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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100567/2024

1. Voraussetzung für die Kenntniserlangung als Basis für den Übergang der Zuständigkeit (§ 58 BAO) 2. Allgemeine Folgen der falschen Reihenfolge der Zustellung des Aufhebungsbescheides (§ 299 BAO) und des ersetzenden Sachbescheides sowie 3. Auswirkung auf die Begründung des Aufhebungsbescheides

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100567/2024vom 01.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die „Databox" (VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112 unter Hinweis auf ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13 und VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ist nicht für den Zeitpunkt der Genehmigung einer Erledigung zu prüfen, sondern für den Zeitpunkt ihrer Zustellung.
Das FAG erlangt dadurch Kenntnis (§ 58 BAO) vom elektronischen Eingang eines CbCR (länderbezogener Bericht gem. § 2 Z 6 VPDG), dass dieser in die Datenbanken VKSA bzw. VKE eingestellt wird. Die Kenntnis bezieht sich auf den vollen, lesbaren Umfang inkl. aller Steuerjurisdiktionen.
Erfolgt die Zustellung des ersetzenden (neuen) Sachbescheides schon vor dem Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO), so derogiert der neue Bescheid dem aufzuhebenden (alten) Sachbescheid und entfernt diesen - rechtswidrig - aus dem Rechtsbestand (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008). Der Aufhebungsbescheid richtet sich in der Folge gegen den nun nicht mehr existenten (alten) aufzuhebenden Bescheid, geht damit ins Leere und ist auch rechtswidrig.
Wird der ersetzende Sachbescheid vor dem Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) zugestellt, so verhindert das die Verbindung dieser beiden Bescheide. Damit ist weder § 299 Abs. 3 BAO noch § 261 Abs. 2 BAO anwendbar. Auch der Rechtsprechung des VwGH, wonach bei der Beurteilung der Begründung der Rechtswidrigkeit im Aufhebungsbescheid die Begründung im Sachbescheid mit zu berücksichtigen ist (VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119) wird damit der Boden entzogen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Erich Schwaiger, den Richter Mag. Patrick Brandstetter sowie die fachkundigen Laienrichter Katharina Walch und Mag Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 12. Jänner 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. und 12. Dezember 2022 betreffend - die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2018 gem. § 299 BAO sowie - die Umsatzsteuer 2013 und 2016 bis 2018 in der nachstehenden Reihenfolge zu Recht: I. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2018 gem. § 299 BAO werden aufgehoben. II. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 2013 und 2016 bis 2018 werden aufgehoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 5 und damit in die Zuteilungsgruppe 1102. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-2 zur Entscheidung zugewiesen. Die mündliche Verhandlung wurde am 2. Oktober 2025 über Antrag der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) unter Ausschluss der Öffentlichkeit begonnen und sodann auf 17. November 2025 vertagt. Mit Fax vom 10. November 2025 verzichtete die Bf. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Soweit Unterlagen hier mit "ON" und einer Zahl bezeichnet werden, handelt es sich um die fortlaufende Nummerierung des elektronischen Rechtsmittelaktes des Bundesfinanzgerichts. I. Verfahrensgang Die hier zu beurteilenden Verfahren wurden ursprünglich von der Bf. mit zwei am 10. November 2021 via FinanzOnline eingebrachten, mit 5. November 2021 datierten, im Kern gleichlautenden und als "Nacherklärung" titulierten Anbringen angestoßen. Die Bf., eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft (FN ***####x***), reichte dazu berichtigte Umsatzsteuererklärungen für 2011 bis 2015 sowie erstmalig Umsatzsteuererklärungen für 2016 (dieses Jahr war ursprünglich vom Finanzamt Österreich - kurz FAÖ - auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen veranlagt worden) bis 2018 ein. Das FAÖ nahm daraufhin mit 15. Dezember 2021 die schon bescheidmäßig veranlagten Umsatzsteuerverfahren 2013 bis 2016 gem. § 303 BAO wieder auf und erließ neue Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre sowie Umsatzsteuererstbescheide für 2017 und 2018. Diese Bescheide, mit denen der Nacherklärung vollinhaltlich entsprochen wurde, erwuchsen in Rechtskraft. Daraufhin führten Organe des Finanzamtes für Großbetriebe (kurz FAG) "im Namen und im Auftrag" des FAÖ eine Außenprüfung durch (Außenprüferin Fr. ***Prüferin*** und Außenprüfer Hr. ***Prüfer***), die sie am 6. Dezember 2022 teilweise abschlossen. Im Anschluss daran hob das FAÖ mit 6. und 12. Dezember 2022 die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2018 vom 15. Dezember 2021 gem. § 299 BAO auf und erließ neue Umsatzsteuerbescheide für all diese Jahre (siehe dazu auch Sachverhalt - Bescheide gem. § 299 BAO): Die hier bekämpften Bescheide vom 6. Dezember 2022 (2013 bis 2015) enthielten alle den Hinweis "Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu". Die Begründungen ergingen für die verfahrensrechtlichen Bescheide nach Kalenderjahren getrennt und für die Sachbescheide in einem Schriftstück jeweils am 12. Dezember 2022 (Zustellung via FinanzOnline). Die verfahrensrechtlichen Bescheide vom 12. Dezember 2022 für 2016 bis 2018 enthielten nur den Hinweis "Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.", ohne einen Verweis auf eine gesonderte Begründung. In den materiellrechtlichen Bescheiden wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 6. Dezember 2022 zu entnehmen seien, die im Rahmen der an diesem Tag stattgefundenen Schlussbesprechung dem steuerlichen Vertreter übergeben worden sei. Diese Niederschrift wurde am 13. Dezember 2024 auch via FinanzOnline an die Bf. zugestellt (ON 22). Die Beschwerdefrist wurde aufgrund des Schriftsatzes vom 10. Jänner 2023 stillschweigend bis 31. März 2023 verlängert, die hier zu beurteilende Beschwerde langte aber schon am 12. Jänner 2023 via FinanzOnline (fristgerecht) beim FAÖ ein. Nachdem das FAÖ die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Dezember 2023 als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte die Bf. mit einem nicht weiter begründeten Schriftsatz (Vorlageantrag vom 10. Jänner 2024) 1.die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, 2.die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO), 3.die Entscheidung durch den gesamten Senat (§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO) und 4.den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung (§ 275 Abs. 3 Z 1 BAO) und kündigte ein weiteres detailliertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide an. Das FAÖ legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 13. Februar 2024 an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte ihre Abweisung. Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vom August 2024 nahm das FAÖ mit Mail vom 16. September 2024 zur Verjährungsproblematik Stellung (siehe unten) und führte aus, die Berechnungsmethoden und Zuordnungen in den Nacherklärungen seien vom Finanzamt grundsätzlich akzeptiert worden. Nachdem das Bundesfinanzgericht diese Unterlagen am 6. November 2024 an die Bf. zur Information weitergeleitet hatte, erfolgte am 26. November 2024 eine erste grundsätzliche Besprechung mit den Verfahrensparteien via Skype unter Verwendung einer PowerPoint-Präsentation. Dabei schilderte der Berichterstatter den bis dahin aktenkundigen Sachverhalt, thematisierte die bislang unbehandelte Verjährungsproblematik (die in der Folge nicht von Bedeutung ist) und stellte die rechtlichen Zugänge der Verfahrensparteien vor sowie mögliche Lösungsansätze zur Diskussion. Er setzte eine Nachfrist bis 31. Jänner 2025 für eine ergänzende Stellungnahme bzw. ein detailliertes Vorbringen und übermittelte per Mail vom 26. November 2024 die Handzettel zur bei der Besprechung verwendeten PowerPoint Präsentation. Nachdem die vereinbarte Frist verstrich, urgierte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2025 und wies die Bf. darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Steuerpflichtigen ist, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachzuweisen, dass er die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt (so etwa EuGH 12.12.2024, C-527/23, Weatherford Atlas Gip, Rn 36). Das Bundesfinanzgericht machte die Bf. zusätzlich auf ihre erhöhte Mitwirkungspflicht aufgrund des Vorliegens von Auslandssachverhalten (§ 115 Abs. 1 letzter Satz BAO) und der Tatsache, dass die Voraussetzungen hier nicht von Amtswegen ermittelbar sind, da nur die Bf. selbst über die entsprechenden Informationen verfügt, aufmerksam. Es wies die Bf. weiters auf die Verfahrensförderungspflicht (§ 183 Abs. 3 BAO und § 270 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 323 Abs. 73 BAO) und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen hin (z.B. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115; 26.4.2012, 2008/15/0315; 24.10.2013, 2012/15/0019; 3.1.2023, Ra 2021/15/0107) und forderte sie auf, nachzuweisen, dass die behaupteten Leistungsbeziehungen fremden Dritten bekannt und fremdüblich waren sowie entsprechend klar und deutlich vereinbart und dokumentiert wurden. Das gelte auch für die Frage, wo die an die Bf. erbrachten Leistungen schlussendlich genutzt wurden. Die steuerliche Vertreterin der Bf. schilderte daraufhin am 14. Februar 2025 die Schwierigkeiten, tausende Belege vorzulegen, und ersuchte, damit vorerst noch zuzuwarten. Sie reagierte in der Folge mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025, legte zwar weiterhin noch keine konkreten, mit Belegen untermauerten Beispiele für die zu beurteilenden Sachverhaltskonstellationen vor, rügte aber nun erstmals, das FAÖ sei für die Erlassung der bekämpften Bescheide nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit sei schon Mitte 2022 an das Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) übergegangen, da der länderbezogene Bericht (in der Folge als Country-by-Country-Report oder kurz CbCR) für 2020 Ende Juni 2022 an das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) übermittelt worden und somit dort eingegangen sei. Bereits am 28. Juni 2022 seien sämtliche österreichischen Konzerngesellschaften vom Zuständigkeitsübergang informiert worden, nur die Bf. nicht. Daraus schloss die Bf., dass der länderbezogene Bericht spätestens zu diesem Zeitpunkt an das FAG weitergeleitet worden sei. Das Bundesfinanzgericht leitete diesen Schriftsatz zur zuständigkeitsbezogenen Stellungnahme an das FAÖ und das FAG weiter (Beschluss vom 4. März 2025), worauf das FAÖ mit Schriftsatz vom 18. März 2025 (Eingang elektronisch am 3. April 2025) und das FAG mit per Mail übermitteltem Schriftsatz vom 20. März 2025 (sowie einer elektronischen Nachreichung am 19. Mai 2025 als Schriftsatz vom 19. März 2025) reagierten, worin beide weiterhin von der damaligen Zuständigkeit des FAÖ ausgingen. Nach Urgenz vom 24. März 2025 durch das Bundesfinanzgericht und einem Mailverkehr mit der Bf. vom 17. und 23. April 2025 legte die Bf. mit Mail vom 8. Mai 2025 einige belegmäßig untermauerte Beispiele vor und wies - noch einmal - daraufhin, dass für die Zuständigkeit auf die Tatsache der konzernweiten Bilanzierung nach abweichendem Wirtschaftsjahr Rücksicht zu nehmen ist. Auf diese Mail sowie weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit replizierte das FAG mit einer Stellungnahme vom 19. Mai 2025. Am 22. Mai 2025 übermittelte die Bf. zusätzlich den CbCR 2020 im XML-Format bzw. als pdf-Datei mit Einbringungsdatum 23. September 2021 (Einbringung durch die oberste Muttergesellschaft in ***Land S***). Das Bundesfinanzgericht leitete diese zur Klärung der technischen Details der Übermittlung der CbCRs am selben Tag an das Finanzamt weiter und nahm Kontakt mit einem vom Finanzamt bekannt gegebenen, zuständigen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen (Hr. ***MA_BMF***) auf. Dieser reagierte mit Mail vom 26. Mai 2025, die an das Finanzamt weitergeleitet wurde und auf die dieses mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 mit diversen Beilagen reagierte. Am 3. Juni 2025 übermittelte das FAÖ eine weitere Stellungnahme mit Anmerkungen zur Hinterziehungsverjährung (Schwerpunkt ***Vorstand bzw GF***) und dem Zeitpunkt der Vorsteueraufteilung sowie zu den von der Bf. übermittelten Belegen und gab am 20. Juni 2025 telefonisch bekannt, dass es über die Buchhaltungsdaten ab 1. Juli 2015 verfüge. An diesem Tag übermittelte es auch einen konsolidierten Jahresabschluss der ***Holding Ltd*** zum 30. September 2016 an das Bundesfinanzgericht. Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht die zwischenzeitig eingelangten Schriftsätze in Kopie an die Bf. und forderte bei ihr die Buchhaltungsdaten (auf Datenträgern) für die Wirtschaftsjahre bis 2014/15 an. Dem kam diese nach, woraufhin diese vom FA ausgewertet und mit einer Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurden (Mail vom 21. und 28. August 2025). Nach einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter übermittelte das Bundesfinanzgericht am 29. Juli 2025 per Mail einige Eckdaten zur Beurteilung der Zuständigkeit an die Bf. sowie (in CC) das FAÖ und avisierte den Verhandlungstermin. Mit Mail bzw. Schriftsatz vom 18. August 2025 nahm das FAÖ noch einmal zur Hinterziehungsproblematik Stellung und übermittelte aktenkundige Unterlagen zum Vorstand der Bf. im Streitzeitraum. Am 3. September 2025 übermittelte das Bundesfinanzgericht diese Unterlagen an die Bf. und lud - nach rechtzeitigem Aviso - mit Beschluss vom 3. September 2025 zur mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2025. Am 10. September 2025 erstattete die Bf. per Mail ein 13-seitiges ergänzendes Vorbringen, das das Bundesfinanzgericht umgehend an das FAÖ weiterleitete, woraufhin in den Tagen darauf weitere Informationen per Mail ausgetauscht wurden (siehe Sachverhalt). In der Zeit bis 30. September 2025 kam es in der Folge zu weiteren Stellungnahmen der Bf., des FAÖ und auch des Bundesministeriums für Finanzen. Am 2. Oktober 2025 wurde in Wien die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung begonnen und in der Folge auf 17. November 2025 vertagt, um dem FAÖ eine weitere Gelegenheit zur Ermittlung des Sachverhaltes bzw. einer Stellungnahme zu geben. Nach deren Einlangen am 23. Oktober 2025 verzichtete die Bf. auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Das FAÖ erstattete mit 11. November 2025 eine abschließende Stellungnahme. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und, soweit nicht gesondert angeführt, unbestritten ist. Die Darstellung lehnt sich dabei auch an die beiden mit Schriftsätzen vom 5. November 2021 von der Bf. erstellten Nacherklärungen an und sieht die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen - auch mangels Widerspruchs durch das FAÖ - als glaubwürdig und grundsätzlich als erwiesen an. Die ***Konzernname*** ***Bf.*** AG (kurz ***Bf.***, Beschwerdeführerin oder Bf.) war eine im österreichischen Firmenbuch mit Sitz in ***Ort_Österreich*** eingetragene Aktiengesellschaft (FN ***1x***) und Teil eines Konzerns, an dessen Spitze eine weltweit agierende, in den ***Land A*** registrierte und einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Gesellschaft stand (Steuerjurisdiktion ***Land S***). Die Bf. hatte sowohl Sitz wie auch den Ort der Geschäftsleitung unzweifelhaft in Österreich, in ihrer "Nacherklärung" vom November 2021 wies sie allerdings darauf hin, dass sie den "Ort ihrer Geschäftstätigkeit" ab Mitte 2018 nach ***Land B*** verlegt hat. Im Firmenbuch fand das keinen Niederschlag. Die Bf. wurde gem. § 239 ff AktG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und besteht seit ***##.XXX.*** ***202#*** (Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (***Bf1***) weiter (§ 241 AktG). Wenn in der Folge von der ***Konzernname*** ***Bf.*** AG oder der ***Bf1*** die Rede ist, handelt es sich um die Bf. und um ein und dieselbe juristische Person. Ursprünglich bilanzierte die Bf. nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. 2016 wurde der Bilanzstichtag von 30. Juni auf den 30. September geändert. Die Erklärungszeiträume für die Umsatzsteuer 2011 bis 2015 umfassen damit jeweils die 12 Monate von Juli bis Juni des Folgejahres. 2016 umfasst den 1. Juli 2015 bis 30. September 2016 (15 Monate). Die Erklärungszeiträume für die Umsatzsteuer 2017 und 2018 entsprechen den abweichenden Wirtschaftsjahren 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September 2017 bzw. 2018 (12 Monate). Die bekämpften Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2018 umfassen also die folgenden Zeiträume (Monate): [Grafik]   Die hier zu beurteilenden Bescheide 2013 bis 2015 über die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide und die (Neu)Festsetzung der Umsatzsteuer sind mit 6. Dezember 2022 und die Bescheide 2016 bis 2018 sind mit 12. Dezember 2022 datiert. Die elektronische Zustellung dieser Bescheide erfolgte durch Zustellung in die Databox, womit sie in den (elektronischen) Verfügungsbereich der Bf. gelangten. In diese wurden sie zu folgenden Zeitpunkten eingestellt, wobei dieser Zeitpunkt nach der Auskunft der Abgabenbehörde mit dem Zeitpunkt der Amtssignatur identisch ist. [Grafik]   Zur Veranschaulichung: Der Bescheid über die Aufhebung des (alten) Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 15. Dezember 2021 gem. § 299 BAO weist das Bescheiddatum 6. Dezember 2022 auf, wurde aber erst am 7. Dezember 2022 um 01:29:34 h (automatisiert) amtssigniert und in die Databox zugestellt (siehe nachstehende Grafik). [...] Auffällig daran ist, dass die Aufhebungsbescheide (§ 299 BAO) für die Jahre 2013 und 2016 bis 2018 erst nach den ersetzenden (neuen) Umsatzsteuerbescheiden in die Databox eingestellt wurden. Die zeitliche Differenz beträgt dabei zwischen etwa 11 und 152 Minuten, wobei für das Jahr 2013 sogar die Datumsgrenze zwischen 6. Dezember (Sachbescheid) und 7. Dezember 2022 (Aufhebungsbescheid) überschritten wurde. Wie aus den Akten der Abgabenbehörde ersichtlich, handelt es sich bei den letzten Jahren, für die vor der hier relevanten Bescheiderlassung (6. und 12. Dezember 2022) Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden, um die Jahre 2018 und 2019. Für beide Jahre legte die Bf. erstmals im Wege der "Nacherklärungen" vom 10. November 2021 (2018) bzw. 23. Mai 2022 (2019) Umsatzsteuererklärungen vor. Diese beiden Erklärungen weisen unter der Kennzahl 000 (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen des Veranlagungszeitraumes für Lieferungen und sonstige Leistungen - ohne Eigenverbrauch - einschließlich Anzahlungen) EUR 248.582 bzw. EUR 35.217 aus und bleiben damit deutlich unter der relevanten Grenze des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO. Auf sie wird deshalb hier nicht weiter eingegangen. Die letzte Körperschaftsteuererklärung stammt vom 4. März 2019 und betrifft das Jahr 2016. Die Körperschaftsteuererklärungen für die Folgejahre wurden erst am 28. August 2024 (für 2021 und 2022) sowie 13. Februar 2025 (für 2017 und 2018) eingereicht und sind hier deshalb nicht relevant. Die nun strittige Zuständigkeit des FAÖ bzw. des FAG fußte ohne Zweifel bis 3. Juni 2024 ausschließlich auf den Abgrenzungsbestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 3 BAO. Mit 4. Juni 2024 wurde die Zuständigkeit vom FAÖ gem. § 57 BAO an das FAG bescheidmäßig delegiert. In der Zeit bis zur Erlassung der hier bekämpften Bescheide vom 6. und 12. Dezember 2022 waren neben den Organen des FAÖ unter anderem auch zwei Außenprüfungsorgane des FAG (Fr. ***Prüferin*** und Hr. ***Prüfer***) mit der Prüfung der Bf. sowie mindestens ein weiterer Mitarbeiter des FAG (Hr. ***MA FAG*** - vgl. Mail Hr. ***Prüfer*** vom 14. Juni 2022) mit der Zuständigkeitsprüfung des FAG befasst. Die Außenprüfungsorgane waren dabei ohne Zweifel sowohl als Organ des FAÖ (Prüfungsauftrag des FAÖ) wie auch als Organ des FAG laufend in die Zuständigkeitsdiskussion eingebunden. Der Prüfungsauftrag des FAÖ vom 12. Juli 2022 bezog sich dabei u.a. auf die Prüfung der Umsatzsteuer 2016 bis 2019. [...] So bezieht sich auch die Niederschrift über die (teilweise) Schlussbesprechung vom 6. Dezember 2022 nur auf diese Jahre. Fest steht, dass zumindest Hr. ***Prüfer*** auch in die Bescheiderstellung für die Jahre 2013 bis 2015 eingebunden war, für die er die gesonderten, mit 6. Dezember 2012 datierten und am 12. Dezember 2012 in die Databox zugestellten Bescheidbegründungen konzipierte. a) Länderbezogene Berichte (CbCRs) Im ergänzenden Vorbringen vom 26. Februar 2025 (ON 45) brachte die Bf. unter Punkt III. erstmals vor, das FAÖ sei nicht für die Erlassung der bekämpften Bescheide zuständig gewesen, was sowohl dieser Abgabenbehörde wie auch dem FAG offenkundig bekannt gewesen sei. Die Bf. sei in sämtlichen länderbezogenen Berichten der ***Konzernname***-Gruppe angeführt gewesen. Dessen sei sich die österreichische Finanzverwaltung bewusst gewesen, da von der Bf. jährlich eine Meldung nach § 4 VPDG eingereicht worden sei. Dazu legte sie die Einreichung dieser Meldungen für die Jahre 2018-2022 unter anderem mit jeweils folgendem Einreichungsdatum vor. Unstrittig ergibt sich aus den Akten bzw. dem EDV-System der Finanzverwaltung, dass diese Meldungen dem FAÖ wie auch dem FAG bekannt waren. Weder von den betroffenen Finanzämtern noch von den Außenprüfungsorganen wurde jemals bestritten, dass ihnen diese Meldungen bekannt waren. Das Bundesfinanzgericht sieht es damit als erwiesen an, dass jedenfalls die Prüfungsorgane von diesen elektronisch eingelangten Meldungen Kenntnis hatten. [Grafik]   Auffällig an diesen Meldungen (vgl. Beilage zur Vorlageergänzung vom 26. Februar 2025) ist, dass die Anschrift der Bf. in ihnen schon seit dem Wirtschaftsjahr 2017/18 mit "***Anschrift 1 Ausland***" und ab dem Wirtschaftsjahr 2021/22 mit "***Anschrift 2 Ausland***" aufschien, beides Adressen im ***Land B***. Die Bf. brachte vor, die Zuständigkeit sei bereits im Juni bzw. Juli 2022 auf das FAG übergegangen. Die umfangreichen Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zu den hier relevanten länderbezogenen Berichten (in der Folge kurz CbCR bzw. plural CbCRs als Abkürzung für Country-by-Country-Reports) ergab das folgende Ergebnis, das nicht bestritten wurde und damit erwiesen ist. Die glaubwürdigen und unbestrittenen Auskünfte zur technischen Abwicklung erteilten das FAÖ sowie ein technischer Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen (Hr. ***MA_BMF***) und dessen Abteilung IV/8. Die zeitliche Abfolge des Einlangens der CbCRs ergibt sich aus dem EDV-System der Finanzverwaltung (VKSA und VKE - siehe unten). Die Frage der Kenntniserlangung durch Organe des FAÖ bzw. FAG erhellte sich durch die glaubwürdigen Auskünfte der Prüfungsorgane sowie die Angaben in der mündlichen Verhandlung. aa) Technische Abwicklung Die Übermittlung der CbCRs erfolgt in technischer Hinsicht in der Form, dass die oberste Muttergesellschaft diesen elektronisch beim für sie zuständigen Finanzamt in ihrem Ansässigkeitsstaat einreicht. Dieser Staat übermittelt ihn wiederum elektronisch an den österreichischen Bundesminister für Finanzen, der ihn an das zuständige Finanzamt und damit das FAG weiterzuleiten hat. Wie diese Weiterleitung erfolgt, ist weder im Gesetz noch intern in den VPR 2021 (etwa im Punkt 3.2.3.6.) geregelt. Die Umsetzung in Österreich erfolgte im Streitzeitraum nur in der Form, dass der CbCR aus dem Ausland in die österreichische Datenbank "Verbundkomponente Sonstiges Anbringen" (kurz VKSA) eingespielt wurde (DAC4). Dabei handelt es sich um eine bundesweite Datenbank, auf die grundsätzlich alle Finanzämter Zugriff haben, ohne dass eine Zuordnung zu einem dieser Ämter erfolgt. Die weitere technische Verarbeitung des einlangenden CbCR 2021 erfolgte in mehreren Stufen. Diese Tatsache ergibt sich aus dem umfangreichen Mailverkehr mit dem FAÖ und dem dafür technisch zuständigen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen (***MA_BMF***) bzw. der dortigen Abteilung IV/8 (Mail vom 26. September 2025). Aus der VKSA wurde der CbCR automatisiert an die "Verbundkomponente Eingang" (kurz VKE) übermittelt, eine weitere Datenbank, in der die meldende Organisation sowie die im CbCR unter der Steuerjurisdiktion Österreich enthaltenen Gesellschaften identifiziert werden ("Erfolgreich an IT-Verfahren weitergeleitet"). Das erfolgte dort in einem ersten Schritt - wenn dies etwa aufgrund der angegebenen Steuernummer unmissverständlich möglich war - grundsätzlich automatisiert, ohne inhaltliche Prüfung und innerhalb kürzester Zeit, ohne dass natürliche Personen (Organwalter der Finanzämter) eingebunden worden wären. Nach dieser (zumindest teilweisen) Zuordnung wurde der CbCR wiederum in die Datenbank VKSA rückübermittelt, wo sie ab diesem Moment lesbar aufschien. Waren nicht alle unter der Steuerjurisdiktion Österreich angegebenen Gesellschaften automatisiert und eindeutig zuordenbar (etwa aufgrund zwischenzeitiger Umgründungen etc.), wurde der CbCR ein weiteres Mal an die VKE zur händischen Zuordnung übermittelt ("Erfolgreich an IT-Verfahren weitergeleitet"), für die aufgrund interner Organisationsvorschriften (Hinweis auf BMF 15.1.2020, BMF-280000/0181-I/8/2019, Punkt 2.2.3.3. in der Mail ***MA_BMF*** vom 26. Mai 2025) ausschließlich Mitarbeiter des FAG zuständig waren. Der eingelangte CbCR blieb in dieser Zeit zusätzlich in der für alle Finanzämter einsehbaren VKSA sicht- und lesbar. Die händische Bearbeitung durch das FAG erfolgte nach dem System eines Arbeitsstapels. Die beim FAG für die Abarbeitung dieser Liste zuständigen Mitarbeiter "holten" sich den jeweils nächsten von der IT vorgesehenen Fall durch die Betätigung eines Buttons ("nächster Fall") und erhielten dann nach dem Zufallsprinzip den nächsten - für sie bis dahin anonymen - CbCR zur händischen Zuordnung. War diese Zuordnung, für die keine weitere inhaltliche Prüfung vorgesehen war, zur Gänze abgeschlossen, wurde der CbCR - nun vollständig zugeordnet - wieder in die VKSA übermittelt. Die IT der Finanzverwaltung war so programmiert, dass erst diese vollständige Zuordnung eine weitere automatisierte Überprüfung auslöste, ob in der Jurisdiktion Österreich enthaltene Gesellschaften vom FAÖ geführt werden. In diesem Fall erfolgte eine vollautomatische Aktenabtretung an das FAG, die mit einer Verständigung der Abgabenbehörden und der betroffenen Gesellschaft einher ging. Diese automatische Aktenabtretung wurde dann nicht durchgeführt, wenn ein programmtechnisches Abtretungshindernis vorlag. Das war - wie hier - bei einem offenen Rechtsmittel der Fall. Das Bundesministerium für Finanzen begründete dies mit verwaltungsökonomischen Überlegungen, damit Amtshandlungen (hier Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) noch vom bisher zuständigen Finanzamt abgeschlossen werden konnten. In diesem Fall wurden weder das bisher zuständige noch das neue Finanzamt von der Notwendigkeit der Abtretung bzw. dem Vorliegen eines Abtretungshindernisses verständigt. Erst nachdem das Hindernis wegfiel (z.B. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung) erfolgte die dann automatisierte Abtretung. Auf Basis dieser technischen Rahmenbedingungen ergibt sich aus dem IT-System der Finanzverwaltung und den angeführten Auskünften zu den CbCRs 2019 bis 2021 der folgende Sachverhalt. ab) CbCR 2019 Der hier relevante CbCR 2019 stammt von der obersten Muttergesellschaft ***Konzernname*** ***NV*** und wurde vom für sie zuständigen ***Amt Ausland*** an das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) übermittelt. Er langte erst am 5. Juli 2022 - und damit nach dem CbCR 2020 - in der VKSA ein. Dieser Bericht existierte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt, was eine nähere Erörterung erübrigt (siehe rechtliche Würdigung). ac) CbCR 2020 Die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergaben, dass der CbCR 2020 grundsätzlich mit 20. April 2022 übermittelt wurde und spätestens ab 4. Juni 2022 im VKSA einsehbar war. [...] Die meldende Organisation scheint wie folgt auf (oberste Muttergesellschaft): [...] Dieser CbCR enthält sehr viele Steuerjurisdiktionen, darunter Österreich und das ***Land B*** (siehe Ausschnitt in der nachstehenden Grafik). [...] Durch einen Klick auf die einzelne Steuerjurisdiktion (Symbol [Grafik] ) öffnet sich ein weiteres Fenster mit den jeweils darin enthaltenen Gesellschaften. Fest steht, dass die Bf. nicht in der Steuerjurisdiktion Österreich, wohl aber in der für das ***Land B*** aufscheint und dass der zuständige Außenprüfer diesen Teil des CbCR 2020 nicht öffnete. Auf ihn wurden er und seine Kollegin vom FAG erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens aufmerksam. Das wurde von der Bf. nicht in Frage gestellt und ist für das Bundesfinanzgericht auch deshalb erwiesen, weil der Außenprüfer Hr. ***Prüfer*** noch in seiner Stellungnahme vom 18. März 2025 davon ausging, dass die Bf. im CbCR 2020 nicht genannt wurde (vgl. auch die Tabelle auf Seite 6). Das geht auch aus der Stellungnahme des FAG vom 20. März 2025 hervor, in der unter Punkt 4 auf die Mail des Hrn. ***Prüfer*** vom 14. Juni 2022 (Anlage VI Mail ***Konzernname*** CbCR 2019 und folgende.pdf) verwiesen wurde. Erst nachdem die Bf. in ihrer Mail vom 8. Mai 2025 darauf hingewiesen hatte, dass die Bf. nach ihren Informationen auch im CbCR 2020 angeführt war, die Überprüfung dieser Frage durch das Bundesfinanzgericht beantragt und mit Mail vom 22. Mai 2025 den damals eingereichten CbCR 2020 im txt- und pdf-Format übermittelt hatte (ON 88 und 89), entdeckten die Mitarbeiter von FAG und FAÖ den Fehler. Die Bf. schien dort mit folgender Textfolge auf: [...] Wie eine Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht bestätigte, ist die Bf. tatsächlich im im EDV-System enthaltenen CbCR 2020 unter der Steuerjurisdiktion ***Land B*** enthalten. [...] Dort wird mit einem Klick auf das Plus auch deren richtige österreichische Firmenbuchnummer und ihre Anschrift in Österreich sichtbar. Für das Verwaltungsgericht nicht zuordenbar ist allerdings die dort angegebene Steuernummer, die vom typischen österreichischen Format ##-###/#### abweicht. [...] Fest steht damit, dass im den Mitarbeitern des FAG spätestens im Juni 2022 bekannten CbCR 2020 die Bf. zwar nicht unter der Steuerjurisdiktion Österreich, wohl aber unter Steuerjurisdiktion ***Land B*** aufschien und dass dies die Organwalter beider Finanzämter übersehen haben. Darauf machte auch die Bf. aufmerksam und wies darauf hin, dass bereits am 28. Juni 2022 Mitteilungen an sämtliche österreichische ***Konzernname***-Gesellschaften ergangen seien, in welchen diese über den Wechsel der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das FAG informiert worden seien. Einzige Ausnahme sei die Bf. gewesen. Sie wies auch auf die kurze Zeit später (13. Juli 2022) begonnene Außenprüfung aller österreichischen ***Konzernname***-Gesellschaften (inklusive der Bf.) und die damit einhergehende Zuständigkeitsdiskussion aufgrund der ursprünglich noch ausstehenden CbCRs 2019 und 2020 hin. Das wurde von der Bf. als Beweis angesehen, dass die Finanzverwaltung diese Länderberichte bei Prüfungsbeginn kannte. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Beurteilung, der vom FAÖ nicht widersprochen wurde, an. Beide Finanzämter kannten den CbCR 2020, klickten allerdings nie auf die Jurisdiktion ***Land B***. ad) CbCR 2021 Über die Frage, ob die Bf. in einem CbCR aufscheint, gab es zwar bis zum Beginn der Außenprüfung im Juli 2022 zwischen den Prüfern und der Bf. öfter Diskussionen, dieses Problem wurde allerdings danach nicht mehr thematisiert. Wie sich aus dem VKSA des IT-Systems der Finanzverwaltung sowie den Erläuterungen eines Mitarbeiters des BMF (vgl. Mails ***MA_BMF*** in Anlage I und II zur Stellungnahme ***Prüfer*** vom 19. Mai 2025 und Mail ***MA_BMF*** an BFG vom 26. Mai 2025 - ON 79, 81 und ON 97) zweifelsfrei ergibt, langte der CbCR 2021 am 7. Dezember 2022 um 02:05:59 h dort ein. In einem ersten Schritt wurden dort das Produkt (AEOI-DAC4 = CbCR) und die meldende Organisation in Sekundenschnelle vollautomatisch und eindeutig zugeordnet. [...] Nach dieser Zuordnung war der CbCR 2021 ab 7. Dezember 2022 um etwa 02:06 h grundsätzlich lesbar und befand sich für alle Mitarbeiter des FAÖ und FAG einsehbar in der VKSA. In einem weiteren Schritt wurden durch die bzw. in der VKE alle enthaltenen österreichischen Gesellschaften (Steuernummer etc.) automatisch zugeordnet ("Erfolgreich an IT-Verfahren weitergeleitet"). Für die Bf. erfolgte die Zuordnung, die keine weitere inhaltliche Prüfung vorsieht, aufgrund der Existenz aller notwendigen Informationen sofort, allerdings war die Zuordnung anderer österreichischer Gesellschaften manuell erforderlich. [...] Die letzte Zuordnung, die automatisch möglich war, war am 7. Dezember 2022 um 02:06:31 h abgeschlossen. Damit lagen ab diesem Moment jedenfalls alle automatisch zugeordneten Gesellschaften für beide betroffenen Finanzämter lesbar in der VKSA. Die händische Zuordnung erfolgte erst etwa zwei Monate später, als der CbCR 2021 einer Bearbeiterin des FAG aufgrund ihrer Anforderung ("nächster Fall") zugewiesen wurde. [...] Diese schloss die manuelle Zuordnung der noch offenen anderen Gesellschaften am selben Tag um 08:57 h ab. Ab diesem Moment waren alle Gesellschaften identifiziert und zuordenbar. [...] Für die Zuordnung, die innerorganisatorisch nur die Identifizierung der Gesellschaften ohne weitere inhaltliche Prüfung vorsieht, war grundsätzlich das FAG zuständig. Erst nachdem am 16. Februar 2023 alle Untergesellschaften durch die Mitarbeiterin des FAG manuell zugeordnet worden waren, erfolgte die Rückübermittelung des CbCR 2021 an die VKSA. Dabei ist es erwiesen, dass sich die Zuordnung von Gesellschaften auch für 2021 ausschließlich auf solche beschränkte, die im CbCR unter der Steuerjurisdiktion Österreich angeführt sind. Erst an diesem 16. Februar 2023 erfolgte eine automatisierte Zuständigkeitsprüfung durch die EDV-Anlage, die grundsätzlich eine Aktenabtretung für die Bf. vom FAÖ an das FAG ohne Beteiligung physischer Personen ausgelöst hätte. Diese unterblieb allerdings aufgrund einer Sperre im IT-System, weil die hier zu beurteilende Beschwerde anhängig war und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung erst am 11. Dezember 2023 erlassen wurde. Erst danach, am 19. Dezember 2023, wurden die Akten automatisiert vom FAÖ an das FAG übertragen. Es steht fest, dass nach dem 30. September 2022 weder ein für das FAÖ tätiges Außenprüfungsorgan noch irgendein anderer Organwalter des FAÖ überprüfte, ob der CbCR 2021 eingelangt war. Das erschließt sich aus der Angabe des Außenprüfers Hrn. ***Prüfer*** in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2025, der über ausdrückliche und wiederholte Befragung angab, dass er davon ausgehe, dass er keine solche Überprüfung vorgenommen hat. Die Vertreter des FAÖ gaben nach einer Unterbrechung der Verhandlung an, sie hätten sich beim Fachbereichsleiter des FAÖ erkundigt und dieser könne sich auch nicht an solche Abfragen durch ihn oder andere Mitarbeiter erinnern. Wie das FAÖ mit 28. Oktober 2025 bekannt gab, scheiterte der Versuch eines Nachweises solcher bis dato unbekannter EDV-Abfragen von Organwaltern des FAÖ an einem IT-Systemwechsel. Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung überzeugt davon, dass zumindest bis zum Ergehen der hier strittigen Bescheide (und damit bis 12. Dezember 2022) niemand und damit auch kein Organwalter des FAÖ die Existenz des CbCR 2021 überprüft hat. Aus diesem Grund hatten sie und das FAÖ keine Kenntnis davon, dass zumindest bis 7. Dezember 2022 kein CbCR 2021 im System des Bundesministers für Finanzen existierte. Das hängt auch damit zusammen, dass es keine Datenbank gab, die dem FAÖ direkt zuordenbar war und aus der diese Tatsache hervorgegangen wäre. Erwiesen ist zudem, dass bis mindestens 12. Dezember 2022 auch jede andere Prüfung der Existenz des CbCR 2021 unterblieb. Deshalb stießen die Organwalter des FAÖ und des FAG auch nicht auf die Tatsache, dass dieser Bericht bereits am 7. Dezember 2022 in den sehr frühen Morgenstunden eingelangt und lesbar war und die Bf. in der Jurisdiktion Österreich enthielt. Der Außenprüfer ***Prüfer*** untermauerte dies mit glaubwürdigen aktenkundigen Aufzeichnungen. Da für die Bearbeitung der VKE, in der dieser CbCR spätestens am 7. Dezember 2022 aufschien, das FAG zuständig war, ist deren Inhalt dieser Abgabenbehörde kenntnisvermittelnd zuzurechnen. b) Zustellzeitpunkt der bekämpften Bescheide Wie schon erwähnt wurden die bekämpften Bescheide via FinanzOnline in die Databox ("Eingang") eingestellt. Die Zeitpunkte, zu denen sie dort jeweils lesbar zur Verfügung standen, sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Sie sind - wie eine vom Bundesfinanzgericht veranlasste Recherche des Finanzamtes ergab - deckungsgleich mit dem Zeitpunkt der Amtssignatur: [Grafik]   Daraus leuchtet hervor, dass die Umsatzsteuerbescheide 2013 sowie 2016 bis 2018 vor den diese Jahre betreffenden Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO zugestellt wurden. Der Unterschied zwischen diesen Zeitpunkten betrug zwischen etwa 12 Minuten und einer Stunde und 31 Minuten, wobei bei den Bescheiden für 2013 auch die Datumsgrenze überschritten wurde. Nur bei den Bescheiden für 2014 und 2015 wurden die Aufhebungsbescheide, wie verfahrensrechtlich vorgesehen, jeweils vor den Umsatzsteuerbescheiden zugestellt. Fest steht, dass die Zeitdifferenz auf rein programmtechnischen Problemen beruht. Die Organwalter genehmigen jeweils den Aufhebungsbescheid und den neuen Sachbescheid gemeinsam während des Arbeitstages mit einem einzigen Tastendruck. Die Bescheide wurden im Anschluss daran vollautomatisch und programmgesteuert elektronisch verarbeitet, mit der Amtssignatur versehen und in die Databox zugestellt, wo sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangten. Diese Feststellung beruht auf den unbedenklichen Angaben der beteiligten Finanzbeamten und auf dem eigenen Erfahrungsschatz der Berufsrichter. Sie wurde in der Stellungnahme des FAG vom 11. November 2025 für das FAÖ noch einmal bestätigt, in der glaubwürdig festgestellt wurde, dass die Approbation (Freigabe) des Aufhebungs- und Sachbescheides zeitgleich durch den jeweils gleichen Sachbearbeiter erfolgte und dass (einzig) der von EDV-Technikern bestätigte rein programmgesteuerte Ablauf, zu den - vom FAG als geringfügig bezeichneten - Differenzen des elektronischen Einlangens der Bescheide in die Databox führte, ohne dass dieser Vorgang durch das bescheidveranlassende Behördenorgan konkret beeinflussbar wäre. Das FAG brachte sinngemäß vor, ein solcher rein EDV-bedingter inhaltlicher Fehler wäre gem. § 293 BAO - auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ohne vorherige Korrektur Berichtigung (Hinweis auf VwGH 19.4.2023, Ra 2021/13/0125) - berichtigbar. c) Begründung der Bescheide gem. § 299 BAO Sämtliche Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO ergingen innerhalb Jahresfrist. ca) 2013 bis 2015 Die Bescheide vom 6. Dezember 2022, mit denen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 aufgehoben wurden, enthielten alle einen Hinweis auf eine getrennte zusätzliche Begründung, die jeweils mit 12. Dezember 2022 elektronisch zugestellt wurde. Diese zusätzlichen Begründungen (ON 13-15) enthielten eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage, verwiesen auf einige EuGH-Urteile (z.B. EuGH 8.9.2022, Finanzamt R gegen W GmbH, C-98/21, Rn 45 bis 47 und EuGH 12.11.2020, Sonaecom, C-42/1, Rn 41, sowie EuGH 3.7.2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, Rn 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) und kamen zum Schluss, durch die Nichtweiterverrechnung von Leistungen, die für die Tochtergesellschaften bezogen worden sind, lägen weder steuerpflichtige Ausgangsumsätze vor, noch fänden diese Kosten Eingang in die Kostenelemente der von der Steuerpflichtigen an die Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen. Die Vorsteuer für Eingangsrechnungen, die für Leistungen der Tochtergesellschaften bezogen, diese aber nicht an die Tochtergesellschaften weiterverrechnet worden sind, stehe gem. § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 nicht zu, da sie nicht für das Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Versteuerung eines Eigenverbrauchs gem § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 erfolge nicht. Zusätzlich verwiesen diese Begründungen auf die Begründungen der Sachbescheide für diese Jahre, die in einem Schriftstück ebenfalls am 12. Dezember 2022 erging. Dort findet sich auch ein entsprechendes Zahlengerüst, aus dem die Abweichungen zu den aufgehobenen Bescheiden hervorgehen. Die Begründungen der Aufhebungsbescheide enthalten auch Überlegungen zur Ermessensübung und führten aus, hier sei das berechtigte Interesse der Steuerpflichtigen im Vorsteuerabzug zu sehen. Dem stehe das Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber. Da die Nachforderung jeweils EUR 3.769.699,48 (2013), EUR 1.580.000,00 (2014) bzw. EUR 1.091.813,18 beträgt, könne nicht von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden. Das gegen eine Aufhebung sprechende Argument der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung greife deshalb hier nicht. cb) 2016 bis 2018 Die Bescheide über die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 12. Dezember 2022 enthielten als Begründung nur den folgenden Satz: "Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist." Die Umsatzsteuerbescheide, die die Bescheide ersetzten, die gem. § 299 BAO aufgehoben werden sollten, enthielten die folgende Begründung: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 6.12.2022 zu entnehmen sind. Die Niederschrift wurde am 6.12.2022 im Rahmen der Schlussbesprechung dem steuerlichen Vertreter übergeben." Diese Niederschrift vom 6. Dezember 2022, die der Bf. zusätzlich am 13. Dezember 2022 noch einmal via FinanzOnline zugestellt wurde (ON 22), zitiert die Offenlegung der Bf. vom 10. November 2021 vollständig, stellt den von ihr ermittelten Sachverhalt kurz dar und kommt auch hier unter Zitat der oben schon erwähnten europarechtlichen Rechtsprechung zum Schluss, durch die Nichtweiterverrechnungen von Leistungen, die für die Tochtergesellschaften bezogen worden sind, lägen weder steuerpflichtige Ausgangsumsätze vor, noch fänden diese Kosten Eingang in die Kostenelemente der von der Steuerpflichtigen an die Tochtergesellschaften erbrachten Dienstleistungen. Die Vorsteuer für Eingangsrechnungen, die für Leistungen der Tochtergesellschaften bezogen, diese aber nicht an die Tochtergesellschaften weiterverrechnet worden sind, stehe gem. § 12 UStG 1994 nicht zu, da sie nicht für das Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Versteuerung eines Eigenverbrauchs gem. § 3a Abs 1a Z 2 UStG 1994 erfolge nicht. Nach der ziffernmäßigen Darstellung der entsprechenden Abweichungen findet sich in dieser Niederschrift auch die Begründung des Ermessens mit dem Überwiegen des Prinzips der Rechtsrichtigkeit über das berechtigte Interesse der Steuerpflichtigen am Vorsteuerabzug. Auch hier stünde der Aufhebung aufgrund der Höhe der Nachforderung mit EUR 2.679.161,89 (2016), EUR 15.162.431,81 (2017) und EUR 927.339,13 (2018) das Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung nicht entgegen. 2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung a) Zuständigkeit Wie von der Bf. im Februar 2025 aufgezeigt, ist vorab zu klären, ob das FAÖ tatsächlich für die Erlassung der hier bekämpften Bescheide zuständig war. Als erlassen gelten Bescheide erst, wenn sie wirksam wurden (vgl. etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114 mit weiteren Nachweisen). Das ist dann der Fall, wenn diese Erledigungen demjenigen bekanntgegeben wurden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO; VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026 mit weiteren Nachweisen; siehe dazu auch unten). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die "Databox" (VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112 unter Hinweis auf ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13 und VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des FAÖ nicht für den Zeitpunkt der Genehmigung einer Erledigung durch das FAÖ zu prüfen ist, sondern für den Zeitpunkt ihrer Zustellung und damit für den Zeitpunkt, in dem die Erledigung wirksam und damit rechtlich existent wird. Das ergibt sich auch aus § 323b Abs. 3 BAO, mit dem der Gesetzgeber den Zuständigkeitsübergang zum 1. Jänner 2021 regelte. Dort stellte er klar, dass eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde gilt. Diese Norm wäre entbehrlich, wenn die Zuständigkeit sich auf den Zeitpunkt der Genehmigung bezöge (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 323b Rz 1 unter Hinweis auf ErläutRV 110 BlgNR 27. GP, 4). Gem. § 323b Abs. 1 BAO traten das FAÖ und das FAG für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. aa) Zuständigkeit allgemein Das FAÖ ist gem. § 60 Abs. 1 BAO seit 1. Jänner 2021 zuständig für 1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen, und 2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen. Das FAG ist gem. § 61 Abs. 1 Z 1 BAO zuständig für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn entweder die beiden zuletzt gemäß Abs. 5 bekannt gegebenen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) oder die in den beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als EUR 10 Millionen überschritten haben. Da dies hier eindeutig nicht der Fall ist (siehe Sachverhalt), wird auf nähere Einlassungen verzichtet. ab) Zuständigkeit des FAG aufgrund der Anführung im CbCR Gem. § 61 Abs. 1 Z 3 BAO in der Ende 2022 gültigen Fassung war das FAG auch zuständig für "Abgabepflichtige, die in einem länderbezogenen Bericht gem. § 2 Z 6 VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016, angeführt wurden, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG)". Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf § 2 Z 6 VPDG. Diese Norm definiert den "Länderbezogenen Bericht" (Country-by-Country Report oder kurz CbCR) als Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe, aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete, enthält. Daraus leuchtet hervor, dass in einen CbCR nicht nur Österreich zuzuordnende Gesellschaften aufzunehmen sind, sondern solche "aller Staaten oder Gebiete". Eine Einschränkung auf einzelne Länder oder auch Steuerjurisdiktionen kennt diese Norm nicht, auch wenn § 4 VPDG (siehe unten) eine Untergliederung dieses Berichtes entsprechend der Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 vorsieht. Auch dabei hat die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten zu erfolgen. Auch wenn Anlage 2 eine Angabe vorsieht, falls der Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung vom Ansässigkeitsstaat abweicht, ist dies dennoch ein Teil des Länderberichtes. Gem. § 4 VPDG hat jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe, die weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft oder eine eingetretene Geschäftseinheit ist, dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen. Gem. § 8 VPDG ist der länderbezogene Bericht spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird (für Österreich) ermächtigt, das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Das Master- und das Local-File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Die dazu ergangene FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV; BGBl. II Nr. 512/2006 in der 2022 gültigen Fassung) sieht in § 1 Abs. 11 FOnErklV nur vor, dass die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zu erfolgen hat. Da die Bf. keine oberste Muttergesellschaft etc. ist, ist dieser Fall hier nicht einschlägig. Gem. § 12 VPDG werden von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet. Wie diese Weiterleitung erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Auch in den VPR 2021 (etwa im Punkt 3.2.3.6.) findet sich dazu nichts. Aus den Materialien ergibt sich, dass diese Bestimmung ursprünglich als § 14 VPDG geplant war (vgl. ErläutRV 1190 BlgNR 25. GP 8) und erst mit einem Abänderungsantrag (AA 164 BeilNR 25. GP) in § 12 verschoben wurde. Die ErläutRV 1190 BeilNR 25. GP 8 führen dabei nur aus, dass länderbezogene Berichte, die von ausländischen Behörden eingehen, an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet werden. Im Falle von ausländischen obersten Muttergesellschaften ist für die Zuständigkeitsbegründung ihrer inländischen Untergesellschaften dieser Fall relevant. Da § 61 Abs. 1 Z 3 BAO in der für 2022 relevanten Fassung im Falle des § 12 VPDG den Eingang als ausschlaggebend normiert, kommt es jedenfalls bis 18. Juli 2024 auf den Eingang des ausländischen CbCR beim Bundesminister für Finanzen an (zur Kenntniserlangung siehe unten). Hier sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Textierung des § 61 Abs. 1 Z 3 BAO mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113/2024, geändert wurde. Sie lautet seit 19. Juli 2024: "Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für … Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016." In den ErläutRV 2610 BeilNR 27. GP 21 zum Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde dies wie folgt begründet:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100567/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100567.2024
Stammnummer
149888
Gültig
01.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF