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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7100010/2025

1. Wiedereinsetzung 2. Kein Antragsrecht für Aufhebung gemäß § 289 BAO 3. Verfahrenshilfe, keine rechtlichen Schwierigkeiten einer aussichtslosen Beschwerde gegen Nachsichtsabweisung wegen völliger Einkommens- und Vermögenslosigkeit

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100010/2025vom 12.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Anträge des Antragstellers ASt, A-1, I. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln des Verfahrenshilfeantrages vom 7. Mai 2025, II. auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2025 gemäß § 289 Abs. 1 BAO, mit dem festgestellt wurde, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 7. Mai 2025 als zurückgenommen gilt, III. auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO jeweils vom 2. September 2025 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten vom 30. April 2025, Steuernummer xx-xxx/xxxx, betreffend Nachsicht von Eingabegebühren gemäß § 236 BAO beschlossen: I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2025 gemäß § 289 Abs. 1 BAO wird als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird als unbegründet abgewiesen. IV. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Sachverhalt In der Beschwerde vom 07.05.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30.04.2025 betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages gemäß § 236 BAO beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe, da er aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die mit dem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen. ---//--- Mit Beschluss vom 08.07.2025 beauftragte das Bundesfinanzgericht den Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 BAO zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, da folgende Inhaltserfordernisse des § 292 Abs. 8 BAO gefehlt hätten: seine Entscheidung, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung seines Verfahrenshelfers obliege (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO) eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO), wobei das beiliegende Vermögensbekenntnis ausgefüllt zu retournieren sei ---//--- Mit eMail vom 18.07.2025 rügte der Bf. die unrechtmäßige Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, da die Zustellung über ID Austria gemäß Zustellgesetz erforderlich gewesen sei: "Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde mir ein behördliches Dokument auf anderem Wege als über die elektronische Zustellung via ID Austria zugestellt. Hiermit erhebe ich formell Einwand gegen die Art der Zustellung und mache geltend, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG) entspricht. Gemäß § 28 Abs. 1 ZustG sind natürliche Personen mit einem elektronischen Zustelldienst nach § 2 Z 3 E-GovG, zu dem insbesondere die ID Austria zählt, in der Regel elektronisch zuzustellen: "Behörden haben Schriftstücke, die an natürliche Personen zuzustellen sind, diesen Personen elektronisch zuzustellen, sofern sie über ein elektronisches Zustellkonto verfügen oder ihnen über ein solches Zustellkonto zugestellt werden kann." Darüber hinaus heißt es in § 1 Abs. 2 ZustG, dass elektronische Zustellungen den physischen grundsätzlich gleichgestellt und diesen - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung - vorzuziehen sind: "Die elektronische Zustellung ist der physischen Zustellung gleichwertig und soll nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten bevorzugt verwendet werden." In meinem Fall ist ein elektronisches Zustellkonto über ID Austria aktiv und funktionsfähig. Es bestehen keine mir bekannten Gründe, weshalb die Zustellung nicht auf diesem Wege hätte erfolgen können oder sollen. Eine Zustellung über alternative Wege (z.B. physische Zustellung oder über nicht gesicherte E-Mail) ist daher als nicht gesetzeskonform anzusehen und verletzt mein Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Ich ersuche daher das Bundesfinanzgericht, die fehlerhafte Zustellung festzustellen und die Behörde zur künftigen rechtskonformen Zustellung über den elektronischen Weg mittels ID Austria anzuhalten." ---//--- Mit weiterer eMail vom 18.07.2025 übermittelte der Antragsteller das ausgefüllte Vermögensbekenntnis, behob aber nicht den weiteren Mangel der fehlenden Entscheidung, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung seines Verfahrenshelfers obliege. ---//--- Daraufhin erließ das Bundesfinanzgericht am 21.08.2025 den Beschluss, dass der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe mangels vollständiger Behebung der Mängel als zurückgenommen gilt. Begründend wurde weiters festgestellt, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom 08.07.2025 auf dem Postweg mittels RSb-Briefes gemäß § 3 ZustG rechtskonform und somit rechtswirksam erfolgte. ---//--- Mit Schreiben vom 02.09.2025 beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) hilfsweise Aufhebung des Beschlusses wegen fehlerhafter Zustellung (§ 289 BAO) Zuerkennung der Verfahrenshilfe (§ 292 BAO) 1. Sachverhalt Am 08.07.2025 sei ein Mängelbehebungsauftrag ergangen, welcher ihm laut Aktenlage am 16.07.2025 durch Hinterlegung (RSb-Brief) zugestellt worden sei. Er verfüge jedoch über ein aktives und funktionsfähiges elektronisches Zustellkonto (ID Austria), das gemäß Zustellgesetz für behördliche Zustellungen eingerichtet worden sei. Die Zustellung auf postalischem Weg habe daher den gesetzlichen Bestimmungen widersprochen. In der Folge habe der Antragsteller die vom Bundesfinanzgericht verlangte Mängelbehebung nicht vollständig und fristgerecht vornehmen können. 2. Rechtliche Begründung a) Verletzung des Zustellgesetzes Gemäß § 28 Abs. 1 ZustG seien Schriftstücke an natürliche Personen grundsätzlich elektronisch zuzustellen, sofern ein Zustellkonto vorhanden sei. Nach § 1 Abs. 2 ZustG sei die elektronische Zustellung der physischen Zustellung gleichwertig und solle bevorzugt verwendet werden. Die Zustellung per RSb-Brief stelle daher eine Rechtsverletzung dar, da sie das bestehende elektronische Zustellkonto ignoriert habe. b) Fristversäumnis nicht verschuldet (§ 308 BAO) Da die Zustellung unwirksam gewesen sei, habe die Frist zur Mängelbehebung nicht wirksam anlaufen können. Eine allfällige Versäumnis sei dem Antragsteller daher nicht anzulasten. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach festgehalten, dass eine fehlerhafte Zustellung keine Rechtswirkung entfalte (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/03/0003). c) Wesentliche Verfahrensverletzung (§ 289 BAO) Der Beschluss vom 21.08.2025 beruhe unmittelbar auf der Annahme, dass die Frist zur Mängelbehebung wirksam abgelaufen sei. Da die Zustellung jedoch fehlerhaft gewesen sei, liege eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die den Beschluss rechtswidrig mache. 3. Anträge Hauptantrag - Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) Es werde beantragt, 1. ihm gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, 2. die Frist zur Mängelbehebung erneut zu eröffnen, und 3. ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Angaben vollständig zu erbringen. Hilfsantrag - Aufhebung (§ 289 BAO) Hilfsweise werde beantragt, den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.08.2025, VH/7100006/2025, gemäß § 289 BAO aufzuheben, da er auf einer fehlerhaften Zustellung und somit auf einer wesentlichen Verfahrensverletzung beruhe. 4. Verfahrenshilfeantrag (§ 292 BAO) Da der Antragsteller aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation die Kosten für ein weiteres Verfahren nicht tragen könne, beantrage er zugleich die Zuerkennung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO, einschließlich der Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis lege er diesem Antrag bei. 5. Zusammenfassung Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags sei gesetzeswidrig gewesen. Die Frist habe daher nicht wirksam anlaufen können. Eine Versäumung sei ihm nicht anzulasten - Wiedereinsetzung. Hilfsweise sei der Beschluss aufzuheben, da er auf einer wesentlichen Verfahrensverletzung beruhe. Gleichzeitig beantrage er die Bewilligung von Verfahrenshilfe. Erwägungen I. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 308 Abs. 1 BAO: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 308 Abs. 3 BAO: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. § 309a BAO: Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. Der Antragsteller begründet seinen Antrag mit dem Vorbringen, dass die Frist zur Behebung der Mängel nicht habe wirksam anlaufen können, da die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages unwirksam gewesen sei, weshalb eine allfällige Versäumnis ihm nicht anzulasten sei. Soferne das Vorbringen darauf hinausläuft, dass ein Zustellmangel vorliege, scheint der Antragsteller zu übersehen, dass er dann, wenn nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden könne, er die Mängelbehebungsfrist gar nicht versäumt hätte und daher eine Wiedereinsetzung bereits aus diesem Grund nicht in Frage kommt. In Wahrheit liegt jedoch eine wirksame Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom 08.07.2025 vor, die bereits im Beschluss vom 21.08.2025, mit dem festgestellt wurde, dass der Antrag vom 07.05.2025 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe infolge der nicht vollständigen Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt, dargelegt wurde: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen gemäß § 98 Abs. 1 BAO nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 2a BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung gemäß § 3 ZustG durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen. Da gemäß § 98 Abs. 1 BAO im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, somit gemäß § 2a BAO auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, ausgenommen Abschnitt 3. (Elektronische Zustellung), vorzunehmen sind, wird festgestellt, dass die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom 08.07.2025 auf dem Postweg mittels RSb-Briefes gemäß § 3 ZustG iVm § 17 ZustG durch Hinterlegung am 16.07.2025 rechtskonform und somit rechtswirksam erfolgte. Da die Behebung des Mangels der fehlenden Bekanntgabe, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung seines Verfahrenshelfers obliegen soll, nicht innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, daher bis 13.08.2025, erfolgte, lag entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers zwar tatsächlich eine wiedereinsetzungsfähige Fristversäumnis vor. Allerdings lässt sich aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nichts gewinnen, da dadurch weder das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses noch das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens dargetan wird, zumal das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0139). Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen. II. Antrag auf Aufhebung des Beschlusses § 289 Abs. 1 BAO: Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind (…). Dazu ist festzustellen, dass ein Antragsrecht der Partei für Klaglosstellungen gemäß § 289 Abs. 1 BAO nicht vorgesehen ist (Ritz, BAO6, § 289 Rz 6), weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. III. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe § 292 BAO: (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. (…) (5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss. (6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. (7) Der Antrag kann gestellt werden 1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw. 2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw. 3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist. (8) Der Antrag hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. (9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen. (11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen. (12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen. (…) Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen und die Beschwerde "nicht offenbar aussichtslos" ist. Der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag vom 02.09.2025 gründet ebenfalls wie der Antrag vom 07.05.2025 auf der im gleichen Schriftsatz eingebrachten Beschwerde gegen die Abweisung eines Nachsichtsantrages vom 30.04.2025. Diese hat folgenden Inhalt: "Begründung 1. Verletzung der Begründungspflicht (§ 58 AVG) - Sachliche Unbilligkeit Die Abgabenbehörde verneint das Vorliegen sachlicher Unbilligkeit mit dem pauschalen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage, ohne eine fallbezogene Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit meiner konkreten finanziellen Situation unterblieb gänzlich, obwohl diese bereits im Antrag vom 19. Februar 2025 substantiiert dargelegt wurde. Damit liegt ein Verstoß gegen § 236 BAO iVm § 58 AVG vor. 2. Verletzung der Begründungspflicht - Persönliche Unbilligkeit Die Behörde lehnt auch das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit mit der allgemeinen Feststellung ab, ein "Sanierungseffekt" sei nicht zu erwarten. Es fehlt jedoch jegliche nachvollziehbare Würdigung meiner individuellen Einkommens- und Vermögenslage. Diese pauschale Begründung ist unzureichend und verletzt § 58 AVG. 3. Verfahrensfehler - Verletzung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) Trotz der im Antrag dargelegten erheblichen persönlichen Umstände unterblieb eine Anhörung gemäß § 45 AVG. Die Möglichkeit, ergänzende Ausführungen und Belege nachzureichen, wurde mir dadurch verwehrt. Dieser Verfahrensmangel beeinträchtigt mein Recht auf rechtliches Gehör und macht den Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig. 4. Fehlerhafte Anwendung des § 236 BAO Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht wurden von der Abgabenbehörde verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch bei geringen Abgabenschuldigkeiten eine Nachsicht zulässig, wenn die Einhebung zu einer unbilligen Härte führt. Meine wirtschaftliche Situation macht die Zahlung der gegenständlichen Gebühr unzumutbar. Diese Umstände wurden nicht berücksichtigt, was zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung führt." Das einzige Vorbringen in der Beschwerde, das auch aus dem im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis hervorgeht, wonach der Antragsteller weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge und keinerlei Schulden habe, zielt auf eine persönliche Unbilligkeit ab. Wenn jedoch die Einbringlichkeit des Rückstandes nicht gegeben ist, liegt eine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage des Nachsichtswerbers kommen (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090) bzw. eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung nicht vorliegen kann (VwGH 21.11.2007, 2007/13/0086). Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen im Falle der völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit weder zu entscheidende Rechtsfragen vor, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, noch ist die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO nicht vorliegen. Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH. Belehrung und Hinweise Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufhebung gemäß § 289 BAO und Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu. Wien, am 12. September 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7100010/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:VH.7100010.2025
Stammnummer
149249
Gültig
12.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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