IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI…
…Dies begründet die unbedenkliche Schlussfolgerung, dass die unterbliebene eigenständige Bezahlung der Schenkungssteuer durch B auf eine ihr anzulastende fehlende Leistungsbereitschaft bzw. auf ihren mangelnden Zahlungswillen zurückzuführen ist. Bei der Ermessensübung iSd § 20 BAO erlangen im Rahmen der „Billigkeit“ (= „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen…
…Buchen eines Parkscheines nach Abstellen des KfZ). Auch eine, wie im konkreten Fall erfolgte, "spätere" Abgabenentrichtung und dadurch dokumentierter und vom Bf. vorgebrachter Zahlungswille, hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa BFG 27.11.2014, RV/7500586/2014). Aus dem Verwaltungsakt und aus…
…nicht eingehalten worden. Trotz mehrfach eingeräumter Möglichkeiten, die verhängte Strafe in Form von Ratenzahlungen zu begleichen, sei kein ernsthafter Zahlungswille festgestellt worden. Auch der erste Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs sei einmalig bewilligt worden. Die wiederholt abgegebenen Zahlungszusagen seien nicht erfüllt worden, wodurch die mangelnde…
…05.2024 verlangt. Da bis heute jedoch keine Zahlung von Ihnen eingelangt ist, konnte kein ernsthafter Zahlungswille festgestellt werden. Von der Uneinbringlichkeit ist somit auszugehen und das Ansuchen abzuweisen. Darüber hinaus liegt es nicht im Sinne des Gesetzgebers, Zahlungserleichterungen allein deshalb zu gewähren, damit die…
…und durch Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten die Abgabenschulden ständig zugenommen haben, wenn der Abgabepflichtige für die sukzessive Abdeckung seiner Abgabenverpflichtungen nicht in zumutbarer Weise Sorge getragen hat, wenn überhaupt ein entsprechender Zahlungswille fehlt, oder wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Stoll, …
…nicht eingehalten und Abgabenzahlungen stets verspätet bzw. oft nur im Rahmen von Exekutionsmaßnahmen geleistet worden. Aus all dem sei abzuleiten, dass ein ernsthafter Zahlungswille der Bf. nicht vorhanden sei und das neuerliche Ratenansuchen nur dem Zweck diene, weitere Einbringungsschritte zu vermeiden. Im Vorlageantrag vom 2…
…aus, als die bisherigen Zahlungen auf die verhängte Geldstrafe und der dadurch dokumentierte Zahlungswille sowie das finanzstrafrechtliche Wohlverwalten seit der dem Gnadenansuchen zugrunde liegenden Bestrafung im Zusammenspiel mit der angespannten finanziellen Situation als berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Gesetzes gewertet wurden. Dem wurde gegenüber gestellt…
…Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen hat, an dessen Stelle auch gemeinnützige Leistungen erbracht werden können. Die Unbilligkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich weder aus dem Ansuchen selbst noch aus dem Akt. Durch die monatlich entrichteten Raten wurde ein gewisser Zahlungswille bewiesen. Dieser Umstand und die…
…könne davon ausgegangen werden, dass keine persönliche Unbilligkeit vorliegt, Zudem hätte der Bf. über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht den geringsten Zahlungswillen gezeigt. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 16. Jänner 2014 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im…
…Bis dato zugesagte Zahlungen und Termine seien nicht eingehalten worden. Das bisherige Zahlungsverhalten lasse nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Zahlungswillen schließen. Es liege eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub vor. Durch den am 17.März 2014 eingelangten Vorlageantrag gilt diese Beschwerde wiederum…
…Interessen an der Erhaltung seiner Einkunftsquelle – nicht zugemutet werden könne. Da die vom Bf. beantragten Raten zu keiner überdurchschnittlich langen Abstattungsdauer führten und keine Anhaltspunkte für einen mangelnden Zahlungswillen bestünden, sei auch keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben. Ausschlaggebend für die derzeitige wirtschaftliche Notlage des Bf…
…des § 236 BAO liegt vielmehr nicht vor, wenn in der Vergangenheit fehlender Zahlungswille zum Konkurs führt. Der Beschwerdeführer hat selbst in Zeiten der florierenden gewerblichen Zimmervermietung (siehe neuerlich die Feststellungen der monatlichen Einnahmen im Erkenntnis vom 19.9.2024) keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet…
…Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Auch eine, wie im konkreten Fall erfolgte, "spätere" Abgabenentrichtung und dadurch dokumentierter Zahlungswille, hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa BFG 27.11.2014, RV/7500586/2014). Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs…
…informieren, bedeutet Fahrlässigkeit. Auch eine, wie im konkreten Fall erfolgte, "spätere" Abgabenentrichtung und dadurch dokumentierter und vom Bf. vorgebrachter Zahlungswille, hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa BFG 27.11.2014, RV/7500586/2014). Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf…
…gewusst, dass eine Teilnahme auch durch einen anderen Firmenvertreter notwendig war, hätte selbstverständlich jemand teilgenommen. 5. Zahlungswille und wirtschaftliche Lage: Die L-GmbH ist zahlungswillig, jedoch aktuell durch offene Forderungen und Liquiditätsengpässe eingeschränkt. Wir bitten daher um eine angemessene Minderung der Strafe sowie eine Ratenzahlungsvereinbarung…
…und durch Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten die Abgabenschulden ständig zugenommen haben, wenn der Abgabepflichtige für die sukzessive Abdeckung seiner Abgabenverpflichtungen nicht in zumutbarer Weise Sorge getragen hat, wenn überhaupt ein entsprechender Zahlungswille fehlt, oder wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Stoll, …
…noch ist der Schuldner zahlungsunwillig. Aus der vorgelegten Bestätigung vom 06.11.2023 geht hervor, dass der Zahlungswille gegeben ist. Bisher wurden keinerlei Maßnahmen zur Eintreibung der Forderung unternommen. Das Unterlassen von Eintreibungsmaßnahmen ist als nicht fremdüblich anzusehen. Die volle Wertberichtigung einer Forderung ist jedenfalls…
…aus Rechtsgründen abzuweisen. ---//--- Mit Schreiben vom 19.01.2023 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor: - Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille der Bf.: Es sei unstrittig, dass der gegenständliche Abgabenrückstand…
…keinen Zweifel. Selbst bei der Annahme, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung 2001 ein Zahlungswille vorgelegen hätte, muss man unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die Rechnungen aus 2001 nicht bezahlt wurden und es sich bei dem ältesten hier anhängigen Streitjahr um 2003 handelt davon ausgehen…