…Zurechnung von Einkünften gelegt. Danach stellen die Einkunftsarten des EStG auf die entgeltliche Verwertung von Leistungen (Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen) am Markt ab. Deshalb ist derjenige Zurechnungssubjekt der Einkünfte, der die Marktherrschaft über die jeweilige Einkunftsquelle besitzt und so den Vorgang der Leistungserstellung beherrscht. Träger der…
…nicht von einer Übertragung der Einkunftsquelle zur Gänze auf ***Bf1*** ausgegangen werden. Weiters lässt die von den Ehegatten geltend gemachte Vereinbarung die für Angehörigenverträge erforderliche Publizität und Klarheit vermissen und folglich kann die Fremdüblichkeit nicht ausreichend beurteilt werden. Die beantragte Zurechnung der Vermietungseinkünfte ausschließlich an…
…0080; 11.8.1993, 91/13/0005; VfGH 12.12.1968, V 71/68). Grundsätzlich erfolgt die Einkünftezurechnung an denjenigen, der die Einkunftsquelle innehat. Die Zurechnung von Einkünften muss sich weder mit dem zivilrechtlichen Eigentum (VwGH 25. 2. 1997, 92/14/0039; VwGH 9. 7…
…der die Möglichkeit besitze, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich sei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften komme es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so…
…der Wiederaufnahmegrund zu einem im Spruch anderslautenden Ergebnis führen. Im Hinblick auf die unter Pkt. 1.3 angestellten Überlegungen betreffend die Zurechnung der Einkunftsquelle ist jedoch davon auszugehen, dass auch die nicht verbuchte Rechnung über den Betrag von 9.200,00 Euro netto nicht der…
…Abgesehen davon, dass das Bundesfinanzgericht - wie bereits dargelegt - daran nicht gebunden wäre, stellt diese Rechtsansicht konkret auf die Fälle der unentgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle ab, wenn somit ein bestehender Betrieb (bzw. Betriebsvermögen) auf den (die) Erben übertragen und von diesem (diesen) fortgeführt wird (so auch…
…ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die Zurechnung der Einkünfte muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (Doralt/Toifl, EStG 14…
…Aufgrund der vertraglichen Gestaltung können den Minderjährigen somit keine Verpflichtungen bzw. sonstige Nachteile treffen. Das in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung geforderte wirtschaftliche Risiko des Fruchtnießers ist demnach nicht gegeben. Auch aus diesem Grund kommt es nicht zu einer Zurechnung der Einkunftsquelle an den Fruchtnießer…
…darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle disponieren kann (= wirtschaftliche Dispositionsbefugnis). Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012). Voraussetzung für die Zurechnung von Einkünften ist die Übertragung der Einkunftsquelle, gleichgültig…
…dass der Fruchtnießer weder das wirtschaftliche Risiko noch, wie von der Rechtsprechung gefordert, alle anfallenden Kosten an dem bewirtschafteten Liegenschaftsanteil trägt. Auch aus diesem Grund kommt es nicht zu einer Zurechnung der Einkunftsquelle an den Fruchtnießer. Diese Einkünftezuordnung bleibt durch die am Ende des Streitjahres…
…die Zurechnung der Einkunftsquelle an die Bf. Wenn die X GmbH den Kaffeehausbetrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben hätte, dann hätte diese wohl selbstredend als Arbeitgeberin die Lohnauszahlung an deren Mitarbeiter vorgenommen. Die Tatsache, dass jeder Betrieb und damit auch der in…
…ihm also nur der Nettoertrag verbleibt (Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Rz 147). Weiters ist für die Zurechnung die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so…
…der Einkunftsquelle, auch wenn er die Einkünfte im voraus einem anderen abtritt. Die Verfügung des Steuerpflichtigen über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet lediglich Einkommensverwendung. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandsobjekt), bedeutet dies unter anderem, dass der…
…ob letztlich in der Tat eine Übertragung der Einkunftsquelle stattgefunden hat und somit eine Zurechnung der relevanten Einkünfte zum Fruchtnießer vorzunehmen ist. Nach Abwägung sämtlicher Umstände bei Beurteilung der daraus resultierenden gegebenen Sachlage hält die streitgegenständliche Vereinbarung auf jeden Fall dem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs…
…ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die Zurechnung der Einkünfte muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken (Doralt/Toifl, EStG14 Tz…
…oder ob letztlich in der Tat eine Übertragung der Einkunftsquelle stattgefunden habe und somit eine Zurechnung der relevanten Einkünfte zum Fruchtnießer vorzunehmen sei. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung im Vorlagenantrag halte die streitgegenständliche Vereinbarung nach Abwägung sämtlicher Umstände bei Beurteilung der daraus resultierenden gegebenen Sachlage…
…eines Anlaufverlustes für 1995 sowohl für die Gesellschaft als auch den Gesellschafter Herrn A war daher Folge zu geben. Über die Höhe und Aufteilung darf auf die Ausführungen zu "Gewinnvorweg" und "Zurechnung der Verluste" verwiesen werden. Einkunftsquelle oder Liebhaberei in den Jahren 1996 und 1997…
…als WTH von dritter Seite vereinnahmten Honorare Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar und wurden auch so erklärt. Die Zurechnung der Einkünfte hat an denjenigen Steuerpflichtigen zu erfolgen, der die Einkunftsquelle innehat, das ist derjenige, der die Einkünfte auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erwirtschaftet…
…die Ausführungen zu 1.4.1.2. verwiesen. Im Einzelnen zu den diesbezüglichen Überlegungen des Erkenntnisses: Zentrales Begründungselement für die Ablehnung meiner Verantwortung als unglaubwürdig und damit für die wirtschaftliche Zurechnung der E-Ltd an mich ist die Auffassung, es fehle an einem wirtschaftlichen Hintergrund…
…über die Einkunftsquelle verfügte. Wegen des Erfordernisses der Zurechnung sämtlicher Einkünfte zum Einzelunternehmen bestand die grundsätzliche Schätzungsberechtigung. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wertete das Finanzamt für die Streitjahre 2004 bis 2006 die Kontobewegungen des deutschen Bankkontos aus und ermittelte so die Warenerlöse. Daran knüpfte der Unabhängige…