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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102131/2012

Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7102131/2012vom 16.12.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder R1, R2 und R3, in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch X, sowie durch Y, gegen die Bescheide des Finanzamtes ZZ vom 27. September 2011 und 29. Juni 2012, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009, in der Sitzung am 5. Dezember 2016 beschlossen: I. Die angefochtenen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I.) Der Beschwerdeführer (Bf.), der im Streitzeitraum ua. als Gesellschafter-Geschäftsführer der C und der D (jeweils in A; als Geschäftszweig der zweitgenannten Gesellschaft ist im Firmenbuch "Wareneinzel- Großhandel" eingetragen) fungierte, erklärte in den Streitjahren folgende Einkünfte: - 2005: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 940,00 €; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 4.865,24 €; ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt: 17.890,00 €. - CA: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zwei bezugsauszahlende Stellen, i.e. B und E): 2.438,60 € sowie 2.481,70 € (jeweils Kennzahl 245 der Lohnzettel); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 3.211,50 €. - 2007: Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1.012,38 €; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (eine bezugsauszahlende Stelle (i.e. E), aber zwei Lohnzettel (vom 1. Jänner bis 9. Oktober und vom 12. November bis 31. Dezember)): 14.180,29 € sowie 2.479,70 € (jeweils Kennzahl 245 der Lohnzettel); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -23.249,01 €. - 2008: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (eine bezugsauszahlende Stelle (i.e. E)): 20.780,15 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: -21.739,66 €; ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt: 46.000,00 €. - 2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1.880,00 €; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (eine bezugsauszahlende Stelle (i.e. E)): 50.248,42 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels); Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 10.422,22 €; Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften iSd § 30 EStG 1988 (Spekulationsgeschäfte): 5.565,46 €. II.) Beim Bf. fand im Jahr 2011 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer sowie Zusammenfassende Meldung für die Jahre 2005 bis 2008) und eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO (betreffend die Zeiträume Jänner 2009 bis Juli 2011) statt. Dabei wurden vom Betriebsprüfer des Finanzamtes ZZ folgende Feststellungen getroffen (s "Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO" vom 21. September 2011 (S 404 ff., insbesondere S 407 ff./Dauerbelege Einkommensteuerakt, im Folgenden kurz: E-Akt)): "Steuerliche Feststellungen Tz 1 Umsatzzurechnung aus Vermittlung von Kfz Siehe Beilage 1 und 2 (Punkt 1) der Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht und Beilage 4 Aufstellungen über Bankunterlagen. Hinsichtlich des Jahres 2009 erfolgt die Umsatzzurechnung im Zuge der Veranlagung der erklärten Besteuerungsgrundlagen (Betragshöhe[n] der Zurechnungen sind aus den oben angeführten Beilagen ersichtlich). Die Zurechnungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden gemäß § 184 BAO im Schätzungswege an Hand der ungeklärten Vermögenszugänge zum Ansatz gebracht. Tz 2 Spekulationsgewinn Siehe Beilage 2 Punkt 1 und 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht und Beilage 4 betreffend Bankunterlagen. Änderungen der Besteuerungsgrundlagen Umsatzsteuer | [000] Steuerbarer Umsatz |   |   |   | Zeitraum | 2005 | 2007 | 2008 | Vor Bp | 13.953,24 € | 30.470,49 € | 53.518,97 € | Tz 1 Umsatzzurechnung aus Vermittlung von Kfz | 13.270,58 € | 66.769,18 € | 60.886,55 € | Nach Bp | 27.223,82 € | 97.239,67 € | 114.405,52 €   | [022] 20% Normalsteuersatz |   |   |   | Zeitraum | 2005 | 2007 | 2008 | Vor Bp | 13.953,24 € | 30.470,49 € | 53.518,97 € | Tz 1 Umsatzzurechnung aus Vermittlung von Kfz | 13.270,58 € | 66.769,18 € | 60.886,55 € | Nach Bp | 27.223,82 € | 97.239,67 € | 114.405,52 €   Einkommensteuer | [330] Einkünfte aus Gewerbebetrieb |   |   |   | Zeitraum | 2005 | 2007 | 2008 | Vor Bp | 940,00 € | 1.012,38 € | 0,00 € | Tz 1 Umsatzzurechnung aus Vermittlung von Kfz | 15.924,69 € | 80.123,02 € | 73.063,86 € | Nach Bp | 16.864,69 € | 81.135,40 € | 73.063,86 €   | [801] Spekulationsgeschäfte § 30 EStG (ohne Kz 444, 409 und 448) |   |   |   | Zeitraum | 2005 | CA | 2008 | Vor Bp | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | Tz 2 Spekulationsgewinn | 445,73 € | 4.158,16 € | 16.085,50 € | Nach Bp | 445,73 € | 4.158,16 € | 16.085,50 €"   Im Punkt "Allgemeines" des Bp-Berichtes verweist der Betriebsprüfer auf vier in diesem Bericht enthaltene Beilagen und benennt sie wie folgt: "1. Kfz-Handel (Vermittlung von Kfz) 2. Ungeklärter Vermögenszuwachs 2005 bis 2009 und Spekulationseinkünfte 2005 bis 2010 3. Beispiele für geschäftliche Aktivitäten hinsichtlich Kfz-Handel 4. Bankunterlagen - Detail"   Beilage 1 weist folgenden Wortlaut auf: "Kfz-Handel (Vermittlung von Kfz) [Der Bf.] gibt bei der am 22.6.2011 durchgeführten Einvernahme durch die Steuerfahndung an, beim Autohandel-Betrieb von E für den An- und Verkauf von Pkw nach Rücksprache mit E zuständig zu sein. Eine schriftliche Vereinbarung über diese Tätigkeit gibt es laut seiner Angabe nicht. [Der Bf.] gibt weiters an, bei Bestellung eines Pkws (Vorführ- und Neuwagen) auf eigenen Namen zu bestellen. Bei einer Anzahlung zahlt er diese in bar. In der Folge gibt er bekannt, dass ein Auto zum Kauf stehen würde. Anschließend tritt der potentielle Käufer mit dem Autohaus in Verbindung, wo der Kaufvertrag auf diesen umgeschrieben wird. Die Anzahlung wird in bar an [den Bf.] rückbezahlt. Oft ist ihm gar nicht bekannt, wer der tatsächliche Käufer ist. Unterlagen über diese Vorgangsweise gibt es keine. Grundsätzlich gibt es laut Angabe keine Provisionszahlungen, wenn welche geflossen seien, sind diese buchhalterisch erfasst. [Der Bf.] gibt an, dies deswegen so zu machen, weil er dadurch einige Zeit mit Neuwagen selbst fahren könne und weil er für E Pkw günstiger einkaufen kann. E gibt bei der am 8.9.2011 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung folgendes an: "Für den Autohandel war [der Bf.] als Angestellter für mich tätig. Bei Autoverkäufen [vom Bf.] für mich hat er das Geld übernommen. Eine Aufzeichnung dazu (Geldfluss zwischen [dem Bf.] und E) habe ich nicht geführt. Es waren das Autoverkäufe von keinen hochpreisigen Kfz bis ca. 15.000,00 €. Den gesamten Verkauf hat [der Bf.] abgewickelt und mir dann den Kaufpreis übergeben. Provisionen wurden keine ausbezahlt. Neue Autos hat [der Bf.] für mich nicht vermittelt." Auf Grund der Nichtvorlage von Unterlagen betreffend Vermittlung von Kfz ist ein Nachvollzug hinsichtlich genauer Geschäftsabwicklungen nicht möglich. Vor allem in Bezug auf die Vermittlung von Vorführ- und Neuwagen handelt [der Bf.] nach Ansicht der Außenprüfung ausschließlich im eigenen Namen. In Beilage 3 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht sind beispielhaft Kfz-Vermittlungsaktivitäten auch von höherpreisigen Kfz an diverse Firmen (auch Ausland) durch [den Bf.] angeführt. Geschäftliche ausländische Aktivitäten werden auch dahingehend untermauert, dass im Jahr 2008 lt. Erklärung Provisionen in Höhe von 46.000,00 € von [der] Firma F s.r.o., SK, angeblich in bar an [den Bf.] geflossen sind. Unterlagen dafür wurden nicht vorgelegt. Die Angabe, dass grundsätzlich für die Vermittlungen von Vorführ- und Neuwagen keine Provisionszahlungen erfolgten, erscheint wirtschaftlich unglaubwürdig und ist auf Grund fehlender Aufzeichnungen bzw. Nichtnachvollziehbarkeit der damit in Zusammenhang stehenden Geldflüsse (zB geleistete Anzahlungen bei Kfz-Bestellung durch [den Bf.], Kaufverträge der bestellten Vorführ- und Neuwagen, Umschreibung des ursprünglichen Kaufvertrages auf neuen Käufer, Rückzahlung der [vom Bf.] geleisteten Anzahlungen, usw.) nicht nachprüfbar. Gemäß § 119 Abs. 1 [BAO] sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Der Abgabepflichtige ist gemäß § 138 BAO verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handelt es sich hiebei um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so erhöht sich die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Mittel abnimmt (VwGH 27.1.1972, 1671/70, VwGH 17.9.1974, 1613/73; VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Festgestellte Provisionen für Vermittlung Kfz |   | Provisionen | davon erklärt | 12.4.2007 G, H | 1.077,00 € | 1.077,00 € | 28.6.2007 G, H | 1.700,00 € |   | 16.7.2009 G, H | 500,00 € |   | 31.7.2009 G, H | 500,00 € |   | 22.1.2009 F s.r.o., SK, kein Zahlungsgrund | 46.000,00 € | 46.000,00 € Zahlung 2008   Außer den nicht erklärten Provisionserlösen ist bei der am 22.1.2009 vorgelegten Provisionsbestätigung hinsichtlich der 2008 erklärten Provisionsauszahlungen anzuführen, dass der Aussteller der Provisionsbestätigung F s.r.r. versehen mit der nicht mehr gültigen UID-Nummer I den Stempel F s.r.o. aufweist. Der auf der Bestätigung aufscheinende Stempel wurde bei der Hausdurchsuchung am J sichergestellt. Grund sowie Zahlungsart der Provision in Höhe von 46.000,00 € sind nicht angeführt. Auf Grund vorstehender Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass die laut Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht angeführten, ungeklärten Vermögenszuwächse, welche im Zuge der Prüfung nicht glaubhaft aufgeklärt werden konnten, gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit Kfz (Provisionen für Vermittlungen) darstellen. Zurechnungen laut Außenprüfung siehe Beilage 2 zur Niederschrift über [die] Schlussbesprechung mit Bericht."   Beilage 2 lautet wie folgt: "1. Ungeklärter Vermögenszuwachs Berechnungen zum ua. Begründungsversuch betreffend ungeklärte Vermögenszuflüsse: Detail ungeklärte Vermögenszuflüsse betreffend [den Bf.]: [Alle Beträge in €] | verfügungsberechtigt (tw.): | 2005 | CA | 2007 | 2008 | 2009 | Detail siehe Tabellenblatt… | [der Bf.] | 5.700,00 | 50.000,00 | 52.000,00 | 10.000,00 |   | Bartransaktionen-K | [der Bf.] |   |   | 50.000,00 |   |   | Bartransaktionen-K | [der Bf.] |   |   |   |   | 327,63 | Bartransaktionen-K | [der Bf.]/L | 54.800,00 | 123.500,00 | 158.260,14 | 120.638,39 | 103.200,00 | M | L/[der Bf.] | 29.186,07 | 21.556,85 | 72.710,99 | 23.794,37 | 10.871,72 | N | L/[der Bf.] |   |   |   | 25.000,00 | 64.700,00 | O | Summen | 89.686,07 | 195.056,85 | 332.971,13 | 179.432,76 | 179.099,35 |     Detail ungeklärte Vermögensabflüsse betreffend [den Bf.]: [Alle Beträge in €] | verfügungsberechtigt (tw.): | 2005 | CA | 2007 | 2008 | 2009 | Detail siehe Tabellenblatt… | [der Bf.] |   |   | 50.000,00 |   |   | Bartransaktionen-K | Sparb.P: | 28.167,41 |   |   |   |   | Q | [der Bf.]/L | 19.200,00 | 182.000,00 | 163.851,10 | 13.000,00 | 68.000,00 | M | L/[der Bf.] | 2.253,00 | 2.500,00 | 41.000,00 | 18.000,00 | 0,00 | N | L/[der Bf.] |   |   |   | 12.000,00 |   | O | Summen | 49.620,41 | 184.500,00 | 254.851,10 | 43.000,00 | 68.000,00 |   | errechnete Unterdeckung (Zuordnung nicht möglich) | -40.065,66 | -10.556,85 | -78.120,03 | -136.432,76 | -111.099,35 |   | nichtselbst. Einkünfte [Bf.] (Kz 245) | 0,00 | 5.270,26 | 19.725,97 | 23.023,06 | 45.253,22 |   | erhaltene Hochwasserentschädigung |   |   | 420,00 |   | 7.021,00 |   | Einkünfte aus |   |   |   |   |   |   | Kz 320 selbst. Arbeit |   |   |   |   | 1.880,00 |   | Kz 330 Gewerbebetrieb | 940,00 |   | 1.012,38 |   |   |   | Kz 370 V+V | 4.865,24 | 3.211,50 | -23.161,34 | -21.739,66 | 10.422,22 |   | Kz 801 Spekulationsgeschäfte lt. Bp u. Erkl. | 445,73 | 4.158,16 |   | 16.085,50 | 0,00 |   | Kz 803 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3) |   |   |   | 46.000,00 |   |   | Kz 440 ausl. Eink. mit Progressionsvorbehalt | 17.890,00 |   |   |   |   |   |   |   | 2.083,07 |   |   |   |   | Kz 330 Zurechnung Eink. aus Gewerbebetrieb lt. Bp brutto | -15.924,69 |   | -80.123,02 | -73.063,86 | -46.522,91 |   | Umsatzzurechnung 20% | -13.270,58 |   | -66.769,18 | -60.886,55 | -38.769,09 |   | Kz 801 Spekulationsgeschäfte lt. Bp Pkt. 2 (nicht erkl.) (2009 Spek.verlust höher als Spek.gewinn) | 445,73 | 4.158,16 |   | 16.085,50 | 0,00 |     Aus den Bankunterlagen ersichtliches, vor dem Prüfungszeitraum (vor 2005) vorhandenes Vermögen: R per 1.1.2003: 59.741,76 € Sparbuch wurde 2005 geschlossen. S WP-Depot T per 1.1.2005: 45.910,70 € Kurswert. [Summe:] 105.652,46 € Die ungeklärten Vermögenszuflüsse werden zusammenfassend im Schreiben über versuchte Aufklärung v. 19.7.2011 wie folgt erklärt: - erklärte Einkünfte - Schenkungen von damaliger Lebensgefährtin L - Schenkungen von Eltern - Versicherungsvergütungen, die behoben und später - tw. in Teilbeträgen - bar auf Bankkonten einbezahlt wurden - Rückzahlungen von gewährten Privatdarlehen - erhaltene Privatdarlehen - Kreditaufnahmen und Überfinanzierung eines V+V-Projektes. Tw. wurden Unterlagen beigelegt oder die Namen der betroffenen Personen angeführt. Laut Angabe des steuerlichen Vertreters verfügt [der Bf.] über keine Kreditkarte und erledigt Geldtransaktionen großteils bar. Soweit die Angaben den Zeitraum vor der Bp (= vor 2005) betreffen, ist eine Überprüfung nicht möglich. Die angeführten Daten der Bankbewegungen stimmen überein; die Angaben der abseits der Bankkonten behaupteten Barbewegungen sind nicht überprüfbar. Die versuchte Glaubhaftmachung (datiert vom 19.7.2011, Abgabe beim Finanzamt ZZ am 28.7.2011) der vorgehaltenen ungeklärten Vermögenszuwächse ist auf Grund der Nichtnachvollziehbarkeit der angeführten Vermögenszuflüsse mit Ausnahme der nachstehend angeführten Hochwasserschädenablösen nicht ausreichend bzw. ist auch ein direkter Bezug oder ein Zusammenhang nicht erkennbar. 8.10.2007 420,00 € Bank U Konto W 19.8.2009 7.021,00 € Bank U Konto W Sämtliche anderen im vorgelegten Aufklärungsversuch angegebenen Geldflüsse einschließlich der vorgelegten Unterlagen sind als Nachweis für die ungeklärten Geldzuflüsse im Zeitraum 2005 bis 2009 nicht geeignet, die diesen Zuflüssen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Vorgänge aufzuklären. 2. Spekulationseinkünfte laut Außenprüfung Spekulationseinkünfte lt. Bp: | 2005 | CA | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 445,73 € | 4.158,16 € | 0,00 | 16.085,50 € | 0,00 € | 4.115,29 €   Dem erklärten Spekulationsgewinn 2009 in Höhe von 5.565,46 € steht ein Spekulationsverlust in Höhe von 57.389,39 € gegenüber. Daher beträgt der Spekulationsgewinn 2009 Null."   Beilage 3 lautet wie folgt: "Beispiele für geschäftliche Aktivitäten [des Bf.] im Hinblick auf Handel mit Kfz: [Anmerkung: Die umfangreiche Tabelle wird im Folgenden so dargestellt, dass die in der zweiten Tabelle angeführten Rubriken "Anzahlung", "Preis", "vorhandener Beleg" und "Besonderheit" als Fortsetzung nach der in der ersten Tabelle angeführten Rubrik "Bj." zu lesen sind.] | Datum | Verkäufer | Käufer | Kfz | Bj. | 24.1.CA | G, H | [der Bf.], Z | Mercedes S 320 CDI | CA | 13.6.CA |   | AA s.r.o., SK |   |   | 23.6.CA | G, H | AA s.r.o., SK | Mercedes S 320 CDI | CA | 13.10.CA | G, H | [der Bf.], AB | Nissan Primera | 2004 | 14.11.CA | Fa. AC, AD | AE |   |   |   | AF s.r.o. | [der Bf.], AB | Mercedes E 220 CDI | 2005 - Kauf [vom Bf.] | 16.11.CA | [der Bf.] | G, H | Mercedes E 220 CDI | 2005 - Verkauf [vom Bf.] | 14.11.CA |   |   | Mercedes E 220 CDI | CA | 11.1.2007 | G, H | Fa. AF s.r.o., SK | Mercedes | 2005 | 8.1.2008 | AG | F s.r.o. | Mercedes CL 500 | 2001 | 24.1.2008 | AG, AH | [der Bf.] | Mercedes CL 500 | 2001 | 6.12.2010 | G | AI AD | Opel | 2009   | Datum | Anzahlung | Preis | vorhandener Beleg | Besonderheit | 24.1.CA | 10.000,00 € |   | Bestellung - K-Eing. | Barzahlung [Bf.], AJ | 13.6.CA |   | 59.200,00 € |   |   | 23.6.CA |   | 93.475,20 € | Kaufantrag | Unterschrift offenbar [Bf.] | 13.10.CA |   | 10.500,00 € | Kaufantrag |   | 14.11.CA |   | 16.842,00 € | Eigenbeleg AK |   |   |   |   | Kaufvertrag | kein Preis, kein Datum | 16.11.CA |   | 31.700,00 € | K-Ausg.Beleg | Unterschrift [Bf.] | 14.11.CA |   |   | Ankaufsgutschrift |   | 11.1.2007 |   | 30.000,00 € | Übergabeschein | Unterschrift offenbar [Bf.] Kopie Lichtbildausweis [Bf.] in Belegen | 8.1.2008 |   | 29.741,38 € | Gebrauchtwagenre. | selbes Kfz wie 24.1.2008 | 24.1.2008 |   | 14.500,00 € | Gebrauchtwagenre. | AuftragsDat. 8.1.2008 | 6.12.2010 | 3.500,00 € | 14.000,00 € | Kaufantrag | Unterschrift offenbar [Bf.]"   Beilage 4 ("ungeklärte Vermögensflüsse betreffend [den Bf.]"; S 414 bis 471/Dauerbelege E-Akt) enthält zunächst - wie großteils auch bereits in Beilage 2 (siehe oben) - tabellarische Darstellungen hinsichtlich "Spekulationseinkünfte [Bf.]", "Vermögenszuwachs betreffend [Bf.]" und "Vermögensabflüsse" (S 414/Dauerbelege E-Akt); sodann enthält Beilage 4 auf den folgenden 57 Seiten ua. weitere tabellarische Darstellungen hinsichtlich in den Jahren 2005 bis 2009 auf diversen Bankkonten und Wertpapierdepots bzw. -verrechnungskonten, die der Betriebsprüfer dem Bf. zuordnete, getätigte Barein- und Barauszahlungen, Ablichtungen von Depotauszügen und Berechnungen des Betriebsprüfers zu den von ihm angeführten Spekulationsgewinnen (im Detail S 415 bis 471/Dauerbelege E-Akt). Diesen Feststellungen des Betriebsprüfers ging ein Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf. vom 19. Juli 2011 (samt umfangreichen Beilagen, im Detail S 135 bis 176 BFG-Akt) an das Finanzamt ZZ voraus, das als Antwort auf einen mündlichen Vorhalt des Betriebsprüfers betreffend die von ihm angeführten, ungeklärten Vermögenszuwächse des Bf. ergangen war. Dieses Schreiben weist folgenden Wortlaut auf: "[…] Stellungnahme zu Ihrer Anfrage Sehr geehrte Damen und Herren! Zu Ihrer mündlichen Anfrage zu den behaupteten Vermögenszuwächsen der vergangenen Jahre [des Bf.] nehmen wir […] wie folgt Stellung: Erklärung der Vermögenszuwächse: Wie aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre ersichtlich, verfügt [der Bf.] über verschiedene