…amtswegige Umbuchung gemäß § 215 Abs. 1 BAO), ist es zur Tilgung der dieser Abgabenbehörde – im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs. 1 BAO – bekannt gewordenen fälligen Abgabenschulden desselben Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu wiederum §§ 172, 185 FinStrG), zu verwenden (sog. amtswegige…
…involvierten Beamten beantragt. Es seien ihres Wissens nach nicht gerechtfertigte Umbuchungen von insgesamt EUR 4.490,19 erfolgt" ist festzuhalten, dass objektiv betrachtet die Voraussetzungen gemäß § 215 Abs. 2 BAO vorgelegen sind, sodass das vorhandene Guthaben überrechnet werden konnte. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs…
…99/13/0071). Eine Verrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO setzt lediglich voraus, dass die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten fällig sein müssen. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger…
…ua in de r Vorschrift des § 215 BAO . Aus ihm geht das Recht auf Umbuchung bei Gesamtschuldverhältnissen (§§ 21 4 Abs. 7 iVm 215 Abs. 1, 2 BAO) oder durch Antragsstellung (§ 215 Abs. 4 BAO) des Abgabe pflichtigen hervor. Amtswegige Umbuchungen bzw. Überrechnungen nach § 215 Abs…
…erfolgte. Amtswegige Umbuchungen gemäß § 215 Abs. 1 BAO dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Abgabenschuld in der Höhe von 720 € war im Zeitpunkt der Umbuchung des Guthabens fällig und vollstreckbar; die Einhebung der fälligen Abgabenschuldigkeiten war auch nicht ausgesetzt. Die Umbuchung des…
…hätte müssen, zulässig. Amtswegige Umbuchungen (§ 215 Abs. 1) oder Überrechnungen (§ 215 Abs. 2) auf andere Abgabenkonten dürfen nur zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten erfolgen. Die Überrechnung hat nach § 215 Abs. 2 nur zur Tilgung bei der Abgabenbehörde "bekannter" Schuldigkeiten zu erfolgen. Die Umbuchung (Überrechnung) nach § 215…
…Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs…
…der G-1 überrechnen (umbuchen) hätte können. Die Umbuchung bzw. Überrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO habe zwingend zu erfolgen und stelle kein Ermessen der belangten Behörde dar. Zugunsten gemäß § 212a BAO ausgesetzter Beträge habe die amtswegige Umbuchung und Überrechnung nicht zu erfolgen…
…stehen Zahlungserleichterungen einer amtswegigen Umbuchung oder Überrechnung nicht entgegen, weil diese gemäß § 230 Abs. 5 BAO lediglich eine Hemmung der Einbringung zu Folge haben. Ebenso schließt die Aussetzung der Einbringung eine Maßnahme gemäß § 215 BAO nicht aus (Stoll, BAO-Handbuch, 533). Solche Umbuchungen und Überrechnungen…
…aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall ist aber ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß §…
…Haftungsbescheid vom 23. Februar 1995 in Anspruch genommen wurde, zu verwenden war oder ob das Guthaben antragsgemäß infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung der Haftungsschuld zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166) nach § 215…
…gegenständlichen Antrages vom 28. Februar 2012 ergibt sich aus den am Abgabenkonto des Bf. beim Finanzamt Wien 1/23; StNr. 09 3 gebuchten Abgabenschuldigkeiten und dem sich daraus ergebenen Rückstand. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 leg…
…gegenständlichen Antrages vom 28. Februar 2012 ergibt sich aus den am Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 1/23; StNr. 09 3 gebuchten Abgabenschuldigkeiten und dem sich daraus ergebenen Rückstand. Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 leg…
Insbesondere bei den gegebenen Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Unternehmen sei eine amtswegige Erforschung der Sachverhalte erschwert bzw. nicht möglich. Von der Betriebsprüfung sei angenommen worden, dass es sich um Kfz-Vermittlungen gehandelt habe, daher seien nur die Provisionen verustet worden. Auf Grund jeglicher fehlender Unterlagen bzw…
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat…
…ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19.10.2006…
…Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Im Ausmaß von 3.120,95 € wurde der Haftungsbetrag bereits im Wege einer Umbuchung gemäß § 215 Abs. 1 BAO entrichtet. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an…
…kann (vgl ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19…
…60.219,48 € und Körperschaftsteuer in Höhe von 107.467,22 €. Ein Teil dieser Abgabenschulden sei durch am 1.7.2011 erfolgte Umbuchungen im Ausmaß von 45.709,90 € getilgt worden. Im Wesentlichen werde somit noch die Körperschaftsteuer sowie die Nebengebühren geschuldet.…
…Firmen (siehe dazu BP S.40ff) verwiesen. Mit gegenständlichem Schriftsatz wird eine entsprechende Liste (Beilage ./N) sowie das Konvolut an Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgelegt (Beilage ./O), aus denen wesentliche Umbuchungen, die an Unternehmen gemäß Prüfbericht (Punkt g 2.5 ‚ Firmen)…