen Regelbesteuerung optiert.
Da der Bf bereits als Landwirt Unternehmer ist, gehen die Ausführungen in Tz. 1 des Außenprüfungsberichts sowie in den Stellungnahmen vom 16. 1. 2013 und vom 7. 2. 2013 betreffend Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit insoweit ins Leere.
Unternehmen
Das Unternehmen umfasst gemäß § 2 UStG 1994 die gesamte unternehmerische Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, auch wenn diese ertragsteuerlich mehrere Betriebe oder andere Betätigungen umfassen sollte.
Auch eine allfällige gesonderte gewerbliche Betätigung neben der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) wäre daher Teil des Unternehmens des Bf, unabhängig davon, ob ertragsteuerlich gewerbliche Einkünfte (§ 23 EStG 1988) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielt werden.
Pensionspferdehaltung
Die übliche Pensionspferdehaltung für Freizeitzwecke ist zwar (nach der nationalen Rechtsordnung: seit 2014) von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 nicht umfasst. Dies ändert aber nichts daran, dass die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählen (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. A. 2015, 707 f.).
Das Einstellen von fremden Reittieren ist ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Tiere tatsächlich geritten werden (vgl. VwGH 14. 10. 2009, 2007/08/0072; VwGH 3. 7. 2007, 2005/05/0253; VwGH 30. 6. 1998, 98/05/0014).
Reitställe
Reitställe stellen Wirtschaftsgüter dar, die vielfach der Sport- und Freizeitausübung dienen (vgl. Doralt/Renner, EStG14, § 2 Tz 463, mit weiteren Nachweisen).
Ob die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Reitstalles stehende Betätigung unter § 1 Abs. 2 LVO fällt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, worunter insbesondere Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung zu verstehen sind (vgl. Doralt/Renner, EStG14,§ 2 Tz 464).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden" regelmäßig nicht als Betätigung i. S.d. § 1 Abs. 2 LVO anzusehen sein werde (vgl. VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0002; VwGH 18. 12. 2014, 2011/15/0164).
Die Führung eines Reitbetriebs ("Reitstall") allein ist kein landwirtschaftlicher Betrieb (vgl. VwGH 16. 2. 1988, 87/05/0151).
Reithalle
Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um den isolierten Betrieb eines Reitstalls mit angeschlossener Reithalle, sondern um die Aufnahme von Einstellpferden im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
Die Errichtung einer Reithalle ist für das Erzielen von Umsätzen aus der Pensionspferdehaltung nicht notwendig. Eine eigene Reithalle ist aber grundsätzlich geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Pensionspferdehaltung zu steigern, da Kunden Pferde typischerweise eher dort einstellen, wo auch eine witterungsunabhängige Reitgelegenheit mit den Möglichkeiten einer Reithalle besteht.
Wie sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, sind im Betrieb des Bf seit dem Jahr 2007 Einstellplätze für drei Pferde vorhanden. Weitere Einstellplätze, die für einen rentablen Betrieb der Pensionspferdehaltung mit Reithalle erforderlich wären (siehe die "Wirtschaftlichkeitsrechnung" vom 4. 10. 2012), wurden bis zum Jahr 2018 nicht errichtet.
Im Zeitpunkt der Errichtung der Reithalle waren zwei Pferde der Familie des Bf am Hof. Fremde Pferde waren nicht eingestellt.
Im Betrieb des Bf wäre im Zeitpunkt der Errichtung der Reithalle die tierschutzgerechte Unterbringung von lediglich einem einzigen Fremdpferd möglich gewesen.
Anstatt weitere Einstellplätze zu errichten, hat der Bf mit dem Bau einer Reithalle zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem noch kein einziges Fremdpferd eingestellt war.
Auch nachdem im Leben des Bf im Jahr 2011 Veränderungen eingetreten sind, hat er jahrelang keinen Versuch unternommen, entweder weitere Einstellplätze zu errichten oder die Reithalle als solche unternehmerisch zu nutzen.
Dem Finanzamt ist im Ergebnis zuzustimmen, dass der Bau der Reithalle nicht durch das Erzielen besteuerter Umsätze i. S. v. Art. 168 RL 2006/112/EG verursacht bzw. nicht für das Unternehmen i. S. v. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausgeführt wurde. Der Bau der Reithalle war nach Ansicht des Gerichts ausschließlich privat und nicht unternehmerisch veranlasst.
Diese private Veranlassung ist damit begründet, dass die Lebensgefährtin des Bf über eine Turnierlizenz und über zwei Reitpferde verfügt hat, sodass es naheliegend ist, dass mit den Pferde auch in einer Reithalle gearbeitet wurde. Der Grund für den Bau lag jedenfalls darin, eine Reithalle für den Eigenbedarf zu errichten.
Ein umgesetztes unternehmerisches Konzept im Bezug auf entgeltliche Pensionspferdehaltung ist nicht ersichtlich.