Einkunftsquellen. Ergänzend dazu halten wir fest, dass [der Bf.] über keine Kreditkarte verfügt, seine Zahlungsverpflichtungen erledigt er zum großen Teil mittels Bargeld. Bei Liquiditätsengpässen wird in seinem Bekanntenkreis immer wieder Bargeld auch in größerem Umfang verliehen. Exemplarisch für viele Einzelfälle werden folgende größere Sachverhalte vom [Bf.] bekanntgegeben (alle Personen stehen für eine persönliche Befragung zur Verfügung - die genauen Kontaktdaten können jederzeit bekanntgegeben werden): Herr AL (AM) hat in den Jahren 2009 und 2010 laufend kleinere (mündlich vereinbarte) Darlehen [vom Bf.] erhalten und diese in Teilbeträgen von mehreren hundert Euro rückgeführt. Die Bargeldbeträge wurden [vom Bf.] auf sein Konto bei der AN geleistet. Herr AO und Frau AP (AQ) haben im Jahr 2000 130.000,00 ATS (rund 9.500,00 €) im Rahmen eines mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrages [vom Bf.] erhalten. Der Betrag stammte aus Ersparnissen der Vorjahre (siehe auch unten) und wurde in den Jahren 2007 und 2008 in kleineren Beträgen in bar rückgeführt. Die Beträge wurden ebenfalls auf das Konto bei der AR bar [vom Bf.] einbezahlt. Herr AS (AT) erhielt im Jahr 1995 ein Darlehen von 1,000.000,00 ATS (rund 73.000,00 €). Ab 2004 wurde dieser Betrag entsprechend dem mündlich vereinbarten Darlehensvertrag in unregelmäßigen Abständen und Beträgen von rund 500,00 € bis 4.000,00 € bis inkl. 2009 rückgeführt. Die Beträge wurden ebenfalls in bar [vom Bf.] übernommen und idR auf sein Bankkonto bei der AN einbezahlt. Für Herrn AU hat [der Bf.] im Juni 2000 für einen Kredit in Höhe von 500.000,00 ATS (rund 36.500,00 €) die Haftung übernommen. Der Kredit wurde zur Gänze [vom Bf.] bar behoben. Von diesem Betrag hat Herr AU rund 15.000,00 € erhalten, um eine Wohnung des [Bf.], in der Herr AU kostenlos wohnen sollte, zu sanieren. Deshalb übernahm [der Bf.] auch die Haftung für den Kredit für Herrn AU. Da Herr AU aber nicht in die Wohnung investiert hat, hat [der Bf.] den Restbetrag des Kredits nicht an Herrn AU ausbezahlt. Zur Kreditrückzahlung überwies Herr AU bis zum Jahr 2009 laufend rund 170,00 € pro Monat auf das AV Konto [des Bf.] (AW). Von diesem Konto wurden auch die laufenden Kreditrückzahlungen iHv. 377,18 € mittels Abbuchungsauftrag der Bank getätigt. Diese scheinen in der Aufstellung der Bankkonten nicht auf, wurden allerdings von Herrn AX (zuständiger Sachbearbeiter bei der AV) telefonisch und schriftlich (siehe Beilage Kreditkonto AY) bestätigt. Auch um die laufenden Kreditrückzahlungen tilgen zu können, waren laufende Einzahlungen auf dem Konto bei der AV AW notwendig. Am 24.4.2009 wurde die letzte Rate iHv. 618,76 € bezahlt. Stellungnahme zu den "ungeklärten Vermögenszuwächsen": Durch nachfolgende Zuflüsse können die [dem Bf.] vorgehaltenen Vermögenszuwächse erläutert werden: | Begünstigter Lebensversicherung AZ | 2002 | 179.734,66 € | Geschenk Eltern | 1998 | 36.336,42 € | Kreditaufnahme (durch Fr. L mit geerbtem Haus besichert) | 1999 | 107.278,84 € | Sparbücher Fr. L | ca. 2000 | 39.900,81 € | Versicherungsvergütungen für Hochwasserschäden Gebäude BB | 2002 - 2009 | 50.077,42 € | Privatkredit von Herrn BC 6.500,00 € - Rückzahlung 2013 |   | 6.500,00 € | Überfinanzierung BD, BE, BF | CA | 130.000,00 € |   |   | [Summe:] 549.828,14 €   Aus der Auszahlung der Lebensversicherung der AZ Versicherung erhielt [der Bf.] auf das Konto bei der AV AD AW einen Betrag iHv. 179.734,66 €. Dieser Betrag wurde in unregelmäßigen Beträgen von dem Konto bar behoben, um an Bekannte im Rahmen von Darlehensverträgen wie bereits beschrieben verliehen werden zu können. Die Bestätigung der Bank und der Versicherung finden Sie im Anhang. Von seinen Eltern hat [der Bf.] im Jahr 1998 einen Betrag von 500.000,00 ATS (36.336,42 €) geschenkt bekommen. Die Eltern [des Bf.] können zu dem Sachverhalt befragt werden. Im Jahr 1998 hat [der Bf.] für private Zwecke einen CHF-Kredit bei der AV AD iHv. 1,476.189,00 ATS (107.278,84 €) aufgenommen. Von Frau L bzw. deren im Jahr 1997 verstorbenen Mutter hat [der Bf.] div. Sparbücher geschenkt bekommen und bar behoben. Frau L war die damalige Lebensgefährtin [des Bf.]. Sie ist auch die Mutter zweier gemeinsamer Kinder. Die Kopien finden Sie im Anhang. Auf Grund der damaligen Nahebeziehung (Kinder) hat die Mutter von Frau L die Sparbücher an [den Bf.] übergeben und ihn berechtigt, die Beträge zu beheben und auch zu behalten. Außerdem hat [der Bf.] 312.000,00 ATS (rund 23.000,00 €) von einem Sparbuch bei der BG, Filiale BH, von Frau L bar behoben. Den Auszahlungsbeleg finden Sie im Anhang. Dieses Sparbuch (Urkunde) ist nicht mehr vorhanden. Nach dem Hochwasser im Jahr 2002 hat [der Bf.] in den Jahren ab 2002 laufend Entschädigungen vom Land BJ aus dem Titel der Hochwasserentschädigung iHv. rund 50.000,00 erhalten. Die Belege übermitteln wir im Anhang. Von Herrn BC hat [der Bf.] einen Privatkredit in der Höhe von 6.500,00 € erhalten. Dieser wird vereinbarungsgemäß erst im Jahr 2013 zurückgeführt. Als Beleg kann ein SMS von Herrn BC vorgelegt werden. Zur Anschaffung zweier Liegenschaften in BF (BD und BE) hat [der Bf.] einen Kredit iHv. 550.000,00 € aufgenommen (Beleg siehe Anhang). Die Kaufpreise der beiden Liegenschaften erwiesen sich allerdings als niedriger, so dass in Summe lediglich 420.000,00 € (260.000,00 + 160.000,00 € - Kaufverträge siehe Anhang) für den Erwerb der Liegenschaften notwendig waren. Die restlichen 130.000,00 € wurden vom Treuhandkonto bei BK bar [vom Bf.] behoben. Addiert man zu den bereits erwähnten Vermögenszuwächsen noch die laufenden Einkünfte lt. Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2000 - 2009 iHv. rund 221.000,00 €, erklärt sich für diesen Zeitraum ein Vermögenszuwachs iHv. rund 770.000,00 €. In Summe betragen die Bareinzahlungen lt. den Ergebnissen der Ermittlungen des Finanzamtes auf die untersuchten Bankkonten des [Bf.] 976.246,16 €. Da es sich häufig um Umschichtungen (zum Ausgleich von unterschiedlichen Salden) zwischen den Konten handelte, sind auch die Barauszahlungen von diesen Konten zu berücksichtigen. Diese betragen in Summe 631.713,27 €. Der Saldo aus Bareinzahlungen und Barauszahlungen beträgt daher in Summe über die untersuchten Jahre 344.532,89 €. Wie bereits oben beschrieben, ergibt sich ein rechnerischer Vermögenszuwachs [beim Bf.] in den besprochenen Jahren iHv. rund 770.000,00 €. Da die Zuflüsse im Privatvermögen des [Bf.] den Saldo der Bareinzahlungen und -auszahlungen auf den untersuchten Bankkonten bei weitem übersteigen, kann nicht von ungeklärten Vermögenszuwächsen auf den Bankkonten ausgegangen werden. Die Vermögenszuwächse lassen sich durch die oben beschriebenen Sachverhalte in Summe erklären. Konkrete Geldbewegungen in den Vorjahren: Auf Grund der teilweise weit zurückliegenden Sachverhalte war es [dem Bf.] nicht möglich, sämtliche größere Geldbewegungen auf den Konten nachzuvollziehen. Der Großteil der Bewegungen lässt sich mit den bereits beschriebenen Sachverhalten leicht in Summe erklären. Größeren Bareinzahlungen stehen häufig Barentnahmen in ähnlicher oder gleicher Höhe gegenüber (zB AV Konto AW: Auszahlung am 30.6.CA iHv. 40.000,00 €. Bareinzahlungen am 3.7.CA iHv. 30.000,00 € und am 25.7.CA iHv. 10.000,00 €). Einzelne Bewegungen können aber noch wie folgt nachvollzogen werden, wobei diese beispielhaft wie folgt betrachtet werden können: Im Jahr CA wurden auf das "VerrKonto für WP Depot BL" 50.000,00 € sowie im Jahr 2007 in Summe 52.000,00 € bar einbezahlt. Diese Zahlungen stammen aus privaten Ersparnissen und waren zur Besicherung eines Kreditrahmens in Höhe von 200.000,00 € notwendig. Auf dem BM-Konto bei der S wurden im Juli 2007 einmalig 50.000,00 € bar einbezahlt. Der Betrag stammt von einer Barabhebung vom AV Konto AW im Februar 2007 iHv. 45.000,00 € und diente zur Besicherung des Umbaus der C im Lokal in BN. Der Betrag wurde nach Fertigstellung des Umbaus wieder von der Bank freigegeben und bar behoben. Danach wurden die 50.000,00 € wieder auf dem AV Konto AW einbezahlt (in mehreren Teilbeträgen). Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung […] Beilagen wie erwähnt" III.) Das Finanzamt ZZ folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers, nahm am 27. September 2011 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005, 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 von Amts wegen wieder auf und erließ am selben Tag neue Sachbescheide. Ebenfalls am 27. September 2011 erließ das Finanzamt - wiederum den Feststellungen des Betriebsprüfers folgend - den Umsatzsteuer- und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (jeweils Erstbescheide). IV.) Gegen die angeführten Sachbescheide erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. nach erfolgten Fristverlängerungen am 17. Jänner 2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde), mit der er die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach anfocht. Begründend führte er dazu folgendes aus: 1. Zu den bekämpften Bescheiden im Allgemeinen: Die Abgabenbehörde schreibe dem Bf. für den Zeitraum 2005 bis 2009 mit den bekämpften Bescheiden Umsatz- und Einkommensteuer samt Anspruchszinsen auf Grund angeblich nicht erklärter Einkünfte vor, wobei den Bescheiden selbst keine Begründung zu entnehmen sei. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 21. September 2011 führe die Abgabenbehörde aus, dass Umsatzzurechnungen aus der Vermittlung von Kfz erfolgt seien, welche im Schätzungsweg ermittelt worden seien. In einer der Niederschrift angeschlossenen Beilage 1 gebe die belangte Behörde auszugsweise Beweisergebnisse aus der Einvernahme des Bf. und des E wieder, wobei dort von einem Kfz-Handel (Vermittlung von Kfz) in der Überschrift die Rede sei. Es werde dort auf eine angeblich aus Beilage 3 (zur Niederschrift) ersichtliche Kfz-Vermittlungstätigkeit verwiesen, welche Beilage wiederum Daten und Belege betreffend Autokaufgeschäfte aufweise. Weiters führe die belangte Behörde in Beilage 1 zur Niederschrift ganz allgemein gehalten aus, dass es wirtschaftlich unglaubwürdig sei, dass bei Vermittlung von Vorführneuwagen keine Provisionszahlungen geleistet würden. Der Niederschrift seien weiters noch Berechnungen über angeblich ungeklärte Vermögenszuwächse und Bankunterlagen (Beilagen 2 und 4) angeschlossen. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Abgabenbehörde zur Vornahme einer Schätzung berechtigt gewesen sei, sowie Ausführungen zur angewandten Schätzungsmethode lasse der bekämpfte Bescheid ebenso vermissen wie jegliche Sachverhaltsannahmen und eine Auseinandersetzung mit den rechtfertigenden Angaben des Bf., welche dieser durch seine (steuerlichen) Vertreter ausführlich erstattet habe. 2. Zur Frage der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde: Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 184 Abs. 1 und 2 BAO führte der rechtsfreundliche Vertreter folgendes aus: Fasse man das gegenständliche Abgabenprüfungsverfahren zusammen, so habe die belangte Behörde zunächst die vollkommen unzutreffende Ansicht vertreten, der Bf. habe auf eigenen Namen einen Barbetrieb mit angeschlossenem Bordell geführt; diese Behauptungen der belangten Behörde hätten sich als vollkommen aus der Luft gegriffen erwiesen. Erst danach habe sich die Abgabenbehörde offensichtlich veranlasst gesehen, andere geschäftliche Aktivitäten des Bf. zu unterstellen, um daraus angeblich nicht einbekannte Einkünfte zu konstruieren. Folge man den Ausführungen der belangten Behörde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, so sei dort von einer Vermittlung von Kfz durch den Bf., aber auch von einem Kfz-Handel die Rede. Versuche man nun nachzuvollziehen, wie die Abgabenbehörde zu diesen Behauptungen gelange, so bleibe zunächst vollkommen ungeklärt, ob nunmehr der Bf. einen Kfz-Handel, eine Kfz-Vermittlung oder beides betrieben haben solle, wobei bereits in diesem Zusammenhang vorausgeschickt werde, dass der Bf. weder die eine noch die andere Aktivität im Sinne der Erzielung nicht einbekannter Einkünfte ausgeübt habe. Die belangte Behörde versuche, die Behauptungen der Erzielung von Einkünften des Bf. aus einer Kfz-Vermittlung/einem Kfz-Handel in vollkommen unverständlicher Weise dadurch zu begründen, dass sie in Beilage 3 zur Niederschrift Belege aufzähle, aus welchen Kaufgeschäfte betreffend Kfz ersichtlich seien, bei denen jedoch nicht der Bf., sondern andere Rechtspersonen als Käufer aufschienen. Es bleibe vollkommen unergründlich, weshalb Kaufgeschäfte von Fahrzeugen, welche beispielsweise durch die AA s.r.o., die Firma AF s.r.o. oder die F s.r.o. erfolgt seien, als dem Bf. zuzuordnende Kfz-Ankaufs- bzw. Verkaufs- oder Vermittlungsgeschäfte anzulasten seien. Die belangte Behörde vermöge auch in keiner Weise darzustellen, ob nunmehr der Bf. als Vertragspartei, Bevollmächtigter einer Vertragspartei oder bloßer Vermittler des Geschäftes aufgetreten sei, obwohl in ein und derselben Niederschrift behauptet werde, der Bf. habe eine Kfz-Vermittlung und einen Kfz-Handel betrieben. Selbst wenn nunmehr die Abgabenbehörde die Ansicht vertrete, dass die wenigen, aufgezeigten Kfz-Geschäfte aus den Jahren CA, 2007, 2008 und 2009 in irgendeiner Weise dem Bf. zuzuordnen seien, hätte sie klarstellend ermitteln müssen, ob nunmehr der Bf. dieses Geschäft als Vermittler oder als Händler mit eigener Gewinnspanne getätigt habe, was jedoch den Ausführungen in der Niederschrift nicht einmal ansatzweise zu entnehmen sei. Es sei in diesem Zusammenhang bereits angemerkt, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten allgemein anschuldigender Behauptungen im gegenständlichen Abgabenprüfungsverfahren inhaltlich mit der dem Bf. angelasteten (angeblich nicht einbekannten) geschäftlichen Tätigkeit nicht auseinandergesetzt habe, wenn man von der Erwähnung derselben in der Beilage 2 zur Niederschrift absehe, welche sich darauf beschränke, dass die Behörde lapidar die Nichtnachprüfbarkeit derselben behaupte. Wie insbesondere aus Beilage 1 zur Niederschrift ersichtlich sei, vermöge die belangte Behörde überhaupt in keiner Weise aufzuzeigen, dass der Bf. selbst Autohandelsgeschäfte getätigt oder die Vermittlung von derartigen Geschäften durchgeführt habe, soweit dies über die durch ihn einbekannten Provisionen hinausgehe. Die einzige "inhaltliche" Begründung der Abgabenbehörde für eine angebliche Verletzung der Verpflichtungen des Bf. zur Angabe ausreichender Aufklärungen beschränke sich auf die lapidare, allgemein gehaltene Behauptung, dass es "nach Ansicht der Außenprüfung" unglaubwürdig sei, dass der Bf. für die Vermittlung von Vorführ- und Neuwagen keine Provisionszahlungen erhalten habe. Die Angaben des Bf. zur Frage der ihm vorgehaltenen Tätigkeit betreffend die Vermittlung von Kfz gebe die belangte Behörde zwar in der Beilage 1 zur Niederschrift wieder, jedoch vermöge sie nicht darzustellen, weshalb diese unrichtig sein sollten. Der Bf. habe glaubhaft dargestellt, dass er in einzelnen Fällen Pkws im eigenen Namen bestellt und an potentielle Käufer vermittelt habe und dafür kurze Zeit mit dem Neuwagen selbst fahren habe können. Welches Beweisergebnis diesen Angaben des Bf. entgegenstehen würde und weshalb trotz dieser nachvollziehbaren Angaben vom Erhalt von Provisionszahlungen auszugehen sei, vermöge die belangte Behörde ebenso wenig darzustellen, wie welche Umstände dafür sprechen würden, dass der Bf. sogar einen Kfz-Handel betreiben würde. Bezeichnenderweise begründe die Abgabenbehörde weder in den bekämpften Bescheiden noch in der Niederschrift, weshalb sie berechtigt gewesen sei, eine Schätzung durchzuführen, womit der bekämpfte Bescheid einen schweren Begründungsmangel aufweise. Betrachte man die Gesamtergebnisse des geführten Abgabenprüfungsverfahrens, ergebe sich daraus, dass die Angaben des Bf. in keiner Weise widerlegt werden hätten können und dass dieser auch ausreichende Aufklärung gegeben habe, sodass auch keine Berechtigung der belangten Behörde zur Vornahme einer Schätzung bestanden habe. 3. Zur durchgeführten Schätzung: A) Die Abgabenbehörde verkenne vollständig ihre Verpflichtungen bei Durchführung einer Schätzung; die vorgenommene Vermögenszuwachsrechnung könne nur als mathematische Konstruktion unter vollständiger Missachtung der Aufklärungen des Bf. und der geltenden Grundsätze bei Schätzungen nach der höchstgerichtlichen Judikatur bewertet werden. Zunächst verkenne die Abgabenbehörde, dass Schätzungsergebnisse nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO und des § 288 Abs. 1 lit. d BAO der Pflicht zur Begründung unterlägen. Die Begründung habe neben den für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umständen die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssten schlüssig und folgerichtig sein, das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestehe, müsse mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem müsse die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Die belangte Behörde habe nahezu sämtliche, anhand der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsätze für eine Schätzung verletzt und geradezu in unverständlicher Weise ignoriert. Wie bereits im Vorstehenden dargestellt, habe es die Abgabenbehörde auch vollständig unterlassen, die für ihre Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände darzustellen und sich insbesondere mit der Verantwortung des Bf. betreffend den Vorhalt einer angeblichen Kfz-Vermittlungstätigkeit auseinanderzusetzen. B) Mit der Frage der Schätzungsmethode habe sich die belangte Behörde vielmehr überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass als weiterer Grundsatz für die Schätzung zu gelten habe, dass das Ziel der gewählten Schätzungsmethode darin bestehe, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei jedoch im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben sei, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheine (s VwGH 27.8.2008, 2008/15/0196). Folge man der von der belangten Behörde selbst konstruierten Logik, so gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. eine Kfz-Vermittlung oder einen Kfz-Handel oder beides betreiben würde, was indiziere, dass sich die Schätzung an nachvollziehbaren und aufgedeckten Umsätzen einer derartigen geschäftlichen Aktivität orientiere, welchen Weg jedoch die belangte Behörde mangels feststellbarer Umsätze offensichtlich nicht weiter verfolgt habe. Ungeachtet dessen versuche die Abgabenbehörde, dem Bf. Kfz-Handelsumsätze gemäß Beilage 3 anzulasten, ohne wiederum dazu in irgendeiner nachvollziehbaren Weise auszuführen, weshalb diese Umsätze gerade der Bf. getätigt haben solle. Mangels Nachweisbarkeit derartiger Umsätze versuche die belangte Behörde dann anhand von festgestellten Bartransaktionen über Konten des Bf. einen angeblichen Vermögenszuwachs darzustellen, ohne sich mit der Vermögenssituation des Bf. überhaupt inhaltlich auseinanderzusetzen. Wenn nunmehr nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Schätzungsmethode zu wählen sei, die der Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, entspreche, bleibe vollkommen unverständlich, weshalb dem Bf. zwar Kfz-Vermittlungs-/Handelsaktivitäten vorgehalten würden, jedoch die Schätzungsmethode nicht bei (angeblichen) Einkünften aus derartigen Aktivitäten ansetze. Der untaugliche Versuch, aus Barbewegungen einen Vermögenszuwachs zu konstruieren, resultiere daher ausschließlich aus dem Umstand, dass es der belangten Behörde überhaupt nicht gelungen sei, irgendwelche geschäftliche Aktivitäten des Bf. aufzuzeigen, welche zu nicht einbekannten Umsätzen geführt hätten, sodass willkürlich der Versuch unternommen worden sei, mit vollkommen untauglicher Methodik aus Barbewegungen auf den Konten des Bf. einen Vermögenszuwachs zu konstruieren. Eine Geldflussrechnung als Methode einer Schätzung sei für sich niemals geeignet, einen Vermögenszuwachs unter Nachweis zu stellen, weil nur segmenthaft Kontobewegungen dargestellt würden, welche für sich - den Grundsätzen der Denklogik folgend - niemals den Schluss zuließen, dass eine Vermögensvermehrung beim Bf. eingetreten sei. Im Übrigen ließen sowohl die bekämpften Bescheide als auch die Niederschrift vom 21. September 2011 jegliche Ausführung zur Schätzungsmethodik vermissen, sodass der bekämpfte Bescheid mit einem weiteren Begründungsmangel behaftet sei. C) Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde vollkommen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt werde, den der Abgabepflichtige nicht aufklären könne, die Annahme gerechtfertigt sei, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme. Der Bf. habe zur Darlegung seiner Vermögenssituation und den Quellen der auf den Konten festgestellten Zuflüsse den in einer Beilage zur Niederschrift nur lapidar als nicht "nachprüfbar" qualifizierten Schriftsatz vom 19. Juli 2011 erstattet, auf den die Abgabenbehörde - wie im Untenstehenden noch näher darzustellen sein wird - in keiner Weise in abwägender Betrachtung der Argumente des Bf., weder in der Bescheidbegründung noch in der Niederschrift, selbst eingehe. Es bleibe vollkommen unerfindlich, wie daher die belangte Behörde dazu gelange, dass ein ungeklärter Vermögenszuwachs vorliege, sodass dieser auch nicht vom Bf. nicht einbekannten Einkünften zugerechnet werden könne. Nach ständiger Judikatur sei die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder unaufgeklärt zu gelten habe, als eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage anzusehen, über welchen weiteren Grundsatz einer ordnungsgemäßen Schätzung sich die Abgabenbehörde zu Gunsten allgemeiner Ausführungen über die angebliche Glaubwürdigkeit/Unglaubwürdigkeit des Bf. schlichtweg hinweggesetzt habe. Weder die bekämpften Bescheide noch die Niederschrift und deren Anlagen ließen in irgendeiner Weise erkennen, welche (inhaltlich) beweiswürdigenden Erwägungen die belangte Behörde zu der zu lösenden Sachfrage angestrengt habe. Beweiswürdigende Erwägungen der Abgabenbehörde lägen insbesondere im Hinblick auf die rechtfertigenden Angaben des Bf. nicht vor, sodass sich ein weiterer grober Begründungsmangel des bekämpften Bescheides ergebe. D) Den Grundsatz, dass die belangte Behörde va. auf die vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen und für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen habe (s hiezu das Erkenntnis VwGH 24.10.2005, 2001/13/0263), ignoriere die Behörde zu Gunsten einer allgemein gehaltenen Behauptung, es seien die Angaben des Bf. nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die ausführliche Darstellung des Bf. im Schreiben seiner Vertreter vom 19. Juli 2011 hinzuweisen, wobei diese zur Vermeidung von Wiederholungen auch zum Inhalt dieser Rechtsmittelschrift erhoben werde. Mit den Ausführungen des Bf. habe sich die Abgabenbehörde weder in den bekämpften Bescheiden noch in der Niederschrift, entgegen ihrer dargestellten Verpflichtung, in einer auch die für die Darstellung des Bf. sprechenden Umstände abwägenden Weise auseinandergesetzt. Beschäftige man sich inhaltlich mit den Aufklärungen des Bf., so ergebe sich, dass die Barbewegungen nicht mit einem Zuwachs des Vermögens des Bf. gleichzusetzen seien, sondern in unzulässiger Weise festgestellte Barbewegungen zum Anlass genommen würden, einen Vermögenszuwachs schlichtweg zu behaupten. Selbst wenn man eine Vermögenszuwachsrechnung anstrengen wollte, könne diese nicht vollkommen losgelöst von der gesamten Vermögenssituation des Bf. erfolgen, indem segmenthaft Barbewegungen auf dessen Konten betrachtet würden, um damit zu begründen, er habe Einkünfte aus einem Kfz-Handel oder einer Kfz-Vermittlung bezogen, welche er nicht einbekannt habe. Die belangte Behörde hätte sich mit den Angaben des Bf. (inhaltlich) auseinanderzusetzen gehabt, dass die Mittel aus anderen Zeiträumen und anderen Quellen stammten, welche abwägende Beurteilung die belangte Behörde schlichtweg unterlassen habe. Dabei dürfe die Abgabenbehörde nach ständiger Judikatur nicht einmal von Zugeständnissen des Abgabepflichtigen ausgehen, sondern habe die Sachgrundlagen für die Schätzung selbsttätig im Sinne einer amtswegigen Vorgangsweise zu ermitteln. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde für den Fall, dass sie nicht ohnehin von der Richtigkeit der Angaben des Bf. gemäß der Aufklärung durch seine Vertreter mit Schriftsatz vom 19. Juli 2011 ausgehe, die dort genannten Personen als Zeugen einvernehme, wodurch auch klargestellt werden hätte können, dass die die angeblichen Vermögenszuwächse darstellenden Zuflüsse schlichtweg nicht mit vom Bf. nicht einbekannten Einkünften, sondern sonstigen (dargestellten) Quellen erklärt werden könnten. Die Abgabenbehörde habe sich jedoch ohnehin mit der inhaltlichen Aufklärung des Bf. nicht auseinandergesetzt, sodass es dahingestellt bleiben könne, ob der Begründungsmangel in den bekämpften Bescheiden darin gelegen sei, dass es schlechthin an einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bf. mangle, oder Beweisaufnahmen, welche diese Argumente untermauerten, nicht durchgeführt worden seien. E) Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass als drittes, tragendes Element einer Bescheidbegründung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde anzusehen sei, nach welcher sie die Verwirklichung bestimmter abgabenrechtlicher Tatbestände nach dem festgestellten Sachverhalt als gegeben erachte. Die bekämpften Bescheide ließen jegliche rechtliche Begründung vermissen, was nicht verwundere, wenn man bedenke, dass es neben den dargestellten groben Mängeln des Verfahrens sowohl an jeglichem nachvollziehbarem Sachverhalt als auch an beweiswürdigenden Erwägungen zu dessen Annahme in den bekämpften Bescheiden mangle. Die belangte Behörde setze sich in rechtlicher Hinsicht nicht damit auseinander, auf welcher Sachverhaltsgrundlage sie überhaupt zu einer Schätzungsbefugnis gelange und welche rechtlichen Rückschlüsse sie aus den angeblich erlangten Schätzungsergebnissen im Hinblick auf angeblich nicht einbekannte Einkünfte ziehe. Anträge: Der Bf. stelle den Antrag, der Berufung gegen sämtliche Bescheide Folge zu geben und diese ersatzlos aufzuheben. Weiters beantrage er die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. V.) In seiner mit 23. Februar 2012 datierten Stellungnahme zur Berufung führte der Betriebsprüfer unter dem Punkt "Kfz-Handel und Vermittlung von Kfz" zunächst aus, im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 8. September 2011 von E habe dieser angegeben, den Bf. vor ca. 10 bis 15 Jahren bei einem Autohändler (glaublich Mercedeshändler in BO oder AD) getroffen zu haben. Dessen Bruder habe dann Autogeschäfte mit dem Bf. gemacht. Weiters gebe E an, an keiner inländischen oder ausländischen Gesellschaft beteiligt zu sein. Nach Vorhalt, neben seinem Bruder an der AA s.r.o. (Slowakei) beteiligt zu sein, habe dieser angegeben, dass dies zur Gründung notwendig gewesen sei, er aber nicht gewusst habe, dass er dort noch als Gesellschafter aufscheine. In weiterer Folge wiederholte der Betriebsprüfer zum Teil seine in der Beilage 1 des Bp-Berichtes getroffenen Feststellungen und führte anschließend aus, die beispielhafte Auflistung auf Grund durchgeführter Erhebungen bei österreichischen Kfz-Handelsbetrieben zeige Beteiligungen des Bf. an Kfz-Geschäftsabwicklungen auf, in deren Folge ua. slowakische Unternehmen vom Bf. angezahlte Kfz erworben hätten bzw. der Bf. auch Kfz-Erwerbe getätigt und diese Kfz in Österreich veräußert habe: Beispiele: Kauf eines Mercedes E 220 CDI, Fahrgestellnummer BP, mittels Kaufvertrag ohne Datum und ohne Preisangabe von der Firma AF s.r.o., Slowakei, durch den Bf.. Dieses Kfz sei am 16. November CA vom Bf. an die Firma G & Co, AD, um 31.700,00 € in bar weiterverkauft worden. Unter dem Punkt "[Vom Bf.] nicht erklärte Provisionen" führte der Betriebsprüfer aus, im Zuge der durchgeführten Erhebungen seien folgende, nicht erklärte Provisionseinnahmen von der Firma G, AD (Mercedes-Benz Vertretung für Pkw) festgestellt worden:   | Datum | Kassa-Ausgang | Zweck | 29.6.2007 | 1.700,00 € | Provision für GW | 16.7.2009 | 500,00 € | VF Vermittlung diverse Empfänger | 31.7.2009 | 500,00 € | Vfwg. Vito   Die bei der Beschuldigteneinvernahme durch den Bf. getätigte Aussage "Grundsätzlich gibt es keine Provisionszahlungen, wenn welche geflossen sind, sind diese buchhalterisch erfasst" zeige die Unglaubwürdigkeit der angegebenen Vorgangsweise bei Kauf von Neu- und Vorführwagen auf. Erklärte Provision 2008: 22. Jänner 2009: 46.000,00 € F s.r.o., Slowakei; Zahlung 2008, kein Zahlungsgrund. Die Provisionsbestätigung der Firma F, Slowakei, sei im Jahr 2009 ausgestellt worden und weise keinerlei Zahlungsgrund oder Hinweis auf irgendeine nachvollziehbare Gegenleistung auf. Auf Grund von Erhebungen bei der Firma BQ, BR, sei festgestellt worden, dass die Firma F s.r.o. einen Mercedes CL 500, Fahrgestellnummer BS, um 29.741,38 € gekauft habe. Auftrags- und Gebrauchtwagenrechnung sei der 8. Jänner 2008, Auftragsnummer BT, gewesen. Der Kaufvertrag sei storniert worden. Mit Gebrauchtwagenrechnung vom 24. Jänner 2008 habe der Bf. von der Firma AG dasselbe Fahrzeug mit der gleichen Auftragsnummer und demselben Auftragsdatum wie die Firma F s.r.o. um 34.500,00 € in bar gekauft! Sowohl auf der Rechnung an die Firma F s.r.o. als auch auf der Rechnung an den Bf. scheine als UID-Nummer die slowakische UID-Nummer I auf. Der Kauf des Kfz sei offenbar vom Bf. selbst unter einer slowakischen UID-Nummer getätigt worden, welche jedoch nicht dem Bf. zugeordnet sei. Das vorstehend angeführte Fahrzeug sei am 25. Mai 2009 wieder in Österreich angemeldet worden. Es könne aus den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kfz-Einkäufen und -Verkäufen nicht konkret nachvollzogen werden, ob Kfz gegen Provision vermittelt oder nach Einkauf auf eigenen Namen vom Bf. weiterveräußert worden seien.

Normen und Schlagworte

Einkünfte aus Gewerbebetriebungeklärter VermögenszuwachsVermögenszuwachsrechnungVermögensdeckungsrechnungSchätzung gemäß § 11 Abs.4 WVGAufhebung unter Zurückverweisung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102131/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102131.2012
Stammnummer
112614
Gültig
16.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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