…hat (vgl. AS 58 des Strafaktes). Damit ist jedoch nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich entgegen seiner Darstellung tatsächlich (als faktisch Wahrnehmender) um die abgabenrechtlichen Belange der GesbR gekümmert hat. Dass C. S. diese Pflichten ebenfalls nicht wahrgenommen hat und dafür auch rechtskräftig bestraft wurde, ändert…
…die ihnen auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten als bloß lästigen Formalismus zu verstehen, den nach man nach völligem Belieben mit fingierten Verträgen, Scheinrechnungen und dergleichen erfüllen könnte. Den Milderungsgründen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des A, des laut Aktenlage vormals ordentlichen Lebenswandels (bezogen auf abgabenrechtliche Belange) und der geringfügigen…
…***6*** wurde - als "die steuerlichen Belange für ***Bf1*** Wahrnehmender" - wegen Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von € 120.000,00 (2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschuldigte hat seit 2006 einen…
…2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. die Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er /sie vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies…
…Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur ein Unternehmer für sein Unternehmen oder Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Interessen dieses Unternehmens, welche betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume als unmittelbare Täter selbst zumindest wissentlich die Entrichtung der Vorauszahlung bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nicht veranlasst haben unter gleichzeitig zumindest bedingt…
…vorgeschoben worden sei. Die belangte Behörde stütze ihre gegenteilige Vermutung im Wesentlichen hierauf, dass C vermeintlich nicht einvernommen werden konnte. Weder sei nachvollziehbar, weshalb aus diesem Umstand heraus der Beschuldigte als Machthaber und Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten der BG-Ltd hingestellt werde, noch sei ersichtlich…
…B-GmbH, FNb, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich im Jahre 2011 betreffend den Anmeldungszeitraum August 2011 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht infolge Nichtabgabe der erforderlichen Anmeldungen eine Verkürzung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 21.625,20 bewirkt, indem er…
…abgeändert, dass es zu lauten hat: A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich als Geschäftsführer der N GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlicher Interessen, in den Jahren 2007 bis 2011 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §…
…Abgabepflichtige und allfällige Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier betreffend die Unternehmen der Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer, der D-GmbH & Co KG und der E-GmbH i.L. im strafrelevanten Zeitraum hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belange verfahrensgegenständlich in Frage kommend der Beschuldigte A) die für den Bestand…
…der Wahrnehmende zumindest bedingt vorsätzlich die selbst zu berechnende Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, sowie wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Form der (Veranlassung…
…Fassung BGBl 1994/681) schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als tatsächlicher Geschäftsführer [und Gesellschafter] der B-GmbH [und Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen in den Jahren 2006 bis 2010] vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 1…
…Möglicher Täter eines Finanzvergehens ist derjenige, dem eine entsprechende abgabenrechtliche Pflichterfüllung ex lege aufgetragen ist, hier mittels des zitierten § 80 Abs. 1 BAO. Als Täter kommt dabei aber auch der lediglich die steuerlichen Interessen des Abgabepflichtigen faktisch Wahrnehmende in Betracht, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung…
…sein. Schließlich habe sich am Dienstverhältnis zwischen dem Jahren 2004 bis 2010 rein gar nichts geändert. Unter Punkt II. wird hinsichtlich der KESt 1 bis 3/2013 absolute Verjährung eingewendet. ***Bf1*** war niemals abgabenrechtlich Wahrnehmender des belangten Verbandes. Dies war seit immer der Zweitbeschuldigte A…
…sollen, sei aber nicht auf die Idee gekommen, dass man diese versteuern müsste. In diesem Fall hätte der Bf. als Wahrnehmender der steuerlichen Belange der Mutter eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Die objektive Tatseite, dass es der Bf. als Abgabepflichtiger unterlassen hat, die…
…als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. II.) der belangte Verband X-GmbH (Bf2) für schuldig erkannt, es treffe ihn gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 VbVG die Verantwortung dafür, dass der Erstbeschuldigte als ihr Geschäftsführer, somit als Wahrnehmender ihrer steuerlichen Angelegenheiten…
… 20, 21 AVOG), als für die steuerlichen Belange Verantwortlicher, vorsätzlich, unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegung-und Wahrheitspflichten nachstehende Abgabenverkürzung bewirkt, indem er Umsätze und Einkünfte aus dem Handel mit Kraftfahrzeugen gegenüber dem Finanzamt Graz-Stadt nicht erklärt habe und die darauf entfallenden Abgaben nicht entrichtet…
…Aufgrund der angeführten Sachverhalte bestehe der begründete dringende Verdacht, dass A als Einzelunternehmer und als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer bzw. De-facto-Geschäftsführer der Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden…
…dass der Erstbeschuldigte A. als Geschäftsführer, somit als Entscheidungsträger und Wahrnehmender ihrer steuerliche Angelegenheiten zu gunsten der Firma B. GmbH im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich 1.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, begangen durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre…
…Judikatur schafft weitgehende Rechtssicherheit, SWK 2018, 959). In diesem Falle wäre der Wiederaufnahmswerber (zuständig in der Gesellschaft für steuerliche Belange) wohl als Geschäftsführer und sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH verpflichtet gewesen, für seine eigene Person ein Lohnkonto zu führen bzw. dessen Führung zu…
…Kommanditist, ***Komm***, festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer erzielten und deren und seine eigenen abgabenrechtlichen Belange auch tatsächlich Wahrnehmender zu nachgenannten Zeiten für nachgenannte Veranlagungszeiträume im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamt ***F*** unter Verletzung nachgenannter abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich der Abgabe vollständiger und wahrheitsgemäßer Jahresumsatzsteuererklärungen…