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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102058/2021

Eigenschaft von Sponsorzahlungen als Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102058/2021vom 18.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben (betriebliche Veranlassung) erfüllen, kann ein Abzugsverbot gemäß § 12 KStG 1988 die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung (und damit der Einkommensermittlung) verbieten. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung "Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988" nicht abgezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden: "Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. …" Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut VwGH 22.1.1985, 84/14/0035 "alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtige Einkünfte bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren"." Im BP-Bericht wurde zur Begründung der Nichtabzugsfähigkeit der streitgegenständlichen Sponsorzahlungen auch der Begriff der Werbung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Produkt- und Leistungsinformation; auf die betriebliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung) herangezogen. Da die streitgegenständlichen Sponsorzahlungen nicht anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden angefallen sind, kommt der vom VwGH vorgenommenen einschränkenden, engen Definition des Begriffes der Werbung in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 hier außerhalb des Hintergrundes eines Arbeitsessens keine Bedeutung zu (VwGH 24.9.2007, 2005/15/0103). Anders als in dem Fall, welcher dem Erkenntnis des VwGH 24.9.2007, 2005/15/0103 zugrunde gelegen ist, geht es hier nicht um Zahlungen an nahe Angehörige, sodass hier die speziellen Regeln zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht anzuwenden sind. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden: "… freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 abzugsfähig sind". Ergebnis: Da die Gegenleistung für die streitgegenständlichen Sponsorzahlungen nach den Sachverhaltsfeststellungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit Betriebsausgaben. Im vorliegenden Fall ohne persönliches Naheverhältnis zum gesponserten Verein sind Betriebsausgaben für Werbung keiner Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Eine genaue, betragsmäßige Feststellung des Werbewertes, sofern eine solche überhaupt möglich wäre, ist nicht erforderlich. Da die streitgegenständlichen Sponsorzahlungen durch den Erhalt einer Gegenleistung betrieblich veranlasst waren, stellen sie keine freiwillige Zuwendung (Spende) im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 dar. Somit sind sie bei der Einkünfteermittlung und damit auch der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Folglich sind die Einkünfte und das Einkommen im ursprünglichen, erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 27. Jänner 2017 in einer Höhe von 262.859,51 Euro sowie die anrechenbare KESt in Höhe von 2,55 Euro richtig; die Einkünfte und das Einkommen im ursprünglichen, erklärungsgemäßen Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 18. April 2018 in einer Höhe von 96.282,80 Euro richtig; die Einkünfte und das Einkommen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2017 vom 25. Juni 2019 (82.063,64 Euro) um 48.000,00 Euro auf die erklärten 34.063,64 Euro zu reduzieren sowie basierend auf dem letztgenannten Betrag die Körperschaftsteuer für das Jahr 2017 festzusetzen. Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2017 ist daher stattzugeben. 42) rechtliche Würdigung hinsichtlich Verfahrenswiederaufnahme: § 303 Abs. 1 BAO bestimmt bezughabend: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann … von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn … b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, … und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Die als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen Umstände betreffend die streitgegenständlichen Sponsorzahlungen sind aus den Wiederaufnahmsbescheiden durch die Verweise auf die (gesamte) Schlussbesprechungs-Niederschrift und den (gesamten) BP-Bericht sowie aus den beiden Letztgenannten erkennbar. Diese Umstände sind auch neu hervorgekommen. Die Kenntnis dieser Umstände aufgrund ihres Neuhervorkommens muss aber einen im Spruch anders lautenden Bescheid als den vorherigen Bescheid herbeiführen. Trotz Kenntnis dieser Umstände wären die nach den strittigen Wiederaufnahmen im Sinne des § 307 Abs. 1 BAO erforderlichen nochmaligen Sachentscheidungen folgendermaßen vorzunehmen (vgl. Abschnitt 41): Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 wiederum mit einem im Spruch gleichlautenden Bescheid wie dem Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 27. Jänner 2017, und Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 wiederum mit einem im Spruch gleichlautenden Bescheid wie dem Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 18. April 2018. Den für die Erlassung der Wiederaufnahmsbescheide herangezogenen Wiederaufnahmsgründen fehlt daher die Eignung, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen. Folglich vermögen die herangezogenen Wiederaufnahmsgründe die Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2015 und 2016 nicht zu tragen. Die Bescheide zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren für 2015 und 2016 sind daher stattgebend ersatzlos aufzuheben. 43) Rechtliche Würdigung hinsichtlich der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016: § 307 Abs. 3 BAO bestimmt: "Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat." Durch die Aufhebung der Bescheide zur Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2015 und 2016 vom 25. Juni 2019 treten die Körperschaftsteuerverfahren für diese beiden Jahre in die Lage zurück, in welcher sie sich vor den Wiederaufnahmen vom 25. Juni 2019 befunden haben. Diese Lage ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es die Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 25. Juni 2019 nicht gegeben hat. Somit treten die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2015 und 2016 vom 25. Juni 2019 ex lege außer Kraft. Die Beschwerde gegen diese beiden Bescheide ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG) Maßgebend für die vorliegende Entscheidung des BFG waren Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb hier die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Wien, am 18. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102058/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102058.2021
Stammnummer
143041
Gültig
18.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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