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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100101/2018

Liegen für die Zwischenschaltung einer OG (Offene Gesellschaft) im Konzern außersteuerliche Gründe vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100101/2018vom 11.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anders verhält es sich jedoch im Jahr 2013: Nach der für diesen Zeitraum maßgeblichen vertraglichen Regelung vom xx.xx.2006 war die Zahlung von € xxxx/m, sohin € xxxx pa (exkl. Ust, die ein reiner Durchlaufposten ist: vgl. dazu auch UFS RV/0722-L/09 vom 31.05.2010; RV/1535-W/04 vom 27.01.2005) vereinbart. In diesem Jahr wurden jedoch lediglich € xxxxx der Beitragsgrundlage hinzugerechnet; die Divergenz zum von der (ehemaligen) GroßBP zugrunde gelegten Betrag konnte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären, weshalb die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen war (vgl. dazu die Ausführungen der Amtsvertreterin am 4.8.2021: "Im Jahr 2013 wurden € xxxxx der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Das entspricht den angewiesenen Beträgen."). Eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf € xxxx hatte schließlich aus nachfolgender Überlegung zu unterbleiben: Stellt die Überzahlung - wie vorhin dargelegt - eine im Gesellschaftsverhältnis fußende verdeckte Ausschüttung dar, so ist eine Unterbezahlung vice versa als eine verdeckte Einlage - die nicht in die Beitragsgrundlage einzurechnen ist - zu qualifizieren. Für einen - wie von der Bf. gewollten - Abzug von Aufwendungen der OG besteht jedoch keinerlei Veranlassung: Weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind von der Beitragsgrundlage in Abzug zu bringen (Kuprian in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, §§ 41-43 Rz 45). Folglich waren die Beitragsgrundlagen 2014 und 2015 entsprechend nach unten zu korrigieren und den diesbezüglichen Beschwerden insofern teilweise Folge zu geben; der Beschwerde gegen den Bescheid 2013 war hingegen der Erfolg zu versagen. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nach Ansicht des Gerichtes vor: Ob nämlich § 59 BAO idgF auch auf Fälle der Modernisierung der Finanzverwaltung im Zuge des Finanz-Organisationsreformgesetz (BGBl. I 104/2019) anwendbar ist, ist höchstgerichtlich noch nicht entschieden, weshalb die Revision zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 11. August 2021

Normen und Schlagworte

Zwischenschaltung OG ManagementvergütungZuständigkeit FAGaußersteuerliche Gründe

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100101/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100101.2018
Stammnummer
134372
Gültig
11.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF