Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102131/2012
Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7102131/2012vom 16.12.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Insbesondere bei den gegebenen Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Unternehmen sei eine amtswegige Erforschung der Sachverhalte erschwert bzw. nicht möglich.
Von der Betriebsprüfung sei angenommen worden, dass es sich um Kfz-Vermittlungen gehandelt habe, daher seien nur die Provisionen verustet worden.
Auf Grund jeglicher fehlender Unterlagen bzw. Aufzeichnungen hinsichtlich der Transaktionen im Zusammenhang mit Kfz-Geschäften durch den Bf. sei kein Nachvollzug möglich.
Zu den ungeklärten Vermögenszuflüssen führte der Betriebsprüfer ua. aus, deren Summe sei um die ungeklärten Vermögensabflüsse vermindert worden. Die auf diese Weise errechnete Unterdeckung sei mit den einzelnen erklärten Einkünften und der nachvollziehbaren erhaltenen Hochwasserentschädigung gegengerechnet worden. Der auf diese Weise berechnete Unterdeckungswert sei auf Grund der Nichtaufklärung der ungeklärten Zu- und Abflüsse im Zuge der Prüfung als Zurechnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb brutto zum Ansatz gebracht worden.
Um eventuell nicht nachvollziehbare Umschichtungen innerhalb der Bankkonten auszuschließen, seien nicht die gesamten ungeklärten Vermögenszuwächse als Schätzungsbasis herangezogen worden, sondern nur die um die ungeklärten Vermögensabgänge gekürzten.
Auf Grund der Geschäftsaktivitäten des Bf. im Zusammenhang mit Kfz müsse davon ausgegangen werden, dass die im Zuge der Prüfung nicht aufgeklärten Vermögenszuflüsse und -abflüsse in Zusammenhang mit Kfz-Geschäften stünden. Dies werde auch durch die angegebenen, jeweils stattgefundenen Barzahlungen bei der Zahlungsabwicklung untermauert.
Zur Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zur Begründung der Schätzung gemäß § 184 BAO) führte der Betriebsprüfer ua. aus, der Bf. habe im Zuge der Prüfung keine nachvollziehbaren Unterlagen im Zusammenhang mit Autohandelsgeschäften vorlegen können; seine Angaben dazu im Zuge seiner Einvernahme vom 22. Juni 2011 durch die Steuerfahndung erschienen nicht als glaubhaft. Die angegebene Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorführwagen widerspreche jeder kaufmännischen und wirtschaftlichen Erfahrung.
Im Jahr 2007 und 2009 erhaltene Provisionen für Vermittlungen von Gebraucht- bzw. Vorführwagen seien steuerlich nicht erklärt worden; im Jahr 2008 erhaltene Provisionen der slowakischen Firma F s.r.o. seien erklärt worden, der Zahlungsgrund sei jedoch im Verborgenen geblieben.
Im Zuge der Außenprüfung sei weder ein Nachvollzug der Kfz-Geschäfte durch den Bf. möglich gewesen, noch seien die beträchtlichen Vermögenszuflüsse und -abflüsse nachvollziehbar nachgewiesen oder glaubhaft belegt worden.
Eine Vermögenszuwachsrechnung könne nur mittels genauer Berechnungen durchgeführt werden. Die Aufklärungsversuche des Bf. im Zuge der Prüfung seien überwiegend nicht ausreichend und ein direkter zeitlicher Bezug oder Zusammenhang sei nicht erkennbar.
Nach Darlegungen zur Schätzungsberechtigung und zu den Schätzungsmethoden führte der Betriebsprüfer aus, die ungeklärten Vermögenszuflüsse und -abflüsse seien im Zuge der Prüfung dem steuerlichen Vertreter in Form von detaillierten Kontenaufstellungen bzw. Zusammenfassungen in elektronischer Form übermittelt worden.
Aus der in der Folge am 19. Juli 2011 übermittelten Stellungnahme samt vorgelegten Unterlagen des steuerlichen Vertreters lasse sich mit Ausnahme der in der Beilage 2 zur Niederschrift mit Bericht detailliert angeführten Hochwasserschädenablösen kein nachvollziehbarer direkter zeitlicher Bezug oder Zusammenhang zwischen angegebenem Erhalt und zwischen den vorgehaltenen Vermögenszuflüssen und -abflüssen auf den einzelnen Bankkonten für den Prüfungszeitraum herstellen bzw. fehlten in der Stellungnahme zu einzelnen Angaben entsprechende Nachweise und seien diese aus diesem Grund auch nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich werde auch auf die Beilage 1 zur Stellungnahme zur Berufung verwiesen.
Aus folgenden Gründen seien Erhebungen zu einzelnen Angaben in der Stellungnahme vom 19. Juli 2011 nicht möglich:
- Angebliche mündliche Darlehensvereinbarung mit AO und AP, BF, 9.500,00 €, und Rückzahlung 2007 und 2008:
Laut amtlichen Unterlagen sei AO am 22.Dezember CA und AP am Datum2 verstorben, daher sei eine Befragung nicht möglich.
- Angeblicher mündlicher Darlehensvertrag mit AS, AT, und Rückzahlung ab 2004:
Eine Person mit diesem Namen scheine weder im Zentralen Melderegister auf noch gebe es eine steuerliche Erfassung einer Person mit diesem Namen.
- Durchgeführte Erhebung bei BU AU; angegebene Barbehebung Kredit durch den Bf. für BU AU, Juni 2000, rund 36.000,00 €:
Laut Angabe des Bf. habe BU AU nur 15.000,00 € erhalten. Letzterer habe bei einer Erhebung am 21. März 2011 angegeben, den Kreditbetrag selbst verwendet und Kreditraten in gleichbleibender Höhe an den Bf. überwiesen zu haben. Von einem nur teilweisen Erhalt der Kreditsumme habe BU AU keine Mitteilung gemacht. Die Angaben des Bf. und des BU AU widersprächen sich wesentlich.
Die Punkte hinsichtlich ungeklärter Vermögenszuwächse seien auch Gesprächsthema bei der Schlussbesprechung gewesen (auf Beilage 2 und 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht werde verwiesen).
Weitere mögliche Einwände oder Anbringen zu den Berichtspunkten samt Beilagen seien nicht erfolgt.
Wie oben ausgeführt und in der Beilage 1 und 3 des Berichtes dargestellt, sei der Bf. bei Kfz-Transaktionen (ua. im Zusammenhang mit slowakischen Unternehmen) maßgeblich beteiligt bzw. sei sogar beim Kauf eines Kfz auf dessen Namen eine UID-Nummer eines slowakischen Unternehmens verwendet worden.
Die Zahlungsabwicklung des Bf. sei jeweils in Form von Barzahlungen erfolgt.
Hinsichtlich der Bestellung auf eigenen Namen von Vorführ- und Neuwägen werde auf die Beschuldigtenvernehmung durch die Steuerfahndung vom 22. Juni 2011 verwiesen. Unterlagen oder Aufzeichnungen über die dort beschriebene Abwicklung von Fahrzeugbestellungen durch den Bf. seien nicht vorgelegt worden. Die Verfolgbarkeit der einzelnen Geschäftsfälle in Entstehung und Abwicklung sei nicht gegeben (s dazu §§ 119, 131, 163 und 184 BAO).
Für die Vermittlung von Kfz seien Provisionszahlungen an den Bf. festgestellt worden, welche teilweise nicht erklärt worden seien. Wofür die slowakische Firma F s.r.o. eine Provision in Höhe von 46.000,00 € an den Bf. bezahlt habe, habe nicht nachvollzogen werden können.
Da ein Nachvollzug der Geschäftsfälle betreffend Kfz und auch die festgestellten ungeklärten Vermögenszuflüsse und -abflüsse nicht möglich sei, seien die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen (Schätzungsgrundlage s Beilage 2 zum Bericht).
Die in der Berufungsschrift aufgestellte Bemängelung, dass sich die Abgabenbehörde mit der inhaltlichen Aufklärung des Bf. nicht auseinandergesetzt habe, sei unzutreffend. Es seien im Zuge der Prüfung sowohl Erhebungen (ua. bei BU AU) durchgeführt als auch versucht worden, die Angaben und die vorgelegten Unterlagen des Bf. nachvollziehen zu können. Dies sei zum überwiegenden Teil an der Nichtnachvollziehbarkeit der behaupteten Angaben infolge Fehlens von entsprechenden Nachweisen hinsichtlich angegebener Barbewegungen und mangels zeitlich nachvollziehbaren Bezuges zwischen angegebenem Erhalt und Banktransfer gescheitert.
Die durchgeführte Schätzung laut Beilage 2 zu Niederschrift und Bericht sei der Außenprüfung als einzige Möglichkeit erschienen, um dem Ziel der Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Zu den Feststellungen werde auch auf die Beilage 1 zu Niederschrift und Bericht verwiesen.
Die hohen Verkaufspreise bei Vorführ- und Neuwägen würden auch die Höhe der ungeklärten Vermögenszuflüsse erklären. Aus diesem Grund sei die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, wie im Bericht dargestellt, durchgeführt worden.
Zu den Spekulationseinkünften laut Außenprüfung führte der Betriebsprüfer aus, dass in der Berufung nicht angeführt sei, in welchen Punkten und mit welcher Begründung die Spekulationseinkünfte bekämpft würden.
Dieser Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung war eine mit "Geldzuflüsse an [den Bf.] laut Erklärungen betreffend ungedeckte Vermögenszuwächse" übertitelte "Beilage 1" mit folgendem Wortlaut beigeschlossen:
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"1998 CHF-Kreditaufnahme privat
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107.278,84 € zeitlicher Bezug nicht nachvollziehbar
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1998 Geschenk von Eltern
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36.336,42 € zeitlicher Bezug nicht nachvollziehbar
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ca. 2000 Sparbuchauszahlungen durch L
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39.900,81 € zeitlicher Bezug nicht nachvollziehbar
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24.8.2002 Fotokopie loser Zettel Hochwasser
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40.636,42 € nicht nachvollziehbar
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Privatkredit BC
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6.500,00 € kein Nachweis, Rückzahlung ab 2013, als Nachweis wird SMS angeboten.
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Zufluss Kto. W
Überw.Gutschr.
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Behebungen
2002 lt. BBest.
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11.6.2002 Erhalt Lebensversicherung
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179.734,66 €
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12.6.2002
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16.000,00 €
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bis 11.7.2002
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30.000,00 €
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33.000,00 €
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5.500,00 €
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24.000,00 €
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5.500,00 €
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35.000,00 €
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[Summe] 149.000,00 €
Zu diesem Punkt wird angemerkt, dass laut Grundbuch im Jahr 2001 bei der S ein Pfandrecht in Höhe von 7,000.000,00 ATS (508.709,00 €) bei EZ BV GB BW BH eingetragen wurde. Es kann durchaus auch möglich sein, dass die Lebensversicherung für Kreditrückzahlungen verwendet wurde.
1998: Eine von den Eltern 1998 erhaltene Schenkung in Höhe von 36.336,42 € könnte durch die Anzeige vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern belegt werden (Schenkungssteuerpflicht 1998).
Ab 2000: Eine im Jahr 2000 für BU AU durch [den Bf.] übernommene Kredithaftung und der in der Erklärung angegebene Auszahlungsbetrag in Höhe von 15.000,00 € und der Nichtauszahlungsbetrag in Höhe von rund 21.500,00 € wurde[n] von BU AU niederschriftlich in der Form angegeben, dass er die gesamte Kreditsumme erhalten und verausgabt hat. Von einem Nichtauszahlungsbetrag hat BU AU keine Mitteilung gemacht.
2004: Ein im Jahr 1995 angegebenes Darlehen an AS (AT) mittels mündlicher Vereinbarung und Rückzahlung bis 2009 in bar an [den Bf.] kann nicht nachvollzogen werden. Lt. DB2 ist ein AS nicht vorhanden.
CA: Auf das Verrechnungskonto für WP-Depot BL wurden CA 50.000,00 [€] und 2007 in Summe 52.000,00 [€] bar einbezahlt. Die Erklärung, dass diese Zahlungen aus privaten Ersparnissen stammen, [ist] mangels Vorlage von Nachweisen nicht nachvollziehbar.
2007: Überfinanzierung BD; 130.000,00 [€] lt. Erklärung Barbehebung vom Treuhandkonto BK.
Über diesen behaupteten Geldzufluss von 130.000,00 € wurde bisher kein Nachweis erbracht - ein Nachweis wäre die Vorlage des Bankbeleges über die Barabhebung dieser 130.000,00 [€] vom Treuhandkonto und die Quittung über die Auszahlung von BK an [den Bf.].
Hinsichtlich chronologischem Ablauf betreffend Liegenschaftskäufe KG BX EZ BY und KG BZ EZ CA wird noch folgendes angeführt:
Kaufverträge 28.6.2007.
Pfandurkunde 27.6.2007.
2007: Die Erklärung der Bareinzahlung bei der S "BM-Konto" im Juli 2007 in Höhe von 50.000,00 [€] bar mit einer Barabhebung vom AR Konto AW im Februar 2007 in Höhe von 45.000,00 [€] erscheint an Hand des Zeitabstandes nicht glaubwürdig.
2007 und 2008: An AO und AP, AQ, wurden rund 9.500,00 € Darlehen lt. Erklärung im Jahr 2000 mittels mündlicher Vereinbarung übergeben und 2007 und 2008 in kleineren Barbeträgen rückgeführt.
Lt. DB2 ist AO am Datum1 verstorben. AP ist lt. Abfrage am Datum2 verstorben. Daher [ist] auch keine Befragung möglich."
Gemäß Auskunft des Finanzamtes ZZ an den vorsitzenden Richter (E-Mail vom 8. November 2016, S 179 BFG-Akt) wurde diese Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung dem Bf. bzw. dessen Vertretern "soweit erinnerlich" nicht zur Gegenäußerung übermittelt, "da inhaltlich keine neuen Fakten des Beweisverfahrens bzw. keine neuen Sachverhaltsannahmen darin enthalten sind".
VI.) Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom 26. Juni 2012 gab das Finanzamt der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 keine Folge und änderte diese Bescheide zu Ungunsten des Bf. ab. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu folgendes aus:
Im Zuge einer Betriebsprüfung beim Bf. seien auf Grund von dessen Bankkontounterlagen folgende Vermögenszuflüsse bei diesem festgestellt worden:
2005: 89.686,07 €
CA: 195.056,85 €
2007: 332.971,13 €
2008: 179.432,76 €
2009: 179.099,35 €.
Insgesamt also ein Vermögenszuwachs von 976.246,16 €.
Die Summe der Vermögensabflüsse (insgesamt 599.971,51 €) stelle sich in diesen Jahren wie folgt dar:
2005: 49.620,41 €
CA: 184.500,00 €
2007: 254.851,10 €
2008: 43.000,00 €
2009: 68.000,00 €.
Das Vermögen des Bf. zu Beginn des Prüfungszeitraumes (2005) habe laut den vorhandenen Bankunterlagen 59.741,76 € (Sparbuch Q) bzw. 45.910,70 € (Wertpapierdepot K) betragen.
Diese Ziffern seien weder im Zuge der Betriebsprüfung noch in der nunmehr vorliegenden Berufung in Zweifel gezogen worden.
Die Vermögenszuwächse seien im Zuge der Betriebsprüfung über Vorhalt damit zu erklären versucht worden, dass der Bf. über diverse Einkunftsquellen verfüge. Er verfüge über keine Kreditkarte, seine Zahlungsverpflichtungen erledige er zum großen Teil mittels Bargeld. Im Bekanntenkreis des Bf. würde auch immer wieder Bargeld, auch in größerem Umfang, verliehen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Juli 2011, auf die sich der Bf. auch in seiner Berufung stütze, würden einige derartige, mündlich vereinbarte Darlehen angeführt. Weiters werde zur Aufklärung der "ungeklärten Vermögenszuwächse" auf folgende Umstände verwiesen:
- Auszahlung einer Lebensversicherung im Jahr 2002 von 179.734,66 €.
- Schenkung von seinen Eltern im Jahr 1998 von rund 36.000,00 €.
- Aufnahme eines CHF-Kredites im Jahr 1998 von 107.278,84 €.
- Sparbücher von Frau L (bzw. deren Eltern) von rund 39.000,00 €.
- Versicherungsvergütung Hochwasser 2002 bis 2009 von 50.077,42 €.
- Privatkredit von CB BC von 6.500,00 €.
- Überfinanzierung Liegenschaftskauf BD im Jahr CA von 130.000,00 €.
Addiere man zu diesen Vermögenszuwächsen noch die laufenden Einkünfte laut den Einkommensteuererklärungen, so ergebe sich in diesen Jahren ein Vermögenszuwachs von rund 770.000,00 €.
Weiters müsse man jedoch auch die Barauszahlungen bei den Konten berücksichtigen, da es sich dabei häufig um Umschichtungen (zum Ausgleich der verschiedenen Salden) gehandelt habe.
Saldiere man die Eingänge auf den Konten mit den Barauszahlungen sowie den angeführten Vermögenszuwächsen, so würden keine ungeklärten Vermögenszuwächse verbleiben.
Diese Verantwortung des Bf. sei bezüglich der Aufklärung der Herkunft der Vermögenszuwächse vom Finanzamt als nicht glaubhaft angesehen worden. Jedoch sei dem Argument der Umschichtungen zwischen den Konten Rechnung getragen worden.
Der errechnete Vermögenszuwachs sei daher mit den einzelnen erklärten Einkünften und der einzig nachvollziehbaren erhaltenen Hochwasserentschädigung von 7.441,00 € gegengerechnet worden.
Der auf diese Weise berechnete verbleibende, nicht geklärte Vermögenszuwachs sei auf Grund der Nichtaufklärung der Herkunft von insgesamt 215.634,49 € im Zuge der Prüfung als Basis für die Schätzung gemäß § 184 BAO herangezogen worden. Dabei sei mangels Aufklärung durch den Bf. dieser Vermögenszuwachs den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Kfz-Handel) zugerechnet worden, den der Bf. nachgewiesenermaßen betreibe.
Die nunmehr bekämpften Bescheide seien im Anschluss an diese Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2008 bzw. der Nachschau betreffend die Monate Jänner 2009 bis Juli 2011 ergangen.
Auf Grund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung seien in den Jahren 2005 und 2007 bis 2009 im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelte Umsatz- und in den Jahren 2005 bis 2009 Gewinnzurechnungen vorgenommen worden. In den Jahren 2005, CA und 2008 seien zusätzlich bisher nicht erklärte Spekulationseinkünfte angesetzt worden. Für die Jahre 2005 bis 2009 seien entsprechende Anspruchszinsenbescheide ergangen.
Gegen diese Bescheide richte sich die gegenständliche Berufung, mit der die bekämpften Bescheide in ihrem gesamten Umfang angefochten würden. Begründet werde dieses Berufungsbegehren damit, dass den Bescheiden eine nachvollziehbare Begründung über die Schätzungsberechtigung der Behörde fehle, weiters sei nicht ausgeführt worden, welche Schätzungsmethode angewendet worden sei. Die Abgabenbehörde habe nahezu sämtliche der an Hand der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze für eine Schätzung verletzt bzw. ignoriert. Auf die substantiiert vorgetragenen, für die Schätzungen relevanten Behauptungen des Bf. sei das Finanzamt nicht eingegangen.
Der Behörde sei es nicht gelungen, irgendwelche geschäftliche Aktivitäten des Bf. aufzuzeigen, vielmehr habe das Finanzamt mit einer untauglichen Methodik versucht, aus Barbewegungen auf den Konten des Bf. einen Vermögenszuwachs zu konstruieren.
Dass ein ungeklärter Vermögenszuwachs beim Bf. gegeben sei, habe die Behörde aber weder in den bekämpften Bescheiden noch in der Niederschrift ausreichend begründet. Beweiswürdigende Erwägungen für die Sachfrage, ob und warum ein ungeklärter Vermögenszuwachs gegeben sei, fehlten. Die Behörde habe sich mit den Angaben des Bf. in dessen Schriftsatz vom 19. Juli 2011 nicht auseinandergesetzt, die dort genannten Personen seien nicht als Zeugen einvernommen worden.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt.
Zu diesem Berufungsvorbringen werde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen der Abgabenerhebung auch dann zu schätzen habe, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebe, dass ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der (inländischen) Einkommensteuer nicht unterlägen, herrühren könne. Wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt werde, den der Abgabepflichtige nicht aufklären könne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme (vgl. VwGH 25.3.1992, 90/13/0295).
Vorweg sei nochmals festzuhalten, dass ein Vermögenszuwachs des Bf. in den Jahren 2005 bis 2009 von 976.246,16 € unstrittig sei.
Diesen Vermögenszuwachs versuche der Bf. in der Berufung (wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren) va. mit Geldtransaktionen zu erklären, die allesamt vor diesem Zeitraum lägen. Die Aufnahme etwa eines CHF-Kredites im Jahr 1998 oder die Auszahlung einer größeren Lebensversicherungssumme im Jahr 2002 könnten aber nicht den Vermögenszuwachs in den Jahren 2005 bis 2009 erklären. Dass diese Gelder aus den - teilweise nur behaupteten - Vermögenszuwächsen der Vorjahre bis zum Jahr 2005 bar oder auf dem Finanzamt bisher nicht bekannten Konten aufbewahrt worden und erst in den Jahren 2005 bis 2009 auf die bekannten Konten geflossen seien, werde vom Bf. weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es widerspräche auch jeglicher Lebenserfahrung, solche Beträge von mehreren hunderttausend Euro bar "unter dem Kopfpolster" aufzubewahren.
Wenn in der Berufung bemängelt werde, dass im Schriftsatz vom 19. Juli 2011 genannte Zeugen, die Vermögenszuwächse beim Bf. aufklären könnten, nicht einvernommen worden seien, so sei diesbezüglich festzuhalten, dass die angeblichen Darlehensnehmer AO am Datum1 und AP am Datum2 verstorben seien. Ein AS, AT, der angeblich ab 2004 Darlehensrückzahlungen an den Bf. getätigt haben soll, scheine weder im Zentralen Melderegister auf noch sei eine Person mit diesem Namen steuerlich erfasst. Vom Bf. habe lediglich ein Vermögenszuwachs aus dem Titel Hochwasserentschädigung im Jahr 2007 von 420,00 € bzw. im Jahr 2009 von 7.021,00 € aufgeklärt werden können.
Weiters verweise der Bf. darauf, dass er im Jahr 2007 einen Kredit über 550.000,00 € zum Ankauf von zwei Liegenschaften in BF aufgenommen habe. Der Kaufpreis habe sich jedoch als niedriger erwiesen, es seien nämlich nur 420.000,00 € zu bezahlen gewesen, sodass die restliche Summe vom Bf. bar vom Treuhandkonto bei BK behoben worden sei. Abgesehen von der Tatsache, dass der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe, dass und in welcher Höhe die restliche Summe von 130.000,00 € auf anderen Konten des Bf. Eingang gefunden hätte, erscheine diese Behauptung aus folgender Überlegung als nicht realistisch:
Der Kreditvertrag sei am 27. Juni 2007 mit der AR abgeschlossen worden. Als Verwendungszweck seien Liegenschaftskäufe in BF angegeben worden. Am 3. Juli 2007 sei der Betrag auf ein Treuhandkonto von BK überwiesen worden, als Verwendungszweck sei auf dem Überweisungsbeleg wie folgt angegeben worden: "Treuhandüberweisung zu Kaufsache EZ BY GB BX CC und ges. 161/1065 Anteile an der EZ CA GB BZ CD".
Die beiden Verträge über den Ankauf der Liegenschaften seien am 28. Juni 2007 abgeschlossen worden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erscheine es dem Finanzamt daher völlig unglaubwürdig, dass der Bf. einen Tag vor Abschluss der Kaufverträge die Höhe der Kaufpreise noch nicht gewusst habe. Vielmehr erscheine es als wahrscheinlich, dass der angeblich bar behobene Betrag zur Abdeckung des tatsächlichen Kaufpreises verwendet worden sei, also ein Teil des Kaufpreises "schwarz" bezahlt worden sei. Eine anderweitige Verwendung würde auch der im Auszahlungsbeleg der AR zur Kreditkontonummer CE normierten Treuhandvereinbarung des BK widersprechen.
Wenn weiter im Schreiben vom 19. Juli 2011 versucht werde, Vermögenszugänge mit Geldbewegungen zwischen einzelnen Konten zu erklären, so sei dazu festzuhalten, dass damit ohne konkrete Nachweismachung für den Bf. nichts gewonnen sei. Wenn etwa eine Auszahlung auf einem Konto am 30. Juni CA von 40.000,00 € mit einer Bareinzahlung am 3. Juli CA von 30.000,00 € und einer Bareinzahlung am 25. Juli CA von 10.000,00 € in Zusammenhang gebracht und dies als Abhebung und später erfolgte Wiedereinzahlung desselben Betrages darzustellen versucht werde, so sei dies nicht glaubhaft. Einerseits hätten vom Bf. keine Gründe für die erfolgte Abhebung und spätere Einzahlung in zwei Teilbeträgen angegeben werden können. Andererseits sei es wirtschaftlich nicht verständlich, dass ein einem Konto entnommener Betrag bar aufbewahrt und sodann später in Teilbeträgen wieder einbezahlt werde (vgl. VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005).
Gleiches gelte für die Behauptung, dass auf das "VerrKonto für WP BL" 50.000,00 € im Jahr CA und im Jahr 2007 in Summe 52.000,00 € bar einbezahlt worden seien und diese Zahlungen aus privaten Ersparnissen gestammt hätten. Auch hier widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass die behaupteten privaten Ersparnisse von über 100.000,00 € vor Einlage auf das angeführte Konto unveranlagt beim Bf. bar zu Hause aufbewahrt worden seien (vgl. UFS 17.4.2012, RV/0026-L/11). Ein Nachweis, dass diese Beträge auf anderen, dem Finanzamt bisher nicht bekannten Konten gelegen seien, habe nicht erbracht werden können.
Dem Bf. sei oftmals Gelegenheit geboten worden, seine Angaben und Behauptungen nachzuweisen. Überdies bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorlägen, die nur der Abgabepflichtige aufklären könne, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stünden (vgl. VwGH 22.1.1992, 90/13/0200). Wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behaupte, habe dafür den Nachweis zu erbringen.
Der Bf. habe jedoch in den berufungsgegenständlichen Jahren die zahlreichen Einzahlungen auf seinen Konten trotz der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht plausibel aufklären können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt werde, den der Abgabepflichtige nicht aufklären könne, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme. Das Vorliegen des unaufgeklärten Vermögenszuwachses löse die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen habe (vgl. VwGH 27.2.2002, 97/13/0201; VwGH 29.1.2003, 97/13/0056).
Im strittigen Zeitraum habe der Bf. laut seinen Abgabenerklärungen bzw. auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung insgesamt Einkünfte von 161.261,91 € bezogen. Somit verbleibe unter Berücksichtigung dieser Einkünfte und der oa. Hochwasserentschädigung ein ungeklärter Vermögenszuwachs von 807.543,25 €.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der festgestellte Vermögenszuwachs von 807.543,25 € vom Bf. nicht aufgeklärt habe werden können. Damit sei aber entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde sehr wohl gegeben (vgl. Ritz, BAO, § 184 Tz 7). Wenn der bei einem Steuerpflichtigen festgestellte Vermögenszuwachs weder aus dem erklärten Einkommen noch aus sonstigen glaubhaft gemachten Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterlägen, herrühren könne, sei das Finanzamt befugt, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zu schätzen (VwGH 29.3.1949, 0064/47 = Slg 85 F; VwGH 8.2.1957, 2756/55, ÖStZB 1957, S 51; VwGH 24.10.1961, 2209/59, ÖStZB 1962, S 11).
Zur Wahl der Schätzungsmethode sei festzuhalten, dass von der Betriebsprüfung eben in Höhe der ungeklärten Vermögenszuwächse, vermindert um die ungeklärten Vermögensabflüsse, Umsatz- und Gewinnzurechnungen im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO vorgenommen worden seien. Dies sei eine zulässige Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln (Ritz, BAO, § 184 Tz 17).
Bis dato seien jedoch bei dieser Schätzung mittels Vermögensdeckungsrechnung die Kosten der Lebensführung des Bf. in keinster Weise berücksichtigt worden. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die ungeklärten Vermögensabflüsse (auch) zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des Bf. gedient hätten, insoweit erweise sich die Schätzung der Betriebsprüfung als nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend.
Als Schätzungsgrundlage der Lebenshaltungskosten würden die nachstehenden Ergebnisse der Konsumerhebungen der Statistik Austria für 2004/2005 und 2009/2010 verwendet (http://www.statistik.at/web de/statistiken/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung 2004 2005/index.html; http://www.statistik.at/web de/statistiken/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung 2009 2010/index.html).
[Anmerkung: Es werden im Folgenden zwei Tabellen (übertitelt mit "Monatliche Verbrauchsausgaben - Bundesländerergebnisse" bzw. "Monatliche Verbrauchsausgaben der privaten Haushalte - Bundesländerergebnisse") wiedergegeben. In der ersten Tabelle wird unter der Rubrik "Ausgewählte Ausgabengruppen… CF" der Wert "Haushaltsausgaben in Euro" mit 2.630,00 € angeführt. In der zweiten Tabelle wird unter derselben Rubrik der Wert "Haushaltsausgaben - arithm. Mittel" mit 3.110,00 € ausgewiesen.]
Auf Grund der Zahlen der Statistik Austria ergäben sich für die Jahre 2005 bis 2009 durchschnittliche monatliche Haushaltsausgaben für CF von rund 2.700,00 €. Dies bedeute, dass der Bf. in diesen fünf Jahren insgesamt rund 160.800,00 € (= 2.680,00 € x 12 x 5, s Beilage) für die Deckung der Kosten seiner (und seiner beiden Kinder) Lebensführung benötigt habe.
Von den ungeklärten Vermögensabflüssen von 599.971,51 € hätten daher zumindest 160.800,00 € keinesfalls wieder auf die Konten des Bf. rückfließen können.
Da aber, wie bereits eingangs dargestellt worden sei, auch sonst nicht nachgewiesen (bzw. glaubhaft gemacht) hätte werden können, dass die jeweiligen Vermögensabgänge in gleicher Höhe wieder auf die Konten des Bf. eingegangen seien, seien diese ungeklärten Vermögensabflüsse von der Betriebsprüfung zu Unrecht bei der Schätzung zur Gänze zurechnungsmindernd berücksichtigt worden. Es sei aber nicht gänzlich auszuschließen, dass derartige "Umbuchungen" vorgekommen seien. Daher würden im Schätzungsweg 10% der Vermögensabflüsse als solche Wiedereinzahlungen nach erfolgten Abhebungen gewertet und die Vermögenszugänge in diesem Ausmaß als aufgeklärt betrachtet.
Nach Berücksichtigung der aufgeklärten Vermögenszugänge, nämlich der erklärten/festgestellten Einkünfte, der Hochwasserentschädigung sowie dieser Umschichtungen von insgesamt -43.917,15 €, verbleibe letztendlich ein ungeklärter Vermögenszuwachs in den Jahren 2005 bis 2009 von insgesamt 763.626,10 € (s Beilage).
Dieser ungeklärte Vermögenszuwachs diene als Grundlage für die Schätzung der Einkünfte- und der Umsatzzurechnungen.
Ob diese Einkünfte des Bf. aus der Kfz-Vermittlung oder aus dem Handel mit Kfz resultierten, sei hierbei entgegen der Ansicht des Bf. grundsätzlich irrelevant. Dass der Bf. im Prüfungszeitraum in der Kfz-Branche tätig gewesen und daraus Einkünfte erzielt (und teilweise auch erklärt) habe, habe die Betriebsprüfung eindeutig ergeben (vgl. etwa die entsprechenden Rechnungen der Firma G & Co AD).
Dass der Bf. entgegen den Behauptungen in der Berufung sehr wohl in der Kfz-Branche tätig gewesen sei (und sei), ergebe sich etwa auch aus der Tatsache, dass er in der Slowakei seit Datum3 unter dem Firmennamen "[Name des Bf.] CG" im Handelsregister eingetragen sei. Als Geschäftszweck sei ua. im Handelsregister der Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen eingetragen (Internetadresse).
[Anmerkung: Es wird im Folgenden ein Auszug aus dem slowakischen Handelsregister in slowakischer Sprache (Auszugsdatum: Datum4) wiedergegeben (eine Übersetzung ins Deutsche befindet sich auf S 88/2009 E-Akt). Dieser betrifft eine Firma "[Name des Bf.] CG" mit Sitz in CH. Als Unternehmensgegenstände sind "Vermittlung von Handel, Produktion und Dienstleistungen", "Kauf von Waren für ihren Verkauf an andere Betreiber des Handels (Großhandel im Bereich der freien Unternehmen)", "Kauf von Waren für die Zwecke des Verkaufs an den Endverbraucher (Einzelhandel im Bereich der freien Unternehmen)", sowie "Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen" angegeben. Als "Datum der Zulassung" scheint bei den Unternehmensgegenständen jeweils der Datum3 auf.]
In Höhe der letztendlich ungeklärt gebliebenen jährlichen Vermögenszuwächse von insgesamt 763.626,10 € seien jedenfalls entsprechende, dem 20%-igen Steuersatz unterliegende Umsätze des Bf. (brutto) aus Kfz-Handel bzw. Vermittlung von Kfz-Verkäufen anzusetzen. Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit diesen Umsätzen, die den Bf. zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, lägen nicht vor.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 2005 und 2007 bis 2009 seien daher in Abänderung der bekämpften Umsatzsteuerbescheide entsprechend der Berechnung laut Beilage zu ermitteln und die Umsatzsteuer der Jahre 2005 bzw. 2007 bis 2009 entsprechend festzusetzen gewesen.
Da auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung der Bf. sowohl selbst mit Kfz gehandelt als auch Kfz-Käufe vermittelt habe, sei davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit den Umsätzen aus diesen Tätigkeiten auch Betriebsausgaben angefallen seien. Dadurch würden zum Teil auch die ungeklärten Vermögensabflüsse verständlich. Der Reingewinn aus den Vermittlungsumsätzen werde mit 90% der Bruttoumsätze, jener aus dem Kfz-Handel mit 10% der Bruttoumsätze griffweise geschätzt. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte für eine Aufteilung der Umsätze in Handels- und Vermittlungsumsätze werde auf die Gesamtumsätze ein durchschnittlicher Reingewinnsatz von 50% der Bruttoumsätze angenommen.
Somit ergebe sich eine Reingewinnschätzung von insgesamt 381.813,05 € für die Jahre 2005 bis 2009 (die Verteilung auf die einzelnen Jahre analog zu den Vermögenszuwächsen sei der Beilage zu entnehmen). Dieser Gewinn werde den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, weshalb in Abänderung der bekämpften Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 unter Berücksichtigung dieser Gewinnzurechnungen für diese Jahre neu festzusetzen gewesen sei.
Ergänzend werde noch bemerkt, dass auch eine Kontrollrechnung mittels einer Schätzung unter Anwendung einer reinen Vermögensdeckungsrechnung, wie sie die Betriebsprüfung vorgenommen habe, bei der man aber die Kosten der Lebensführung berücksichtige, einen ungeklärten echten Vermögenszuwachs von rund 368.000,00 € ergebe, welcher eine entsprechende Einkünftezurechnung rechtfertige.
Die Abgabenbehörde könnte nämlich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mittels dieser Schätzungsmethode ermitteln, weil ein ungeklärter Vermögenszuwachs eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften rechtfertige (VwGH 6.3.1985, 84/13/0235; VwGH 25.3.1992, 90/13/0295, ÖStZB 1992, S 726; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214, ÖStZB 1997, S 419 = Slg 7123 F).
Dies zeige, dass die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung auch der Höhe nach stimmig und schlüssig sei und den wahren Besteuerungsgrundlagen nahe komme. Dass jeder Schätzung aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent sei, liege in der Natur einer Schätzung. Diese muss aber derjenige, der Anlass für eine Schätzung gebe, in Kauf nehmen (Ritz, BAO, § 184 Tz 3 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im Anhang zur Berufungsvorentscheidung befindet sich eine "Beilage zur händischen Begründung der Berufungsvorentscheidung […] vom 26.6.2012 betreffend Umsatzsteuer 2005 bzw. 2007 bis 2009 und Einkommensteuer 2005 bis 2009". Diese Beilage lautet wie folgt:
"Detail Vermögenszuflüsse betreffend [den Bf.]: [Alle Beträge in €]
|
verfügungsberechtigt (tw.):
|
2005
|
CA
|
2007
|
2008
|
2009
|
|
[der Bf.]
|
5.700,00
|
50.000,00
|
52.000,00
|
10.000,00
|
|
Bartransaktionen-K
|
[der Bf.]
|
|
|
50.000,00
|
|
|
Bartransaktionen-K
|
[der Bf.]
|
|
|
|
|
327,63
|
Bartransaktionen-K
|
[der Bf.]/L
|
54.800,00
|
123.500,00
|
158.260,14
|
120.638,39
|
103.200,00
|
M
|
L/[der Bf.]
|
29.186,07
|
21.556,85
|
72.710,99
|
23.794,37
|
10.871,72
|
N
|
L/[der Bf.]
|
|
|
|
25.000,00
|
64.700,00
|
O
|
Summen
|
89.686,07
|
195.056,85
|
332.971,13
|
179.432,76
|
179.099,35
|
[Gesamtsumme:] 976.246,16 €
Detail Vermögensabflüsse betreffend [den Bf.]: [Alle Beträge in €]
|
verfügungsberechtigt (tw.):
|
2005
|
CA
|
2007
|
2008
|
2009
|
|
[der Bf.]
|
|
|
50.000,00
|
|
|
Bartransaktionen-K
|
Sparb.P:
|
28.167,41
|
|
|
|
|
Q
|
[der Bf.]/L
|
19.200,00
|
182.000,00
|
163.851,10
|
13.000,00
|
68.000,00
|
M
|
L/[der Bf.]
|
2.253,00
|
2.500,00
|
41.000,00
|
18.000,00
|
0,00
|
N
|
L/[der Bf.]
|
|
|
|
12.000,00
|
|
O
|
Summen
|
49.620,41
|
184.500,00
|
254.851,10
|
43.000,00
|
68.000,00
|
[Gesamtsumme:] 599.971,51 €
|
LHK (Berechnung s. u.)
|
-31.200,00
|
-31.200,00
|
-32.400,00
|
-32.400,00
|
-33.600,00
Summe: -160.800,00 €
|
verbleibende ungeklärte Abflüsse
|
18.420,41
|
153.300,00
|
222.451,10
|
10.600,00
|
34.400,00
|
10% wird im Schätzungsweg als echte Umschichtungen anerkannt
|
-1.842,04
|
-15.330,00
|
-22.245,11
|
-1.060,00
|
-3.440,00
Summe: -43.917,15 €
|
|
2005
|
CA
|
2007
|
2008
|
2009
|
Vermögenszuwachs
|
89.686,07
|
195.056,85
|
332.971,13
|
179.432,76
|
179.099,35
Summe: 976.246,16 €
|
Umschichtungen
|
-1.842,04
|
-15.330,00
|
-22.245,11
|
-1.060,00
|
-3.440,00
|
errechneter echter Vermögenszuwachs
|
87.844,03
|
179.726,85
|
310.726,02
|
178.372,76
|
175.659,35
[Gesamtsumme:] 932.329,01 €
geklärte Vermögenszugänge: [Alle Beträge in €]
|
erhaltene Hochwasserentschädigung
|
|
|
420,00
|
|
7.021,00
|
nichtselbst. Einkünfte Bf.
|
0,00
|
5.270,26
|
19.725,97
|
23.023,06
|
45.253,22
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit
|
|
|
|
|
1.880,00
|
Gewerbebetrieb
|
940,00
|
|
1.012,38
|
|
|
Eink. aus V+V
|
4.865,24
|
3.211,50
|
-23.161,34
|
-21.739,66
|
10.422,22
|
Spekulationsgeschäfte lt. Bp u. Erkl.
|
445,73
|
4.158,16
|
|
16.085,50
|
5.565,46
|
Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3)
|
|
|
|
46.000,00
|
|
ausl. Eink. mit Progressionsvorbehalt
|
17.890,00
|
|
|
|
|
Habenzinsen K-Konto
|
15,46
|
8,05
|
381,17
|
2,15
|
7,38
|
|
24.156,43
|
12.647,97
|
-1.621,82
|
63.371,05
|
70.149,28
[Gesamtsumme:] 168.702,91 €
errechneter ungeklärter Vermögenszuwachs: [Alle Beträge in €]
|
|
2005
|
CA
|
2007
|
2008
|
2009
|
[Summe]
|
Zurechnung Umsätze aus Gewerbebetrieb lt. BVE brutto
|
63.687,60
|
167.078,88
|
312.347,84
|
115.001,71
|
105.510,07
|
763.626,10
|
Zurechnung 20%-ige Umsätze lt. BVE
|
53.073,00
|
|
260.289,87
|
95.834,76
|
87.925,06
|
497.122,68
|
USt
|
10.614,60
|
|
52.057,97
|
19.166,95
|
17.585,01
|
99.424,54
|
(Durchschnittssatz aus 90% bei Kfz-Vermittlung und 10% bei Kfz-Verkäufen)
|
31.843,80
|
83.539,44
|
156.173,92
|
57.500,86
|
52.755,04
|
|
Reingewinn = Zuschätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (geschätzter Reingewinn: 50% der Bruttoeinnahmen)
|
31.843,80
|
83.539,44
|
156.173,92
|
57.500,86
|
52.755,04
|
381.813,05
Kontrollrechnung:
976.246,16 € Vermögenszugang
-168.702,91 € Einkünfte, Hochwasserentschädigung
807.543,25 €
-599.971,51 € Abflüsse
160.800,00 € LHK
368.371,74 € ungedeckter Vermögenszugang = Nettozurechnung Einkünfte"
[Anmerkung: Es folgen drei Tabellen:
Die erste Tabelle (Quelle: Statistik Austria, Konsumerhebung 2004/2005) ist mit "Tabelle 1.17: Monatliche Verbrauchsausgaben - Bundesländerergebnisse" übertitelt und weist unter der Rubrik "Ausgabengruppen… CF" den Wert "Haushaltsausgaben in Euro" mit 2.630,00 € aus.
Die zweite Tabelle (Quelle: Statistik Austria, Konsumerhebung 2009/2010) ist mit "Übersicht 12: Durchschnittliche monatliche Verbrauchsausgaben mit Schwankungsbreite für Österreich und die Bundesländer" übertitelt. Sie führt unter der Rubrik "Bundesland… untere Grenze… Haushaltsausgaben" für CF den Wert 2.850,00 € an.
Die dritte Tabelle lautet wie folgt:
|
"LHK BJ/Haushalt
|
2005
|
CA
|
2007
|
2008
|
2009
|
[Summe]
|
|
2.600,00 €
|
2.600,00 €
|
2.700,00 €
|
2.700,00 €
|
2.800,00 €
|
|
x 12
|
31.200,00 €
|
31.200,00 €
|
32.400,00 €
|
32.400,00 €
|
33.600,00 €
|
160.800,00 €"]
Durchschnitt LHK BJ/Haushalt 2005 bis 2009: 2.680,00 € x 12 x 5 = 160.800,00 €."
VII.) Am 29. Juni 2012 nahm die Abgabenbehörde - unter Zugrundelegung der in der oa. Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2012 getroffenen Feststellungen - das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr CA von Amts wegen wieder auf und erließ am selben Tag einen neuen Sachbescheid. Letzterer weist folgende Begründung auf:
"Die erklärten Umsätze waren um die im Zuge der Bp festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse in Höhe von 167.078,88 € brutto (netto 139.232,40 € plus 20% USt 27.846,48 €) zu erhöhen. Hinsichtlich der Berechnung des ungeklärten Vermögenszuwachses wird auf die händische Begründung der Berufungserledigung der Einkommensteuer CA verwiesen."
VIII.) Gegen diesen neuen Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr CA erhob der steuerliche Vertreter des Bf. mit Schreiben vom 16. Juli 2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde):
Der steuerliche Vertreter verweise auf die beiliegende Kopie der Berufung vom 17. Jänner 2012 zu den Bescheiden auf Grund der Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2009.
Da auch die Bescheidbegründung zum Umsatzsteuerbescheid CA auf die im Zuge der Betriebsprüfung angeblich festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse verweise, werde darauf hingewiesen, dass die Sachverhaltsdarstellung und Begründung der oben erwähnten Berufung auf den bekämpften Umsatzsteuerbescheid CA anwendbar sei.
Beantragt werde daher die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides CA. Gleichzeitig werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
IX.) Ebenfalls mit Schreiben vom 16. Juli 2012 brachte der steuerliche Vertreter einen Vorlageantrag betreffend die mit Berufung vom 17. Jänner 2012 bekämpften Sachbescheide (Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2007, 2008 und 2009 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009) ein.
X.) Am 31. Juli 2012 wurden die Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
XI.) Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am 31. Dezember 2013 anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall hat die Betriebsprüfung die in den Streitjahren 2005 bis 2009 auf diversen Bankkonten und Wertpapierdepots bzw. -verrechnungskonten, die teilweise auf den Bf. und teilweise auf dessen frühere Lebensgefährtin, CI L, lauteten, vom Betriebsprüfer aber ausschließlich dem Bf. zugerechnet wurden, erfolgten Geldzuflüsse und -abflüsse mit 976.246,16 € bzw. 599.971,51 € errechnet. Von dem aus der Gegenüberstellung dieser Beträge (Geldzuflüsse minus -abflüsse) resultierenden Differenzbetrag von 376.274,65 € ("Unterdeckung", deren Zuordnung nicht möglich sei) wurden die vom Bf. erklärten Einkünfte zuzüglich von ihm erhaltener Hochwasserentschädigungen (2007: 420,00 €, 2009: 7.021,00 €) zuzüglich von der Betriebsprüfung festgestellter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (2005: 445,73 €, CA: 4.158,16 €, 2008: 16.085,50 €) in Abzug gebracht, was einen Betrag von 215.634,48 € ergab. Dieser "Unterdeckungswert" bzw. "nicht geklärte Vermögenszuwachs" wurde den Einkünften aus Gewerbebetrieb (aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung), den der Bf. nach Ansicht der Abgabenbehörde nachgewiesenermaßen betreibe (s die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012), brutto zugerechnet und netto (dh. dividiert durch 1,2) der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen. Aus der gegenständlichen Außenprüfung resultierte eine Abgabennachforderung von rund 138.000,00 €.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass - worauf auch der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde vom 17. Jänner 2012 verweist (s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt IV.), Unterpunkt 2. "Zur Frage der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde", 2. und 3. Absatz) - die Betriebsprüfung bei der Zurechnung der geschätzten Beträge zur Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zunächst die Annahme vertreten hatte, der ungeklärte Vermögenszuwachs stamme hauptsächlich aus dem Betrieb von drei Bordellen in CF und BF, hinsichtlich derer der Bf. als faktisch und tatsächlich für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher anzusehen sei (auch die niederschriftliche Beschuldigtenvernehmung des Bf. durch die Steuerfahndung vom 22. Juni 2011 war hauptsächlich jenem Thema gewidmet). Erst nachdem die diesbezüglich geführten Erhebungen diese Annahme nicht hinreichend bekräftigen hatten können (vgl. S 131 ff. Arbeitsbogen der Bp), hat die Betriebsprüfung den ungeklärten Vermögenszuwachs ausschließlich den von ihr angenommenen gewerblichen Einkünften des Bf. aus dem Handel mit und/oder der Vermittlung von Kfz zugerechnet.
Dass der Bf. in den Streitjahren 2005 bis 2009 derartige gewerbliche Einkünfte in Höhe des "nicht geklärten Vermögenszuwachses" von 215.634,48 € erzielt habe, stützt die Betriebsprüfung im Wesentlichen auf die in der Beilage 1 "Kfz-Handel (Vermittlung von Kfz)" und Beilage 3 "Beispiele für geschäftliche Aktivitäten [des Bf.] im Hinblick auf Handel mit Kfz" des Bp-Berichtes getätigten Ausführungen. Festzuhalten ist, dass die Betriebsprüfung lediglich für das Jahr 2007 (zwei Provisionsabrechnungen der Firma G, AD-H (Mercedes-Benz Vertretung für Pkw), über 1.077,00 € und 1.700,00 €) und für das Jahr 2009 (zwei Provisionsabrechnungen derselben Firma über jeweils 500,00 €) vom Bf. erhaltene Provisionen für die Vermittlung von Kfz feststellen konnte (die angeführte Provision über 1.077,00 € war vom Bf. zur Einkommensteuer erklärt worden). Vom Bf. erhaltene Provisionen aus dem Handel mit Kfz konnten von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012 gab das Finanzamt der Beschwerde vom 17. Jänner 2012 keine Folge und änderte die angefochtenen Bescheide zu Ungunsten des Bf. ab. Letzteres wurde damit begründet, dass bei der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzung mittels Vermögensdeckungsrechnung die Kosten der Lebensführung des Bf. in keinster Weise berücksichtigt worden seien. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die ungeklärten Vermögensabflüsse (auch) zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des Bf. gedient hätten; insoweit erweise sich die Schätzung der Betriebsprüfung als nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Als Schätzungsgrundlage der Lebenshaltungskosten wurden bestimmte, in der Beschwerdevorentscheidung in Tabellenform wiedergegebene Ergebnisse von Konsumerhebungen der Statistik Austria für die Zeiträume 2004/2005 und 2009/2010 verwendet; dies ergab nach Ansicht der Abgabenbehörde für die Streitjahre 2005 bis 2009 geschätzte Lebenshaltungskosten des Bf. in Höhe von rund 160.800,00 €.
Ua. auf Grund der Berücksichtigung dieser Lebenshaltungskosten wich die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Schätzung von der von der Betriebsprüfung angewendeten ab (im Detail s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt VI.)). Die Beschwerdevorentscheidung führte zu einer Zuschätzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung von insgesamt 381.813,05 € ("Reingewinnschätzung") und zu einer Zurechnung von Umsätzen aus Gewerbebetrieb (brutto) von insgesamt 763.626,10 € (der Reingewinn wurde mit 50% der Bruttoeinnahmen geschätzt).
Jene zu Ungunsten des Bf. abgeänderte Beschwerdevorentscheidung und der unter Zugrundelegung der in dieser getroffenen Feststellungen am 29. Juni 2012 ergangene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr CA (zu letzterem s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt VII.)) erhöhten die Abgabennachforderung auf rund 188.000,00 €.
Rechtsgrundlagen und Erwägungen:
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben können.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 95/14/0077). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
Für den streitgegenständlichen Fall ist dazu aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:
a) Die von der Betriebsprüfung bisher getroffenen Feststellungen betreffend die von ihr angenommene Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler rechtfertigen nicht die eklatante Vermögenszuschätzung (Zurechnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung von 215.634,48 € durch die Außenprüfung und von 381.813,05 € (dieser Betrag basiert auf einer Zurechnung von gewerblichen Bruttoumsätzen aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung von 763.626,10 €(!)) durch die Beschwerdevorentscheidung) im Rahmen der Vermögenszuwachsrechnung. Ein derart hoher Vermögenszuwachs - falls er überhaupt besteht, dazu unten - kann nach den bisherigen Feststellungen der Betriebsprüfung zu der von ihr angenommenen Tätigkeit des Bf. als Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler nicht aus dieser erwirtschaftet worden sein. Die Erzielung eines derart hohen Vermögenszuwachses durch jene Tätigkeit erweist sich somit als nicht wahrscheinlich im Sinne der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einkünfte aus Gewerbebetriebungeklärter VermögenszuwachsVermögenszuwachsrechnungVermögensdeckungsrechnungSchätzung gemäß § 11 Abs.4 WVGAufhebung unter Zurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102131/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102131.2012
- Stammnummer
- 112614
- Gültig
- 16.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF