Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100810/2026
Beschwerdevorentscheidungen von unzuständiger Behörde erlassen (hier: FAG statt FAÖ)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100810/2026vom 17.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Z.Z. Rechtsanwälte GmbH & Co KG, vd Dr. X.Z., als Masseverwalter im Konkursverfahren der N.N.GmbH & Co KG, Adr.Z.Z., vertreten durch Q.Q: GmbH, Adr.StB, über die Beschwerde vom 19.09.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19.08.2024 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2017 bis 2020, Umsatzsteuer 2017 bis 2020, sowie Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2021 und gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.08.2024 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2022, Steuernummer xxx, zu Recht, erkannt:
I. Die Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes für Großbetriebe vom 19.02.2026, mit welchen über die Beschwerde gegen die genannten Bescheide des Finanzamtes Österreichs vom 19.09.2024 abgesprochen wurde, werden wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft [in Folge: Bf.] fand eine die Jahre 2017 bis 2020 betreffenden Außenprüfung gem. § 147 BAO btr. Umsatzsteuer, Feststellungsverfahren und Kammerumlage, Nachschau Umsatzsteuer und Kammerumlage 2021 bis 2023, statt. Die Außenprüfung wurde durch ein Außenprüfungsorgan des Finanzamtes Österreich durchgeführt.
Nach Abschluss der Außenprüfung wurde vom Außenprüfungsorgan im Bericht gem. § 150 BAO vom 20.08.2024 u. a. in der Tz 3 "Pacht Weingut ,Y.'" folgende streitgegenständliche Feststellung getroffen: Ab dem Jahr 2017 würden Pachtzahlungen für Weingärten an die C.C. Stiftung geleistet, für diese Pachtzahlungen seien Vorsteuern geltend gemacht worden. Nachdem die Stiftung nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert habe, stelle sich die Rechtslage wie folgt dar: Verpachte ein Land- und Forstwirt einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen oder wesentliche, selbstständig bewirtschaftbare Teile seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (zB Ackerbau samt zugehörigen Maschinen und Gebäuden), stellten die Verpachtungsumsätze grundsätzlich keine Umsätze im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehr dar und würden daher auch dann nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, wenn er neben der Verpachtung weiterhin als Land- oder Forstwirt tätig sei (vgl. EuGH 15.07.2004, Rs C-321/02, Harbs). Die Pachtentgelte seien nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu versteuern. Für die auf die Verpachtung der Grundstücksflächen und Gebäude entfallenden Entgeltsteile gelte die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 mit Optionsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 UStG 1994. Das gelte auch für die Vermietung und Verpachtung von Rebflächen (vgl. EuGH vom 28.2.2019, Rs C- 278/18, Sequeira Mesquita).
Die geltend gemachten Vorsteuern wurden im Sinne der obigen Ausführungen durch die BP nicht anerkannt. Im Gegenzug wurden die nicht anerkannten Vorsteuern in den Feststellungserklärungen 2017 bis 2020 und auch im Nachschauzeitraum unter der KZ 9180 (Miet- und Pachtaufwand) als Aufwand anerkannt.
Das Finanzamt Österreich nahm die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2017 bis 2019 wieder auf und setzte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheiden vom 19.08.2024 die Umsatzsteuer 2017 bis 2020, sowie 12/2021 neu bzw. erstmalig fest. Mit selben Tag erließ die belangte Behörde auch die Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO [in Folge: Feststellungsbescheide] für die Jahre 2017 bis 2020. Am 20.08.2024 erließ die belangte Behörde den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2022.
Mit Schreiben vom 19.09.2024 brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2017-2020, Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 12/2021 sowie 12/2022, und Feststellungsbescheide für die Jahre 2017-2020, ein.
Gegen die Bescheide btr. Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2017 bis 2019 wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.02.2026 des Finanzamts für Großbetriebe abgewiesen.
Die gesonderte Bescheidbegründung (Verf 67) erging via FinanzOnline mit 23.02.2026.
Die seit DatumLG2 im Konkurs befindliche Bf. brachte durch den Masseverwalte mit Schreiben vom 10.03.2026 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO ein.
Mit weiterer Eingabe vom 22.05.2026 wurde eine Ergänzung zum Vorlageantrag durch die - vom Masseverwalter bevollmächtigte - steuerliche Vertretung nachgereicht.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 29.07.2026 vor. Im Vorlagebericht führte die Behörde unter Punkt "Sachverhalt" u.a. aus:
"Im vorliegenden Fall, in dem die BVE's durch eine unzuständige Abgabenbehörde (vom FAG) erlassen worden sind, ist der Vorlageantrag an gem. § 59 BAO zuständige FAÖ weiterzuleiten und von diesem FA die Beschwerden dem BFG vorzulegen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die N.N.GmbH & Co KG ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom Datum Firmenbuch errichtete, im Firmenbuch unter FN zzz eingetragene, Kommanditgesellschaft. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter waren in den Beschwerdejahren die N.N. GmbH, als Kommanditistin die N.N. GmbH & Ko KGaA, eingetragen [BFG-Akt OZ 36, Firmenbuchauszug].
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu Gz yyy, bekanntgemacht am DatumLG1, wurde über die Bf. mit Wirkung vom DatumLG2 das Konkursverfahren eröffnet [BFG-Akt OZ 26, Vorlageantrag, Beilage Insolvenzedikt].
Nach einer Außenprüfung wurden die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2017 bis 2020, Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 12/2021 und 12/2022, sowie die Feststellungsbescheide 2017 bis 2020 vom Finanzamt Österreich mit 19. und 20.08.2024 erlassen [BFG-Akt OZ 1-10, bekämpfte Bescheide].
Die N.N.GmbH & Co KG brachte durch ihre steuerliche Vertretung gegen diese Bescheide am 19.09.2024 beim Finanzamt Österreich via FinanzOnline Bescheidbeschwerde ein [BFG-Akt OZ 14, Beschwerde].
Die eingebrachte Beschwerde wurde in Folge einer Aktenabtretung [s. BFG-Akt OZ 37, Hinweis des FAG btr. Aktenabtretung: "Der Fall wurde erst mit 12.1.2026 auf das FAG umgestellt"] an das Finanzamt für Großbetriebe während des Rechtsmittelverfahrens vom Finanzamt für Großbetriebe mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19.02.2026 abgewiesen [s. BFG-Akt OZ 15-24, BVEs; OZ 26 Begründung Verf67 und OZ 39, Verf67 Zustellung].
Die Beschwerdevorentscheidungen ergingen laut Masseverwalter kurz vor Insolvenzeröffnung [BFG-Akt OZ 26, Vorlageantrag].
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Firmenbuchabfrage, auf die FinanzOnline-Auszüge und die im Akt einliegenden Unterlagen, insbes. den unter "Sachverhalt" jeweils angegebenen Dokumenten. Die Dokumente und Schriftstücke stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, - abgesehen von hier nicht gegenständlichen Ausnahmen - mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Laut § 264 Abs. 7 BAO scheidet durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Zufolge § 58 erster Satz BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
§ 59 BAO normiert:
Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.
Entscheidend für den Wechsel der Zuständigkeit von einem bisher zuständigen auf ein neues anderes Finanzamt ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 BAO somit allein der Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt (VwGH 28.05.2026, Ro 2026/15/0015).
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt für Großbetriebe erst nach der Einbringung der Beschwerde beim Finanzamt Österreich Kenntnis von seiner Zuständigkeit erlangt.
Wie aus § 59 BAO ersichtlich, bleibt jedoch vom Zuständigkeitsübergang nach § 58 BAO die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide, insbs also die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO), die für die Erledigung der Beschwerde erforderlichen Beweisaufnahmen (§ 265 Abs 1 BAO), die Beschwerde- und Aktenvorlage (§ 265 f BAO) und alle weiteren aus der Funktion als Amtspartei resultierenden Rechte und Pflichten, unberührt (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Staringer/Tanzer/Unger, BAO - Stoll Kommentar, Digital First2.13, 2025, § 58 BAO Rz.5).
Im gegenständlichen Fall erfolgte zwar während des offenen Beschwerdeverfahrens ein Zuständigkeitsübergang vom Finanzamt Österreich auf das Finanzamt für Großbetriebe und erließ das Finanzamt für Großbetriebe die Beschwerdevorentscheidungen, das Finanzamt Österreich bleibt aber zufolge § 59 BAO weiterhin für jene Beschwerdeverfahren zuständig, die bis zum Übergang dieser Zuständigkeit bei ihr anhängig sind.
Aus den, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerde vom 19.09.2024 beim Finanzamt Österreich anhängig war; die Änderung der Zuständigkeit erfolgte erst nach Eingang der Beschwerde, sodass nicht das Finanzamt für Großbetriebe, sondern richtigerweise das Finanzamt Österreich zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen zuständig gewesen wäre.
Da somit eine unzuständige Behörde (Finanzamt für Großbetriebe) die Beschwerdevorentscheidungen erlassen hat, erweisen sich diese in ihrer Gesamtheit als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben waren.
Gemäß § 264 Abs 7 BAO scheidet der Vorlageantrag der Bf. durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen ex lege aus dem Rechtsbestand aus.
Die Aufhebung der von einer unzuständigen Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung steht einer Fortsetzung des Verfahrens durch die erstmalige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die zuständige Behörde nicht entgegen.
Entsprechend wird das Finanzamt Österreich die Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen haben.
Nur informativ wird angemerkt, dass im Beschwerdeverfahren kein Anwendungsfall des § 281a BAO gegeben ist, da sich diese Bestimmung auf Fälle bezieht, in welchen eine Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht nicht oder nicht wirksam erlassen wurde oder ein Vorlageantrag nicht oder nicht wirksam eingebracht wurde.
In beiden Fällen gilt, dass die Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde trotz Vorlage nicht auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Darüber hat das Bundesfinanzgericht die Parteien formlos in Kenntnis zu setzen.
Bei einer - wie im Fall gegeben - durch eine unzuständige Behörde erlassenen Beschwerdevorentscheidung liegt hingegen keine dieser Fallgruppen vor. § 281a BAO erfasst somit nicht den Fall einer rechtswidrigen, aber wirksam erlassenen und im Rechtsbestand befindlichen Beschwerdevorentscheidung (vgl. Matthias/Frank, Was bewirkt eine von einer unzuständigen Abgabenbehörde erlassene Beschwerdevorentscheidung?, AVR 2026, Heft 3, S. 77, mwN).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Da sich das im Beschwerdeverfahren zuständige Finanzamt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 59 BAO) ergibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 17. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100810/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100810.2026
- Stammnummer
- 152564
- Gültig
- 17.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF