…ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommene Betätigung, sofern durch sie Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und diese Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Man unterscheide drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: unentbehrliche Hilfsbetriebe, entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO)…
…das Wettbewerbsverbot mit einem strengen Maßstab zu prüfen und es sollen nach Tanzer reine Zweckverwirklichungsbetrieb nicht steuerpflichtig sein. Nur bei Mischbetrieben, wenn ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auch materielle Interessen mitverfolgt, sollte die Konkurrenzfrage geprüft werden. Die Beschwerde führt dazu an, dass es sich bei der Bf…
…45 Abs. 2 Iit. c BAO im Wettbewerb befindet, zumal die Leistungen offenbar auch zu marktüblichen Preisen angeboten werden. Hinsichtlich des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes wird unter anderem auf die Vereinsrichtlinien lt. Rz. 261 verwiesen. Stehen die vom begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe nachArt der bspw. in Gastronomiebetrieben…
…Veranstaltungszeit im Jahr 2015 zwischen ca. 120 und 150 Stunden gelegen. Für die Unterscheidung von kleinen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) und großen Vereinsfesten (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) sei die Gesamtdauer aller derartiger Veranstaltungen entscheidend. Bis einschließlich 2015 habe die zeitliche Grenze bei 48 Stunden gelegen, danach bei 72 Stunden…
…um eine selbständige, nachhaltige, einnahmenerzielende Betätigung handelt. Diese Vereinsfeste dienten vor allem der Mittelbeschaffung. Es liegt daher ein wirtschaftlicher, begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin vor. Dadurch verliert jedoch die an sich begünstigte Körperschaft ihre Begünstigung (§ 44 Abs. 1 BAO). Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO…
…900 € überstiegen wird. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, welche nicht als unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe angesehen werden können, gelten gemäß § 45 Abs. 3 BAO als begünstigungsschädliche Betriebe. Diese führen grundsätzlich zu einem Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins. Für derartige begünstigungsschädliche Betriebe gilt die Liebhabereivermutung nicht…
…entbehrliche Hilfsbetriebe der sie tragenden Vereine angesehen werden, wenn sie mit anderen in Konkurrenz treten (was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist). All dies spricht dafür, dass es sich bei der Vereinskantine um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO gehandelt hat…
…ob es sich beim Betrieb der Bf. um einen unentbehrlichen (§ 45 Abs. 2 BAO) Hilfsbetrieb oder um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO) handelt. Bei Überprüfung der Tätigkeit der Bf. in Hinblick auf eine Qualifikation als unentbehrlicher Hilfsbetrieb wurde folgendes erwogen: Es besteht kein…
…BAO als Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Diese löst bei einer begünstigten Körperschaft für sich genommen keine Abgabenpflicht aus und wirkt auch nicht begünstigungsschädlich für die Körperschaft als Ganzes, was sich bereits mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Betrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ergibt. Klargestellt wird dies obendrein durch…
…BAO als Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Diese löst bei einer begünstigten Körperschaft für sich genommen keine Abgabenpflicht aus und wirkt auch nicht begünstigungsschädlich für die Körperschaft als Ganzes, was sich bereits mangels Erfüllung der Tatbestandsmerkmale von Betrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ergibt. Klargestellt wird dies obendrein durch…
…entrichten gewesen sein. 8. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die vom Verein angebotene Haushaltshilfetätigkeit nicht als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sei und sohin gerade nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Da die Vereinsmitglieder aufgrund von Werkverträgen selbständig tätig gewesen seien, habe der Beschwerdeführer auch keine Lohnabgaben…
…oder begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Da der Bf bereits aufgrund der oben angeführten Gründe - Förderziel und Förderung der Allgemeinheit - nicht gemeinnützig ist und außerdem kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt, erübrigt sich für die Beurteilung der Spendenbegünstigung die nähere Prüfung, ob ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb vorliegt…
…wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Pensionstierhaltung“ als begünstigungsschädlicher Betrieb zu werten. Liege ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, sei zu untersuchen, ob sich dieser Betrieb als unentbehrlicher Hilfsbetrieb, als entbehrlicher Hilfsbetrieb oder als begünstigungsschädlicher Betrieb darstelle. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb sei jener von einer begünstigte Zwecke verfolgenden Körperschaft geführte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…
…ökonomischem Denken sei an sich nicht begünstigungsschädlich, solange die Gegenleistungen den Sinn hätten, die Zweckverwirklichung überhaupt zu ermöglichen. Ob sich das so motivierte Zweckverwirklichungsgeschäft nur auf Nichtmitglieder oder auf Mitglieder und Nichtmitglieder erstrecke, sei bedeutungslos (Seite 143). Bestehe am Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kein Zweifel…