…und aufgrund des von der Finanzbehörde eingeleiteten Insolvenzverfahrens zur endgültigen Fixierung des Sanierungsverfahrens im Frühjahr 2024 die dritte Zahlung geleistet werden müsse. Auch erscheine die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder offenbar mutwillig noch aussichtslos, zumal bereits ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Rechtslage: Gemäß …
…der Behelligung evident ist. Die Festsetzung der Mutwillensstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) des Gerichts. Dabei ist etwa die Neigung des Antragstellers zur Geltendmachung aussichtsloser Erledigungsansprüche oder der verursachte Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (vgl BFG 27. 3. 2016…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…
…bisherige Pfändung erfolglos verlief, sodass schon aus diesem Grunde zum damaligen Zeitpunkt davon auszugehen war, dass die neuerliche Pfändung von vornherein aussichtslos ist. Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dies schließt nicht aus, dass das Finanzamt, soferne sich die Einkommens…
…bei der nach langjähriger Gewinn- und Überschussphase ungeplante Verluste auftreten, die Ansicht vertreten, dass dann von Liebhaberei auszugehen ist, wenn trotz Aussichtslosigkeit eines Erfolges ab Erkennbarkeit dieser Situation die Betätigung nicht eingestellt wird (In diesem Sinne auch Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 468, wonach dann…
…als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (§ 292 Abs.1 BAO). In Entsprechung des Art.47 Abs.3 GRC…
…ist unmittelbar erkennbar, dass hinsichtlich 2018 und 2019 ein Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO aussichtslos wäre. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann nur ein "Bescheid der Abgabenbehörde" aufgehoben werden. Das Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2020 bis 2022 ist hier durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (Verwaltungsgericht…
…dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen und die Beschwerde "nicht offenbar aussichtslos" ist. Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag vom 02.09.2025 gründet ebenfalls wie der Antrag vom 07.05.2025 auf der im gleichen Schriftsatz eingebrachten Beschwerde gegen die Abweisung eines Nachsichtsantrages…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom 20. Jänner 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9. Jänner 2012 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: Die angefochtenen…
…sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sei daher weder als offenbar mutwillig noch als aussichtslos anzusehen. Mit Bescheid vom 31.3.2020 hat der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für die genannte Beschwerdesache im Umfang der gewährten Verfahrenshilfe zur Vertreterin für die antragstellende Partei Frau Mag…
…anstreben, andere Maßstäbe anlegen möchte als bei anderen Personen. Die entscheidende Frage kann lediglich sein, ob das Erreichen des politischen Amtes aufgrund des Listenplatzes derart unwahrscheinlich ist, dass Aussichtslosigkeit besteht. Selbst dies wird in der Praxis, durch die Möglichkeit mittels Vorzugsstimmen vorgereiht zu werden, nicht…
…zur Rechtfertigung dieser Vorgangsweise. Die Verhängung der Mutwillensstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen (§ 20 BAO). Dabei ist die Neigung der Antragstellerin zur Geltendmachung aussichtsloser Erledigungsansprüche oder der verursachte Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (BFG 27.4.2016, RV/5100601/2016; 6.9.2024…
…16. 2. 2012, 2011/01/0271). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28. 6. 2006…
…Zurechnung fremder Konten, Wiederaufnahme, § 212a, Bezug zu einem Finanzstrafverfahren) und nicht offenkundig aussichtslos. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers ist daher erforderlich. Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen: Wie das Bundesfinanzgericht bereits im Beschluss vom 9.7.2026, VH/7100010/2026, ausgeführt hat, handelt es sich…
…16. 2. 2012, 2011/01/0271). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28. 6. 2006…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten DI Dr B wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51…
…dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (ebenso VwGH 9.8.2001, 2000/16/0393). Bei der Prüfung, ob die Beschwerde…
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und KR Ing. Günther Pitsch in…
…Fortführung des Strafverfahrens nach § 34 VStG verfügt, da der Aufenthaltsort des Beschuldigten trotz Zentralmelderegisteranfrage unbekannt sei, weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort erschienen zurzeit aussichtslos. Die Überprüfung der Zulassung des Fahrzeuges wurde bei der Landespolizeidirektion Wien angeregt. Neue Meldung Am 17. 12. 2015 stellte die belangte…