Ein unternehmerisch denkender Landwirt hätte zunächst die entsprechende Zahl an Einstellplätzen errichtet. Wenn diese Einstellplätze auch in das Gebäude, in dem sich die Reithalle befindet, eingebaut werden sollen, hätte ein unternehmerisch denkender Landwirt diese Einstellplätze zumindest gleichzeitig mit dem Bau des Gebäudes errichtet, damit Pensionspferde eingestellt werden können.
Mit einem einzigen Pensionspferd, das erst Jahre nach der Fertigstellung der Reithalle eingestellt wurde und von dem nicht einmal sicher ist, ob der (gegenüber den prognostizierten 320 € deutlich niedrigere) Einstellpreis von 200 € auch bezahlt wurde (in den vorgelegten Einnahmen-/Ausgaben-Aufzeichnungen der Folgejahre bis einschließlich 2015 sind keine diesbezüglichen Einnahmen enthalten), lässt sich der Bau der Reithalle unternehmerisch nicht erklären. Das Vorhandensein einer Reithalle ist nicht wirtschaftliche Bedingung für das Einstellen von Pensionspferden. Bei einem Einstellpreis von 200 € ist auch nicht zu erwarten, dass zusätzlich zu den typischen Einstellleistungen auch noch eine im Preis enthaltene Reitmöglichkeit in einer Reithalle zur Verfügung gestellt wird.
Der Bf hat Jahre nach der Fertigstellung der noch immer keine Anstrengungen unternommen, die Möglichkeit für die Einstellung weiterer Pensionspferde zu schaffen oder die Reithalle - etwa durch Vermietung der Halle allein - anderweitig unternehmerisch zu nutzen. Mangels Einstellmöglichkeit hat der Bf auf keine Werbung vorgenommen.
Eine allfällige gelegentliche Nutzung der Reithalle im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs, die in den Raum gestellt wurde, war bei allen Nachschauen im Betrieb nicht ersichtlich und wurde auch nicht näher konkretisiert. Wurde die Reithalle tatsächlich gelegentlich für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt, ändert dies nichts an der ausschließlich privat veranlassten Errichtung der Halle, die als Reithalle und nicht als Lagerhalle konzipiert ist. Das Gericht pflichtet freilich der belangten Behörde bei, dass der Sandboden der Reithalle gegen eine gelegentliche Nutzung als Lager oder für andere landwirtschaftliche Zwecke spricht: Der Sandboden als solcher ist für das Befahren mit Maschinen weniger geeignet, vor der Wiederaufnahme eines Reitbetriebs müssten Kontaminiationen entfernt werden. Bei keiner einzigen Nachschau wurde eine derartige Nutzung festgestellt.
Das Gericht kann es dahingestellt lassen, ob die Baubewilligung der Reithalle von der zuständigen Baubehörde zu Recht erteilt worden ist, da die Errichtung eines Gebäudes, das offensichtlich zumindest überwiegend dem Reitsport dienen soll, nämlich einer Reithalle, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur niederösterreichischen Raumordnung und Bauordnung mit der Widmung eines für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Grünlandes nicht vereinbar ist (VwGH 20. 9. 1979, 1691/78). Jedenfalls präjudiziert die Ansicht der Baubehörde, es läge ein landwirtschaftliches Gebäude vor, nicht die Abgabenbehörde hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung.
Der Bau der Reithalle ist als ausschließlich privat veranlasst anzusehen. In den Jahren 2010 und 2011 steht hierfür kein Vorsteuerabzug zu.
Für die Berücksichtigung von Vorsteuer entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den erworbenen Gegenständen bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen unternehmerischen Leistungen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 265 m. w. N.; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2016/15/0001). Ein derartiger Zusammenhang liegt hier nicht vor.
Daran ändert auch die nunmehr geplante Nutzung der Reithalle als "Energiehalle" nichts. Abgesehen davon, dass eine derartige Nutzung in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht geplant war, sind bei einer unternehmerischen Nutzung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes die Aufwendungen für das Gebäude selbst nicht dieser unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen. Den (voraussichtlichen) Ausgangsumsätzen (Elektrizitätslieferungen) im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Erzeugung und Einspeisung von elektrischem Strom mittels einer Fotovoltaikanlage sind ausschließlich jene Eingangsumsätze zuzurechnen, die sich auf die Photovoltaikanlage selbst (Solarzellenpaneele samt Montage) beziehen (vgl. VwGH 1. 6. 2017, Ro 2016/15/0027, unter Hinweis auf EuGH 20. 6. 2013, C-219/12, Thomas Fuchs, ECLI:EU:C:2013:413, u.a.). Gleiches gilt auch für den Fall der Vermietung von Dachflächen zur Errichtung und zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage durch einen Dritten.
Abweisung der Beschwerde
Die als Beschwerde weitergeltende Berufung vermag keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen, sie ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der in der Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich.
Wien, am 10. Dezember 2018
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Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 167 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 168 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100421/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100421.2013
- Stammnummer
- 121744
- Gültig
- 10.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF