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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7100010/2026

Beantragung der Verfahrenshilfe betr. Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein aussichtsloser Wiederaufnahmeantrag abgewiesen worden ist

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100010/2026vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Beantragung der Wiederaufnahme (oder im Zeitpunkt der amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme) aus dem Neuerungstatbestand müssen Tatsachen bzw. Beweismittel bereits neu hervorgekommen sein. Sie dürfen nicht erst im wiederaufgenommenen Verfahren gesucht werden, wodurch sie – wenn überhaupt – später neu hervorkommen würden.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über den Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Antragsteller) vom 13. Juni 2026, auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Beschwerde vom 13. Juni 2026 gegen die unter Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2026, mit denen der Antrag desselben Antragstellers vom 24. Mai 2026 auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2018 bis 2022 abgewiesen worden war, den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen; die Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird nicht bewilligt. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Antragsteller ***Bf1*** brachte am 24. Mai 2026 eine Eingabe beim Finanzamt Österreich (belangte Behörde) ein, in welchem er die Neuaufrollung der Verfahren der Jahre 2018 bis 2024 beantragte. Da der Begriff der Neuaufrollung von Steuerverfahren im Abgabenverfahrensrecht überhaupt nicht enthalten ist, ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2018 bis 2022 beantragt worden sei. Dem ist zuzustimmen, weil dem untechnischen Begriff der Neuaufrollung als abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene Verfahrenstitel die Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO und die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO am ehesten nahekommen. Dem Anbringen einer Partei soll kein Inhalt zugesonnen werden, der wegen Verfristung oder Nichterfüllung von Grundvoraussetzungen bereits auf den ersten Blick keine Aussicht auf Erfolg haben kann, was hier auf die Beantragung der Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO zuträfe: Eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO kommt gemäß § 302 BAO nur in Frage, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Erlassung des Bescheides beantragt wird. Da hier die Einkommensteuerverfahren für 2018 und 2019 bereits vor mehr als einem Jahr bescheidmäßig abgeschlossen worden sind, ist unmittelbar erkennbar, dass hinsichtlich 2018 und 2019 ein Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO aussichtslos wäre. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann nur ein "Bescheid der Abgabenbehörde" aufgehoben werden. Das Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2020 bis 2022 ist hier durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) vom 2. März 2026 abgeschlossen worden. Da dieses Erkenntnis, welches die Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 festsetzte bzw. bestätigte, nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann, ist unmittelbar erkennbar, dass hinsichtlich 2020 bis 2022 ein Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO aussichtslos wäre. Eine Neuaufrollung im weitesten, untechnischen Sinne ist hinsichtlich des Jahres 2023 undenkbar, weil eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 anhängig ist und deshalb das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2023 noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Jahres 2024, weil für dieses Jahr noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Somit ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antragsteller am 24. Mai 2026 inhaltlich die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2018 bis 2022 beantragt hat, richtig. Die belangte Behörde (Finanzamt Österreich) erließ fünf, jeweils mit 10. Juni 2026 datierte Bescheide, mit denen der Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Einkommensteuerverfahrens für 2018 bzw. 2019 bzw. 2020 bzw. 2021 bzw. 2022 abgewiesen wurde. Jeder dieser Bescheide war wie folgt begründet: "Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO bezüglich des Neuhervorkommens von Tatsachen auf die Sicht des Antragstellers abzustellen (VwGH 19.10.2016 Ra 2014/15/0058) sowie auf diese Grundsatzentscheidung gestützte Beschlüsse VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036 und VwGH 26.3.2017 Ro 2015/13/0011). Es wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht." Der Antragsteller erhob am 13. Juni 2026 Beschwerde gegen die fünf vorgenannten, abweisenden Bescheide betreffend Wiederaufnahme 2018 bzw. 2019 bzw. 2020 bzw. 2021 bzw. 2022. Zur Führung des Beschwerdeverfahrens beantragte der Antragsteller am 13. Juni 2026 die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen: Gemäß § 303 Abs. 1 BAO (lit. b: Neuerungstatbestand) kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Den Wiederaufnahmegrund bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag der Antragsteller, indem er im Wiederaufnahmeantrag angibt, aus welchen Gründen er die Wiederaufnahme des Verfahrens als notwendig erachtet. Dadurch wird die "Sache" bestimmt, über welche der die Wiederaufnahme bewilligende Bescheid bzw. der den Wiederaufnahmeantrag abweisende Bescheid abspricht. Nur über diese "Sache" darf auch im Beschwerdeverfahren entschieden werden; der Austausch von Wiederaufnahmsgründen im Beschwerdeverfahren ist daher nicht zulässig. (Vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 Rz 4). Die Heranziehung von - gegenüber der "Sache" - neuen (weiteren / zusätzlichen) ist im Rechtsmittelverfahren unzulässig (vgl. Ellinger et al., § 279 E 39). Die Wortgruppe "hervorgekommen sind" in § 303 Abs. 1 lit. b BAO bedeutet, dass die Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Beantragung der Wiederaufnahme (oder im Zeitpunkt der amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme) bereits neu hervorgekommen sein müssen und nicht erst im