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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300004/2026

Kein Aufschub des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe mangels Vorliegens eines "triftigen Grundes"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3300004/2026vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 1. April 2026 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 30. März 2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Straffvollzuges gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG, Strafkontonummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen Am 27.3.2026 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den verfahrensgegenständlichen Antrag, den Vollzug einer Ersatzfreiheitstrafe bis 30.4.2026 (erneut) gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG aufzuschieben. Begründend führte die Bf. dabei im Wesentlichen aus, der für die vollständige Begleichung der Geldstrafe erforderliche Zahlungseingang aus einem Bauprojekt werde erst im Laufe des April 2026 erwartet. Der sofortige Strafantritt würde den Projektabschluss und den diesbezüglichen Zahlungseingang vereiteln und somit ihre wirtschaftliche Existenz sowie den notwendigen Unterhalt ihrer Familie gefährden, da ihre Anwesenheit vor Ort für die finale Fertigstellung und die darauffolgende förmliche Abnahme des Projektes zwingend erforderlich sei. Der weitere Aufschub des Strafvollzuges sei daher unumgänglich. Eventualiter begehrte die Bf. die Bewilligung einer Ratenzahlung in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 500,00 €. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.3.2026 wies die Finanzstrafbehörde den Hauptantrag der Bf. auf Aufschub des Strafvollzuges ab. Begründend führte die Behörde aus, die Bf. sei bereits im vorangegangen Bescheid vom 25.2.2026, mit welchem der Strafvollzug antragsgemäß bis Ablauf des 31.3.2026 aufgeschoben wurde, darauf hingewiesen worden, dass lediglich eine "einmalige Stattgabe" aufgrund der im damaligen Antrag angegebenen triftigen Gründe gerechtfertigt sei. Es sei jedoch weder die von der Bf. in Aussicht gestellte Vollzahlung bis 31.3.2026 noch eine Teilzahlung erfolgt, weshalb der erneute Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abzuweisen sei. Mit weiterem Bescheid vom 31.3.2026 wies die Finanzstrafbehörde auch das Eventualbegehren der Bf. mit der Begründung ab, dass im Stadium der Aufforderung zum Strafantritt seitens der Behörde keine Ratenansuchen mehr gewährt würden. Am 1.4.2026 erhob die Bf. gegen den Bescheid der Finanzstrafbehörde vom 30.3.2026, mit welchem der Hauptantrag der Bf. auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wurde, rechtzeitig Beschwerde. Darin führte sie aus, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da er auf einer aktenwidrigen Annahme beruhe; die Bf. habe nämlich tatsächlich am 30.3.2026 eine Teilzahlung in Höhe von 500,00 € auf das Strafkonto geleistet. Der sofortige Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe würde die Fertigstellung eines Bauprojektes und somit die zur Begleichung der Strafe vorgesehene Schlusszahlung verunmöglichen und die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie der Bf. vernichten. Die Einbringlichkeit der Geldstrafe sei "durch die bereits geleistete Teilzahlung und den Projektabschluss im April nachweislich gegeben" und der Strafzweck sei nicht gefährdet. Die von der Bf. beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ihr mit Bescheid der Finanzstrafbehörde vom 2.4.2026 zuerkannt. Am 10.4.2026 legte die Finanzstrafbehörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei brachte sie vor, die gegenständliche Strafe sei im Oktober 2024 rechtswirksam festgesetzt worden; die Bf. habe in der Folge wiederholt Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen gestellt, welche auch bewilligt worden seien; die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen seien von ihr jedoch nicht eingehalten worden. Trotz mehrfach eingeräumter Möglichkeiten, die verhängte Strafe in Form von Ratenzahlungen zu begleichen, sei kein ernsthafter Zahlungswille festgestellt worden. Auch der erste Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs sei einmalig bewilligt worden. Die wiederholt abgegebenen Zahlungszusagen seien nicht erfüllt worden, wodurch die mangelnde Zahlungsbereitschaft bzw. Zahlungsmoral hinreichend dokumentiert sei. Zwar seien einzelne Zahlungen geleistet worden, diese stünden jedoch in keiner Relation zum Strafzweck und zu den eingebrachten Anträgen. Daher sei die Beschwerde nach Ansicht der Finanzstrafbehörde abzuweisen. 2. Sachverhalt Mit Strafverfügung vom 22.10.2024, Geschäftszahl ***Gz***, wurde über die Bf. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 11.400,00 € sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 29 Tagen verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit 500,00 € festgesetzt. Diese Strafverfügung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Nachdem bis zum Fälligkeitstag (30.12.2024) weder eine Zahlung noch ein Ansuchen um eine Zahlungserleichterung seitens der Bf. gestellt wurde, sendete die Finanzstrafbehörde ihr am 12.2.2025 eine Zahlungsaufforderung zu. Daraufhin brachte die Bf. am 13.3.2025 einen Antrag auf Stundung bis 2.5.2025 ein, welche mit Bescheid vom 14.3.2025 bewilligt wurde. Am 5.6.2025 brachte die Bf. ein neues Ansuchen um Zahlungserleichterung ein, worin sie die Entrichtung der Strafe in monatlichen Raten in Höhe von 1.190,00 € beantragte. Diesem Antrag gab die Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom 10.6.2025 ebenfalls statt. Daraufhin leistete die Bf. jedoch lediglich eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.190,00 €. Nachdem das Zahlungserleichterungsansuchen aufgrund Terminverlustes nicht mehr aufrecht war, tätigte die Finanzstrafbehörde am 13.8.2025 eine Kontenregisterabfrage und pfändete drei Bankkonten der Bf., wodurch ein Betrag in Höhe von insgesamt 585,55 € am Strafkonto einlangte. Im Zuge eines Besuches der Finanzpolizei bei der Bf. am 3.10.2025 stellte sie ein weiteres Ansuchen um Zahlungserleichterung. Daraufhin gewährte die Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom 7.10.2025 die Entrichtung der Strafe in monatlichen Raten in Höhe von 900,00 €. Erneut erfolgte daraufhin nur eine Einmalzahlung in Höhe von 900,00 €. Am 15.12.2025 versandte die Finanzstrafbehörde eine Aufforderung zum Strafantritt an die Bf., welche am 9.1.2026 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Am 29.1.2026 langte diesbezüglich ein Bericht über den Nichtantritt von der Justizvollzugsanstalt ***Stadt*** bei der Finanzstrafbehörde ein. Die Bf. brachte auch keine Bereitschaftserklärung zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen ein. In weiterer Folge veranlasste die Finanzstrafbehörde am 9.2.2026 die zwangsweise Vorführung der Bf. Nachdem die Polizei diesbezüglich bei ihr vorstellig wurde, brachte die Bf. am 23.2.2026 einen Antrag auf Strafaufschub per Fax bei der Finanzstrafbehörde ein. In diesem Antrag wurde ein Haftaufschub bis 31.3.2026 begehrt und eine Vollzahlung aufgrund einer Projektfertigstellung in Aussicht gestellt; sofern es möglich wäre, würde die Bf. auch kleinere Summen laufend auf das Strafkonto einbezahlen. Diesem (ersten) Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges gab die Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom 25.2.2026 statt. Diese Bescheid enthält folgende Begründung: "Auf Antrag der Bestraften kann die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Nach Prüfung ihres Antrages, lagen triftige Gründe vor, welche eine einmalige Stattgabe rechtfertigen. Sollte ihrerseits keine Vollzahlung bis 31.03.2026 geleistet werden, wird ab 01.04.2026 der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die örtlich-zuständige Polizeiinspektion wieder aufgenommen." Von der mit Strafverfügung vom 22.10.2024 verhängten Geldstrafe in Höhe von 11.400,00 € waren am Tag der Abfertigung dieser Entscheidung (13.4.2026) noch 8.224,45 € offen; ebenso die gesamten Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500,00 €. Auf ihrem Abgabenkonto (Steuernummer ***BF1StNr3***) bestand am selben Tag ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von 105.677,25 €. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***Stadt*** von Dezember 2025 wurde die Zahlungsunfähigkeit der Bf. gemäß § 71b IO festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Dieser Beschluss ist seit Jänner 2026 rechtskräftig. Es ist unwahrscheinlich, dass die Bf. im April 2026 in der Lage und willens sein wird, die Geldstrafe (vollständig) zu begleichen. Die wirtschaftliche Lage der Bf. kann durch den sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht verschlechtert werden. 3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich großteils unmittelbar aus den genannten Anbringen der Bf. sowie Erledigungen der Finanzstrafbehörde, welche die Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage dem Gericht vorlegte. Die Feststellungen zu den Kontoständen bzw. dem noch aushaftenden Teil der Geldstrafe gründet auf der amtswegigen Einsichtnahme in das Straf- bzw. Abgabenkonto durch das Gericht. Die Feststellung zur Zahlungsunfähigkeit der Bf. gründet auf der amtswegigen Einsichtnahme des Gerichtes in die Ediktsdatei (Aktenzeichen ***AZ*** des Landesgerichtes ***Stadt***). Die Feststellung, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Bf. im April 2026 in der Lage sein wird, die Geldstrafe (vollständig) zu begleichen, und dass ihre wirtschaftliche Lage durch den sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht verschlechtert werden kann, gründet auf nachstehenden Erwägungen: Die Bf. hat im Zuge des Besuches der Finanzpolizei am 3.10.2025 unter anderem angegeben, dass sie keine Ansprüche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe sie jedoch Ansprüche ab (geschätzt) der Kalenderwoche 41 (des Jahres 2025), deren Höhe sie jedoch nicht konkretisierte. Zur Art der Erwerbstätigkeit gab sie an, sie arbeite zusammen mit ihrem Lebenspartner als Hilfsarbeiterin bei den laufenden Baustellen mit. Zur Möglichkeit und Bereitschaft zur vollständigen Begleichung der Geldstrafe im April 2026 ist auszuführen, dass das bisherige Verhalten der Bf. - nämlich, dass in den nahezu 1½ Jahren seit Verhängung der Geldstrafe nicht einmal ¼ der Strafe entrichtet wurde, zugesagte Zahlungstermine wiederholt nicht eingehalten wurden und die Entrichtung teilweise gegen den Willen der Bf. erfolgte (Kontenpfändung) - jedenfalls entweder eine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit der Bf. oder einen nachhaltigen Unwillen der Bf. zur Begleichung der Strafe indiziert. Die Bf. hat auch keinerlei konkrete Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt, aus denen das Gericht nachvollziehbar schließen könnte, dass die vom Insolvenzgericht erst vor wenigen Monaten festgestellte Zahlungsunfähigkeit im April 2026 nicht mehr vorliegen werde. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, wie der sofortige Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die wirtschaftliche Lage der - ohnehin bereits zahlungsunfähigen - Bf. noch weiter verschlechtern könnte. Das Vorbringen der Bf., der sofortige Strafantritt würde einen Projektabschluss und den diesbezüglichen Zahlungseingang vereiteln, da ihre Anwesenheit vor Ort für die finale Fertigstellung und die darauffolgende förmliche Abnahme des Projektes zwingend erforderlich sei, ist vor dem Hintergrund ihrer früheren Aussage, sie würde als "Hilfsarbeiterin" arbeiten, unglaubwürdig, da der Abschluss und die förmliche Abnahme eines Bauprojektes wohl nicht von der Anwesenheit einer bestimmten Hilfsarbeiterin abhängen kann. Entgegenstehende Beweisergebnisse liegen dem Gericht nicht vor. Das Gericht konnte den festgestellten Sachverhalt daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Rechtslage § 177 FinStrG lautet: "(1) Auf Antrag des Bestraften kann die Finanzstrafbehörde bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt. (2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten. (3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig." 4.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die gegenständliche Beschwerde ist gemäß § 177 Abs. 3 FinStrG zulässig und wurde rechtzeitig eingebracht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG abgesehen werden. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Gericht hat in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage der Bf. durch den sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht verschlechtert werden kann, und somit das Vorliegen der von der Bf. vorgebrachten "triftigen Gründe" verneint. Solche Gründe müssen jedoch nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 FinStrG zwingend vorliegen, damit der Strafvollzug aufgeschoben werden kann. Der Antrag der Bf. war daher schon mangels eines "triftigen Grundes" im Sinne dieser Bestimmung abzuweisen. Die Behauptung der Bf., sie würde die Geldstrafe in Kürze entrichten, stellt ebenfalls keinen "triftigen Grund" im Sinne des § 177 Abs. 1 FinStrG dar. Abgesehen davon, dass das Gericht diese Behauptung nicht für glaubhaft hält, sieht das Gesetz nämlich einen Strafaufschub (nur) zum Zweck der Entrichtung einer Geldstrafe nicht vor (vgl. auch OGH 9.2.2005, 13 Os 156/04). Die Einbringlichkeit der Geldstrafe ist außerdem gar nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Gewährung eines Strafaufschubes (VwGH 26.7.2002, 2006/15/0241). Zu keinem anderen Ergebnis hätte es im Übrigen geführt, wenn das Gericht in den von der Bf. vorgebrachten Gründen tatsächlich einen "triftigen Grund" gesehen hätte. Selbst bei Vorliegen eines "triftigen Grundes" liegt die Gewährung des Strafaufschubes nämlich im Ermessen der Finanzstrafbehörde bzw. - im Beschwerdeverfahren - des Gerichtes. Bei der Ermessensübung sprechen folgende Umstände gegen die Bf.: Der Strafzweck; der Umstand, dass die Strafe faktisch seit nahezu 1½ Jahren nicht vollzogen wurde; die wiederholte Gewährung von Zahlungserleichterungen samt wiederholter Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch die Bf.; der Umstand, dass der Bf. bereits im Bescheid vom 25.2.2026 klar und deutlich mitgeteilt wurde, dass der Strafvollzug nur "einmalig" aufgeschoben werden soll. All diese Umstände sprechen derart deutlich gegen die Bf., dass den von der Bf. vorgebrachten Gründen im Rahmen der Ermessensübung jedenfalls geringeres Gewicht zuzuerkennen wäre, weshalb im Ergebnis auch bei Vorliegen eines "triftigen Grundes" der Antrag der Bf. abgewiesen werden hätte müssen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Innsbruck, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300004/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3300004.2026
Stammnummer
151045
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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