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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/7100011/2026

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7100011/2026vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe setzt gemäß § 212a BAO voraus, dass ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Wenn ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, ohne dass überhaupt eine Bescheidbeschwerde betreffend diese Abgabe anhängig ist, ist der Antrag gemäß § 212a Abs 2b Z 1 BAO vom Finanzamt zwingend zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen einen solchen Zurückweisungsbescheid ist daher aussichtslos. Es besteht auch keine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges iSd § 292 Abs 5 BAO. Deshalb ist gemäß § 292 Abs 1 Z 2 zweiter Fall BAO eine hinsichtlich dieser Beschwerde beantragte Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über den Antrag des O**** E****, [Adresse], (Antragsteller) vom 13. Juni 2026, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Beschwerde vom 13. Juni 2026 gegen den unter Steuernummer **-***/**** ergangenen Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Juni 2026, mit welchem der Antrag desselben Antragstellers vom 24. Mai 2026 auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zurückgewiesen worden war, den Beschluss: Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen; die Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird nicht bewilligt. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Der Antragsteller brachte am 24.5.2026 beim Finanzamt eine Eingabe ein, mit welcher er "gegen sämtliche Bescheide, Nachforderungen, Schätzungen, Feststellungen, Nebengebühren und Zinsen betreffend die Jahre 2018 bis einschließlich 2024" Beschwerde erhob und die vollständige Neuaufrollung sämtlicher Verfahren beantragte. Das Finanzamt wertete den Antrag auf Neuaufrollung sämtlicher Verfahren in der Eingabe vom 24.5.2026 als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2022 und wies diesen Antrag mit Bescheiden vom 10.6.2026 jeweils ab; bei einem Wiederaufnahmeantrag sei bezüglich des Neuhervorkommens von Tatsachen auf die Sicht des Antragstellers abzustellen. Der Antragsteller erhob gegen diese Bescheide Beschwerde und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 9.7.2026, VH/7100010/2026, abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Unter einem beantragte der Antragsteller in seiner Eingabe vom 24.5.2026 auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Der Antragsteller führte dazu im Detail aus: [Hiermit] beantrage ich die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich sämtlicher offenen und strittigen Abgabenforderungen, Zinsen, Säumniszuschläge und Nebengebühren auf meinem Steuerkonto. Der derzeit ausgewiesene Rückstand von rund 901.287,60 € wird ausdrücklich vollinhaltlich bestritten. Nach meiner Auffassung beruhen die zugrunde liegenden Beträge großteils auf Schätzungen, Zuschätzungen, automatischen Fortschreibungen, Zinsen sowie auf unvollständig aufgeklärten Sachverhalten. Es wird ausdrücklich bestritten, dass die ausgewiesenen Summen tatsächlichen realen Einkünften, tatsächlichen Geldzuflüssen oder tatsächlich vorhandenem Vermögen entsprechen. Zahlreiche Rechnungen, Unterlagen und Geschäftsbelege konnten bislang nicht vollständig aufgearbeitet werden. Es bestehen weiterhin mehrere Kisten mit ungeprüften Unterlagen. Aufgrund meiner psychischen Situation war ich über längere Zeiträume nicht in der Lage, die vollständige Aufarbeitung ordnungsgemäß vorzunehmen. Darüber hinaus wird bestritten, dass mir sämtliche zugerechneten Beträge tatsächlich persönlich wirtschaftlich zugeflossen sind oder privat entnommen wurden. Insbesondere gab es aus der R**** GmbH und der L**** OG keine Privatentnahmen meinerseits. Teilweise bestand nicht einmal tatsächlicher Kontozugriff oder tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über Konten oder Gelder. Die sofortige Einhebung würde eine existenzgefährdende wirtschaftliche Härte darstellen. Tatsächlich verfüge ich seit Ende 2024 lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 560,00 € netto und besitze keinerlei nennenswerte Vermögenswerte. Ich beantrage daher die Aussetzung sämtlicher Einbringungs-, Vollstreckungs- und Exekutionsmaßnahmen bis zur vollständigen rechtskräftigen Klärung sämtlicher anhängiger Beschwerden und Verfahren. Betrifft Einkommenssteuerzinsen Umsatzsteuer alles dergleichen, ich habe kein Einkommen gehabt und bin auf 0 Euro. [...] Mit Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gab das Finanzamt betreffend Säumniszuschlag 1 2025, Umsatzsteuerzinsen 2023, Umsatzsteuer 2023, Einkommensteuer 2023, Anspruchszinsen 2023 und Säumniszuschlag 1 2024 dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung statt. Mit Bescheid vom 9.6.2026 wies das Finanzamt den Antrag (die "Eingabe") vom 24.5.2026 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zurück und führte zur Begründung aus: § 212a Abs. 1 erster Satz BAO lautet: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Einhebung einer Abgabe ist somit nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 212a BAO Rz 6). Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO oder einen Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO nicht zulässig, weshalb ihr Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war. Auf die Möglichkeit Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO (Stundung, Ratenzahlung) zu beantragen wird informativ hingewiesen Der Antragsteller erhob am 13.6.2026 ua gegen den genannten Zurückweisungsbescheid vom 9.6.2026 Beschwerde. Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde stellte er ua einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Lediglich dieser Antrag auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. In diesem Antrag führte der Antragsteller aus: Ich beantrage die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des Beschwerdeverfahrens, insbesondere die Beigebung eines unentgeltlichen rechtskundigen Vertreters. Begründung: Ich verfüge über kein Einkommen und kein verwertbares Vermögen, das es mir ermöglichen würde, die Kosten einer rechtsfreundlichen oder steuerlichen Vertretung zu tragen, ohne den für mich notwendigen Unterhalt zu gefährden. Meine wirtschaftliche Notlage ist durch die seit Jahren laufenden Exekutionen sowie die Zahlungsunfähigkeit gegenüber der SVS dokumentiert. Das amtliche Vermögensbekenntnis wird ausgefüllt nachgereicht. Die Rechtssache ist tatsächlich und rechtlich nicht einfach (Schätzung, Zurechnung fremder Konten, Wiederaufnahme, § 212a, Bezug zu einem Finanzstrafverfahren) und nicht offenkundig aussichtslos. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers ist daher erforderlich. Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen: Wie das Bundesfinanzgericht bereits im Beschluss vom 9.7.2026, VH/7100010/2026, ausgeführt hat, handelt es sich beim Antrag auf Neuaufrollung der Verfahren der Jahre 2018 bis 2024 im Ergebnis um einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren iSd § 303 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2024. Die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2022 sind rechtskräftig abgeschlossen. Betreffend das Jahr 2023 ist eine Beschwerde anhängig, das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens folglich nicht möglich. Betreffend das Jahr 2024 ist bisher kein Einkommensteuerbescheid ergangen und daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich. Die begehrte Neuaufrollung, somit der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren kann sich daher nur auf Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2022 beziehen (vgl nochmals den Beschluss des BFG vom 9.7.2026, VH/7100010/2026). Soweit Beschwerden des Antragstellers anhängig waren bzw sind (ua Einkommensteuer 2023 [siehe oben]), hat das Finanzamt mit Bescheid vom 10.6.2026 die Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Mit Beschluss vom 9.6.2026 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Beschwerde anhängig und bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht zulässig sei. Unter Heranziehung der Bescheidbegründung ist der Spruch des Zurückweisungsbescheides vom 9.6.2026 so zu verstehen, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2022 zurückgewiesen wird. Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Gemäß § 212a Abs 2b Z 1 BAO ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ua dann zurückzuweisen, wenn keine Beschwerde eingebracht wurde. Die Einhebung einer Abgabe ist gemäß § 212a BAO (nur) aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz/Koran, BAO8 § 212a BAO Rz 6). Bei einem Wiederaufnahmeantrag ist die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht zulässig. Betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 bis 2022 ist keine Beschwerde anhängig, es wurde vielmehr (lediglich) ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt. Da somit ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, ohne dass überhaupt eine Bescheidbeschwerde anhängig war, war dieser Antrag gemäß § 212a Abs 2b Z 1 BAO vom Finanzamt zwingend zurückzuweisen. Gemäß § 292 Abs 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Die Beschwerde vom 13.6.2026 gegen den Bescheid vom 9.6.2026 über die Zurückweisung des Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO ist nach dem oben Gesagten aussichtslos. Es besteht auch keine nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges iSd § 292 Abs 5 BAO. Deshalb ist gemäß § 292 Abs 1 Z 2 zweiter Fall BAO die hinsichtlich dieser Beschwerde beantragte Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Angesichts der eindeutigen Rechtslage iZm der Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde für die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und der zwingenden Bestimmungen des § 292 Abs 1 Z 2 und Abs 5 BAO liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/7100011/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:VH.7100011.2026
Stammnummer
152464
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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