wiederaufgenommenen Verfahren gesucht werden sollen, wodurch sie - wenn überhaupt - später neu hervorkommen würden. Die Wortgruppe "neu hervorgekommen" in § 303 Abs. 1 lit. b BAO bedeutet, dass Wiederaufnahmsgründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen sein können, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) können keine Wiederaufnahmsgründe sein (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 30). Eine andere / unterschiedliche Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung sind keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen; bei der beantragten Wiederaufnahme folglich aus der Sicht des Antragstellers. (Vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 303 Rz 12). Die Wortgruppe "und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte" in § 303 Abs. 1 BAO bedeutet, dass die neu hervorgekommene Tatsache bzw. das neu hervorgekommene Beweismittel entscheidungsrelevant sein muss, auch wenn die Entscheidungsrelevanz gegebenenfalls nur in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eintritt. Wenn aber nur das sonstige Ergebnis des bereits beendeten bzw. des - nach der Bewilligung der Wiederaufnahme wieder offenen - Verfahrens entscheidungsrelevant ist bzw. sein soll, nicht aber die neu hervorgekommene Tatsache bzw. das neu hervorgekommene Beweismittel, dann liegt kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund vor. Einerseits hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 24. Mai 2026 den am Steuerkonto bestehenden Rückstand bestritten, unvollständig aufgeklärte Sachverhalte kritisiert und den Zufluss oder die Privatentnahme sämtlicher ihm zugerechneter Beträge bestritten. Damit bezeichnet er aber keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, sondern er wendet sich gegen die Bescheide des Finanzamtes bzw. gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, welche seine Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2018 bis 2022 aufgrund der damals ersichtlichen Tatsachen und Beweismittel abgeschlossen haben, und zwar in einer Weise, wie sie nur in der Beschwerde gegen einen Bescheid bzw. in der Revision gegen ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis zulässig wäre. Eine "Neuaufrollung" in diesem Sinne wäre hier als angestrebte, nochmalige Entscheidung in derselben Sache wegen Verstoßes gegen "ne bis in idem" unzulässig. Andererseits hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 24. Mai 2026 in einem Absatz etwas beschrieben, was im Sinne seines Vorbringens außerhalb der bisherigen Einkommensteuer-verfahren für die Jahre 2018 bis 2022 geblieben ist. Dadurch hat er etwas bezeichnet, auf das der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird. Und zwar lautet dieser Absatz seines Antrages vom 24. Mai 2026: "Zahlreiche Unterlagen, Rechnungen und Belege konnten bislang nicht vollständig aufgearbeitet werden. Es bestehen weiterhin mehrere Kisten mit ungeprüften Geschäftsunterlagen und Rechnungen. Aufgrund meiner psychischen Situation war ich über längere Zeiträume hinweg nicht in der Lage, die vollständige Aufarbeitung ordnungsgemäß vorzunehmen." Damit bezeichnet der Antragsteller aber keine konkreten Tatsachen oder Beweismittel, sondern eine Menge Material, in welcher sich - was naturgemäß offen bleibt - neu hervorkommen werdende Tatsachen oder Beweismittel befinden könnten. Mit der beschriebenen Menge an Material (… Unterlagen … Kisten …) und der beschriebenen Situation (noch nicht vollständig aufgearbeitet) wird aber keine Tatsache bezeichnet, die sich in irgendeiner Weise auf ihre Entscheidungsrelevanz untersuchen ließe. Rein sprachlich könnte man die genannte beschriebene Menge an Material bzw. die genannte beschriebene Situation als Tatsachen ansehen; es handelt sich aber um keine Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Im Übrigen gehören das vom Antragsteller beschriebene Material und die von ihm beschriebene Situation zur Sphäre des Antragstellers. Deshalb können sie - von ihm aus betrachtet - nicht neu hervorkommen sein, wie die belangte Behörde in ihren Bescheiden vom 10. Juni 2026 richtig dargestellt hat. Der Antrag vom 24. Mai 2026 enthält keinen geeigneten Wiederaufnahmsgrund und bezeichnet nichts neu Hervorgekommenes, weshalb eine Bewilligung der Wiederaufnahme aufgrund dieses Antrages nicht möglich ist. Jeder dieser beiden Gründe reicht hin, um die Bewilligung der Wiederaufnahme zu verunmöglichen. Da im Beschwerdeverfahren keine neuen (zusätzlichen) Wiederaufnahmsgründe wirksam geltend gemacht werden können, wird auch im Verfahren über die Beschwerde vom 13. Juni 2026 gegen die Bescheide vom 10. Juni 2026 über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages keine andere Entscheidung als die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages und damit die Abweisung der Beschwerde erfolgen können. Die Beschwerde vom 13. Juni 2026 gegen die Bescheide vom 10. Juni 2026 über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages ist daher aussichtslos. Es besteht auch keine ´nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges´ im Sinne des § 292 Abs. 5 BAO. Deshalb ist gemäß § 292 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall BAO die hinsichtlich dieser Beschwerde beantragte Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG) Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085). Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10) Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde wäre direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die antragstellende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision wäre schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der hier möglichen Erhebung einer außerordentlichen Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige VfGH-Beschwerde oder VwGH-Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergäben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018). Wien, am 9. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7100010/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:VH.7100010.2026
Stammnummer
152438
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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