…Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. a GebG 1957 beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr für Vergleiche (außergerichtliche), wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1 vH. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG 1957 sind zur Entrichtung der Gebühren…
…33 TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche (außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des Gebührengesetzes, a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für…
…xy* angefordert und zur Bearbeitung des gegenständlichen Rechtsmittels herangezogen. V. Rechtslage Auf Grund des § 33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. § 33 TP 20 GebG 1957 Tarifpost 20 Vergleiche (außergerichtliche (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird . . . …
…Das Unternehmen befindet sich nach wie vor im Abwicklungsstadium, da es noch anhängige Rechtsstreitigkeiten in Aktivverfahren gibt; daneben war die Auflösung diverser Verträge mit Fahrschülern die bereits mit der Ausbildung begonnen hatten entsprechend aufwendig (diverse betriebswirtschaftliche und rechtliche Implikationen). Alle weiteren Fahrzeuge der Fahrschule wurden…
…die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. Darin wurde eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben: Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen…
…Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 33 TP 20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Die Norm definiert nicht, was ein "Vergleich" ist, stattdessen ist der Begriff unter Bezugnahme…
…unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht definiert, ist diesbezüglich auf die…
…des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. § 33 TP 20 GebG 1957 lautet: (1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. (2) Gebührenfrei sind 1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger…
…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…
…3. Vereinbarung vom 25.6.2019 Gem § 33 TP 20 GebG unterliegen (außergerichtliche) Vergleiche einer Gebühr von 1% wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, sonst 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG den Begriff des Vergleiches nicht definiert…
…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…
…33 TP 20 Abs. 1 Z 1 lit.a GebG 1957 beträgt die Gebühr für außergerichtliche Vergleiche, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH (1%) vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Nach § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch den streitige…
…anzuwenden." § 33 TP 20 Abs. 1 GebG lautet: "(1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen." § 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen…
…anzuwenden." § 33 TP 20 Abs. 1 GebG lautet: "(1) Vergleiche (außergerichtliche), a) wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen." § 1380 ABGB definiert den Vergleich wie folgt: "Ein Neuerungsvertrag, durch welchen…
…33 TP 20 GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgeschäftsgebühr. Diese beträgt, wenn der Vergleich über (gerichts-) anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, 1% und in allen übrigen Fällen 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Da das GebG 1957 den Begriff des Vergleiches nicht…
…Jahreswertes zu bewerten." Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit a GebG 1957 unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit b in allen sonstigen Fällen, dh über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H…
… 312 SGB III. Sie erhält insbesondere die im Rahmen der anhängigen Rechtsstreitigkeiten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe aus heutiger Sicht nicht mehr aufrecht. 8. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2014 und der Umsetzung dieses Vergleiches sind sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche aus…
…Belang. 2. Vergleich: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit b in allen sonstigen Fällen, dh über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom…
…Belastungen oder Aufträge vorliegen, ebenso wenig angekündigte oder bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten oder grundbücherliche oder sonstige gerichtliche Verfahren. Der Käufer erklärte davon Kenntnis zu haben, dass auf einem Teil des vertragsgegenständlichen Grundstückes die seinerzeitige Rollbahn des Flugfeldes als Betonbahn errichtet ist und eine Asphaltbahn von einer…
…€ 279.552,48 mit € 2.795,52 fest. Die Begründung lautet wie folgt: "Gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Gebühr. Wird der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten geschlossen, beträgt die Gebühr 1 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen…