…2014 Fremdgeschäftsführer - korrespondierend mit dem Vorgehen in den anderen Töchtergesellschaften - engagiert, die auch am Stammkapital beteiligt wurden. IV. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren…
…am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen. 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das Finanzamt…
…der ab 2019 ebenfalls an der Bf. beteiligt ist. IV. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 01.01.2021 an die…
…Entscheidungen der OG auch der Bf. zugutegekommen sein werden; dieser Grund ist jedoch nicht als beachtlich anzusehen (vgl. dazu die im Zuge der rechtlichen Beurteilung dargelegte höchstgerichtliche Judikatur) IV.Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das…
Anders verhält es sich jedoch im Jahr 2013: Nach der für diesen Zeitraum maßgeblichen vertraglichen Regelung vom xx.xx.2006 war die Zahlung von € xxxx/m, sohin € xxxx pa (exkl. Ust, die ein reiner Durchlaufposten ist: vgl. dazu auch UFS RV/0722-L…
…Entscheidungen der OG auch der Bf. zugutegekommen sein werden; dieser Grund ist jedoch nicht als beachtlich anzusehen (vgl. dazu die im Zuge der rechtlichen Beurteilung dargelegte höchstgerichtliche Judikatur) IV.Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das…
…2014 Fremdgeschäftsführer - korrespondierend mit dem Vorgehen in den anderen Töchtergesellschaften - engagiert, die auch am Stammkapital beteiligt wurden. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen…
…der ab 2019 ebenfalls an der Bf. beteiligt ist. IV. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zuständigkeit Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am xx.2021 an die Stelle…
…der Zuständigkeit vom FAG an das FAÖ - wie aus der Mitteilung vom 11.7.2025 entnommen werden kann - auf die anhängigen Beschwerdeverfahren wirkt. Maßgeblich zur Beantwortung dieser Rechtsfrage ist die Bestimmung des § 59 BAO, der anordnet, dass die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von…
…das FAÖ sei für die Erlassung der bekämpften Bescheide nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit sei schon Mitte 2022 an das Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) übergegangen, da der länderbezogene Bericht (in der Folge als Country-by-Country-Report oder kurz CbCR) für 2020 Ende Juni…
…des Bundesfinanzgerichts auch auf den mit "Steuerjurisdiktion ***Land B***" überschriebenen Teil. Die Zuständigkeit ging damit ex lege spätestens am 4. Juni 2022 auf das FAG (unabhängig von einer formellen Aktenabtretung oder Mitteilung) über und blieb bis mindestens 30. September 2022 bestehen. Daran kann nichts ändern…
…Spanne") als Umsatz auszuweisen. Somit ergeben sich folgende richtige Umsatzzahlen für den Jahresabschluss und die Steuererklärung: [Grafik] Die Zuständigkeit des FAG tritt aber erst ein, wenn die Umsatzzahlen nach UGB oder gemäß der USt-Erklärung zweimal hintereinander überschritten wurden. Dies ist aber im Zeitraum…
…Diese Rechtsansicht überzeugt jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Erinnerung vom 03.11.2021 gerade zur Steuernummer 123456 (nunmehrige Zuständigkeit des FAG) erlassen wurde, für die - was die belangte Behörde ohnedies nicht bestreitet - eine aufrechte Zustellungsbevollmächtigung zugunsten des nunmehrigen steuerlichen…
…000,00 € in den beiden Jahren vor 1.1.2021 ergab sich die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe (FAG) aus § 61 Ziffer 9 BAO (Teil einer Unternehmensgruppe mit Zuständigkeit in FAG). Die Zuständigkeit ist mit 1.01.2021 auf das Finanzamt für Großbetriebe übergegangen. …
…eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. VwGH vom 18.10.1977, 501/77 ua.). Die Zuständigkeit des FAGVG ergibt sich aus § 24a Z6 VwGG. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß…
…05.2022, ins Leere: "Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Erinnerung vom 03.11.2021 gerade zur Steuernummer 123456 (nunmehrige Zuständigkeit des FAG) erlassen wurde, für die - was die belangte Behörde ohnedies nicht bestreitet - eine aufrechte Zustellungsbevollmächtigung zugunsten des nunmehrigen steuerlichen Vertreters bestand. Selbst wenn…
…dem Bundesfinanzgericht am 29.07.2026 vor. Im Vorlagebericht führte die Behörde unter Punkt "Sachverhalt" u.a. aus: "Im vorliegenden Fall, in dem die BVE's durch eine unzuständige Abgabenbehörde (vom FAG) erlassen worden sind, ist der Vorlageantrag an gem. § 59 BAO zuständige FAÖ weiterzuleiten…
…26. März 2026 räumte das Bundesfinanzgericht (=BFG) der Bf. die Möglichkeit der Stellungnahme ein, nachdem das BFG feststellte, dass sachlich das FAG zuständig ist, jedoch der bekämpfte "Bescheid" vom Finanzamt Österreich approbiert wurde. Am 21. April 2026 langte die diesbezügliche Stellungnahme der Bf. ein, in…
…Großbetriebe und dem Finanzamt Österreich, in dem ersteres (durch eine Mitarbeiterin des BV-Teams) das zweitere gebeten hat, "den Fall aufgrund eurer Zuständigkeit" zu erledigen (siehe entsprechender Mailverkehr zwischen FAG und FAÖ). 3. Gegen dieses Schreiben richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29. Juli 2025…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde…