Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100177/2026
Entscheidung über eine zum wiederholten Male beantragte Nachsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100177/2026vom 27.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gegenstand des Nachsichtsverfahrens sind alle seit 2015 entstandenen Abgabenansprüche, die wie bereits erwähnt zum größten Teil bereits entrichtet sind. Die Abgaben für den Zeitraum 2015 bis 2020 betrugen 85.370,15 € und wurden im Erkenntnis vom 19.9.2024 detailliert dargestellt (Tabelle auf Seite 3 der Entscheidungsgründe). Für die Folgejahre ergaben sich nur mehr geringfügige weitere Abgabenforderungen aus den durchgeführten Veranlagungen der Jahre ab 2021. Insgesamt wurde der Abgabenrückstand laufend durch Verwendung von Gutschriften aus Vorsteuerüberschüssen, in der Vergangenheit geleisteten, betraglich unbedeutenden Zahlungen, mit denen Lohnabgaben entrichtet worden waren, sowie Zahlungseingängen aus der vom Finanzamt verfügten Pensionspfändung vermindert. Dass insoweit eine Unbilligkeit der Einhebung nicht vorliegt, hat das Bundesfinanzgericht bereits in den oben zitierten Erkenntnissen vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, und vom 23.2.2026, RV/5100182/2025, festgestellt. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zusammengefasst waren die Einnahmen des Beschwerdeführers aus der gewerblichen Zimmervermietung im Zeitpunkt der ersten Entscheidung vom 19.9.2024 noch so gut, dass das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit verneint werden musste. Den monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen 16.000 € und 20.000 € standen monatliche Ausgaben von rund 10.050 € gegenüber. Die Richtigkeit der festgestellten Einnahmen wurde in vom Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen bestätigt (siehe dazu die auf Seite 9 des Erkenntnisses vom 23.2.2026 zitierten Prüfberichte vom 3.8.2024, 22.3.2025 und 30.10.2025). Bei dieser Sachlage ging das Bundesfinanzgericht vom Vorliegen eines bloßen finanziellen Engpasses aus. In der Entscheidung vom 23.2.2026 wurde festgestellt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Nachsicht bedarf, wenn die ratenweise Entrichtung des Abgabenrückstandes möglich ist. Eine solche wäre auch dem Beschwerdeführer offengestanden, wurde von diesem aber abgelehnt (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 19 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 19.9.2024, Seite 5). Die Rückstände bei der Sozialversicherung wurden dagegen sehr wohl in Raten beglichen.
Dazu kommt, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben sprechenden Umstände nicht durch die Tilgung der Abgabenschuldigkeiten beseitigt worden sein dürfen. Daraus ergibt sich aber auch, dass bereits in der Vergangenheit (im Zeitpunkt der Tilgung der Abgaben) eine Unbilligkeit der Einhebung vorgelegen sein muss, die eben durch die Tilgung nicht beseitigt wurde, und daher in die Gegenwart fortwirkt. Eine in der Gegenwart aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse erstmals vorliegende Unbilligkeit kann dagegen nicht in die Vergangenheit zurückwirken. Wäre dies der Fall, könnte jeder Nachsichtswerber eine aktuell bestehende Unbilligkeit der Einhebung des aushaftenden Rückstandes als Begründung für die Ausdehnung seines Nachsichtsansuchens auf (gegenständlich zehn) Jahre zurückliegende und bereits entrichtete Abgabenansprüche heranziehen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen unzähligen Nachsichtsansuchen stets versucht. Dass eine solche Auslegung nicht den Absichten des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 236 Abs. 2 BAO entspricht, bedarf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keiner weiteren Erörterung.
Im Übrigen führte die Entrichtung der Abgaben zu keinem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im Bereich des Beschwerdeführers entstehenden Nachteilen, wie dies bereits im Erkenntnis vom 23.2.2026 (Seite 18, 19) festgestellt wurde. Die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung einer Abgabenschuld vermag für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen, andernfalls Exekutionsmaßnahmen nie zulässig wären, wenn sie stets eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen würden. Es ist für das Bundesfinanzgericht nach wie vor nicht ersichtlich, welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit der gegenständlichen Pensionspfändung verbunden gewesen wären, die über jenes Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme regelmäßig verbunden sind, betragen die Eingänge aus dieser Exekutionsmaßnahme doch nur einen unbedeutenden Bruchteil der gesamten monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers. Auch die Verwendung von Abgabengutschriften zur Rückstandsabdeckung führt regelmäßig zu keinem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der damit bewirkten Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Vorsteuerguthaben zur Fertigstellung bzw. Sanierung der betrieblich bzw. privat genutzten Gebäude verwenden wollte. Dass dem Beschwerdeführer die Sanierung und Fertigstellung der Gebäude nach seinen eigenen Angaben wichtiger ist als die Entrichtung von Abgaben, rechtfertigt nicht die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung.
Nichts anderes gilt im gegenständlichen Fall für die nunmehr drohende Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers aufgrund des vom Finanzamt eingebrachten Konkursantrages. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht automatisch das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO; wäre dies der Fall, könnte der Abgabengläubiger nie die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen, da die Abgaben stets gemäß § 236 BAO abzuschreiben wären. Eine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO liegt vielmehr nicht vor, wenn in der Vergangenheit fehlender Zahlungswille zum Konkurs führt. Der Beschwerdeführer hat selbst in Zeiten der florierenden gewerblichen Zimmervermietung (siehe neuerlich die Feststellungen der monatlichen Einnahmen im Erkenntnis vom 19.9.2024) keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet. Am Abgabenkonto sind nur die Eingänge aus der Pensionspfändung (derzeit rund 750 € monatlich) ersichtlich. Andere Gläubiger wurden und wurden dagegen nach den Angaben des Beschwerdeführers Zug um Zug bedient, und alle Rückstände bei der Sozialversicherung in Raten beglichen. Der fehlende Zahlungswille wurde auch im Erkenntnis vom 19.9.2024 dokumentiert (Seite 5 letzter Absatz).
Zu der immer wieder ins Treffen geführten "Überschwemmung" hat bereits das Finanzamt im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass zu diesem Wasserschaden weder eine konkrete Schadenssumme noch eine Entschädigungssumme der Versicherung oder etwaige Reparaturrechnungen vorgelegt worden wären. Der Beschwerdeführer gab dazu nur an, dass es keine Rechnungen oder Kostenvoranschläge gäbe, da er alles selbst repariere, es für "Naturkatastrophen" keine Versicherung gäbe und außerdem kein Versicherungsschutz bestanden habe, da er die Prämien für die ***1*** Versicherung nicht bezahlt habe. Im übrigen wurde bereits im Erkenntnis vom 23.2.2026 darauf hingewiesen, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 im Einkommensteuerverfahren geltend gemacht werden können. Auch sonstige Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an betrieblich genutzten Gebäuden finden als Betriebsausgaben ihre steuerliche Berücksichtigung und können nicht nochmals im Abgabeneinhebungsverfahren als persönliche Unbilligkeit geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung als sachliche Unbilligkeit scheidet schon grundsätzlich aus, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich nur in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 15.5.2023, Ra 2021/17/0108 mwN). Inwiefern gegenständlich die geltend gemachten Wasserschäden zu einem ungewöhnlichen Entstehen einer Abgabenschuld geführt haben sollen, ist nicht erkennbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Gleiches gilt für die als sachliche Unbilligkeit geltend gemachte behördliche Abnahme der Zuchttiere (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 20).
Zu den ebenfalls immer wieder ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde bereits in den Erkenntnissen vom 19.9.2024 (Seite 19) und 23.2.2026 (Seite 19 und 20) Stellung genommen. Zusammenfassend wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten in den §§ 34, 35 EStG geregelt hat. Eine Erkrankung und die damit verbundenen finanziellen Mehraufwendungen stellen daher regelmäßig keinen Grund für eine Abgabennachsicht dar. Zahlreiche Abgabepflichtige besitzen einen Behindertenpasses oder sind Bezieher von Pflegegeld, was allein selbstverständlich keine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründet.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hat daher der Beschwerdeführer, den im Nachsichtsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine qualifizierte Behauptungs- und Beweislast trifft (Ritz, BAO8, § 236 Tz 4 mit zahlreichen weiteren Judikaturnachweisen), weder das Vorliegen einer persönlich oder sachlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung aufgezeigt. Der Konkursantrag des Finanzamtes ist im Ergebnis auf das Fehlen jeglichen Zahlungswillens des Beschwerdeführers gegenüber dem Abgabengläubiger zurückzuführen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit der Einhebung bejaht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Trotz Vorliegens einer Unbilligkeit kann die Behörde einen Nachsichtsantrag des Abgabepflichtigen abweisen, wenn im Rahmen des § 20 BAO die Überlegungen der Billigkeit gegenüber der Zweckmäßigkeit zurücktreten. Der im § 236 BAO normierte Tatbestand der "Unbilligkeit" der Einhebung nach der Lage des Falles ist für sich und aus sich heraus in Verbindung mit dem konkreten Geschehen zu verstehen, zu deuten und (in rechtsgebundener Beurteilung) anzuwenden. Der Tatbestand der "Billigkeit", der nach § 20 BAO für die Ermessensübung von Bedeutung ist, ist ein anderer und lässt seine Inhaltsdeutung, sein gedankliches Erfassen und Verstehen, damit seine Wirksamkeit und Bedeutung aus seinem Gegensatz zum Tatbestand der "Zweckmäßigkeit" gewinnen. Bei der Beurteilung des Begriffes der Billigkeit steht in Nachsichtsverfahren der Hilfsbegriff der Nachsichtswürdigkeit, der persönlichen Würdigkeit also, im bedeutsamen Vordergrund. So ist Billigkeit und damit Nachsichtswürdigkeit beispielsweise nicht gegeben, wenn der Abgabepflichtige die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat; wenn der Abgabepflichtige in der Vergangenheit abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere seine Erklärungspflichten verletzt hat, seinen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, damit Anlässe zu Schätzungen bestanden haben und durch Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten die Abgabenschulden ständig zugenommen haben; wenn der Abgabepflichtige für die Anpassung der Vorauszahlungen und für die sukzessive Abdeckung seiner laufenden Abgabenverpflichtungen nicht in zumutbarer Weise Sorge getragen hat, obwohl dies möglich gewesen wäre; wenn überhaupt ein entsprechender Zahlungswille fehlt; bei Vernachlässigung der Zahlungspflichten gegenüber der Abgabenbehörde, insbesondere bei Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben; wenn sich die Nachsicht nur zugunsten anderer Gläubiger auswirken würde (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 236 Rz 66 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Bereits im angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten über mehrere Jahre, insbesondere der Erklärungspflichten bei Selbstbemessungsabgaben gegen eine positive Ermessensübung sprechen. Ergänzend wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass seit 2023 weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen eingereicht wurden und somit eine klare Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben ist. Zusätzlich wurden verfügbare finanzielle Mittel trotz bestehender Abgabenschulden in Sanierungsmaßnahmen investiert, sodass die fristgerechte Abgabenentrichtung unterblieb. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Gewährung einer Nachsicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber jenen Abgabenschuldnern führen würde, die ihre Vorsorge- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Dieser Feststellung hielt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag lediglich entgegen, dass er wegen Geldmangel keine Steuererklärungen einreichen habe können, und die Gebäudesanierung wichtiger sei. Weiters hätten mehrere SVA-Beiträge in Höhe von insgesamt 70.000 € in Raten bezahlt werden müssen. Aufgrund einer Kieferoperation habe er erhöhte Medikamentenkosten gehabt.
Die Nichtabgabe der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen hat der Beschwerdeführer schon in der mündlichen Verhandlung in dem mit Erkenntnis vom 19.9.2024 abgeschlossenen Erstverfahren damit zu rechtfertigen versucht, dass das Finanzamt sowie komme und sich das (im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) anschaue, so spare man sich den Steuerberater und es sei billiger, wenn das Finanzamt selber die UVA´s ermittelt. Die letzte Voranmeldung war für den Zeitraum 12/2023 eingereicht worden (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 9), dem Beschwerdeführer fällt daher eine jahrelange Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Erklärungspflichten zur Last. Ferner wurde im Bericht vom 30.10.2025 das teilweise Fehlen von Grundaufzeichnungen für den geprüften Zeitraum 1/2025 bis 7/2025 bemängelt, für den Zeitraum 2020 bis 2023 fehlten diese laut Niederschrift vom 20.3.2025 zur Gänze (Erkenntnis vom 23.2.2026, Seite 10).
Zum fehlenden Zahlungswillen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst in Zeiten der florierenden gewerblichen Zimmervermietung keinerlei Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet hat, andere Gläubiger dagegen sehr wohl bedient wurden.
Bei einem derartigen, jegliche abgabenrechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten negierenden Verhaltes des Beschwerdeführers ist die Gewährung einer Nachsicht ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Unzahl der vom Beschwerdeführer eingebrachten Nachsichtsansuchen wird darauf hingewiesen, dass auch im Nachsichtsverfahren der Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) gilt. Nur wenn sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag entscheidungswesentlich ändern, ist ein neuerlicher Antrag zulässig. Ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Ritz, BAO8, § 236 Tz 19 mit Judikaturnachweisen; siehe auch die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer: VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0027). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass bei jeder (auch geringfügigen) Änderung des Abgabenrückstandes, oder "wenn neue Sachen kommen" (z.B. Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr), ein neuerliches Nachsichtsansuchen gestellt werden könnte, ist grundlegend verfehlt. Die Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, ist durch Messen des bestehenden Sachverhalts an der dem früheren Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Fall einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (vgl. VfGH 1.10.1983, B 209/79, VfGH 23.11.1984, B 171/80). Zwar hat bei der Beurteilung des Begriffs "Identität der Sache" eine mathematische Betrachtungsweise gegenüber einer rechtlichen in den Hintergrund zu treten, doch kann als Richtlinie für eine Wesentlichkeitsgrenze ein Prozentsatz von mehr als 25 % dienen (Bichler, "Ne bis in idem" - Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233). Wenn sich daher beispielweise der Abgabenrückstand um mehr als 25 % erhöht, oder sich die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse im selben Ausmaß ändern, kann eine Änderung der Sachlage gegeben sein, die zu einer neuen Antragstellung gemäß § 236 BAO berechtigt.
Im gegenständlichen Fall waren die verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen deswegen nicht wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen, weil sich die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der nur mehr in wesentlich geringerem Ausmaß als in der Vergangenheit betriebenen gewerblichen Zimmervermietung halbiert haben. Im Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 19.9.2024 betrugen diese monatlichen Einnahmen noch zwischen 16.000 € und 20.000 €, laut Ergänzung zum Vorlageantrag vom 1.3.2026 werden dagegen aktuell nur mehr Einnahmen von rund 8.000 € erzielt und übersteigen die Ausgaben diese Einnahmen.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der gegenständlichen Entscheidung für weitere inhaltliche Nachsichtsentscheidungen kein Raum mehr ist, da klargestellt ist, dass im gegenständlichen Fall selbst bei Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO im Rahmen der Ermessensübung aus den angeführten Gründen eine stattgebende Erledigung ausgeschlossen ist.
Ferner gilt auch im Nachsichtsverfahren der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori", wonach der später erlassene Bescheid den früher erlassenen Bescheid verdrängt. Dadurch fällt die Wirkung des Erstbescheides ex nunc weg, und der spätere Bescheid tritt zur Gänze an die Stelle des früheren. Der VwGH hat - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - bestätigt, dass die materielle Rechtskraft von Bescheiden bereits mit deren Erlassung und somit vor der formellen Rechtskraft eintritt (Grünwald, Ne bis in idem - Der doppelt erlassene Bescheid im Abgabenverfahren, SWK 17/2025, 803, mit Hinweis auf VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, und VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Abweisung einer Bescheidbeschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Ritz, BAO8, § 279 Tz 20 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Das bedeutet, dass die zeitlich später erlassene Entscheidung (das gegenständliche Erkenntnis) sämtliche zeitlich früher erlassenen Bescheide des Finanzamtes betreffend Nachsicht aus dem Rechtsbestand beseitigt, und zwar unabhängig davon, ob sie formell rechtskräftig, oder durch Beschwerde angefochten sind. Auch allfällige Beschwerdevorentscheidungen werden durch den später erlassenen Bescheid (das gegenständliche Erkenntnis) aus dem Rechtsbestand beseitigt.
Das betrifft insbesondere das weitere Nachsichtsansuchen vom 23.3.2025, gegen dessen Abweisung mit Bescheid vom 18.6.2025 sich die zu GZ. RV/5100178/2026 protokollierte Beschwerde richtet, in der inhaltlich vorgebracht wurde wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Auch dieser Bescheid vom 18.6.2025 scheidet durch das gegenständliche Erkenntnis aus dem Rechtsbestand aus. Es wird daher in diesem Verfahren keine weitere Erledigung des Bundesfinanzgerichtes ergehen, vielmehr wird das Verfahren ohne weitere Verständigung der Parteien mit Aktenvermerk (internem Beschluss) eingestellt.
Aufgrund der materiellen Derogationswirkung des gegenständlichen Erkenntnisses ist auch eine allenfalls noch ausstehende bescheidmäßig Erledigung der zahlreichen noch offenen Nachsichtsansuchen nicht mehr erforderlich. Damit wird das vom Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt als perpetuum mobile betriebene Nachsichtsverfahren beendet. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige weitere Eingaben, die unmittelbar oder mittelbar ein Begehren auf Gewährung einer Nachsicht zum Gegenstand haben oder sich auf ein solches Begehren stützen, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Beschwerdeführers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Beschwerdeführer ist mit den bisher bereits ergangenen Erkenntnissen und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes mehr als ausreichend klargestellt, dass für eine Nachsicht kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088 mwN). Außerdem wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass vom Bundesfinanzgericht Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit es rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die in der gegenständlichen Entscheidung und den angeführten Vorerkenntnissen vom 19.9.2024 und 23.2.2026 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 27. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100177/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100177.2026
- Stammnummer
- 151452
- Gültig
- 27.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF