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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101297/2018

Nichtanerkennung von Fremdleistungsaufwand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101297/2018vom 07.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen. Hinsichtlich der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc. des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes. Allfälliges Verschulden an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus. Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies in der vorliegenden Beschwerdesache, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Erklärungen und des Wissenstandes der Behörde nach der erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung beurteilt werden muss. 2.3.1. Ad Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2009: Im Zeitpunkt der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 und des Körperschaftsteuerbescheides 2009 war der Behörde die Tatsache der auf dem Verrechnungskonto vorgenommenen Umbuchungen zwar nicht bekannt, dass diese Umbuchungen aber eine Umsatz- und Gewinnverkürzung bewirkt hätten, und daher anderslautende Umsatzsteuerbescheide für 2009 und 2010 bzw. einen anderslautenden Körperschaftsteuerbescheid 2009 zur Folge gehabt hätten, kann nicht festgestellt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie hinsichtlich Körperschaftsteuer 2009 erfolgte daher zu Unrecht. Der diesbezüglichen Beschwerde war daher Folge zu geben und die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 und betreffend Körperschaftsteuer 2009 waren ersatzlos aufzuheben. 2.3.2. Ad Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2010 bis 2012: Im Zeitpunkt der Erlassung der Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 war der belangten Behörde die Gesamtheit der Umstände und Gegebenheiten betreffend die Empfänger der Fremdleistungszahlungen nicht bekannt. Diese Feststellungen konnten erst im Zuge der Betriebsprüfung getroffen und der vollständige Sachverhalt aufgedeckt werden. Damit erreichte die Behörde erst auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung der im Spruch anderslautenden Bescheide ermöglichte. Somit sind durch die abgabenbehördlichen Ermittlungen für die Behörde Tatsachen neu hervorgekommen. Die Rechtsfrage der Wiederaufnahme ist damit dahingehend beantwortet, dass für die Behörde ein Wiederaufnahmegrund gegeben war. Der Wiederaufnahmegrund bewirkte einen im Spruch anderslautenden Bescheid. Damit ist der Tatbestand des § 303 Abs. 1 BAO verwirklicht. Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist. Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, die ihre abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte mit seriösen Firmen zur Fremdleistung der Besteuerung unterwerfen, gegenüber der Bf benachteiligt werden. Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die mit dem Vorgehen der Beschwerdeführerin bewirkte Steuerminderung hat einen Ausfall von Steuereinnahmen zur Folge, der von der Allgemeinheit zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu tragen wäre. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Ein Unterbleiben der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit wäre im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie zweckmäßig. Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung der neu hervorgekommenen Tatsache schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht - schlechthin - aus; zB ist die Hintansetzung der auf Unbilligkeit beruhenden Überlegungen gegenüber den durch Zweckmäßigkeit gebotenen gerechtfertigt, wenn der für das Streitjahr festgestellte Wiederaufnahmegrund auch in den Folgejahren Auswirkungen, und zwar zahlenmäßig ins Gewicht fallende Auswirkungen, hat (vgl VwGH 28. 11. 1973, 585/73; VwGH 20. 9. 1983, 82/14/0341, 83/14/0013). Die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe sind im Hinblick auf die Höhe der betroffenen Betriebsausgaben in den Jahren 2009 bis 2012 nicht geringfügig. Bei der Frage, ob die Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten. Berechtigte Interessen der Partei an der Rechtsbeständigkeit wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Unter den angeführten Erwägungen erscheint es nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit zu stellen. Auch ein Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung des Sachverhaltes schließt eine Wiederaufnahme nicht aus. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 verfügenden Bescheide war daher abzuweisen. 3. Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009: Nach der Bestimmung des § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist, wenn einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen wird, eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 21.12.2012, 2010/17/0022), der alte Sachbescheid lebt wieder auf. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet die Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2009 verfügenden Bescheide, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 sowie der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2009 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und die dagegen erhobene Beschwerde in Anwendung der Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären war. 4. Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012: 4.1. Sachverhalt: 4.1.1. Nicht anerkannte Aufwendungen Die von den angeblichen Subfirmen in Rechnung gestellten Leistungen wurden nicht von diesen Firmen erbracht. Als Leistungserbringer kommen vielmehr nicht angemeldete Arbeiter der Beschwerdeführerin in Betracht. Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand ist daher nicht in der in der Buchhaltung geltend gemachten Höhe angefallen, sondern lediglich in Höhe von 50% des als Betriebsausgabe verbuchten Fremdleistungsaufwands. 4.2.2. Sicherheitszuschlag Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 10.000,00 Euro ist nicht gerechtfertigt. 4.2. Beweiswürdigung: 4.2.1. Nicht anerkannte Aufwendungen Es wird diesbezüglich auf die unter Pkt. 2.2. zu den beiden angeblichen Subfirmen gemachten Ausführungen verwiesen. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher Aufforderungen durch das Bundesfinanzgericht keine Unterlagen betreffend die streitgegenständlichen Arbeiten und deren Beauftragung vorlegte, ist der Schluss naheliegend, dass derartige Aufzeichnungen nicht geführt wurden und solche Unterlagen nicht existieren. Muss aber von der Nichtexistenz derartiger Nachweise ausgegangen werden, ist anzumerken, dass es absolut unglaubwürdig ist, über tatsächlich von Fremdfirmen geleistete Arbeiten keine Aufzeichnungen zu führen, weil damit jegliche Kontrolle der geleisteten Arbeiten zum Scheitern verurteilt ist. Auch die Übergabe der Rechnungsbeträge an Personen, die weder die Geschäftsführer der Subfirmen sind noch von diesen zur Entgegennahme der Geldbeträge beauftragt wurden, ist unglaubwürdig, da nur Zahlungen an Geschäftsführer bzw. nachweislich zur Entgegennahme von Geldbeträgen beauftragte Personen schuldbefreiende Wirkung zu entfalten vermögen. Die Annahme der Behörde, dass die in den Jahren 2010 bis 2012 von den Subfirmen abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht von diesen Firmen erbracht wurden, ist daher schlüssig und nachvollziehbar. Zu dem im Schriftsatz vom 08. Jänner 2021 explizit erhobenen Vorwurf, das Bundesfinanzgericht mache von der gebotenen Kassation der angefochtenen Bescheide deshalb keinen Gebrauch, weil auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung keine neuen Bescheide für die Jahre 2009 und 2010 erlassen werden dürften, ist der steuerliche Vertreter auf die Bestimmung des § 209a Abs. 5 BAO zu verweisen. Demnach würde die Verjährung der Festsetzung der Abgaben nicht entgegenstehen, wenn die Abgabenbehörde die ersetzenden Bescheide innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses erlässt. Im Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/13/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: "Es ist im Baugewerbe nicht unüblich, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen. Den behördlichen Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt werden, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich kann auch die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung erwarten ließen, verlangt werden (vgl in diesem Zusammenhang etwa das hg Erkenntnis vom 29. November 2000, 95/13/0029, 0072, zur Beauftragung von GmbHs, von denen im Wesentlichen nicht mehr erweisbar war als deren rechtliche Existenz in Form einer Firmenbucheintragung)". Durch die Beschwerdeführerin wurde nicht versucht, die Umstände der Leistungserbringung glaubhaft zu machen, sondern es wurden lediglich Behauptungen aufgestellt, die im Fall der Fa. Sub1 auch mit den Ausführungen des Geschäftsführers dieser GmbH im Widerspruch stehen. Wenn der steuerliche Vertreter den Vorwurf erhebt, die Behörde versuche sich für den Steuerausfall auf Seiten der Subfirmen bei der Beschwerdeführerin schadlos zu halten, so ist dazu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht für die Steuern ihrer Geschäftspartner herangezogen wird, sondern ihre Beziehungen zu diesen Geschäftspartnern einer Überprüfung unterzogen und aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung Betriebsausgaben nicht zum Abzug zugelassen wurden. Dass das Finanzamt richtigerweise den Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin die UID-Nummer hätte entziehen müssen, ist gerade in Anbetracht der Fa. Sub1 nicht logisch und nachvollziehbar. Dieser "Firmenmantel" wurde - wie bereits weiter oben festgestellt - ua von der Beschwerdeführerin dazu verwendet, zu Unrecht Betriebsausgaben zu lukrieren, trat aber im Geschäftsleben tatsächlich in Erscheinung und führte Fassadenarbeiten durch. Wenn der steuerliche Vertreter in der Beschwerde die Frage aufwirft, wie die Beschwerdeführerin die Malversationen hätte erkennen können, ist er auf die oben angeführten Indizien zu verweisen, die das Bundesfinanzgericht davon überzeugten, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von den Subfirmen erbracht worden sind. Die Tatsache, dass keine Kick-back-Zahlungen festgestellt worden seien, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Fall wurden in der überwiegenden Zahl der Fälle Barzahlungen behauptet, bei denen der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen worden ist, zumal die Unterschriften auf den Kassabelegen nicht ident sind mit den Musterzeichnungen der Geschäftsführer laut Firmenbuch. Die Vorlage des Firmenbuchauszuges, der Vergabe der UID-Nummer und der Eintrag in die HFU-Liste allein sind nicht geeignet als Nachweis für die durch diese Firmen erfolgte Leistungserbringung. Auch wenn für die Aufnahme in derartige Listen entsprechende Anforderungen erfüllt sein müssen, ist nach wie vor in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu beurteilen, ob die damit bekundete Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und ob die Leistung tatsächlich von dieser Firma erbracht worden ist. Die Behörde hat detailliert, umfangreich und überzeugend dargelegt, dass die obigen Subfirmen nicht als Leistungserbringer anzusehen sind. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin die für das Bestehen derartiger Geschäftsbeziehungen in der Baubranche üblichen Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen, Besprechungsprotokolle, Abnahmeprotokolle betreffend die einzelnen Bauvorhaben nicht beigebracht hat. Dem Einwand, es sei Beweismaterial verwendet worden, das der Beschwerdeführerin nicht zugänglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Rechnungen der angeblichen Subfirmen und die Kassabelege sowie die Zahlungsmodalitäten der Beschwerdeführerin sehr wohl bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Auch die Tatsache, dass bei diversen Kontrollen keine Schwarzarbeiter vorgefunden worden seien, entbindet die Beschwerdeführerin nicht von den sie treffenden Mitwirkungspflichten. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten Betriebsausgaben nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt, der Sorgfaltsmaßstab sei in den Streitjahren deutlich niedriger gewesen als in dem von ihm über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts übermittelten Gutachten, so ist darauf zu verweisen, dass er einerseits den diesbezüglichen Nachweis für seine Behauptung nicht erbringt und andererseits auch der gegenständliche Streitzeitraum das vom Gutachten sehr wohl umfasste Jahr 2012 betrifft. Die in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen erscheinen auch keinesfalls überzogen. Es handelt sich dabei nämlich um Maßnahmen, die den Auftraggeber in jeglichem Streitfall die Sicherheit geben, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben. Außerdem ist dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin diverse Unterlagen von den angeblichen Subfirmen erhalten hat, sie hat es aber unterlassen, die ihr vorgelegten Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. So akzeptierte die Beschwerdeführerin eine Ausweiskopie einer Person, die laut Firmenbuchauszug für die angebliche Subfirma überhaupt nicht legitimiert war. 4.2.2. Sicherheitszuschlag Die zum Jahresende 2010 vorgenommenen Umbuchungen von Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten auf das Verrechnungskonto hatten keine Auswirkungen auf den Gewinn des Jahres 2010; die vom Betriebsprüfer vorgenommene Gewinnzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages führte daher nicht zu einer Besteuerungsgrundlage, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. 4.3. Rechtliche Würdigung: 4.3.1. Nicht anerkannte Aufwendungen Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung. Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind. Gemäß § 131 BAO sind die Aufzeichnungen und Nachweise so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Auf Grund der überwiegenden Barzahlungen und der Tatsache, dass keine (ausreichenden) Aufzeichnungen über die Abwicklung der Aufträge vorgelegt worden sind, ist diese Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Vielmehr lässt sich aus den vorliegenden Belegen nicht feststellen, ob tatsächlich Leistungen erbracht worden sind bzw. falls sie erbracht worden sind, von wem diese Leistungen erbracht worden sein könnten. Im Fall der Fa. Sub1 steht vielmehr aufgrund der Aussage des Geschäftsführers fest, dass diese die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hat, weil sie im Fassadenbau tätig war. Hinsichtlich der Bezahlung der mittels Banküberweisung bezahlten Rechnung aus dem Jahr 2012 ist anzumerken, dass diesbezüglich der von der Insolvenzverwalterin übermittelten Kontoverdichtung zu entnehmen ist, dass sofort nach Buchung des Zahlungseingangs eine Barbehebung des entstandenen Guthabens erfolgte. Derartige, wiederholt unmittelbar nach Zahlungseingang vorgenommene Abhebungen wurden auch von der Insolvenzverwalterin in ihrem Zwischenbericht als auffallend erwähnt und wurden in Zusammenschau mit den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als zusätzliches Indiz für die Nichterbringung der in Rechnung gestellten Leistungen herangezogen. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens gemäß § 167 Abs. 2 BAO nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Auf Grund der erfolgten Barzahlungen an nicht näher feststellbare Empfänger konnte die Finanzbehörde den Zahlungsfluss nicht überprüfen und die tatsächlichen Empfänger nicht feststellen. Es war dadurch insgesamt nicht möglich festzustellen, von wem die angegebenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Bei den in Rechnung gestellten Bauleistungen war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Leistungen von nicht gemeldeten Arbeitern der Beschwerdeführerin erbracht worden sind Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; d.h. jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Die Behörde ist u.a. zur Schätzung verpflichtet, wenn eine Betriebsausgabe dem Grunde nach feststeht, aber ihre Höhe nicht erwiesen ist. Der Steuerpflichtige ist auch bei der Schätzung zur Mitwirkung verpflichtet. Von der belangten Behörde waren im Schätzungswege - den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entsprechend - 50% der geltend gemachten Aufwendungen anerkannt worden. Dies ist im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß nur ein Teil der in Deckungsrechnungen ausgewiesenen Beträge zur Bezahlung von Schwarzarbeitern verwendet wird, plausibel und nachvollziehbar. Der auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung beruhenden Schätzung mit 50% der Rechnungsbeträge setzte die Beschwerdeführerin auch nichts Konkretes entgegen. Der griffweisen Schätzung der Behörde war daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu folgen. Das Bundesfinanzgericht folgte damit auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006). 4.3.2. Sicherheitszuschlag Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel jeder Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, wobei die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich freisteht. Die Methode der Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Ritz, BAO6, § 184, Tz 18). Sicherheitszuschläge setzten somit voraus, dass Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden. Derartiges wurde aber vom Prüfer nicht festgestellt, weshalb von der Verhängung eines Sicherheitszuschlages im Jahr 2010 Abstand zu nehmen war. 5. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, sondern in erster Linie der maßgebliche Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Würdigung ergab sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes bzw. aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Wiederaufnahme: vgl VwGH 28. 11. 1973, 585/73; VwGH 20. 9. 1983, 82/14/0341, 83/14/0013; Rechnungsmerkmale USt: VwGH 29.03.2001, 2000/14/0152; VwGH 01.06.2006, 2002/15/0174). Aus diesem Grunde war die Revision als unzulässig zu erklären. Beilagen: 1 Berechnungsblatt     Wien, am 7. April 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101297/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101297.2018
Stammnummer
132485
Gültig
07.04.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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