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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500289/2025

Parkometerabgabe; Parken ohne gültigen Parkschein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500289/2025vom 16.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. März 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 10. März 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am 14. August 2024 um 20:27 Uhr in 1220 Wien, Überführung A22, Kaisermühlen Norden, Parkplatz Reihe 2, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte. Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung (36 Euro) noch die darauffolgende Anonymverfügung (48 Euro) einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 am 11. Oktober 2024 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2024, an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.). Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Mit fristgerechtem Schreiben (Online vom 14. Oktober 2024) erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor: "Ich habe um diese Zeit dort geparkt und vorschriftsmässig in Folge die Parkgebühren entrichtet. Da ich zuerst noch aufladen musste, habe ich die 15 Gratisminuten gebucht und musste dann aber noch einmal kurz weg, da ich etwas vergessen hatte. Ich habe bis 20:26 gebucht und war um 20:28 beim Wagen. Aus der Aufstellung können Sie erkennen, dass ich auch danach wieder bezahlt habe. Den zuständigen Beamten habe ich allerdings nicht mehr vorgefunden. Es ist also hier wirklich eine sehr knappe Geschichte und ich bitte Sie, mir hier entgegen zu kommen, da ich ansonsten immer meine Parkgebühren überall vorschriftsmäßig bezahle. Ich füge das Protokoll bei. Monatliches Nettoeinkommen in Euro: 1900. Bezugsauszahlende Stelle: selbständig. Vermögen (z. B. Sparbücher, Grundstücke, Schmuck plus Wert): Sparplan 3300. Anzahl der Personen für die Unterhaltspflicht besteht: 0." Die Magistratsabteilung 67 erließ daraufhin am 10. März 2025 das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ/2024, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 75 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag erhöhte sich dadurch auf 85 Euro. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet worden sei, gehe hervor, dass das vom Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Im Einspruch gegen die an den Bf. ergangene Strafverfügung habe er nicht die Abstellung des Fahrzeuges an gegenständlicher Örtlichkeit bestritten. Der Bf. habe aber im Wesentlichen eingewendet, er hätte einen 15 Minuten Gratis Parkschein gebucht, der laut beigelegtem Screenshot von 20:11 Uhr bis 20:26 Uhr gültig gewesen sei. Um 20:28 Uhr wäre der Bf. wieder beim Wagen gewesen, er hätte jedoch den zuständigen Beamten nicht mehr angetroffen. Da der Bf. seine Parkgebühren immer vorschriftsmäßig bezahlen würde und es sich um eine knappe Geschichte handle, habe er die Behörde um Entgegenkommen ersucht. Der Bf. habe noch einen weiteren Screenshot eines elektronischen Parkscheines mit der Nr. PS2, gebucht um 20:37 desselben Tages, gültig für die Dauer von 60 Minuten von 20:45 Uhr bis 21:45 Uhr, übermittelt. Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden, dazu werde Folgendes festgestellt: Unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe, dort vom Bf. abgestellt worden sei und dass weder ein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt bzw. ein entsprechender elektronischer Parkschein gebucht gewesen sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Der Begriff "Abstellen" umfasse sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus, selbst wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befänden. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Der vom Bf. gebuchte elektronische 15 Minuten Gratis-Parkschein Nr. PS1 sei von 20:11 Uhr bis 20:26 Uhr gültig gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, denn für den Beanstandungszeitpunkt um 20:27 Uhr sei die Parkometerabgabe nicht (mehr) entrichtet gewesen und diese somit fahrlässig verkürzt worden. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. erhob mit Online-Schreiben vom 31. März 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus: "In dem Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, die zulässige Parkzeit überschritten zu haben. Angesichts der besonderen Umstände des Falls halte ich die Verhängung einer Strafe für unverhältnismäßig. Im Folgenden möchte ich die Sachlage und die rechtlichen Gründe darlegen, welche für eine Aufhebung des Straferkenntnisses sprechen. Begründung: Es liegen mehrere mildernde Umstände und rechtliche Erwägungen vor, die eine Anwendung des Grundsatzes der Geringfügigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nahelegen: Minimaler Zeitübertritt: Die behauptete Überschreitung der Parkdauer betrug lediglich eine Minute. Der Parkschein (15-Minuten-Gratisparkschein) war bis 20:26 Uhr gültig; die Beanstandung durch das Kontrollorgan erfolgte um 20:27 Uhr. Es handelt sich also um eine extrem geringfügige Überschreitung im Sekunden- bzw. Minutenbereich. Anschließende Bezahlung nach Gratiszeit: Unmittelbar nach dem strittigen Zeitraum - konkret um 20:37 Uhr - wurde von mir ein kostenpflichtiger Parkschein gelöst. Zuvor war ordnungsgemäß der 15-Minuten-Gratisparkschein genutzt worden. Dies zeigt, dass kein Versuch unternommen wurde, unentgeltlich über die Gratisdauer hinaus zu parken. Die Parkgebühr wurde faktisch entrichtet, lediglich mit einem kurzen zeitlichen Abstand. Ich habe somit erkennbar den Willen gezeigt, die Gebühr zu bezahlen, was einen fehlenden Vorsatz zur Überschreitung unterstreicht. Keinerlei Absicht, regelmäßige Zahlung: Es bestand kein Vorsatz, die Parkgebühr zu umgehen oder die Kurzparkzonenregelung zu verletzen. Im Gegenteil habe ich bisher Parkscheine stets korrekt gelöst und auch in diesem Fall umgehend einen neuen Parkschein gebucht. Die Überschreitung resultierte aus einem geringfügigen Versehen bzw. einem minimalen Timingproblem, nicht aus Absicht oder Gleichgültigkeit gegenüber den Vorschriften. Rechtsgrundlage - Geringfügigkeit (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG): Nach § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist von der Verfolgung einer Verwaltungsübertretung abzusehen und das Verfahren einzustellen, wenn die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Genau dies ist hier der Fall: Das geschützte Rechtsgut, nämlich die ordnungsgemäße Parkraumbewirtschaftung, wurde durch die Überschreitung von etwa 60 Sekunden praktisch nicht beeinträchtigt. Es sind keine nachteiligen Folgen entstanden - andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht benachteiligt, und die Parkordnung wurde lediglich vernachlässigbar kurz überschritten. Ebenso ist mein Verschulden als gering einzustufen, da es sich um ein einmaliges, geringfügiges Versehen ohne jede Absicht handelt. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit erfüllt. Zeitabweichungen und Kulanz bei Bagatellen: Zu berücksichtigen ist auch, dass geringfügige Zeitabweichungen zwischen verschiedenen Uhren auftreten können. So kann es z.B. eine Differenz zwischen der Uhr des Kontrollorgans und der Uhrzeit meiner Parkschein-Buchungsbestätigung gegeben haben. Eine minimale Überschreitung im Ausmaß von Sekunden oder einer einzigen Minute liegt durchaus innerhalb üblicher Zeitmesstoleranzen. In vielen Lebensbereichen - auch im Verwaltungsbereich - wird bei derart bagatellhaften Überschreitungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Kulanz geübt. Es entspricht dem Grundsatz der bürgerfreundlichen Verwaltung, geringfügigste Verstöße, die praktisch keinen Schaden anrichten, nicht mit voller Strenge zu ahnden. Eine maßvolle Handhabung in solchen Fällen ist auch im Sinne der Gleichbehandlung geboten, um unverhältnismäßige Ergebnisse zu vermeiden. Rechtsprechung in ähnlichen Fällen: Die milde Behandlung von Bagatellverstößen findet sich auch in der Rechtsprechung wieder. Das Verwaltungsgericht Wien hat beispielsweise in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine nur geringfügige Verletzung der Parkvorschriften bei geringem Verschulden einen Bagatellfall darstellt. In dem Verfahren wurde festgestellt, dass das Verhalten weit hinter dem Unrechtsgehalt der Norm zurückbleibt, sodass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG für eine Verfahrenseinstellung oder zumindest die Erteilung einer Ermahnung vorlagen. (vgl. Erkenntnis des VwG Wien vom 19.5.2016, VGW-032/010/2851/2016.) Dieses Urteil verdeutlicht, dass selbst die Gerichte in Fällen mit geringfügiger Überschreitung der Parkzeit und geringem Verschulden zu milden Maßnahmen greifen - etwa zur Einstellung des Verfahrens oder zu einer bloßen Verwarnung anstelle einer Geldstrafe. Vorliegend ist die Situation vergleichbar gelagert, da die Überschreitung minimal und das Verschulden geringfügig war. Angesichts all dieser Umstände erscheint die Verhängung einer Strafe in meinem Fall nicht sachgerecht. Die Intensität des Verstoßes liegt an der äußersten Untergrenze des überhaupt Messbaren, und mein Verhalten war redlich und kooperativ, wenn auch unglücklich im Timing. Die gesetzlichen Kriterien für eine Anwendung des Geringfügigkeitsprinzips sind erfüllt und es würde dem Sinn der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG widersprechen, einen derart geringfügigen Verstoß mit einer Strafe zu ahnden. Antrag: Ich beantrage daher höflich, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG wegen Geringfügigkeit einzustellen." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. April 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Bf. am 14. August 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Überführung A22, Kaisermühlen Norden, Parkplatz Reihe 2, abgestellt. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Mittwoch, 14. August 2024 um 20:27 Uhr, Gebührenpflicht bestand. Der Bf. buchte um 20:11 Uhr den 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. PS1 mit einer Gültigkeitsdauer bis 20:26 Uhr. Um 20:27 Uhr beanstandete ein Überwachungsorgan das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, welches nicht mit einem Papier-Parkschein versehen war und für welches zu diesem Zeitpunkt auch kein elektronischer Parkschein gebucht war. Erst um 20:37 Uhr buchte der Bf. elektronisch einen kostenpflichtigen Parkschein mit der Nr. PS2 des selben Tages, gültig für die Dauer von 60 Minuten von 20:45 Uhr bis 21:45 Uhr. Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt und die Feststellung, dass das Fahrzeug um 20:27 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt war, wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Anzeigedaten und den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie der Übersicht m-parking Wien über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen und ist unstrittig. Aus den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde ergibt sich auch, dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat ein Abgabepflichtiger, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. § 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: Parkscheine "(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig." Elektronische Parkscheine "§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. § 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. § 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig." Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Rechtliche Beurteilung Kann der Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, nicht einschätzen, ob er mit einem 15-Minuten-Parkschein das Auslangen findet, ist das Fahrzeug ab der ersten Minute des Abstellens mit einem kostenpflichtigen Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu kennzeichnen (vgl. zB BFG 28.05.2018, RV/7500208/2018, BFG 18.09.2019, RV/7500618/2019, BFG 29.11.2021, RV/7500626/2021). Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. BFG vom 15.12.2014, RV/7502093/2014, BFG 20.11.2015, RV/7501163/2015, BFG 02.08.2016, RV/7500749/2015). So stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.1998, 96/17/0354, fest, dass ein Lenker, der sich vom "abgestellten" Fahrzeug (auch nur zur Besorgung von Parkscheinen) entfernt, bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 (Wiener) Parkometergesetz verwirklicht. Im gegenständlichen Fall war das in Rede stehende Fahrzeug am 14. August 2024 unstrittig zum Beanstandungspunkt um 20:27 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zuvor wurde um 20:11 Uhr bis 20:26 Uhr ein 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen gebucht. Erst um 20:37 Uhr löste der Bf. einen für 60 Minuten dauernden kostenpflichtigen elektronischen Parkschein. Entgegen der Ansicht des Bf. lag keine Überschreitung von "nur einer Minute" vor, sondern war das in Rede stehende Fahrzeug zumindest von 20:26 bis 20:45 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bf. hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Nach der Judikatur des VwGH stellt die Unkenntnis iSd § 5 Abs. 2 VStG, ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften, keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, wenn sich der am Straßenverkehr Teilnehmende über die gesetzlichen Bestimmungen nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat (vgl VwGH 02.07.2010, 2007/09/0348, VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Sich nicht über die Vorschriften zu informieren, bedeutet Fahrlässigkeit. Auch eine, wie im konkreten Fall erfolgte, "spätere" Abgabenentrichtung und dadurch dokumentierter und vom Bf. vorgebrachter Zahlungswille, hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa BFG 27.11.2014, RV/7500586/2014). Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die Einstellung des Verfahrens bzw. die Erlassung der Strafe kam nicht in Betracht, da nach der ständigen Judikatur des VwGH die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig sein muss und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109). Auch in einem anderen beim VwGH anhängigen Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat (keine Entwertung der Rubrik "Minute") erblickte der VwGH kein geringes Verschulden (VwGH 30.04.1993, 93/17/0088). Das Gericht kann in Anlehnung an diese Judikatur auch im vorliegenden Verstoß kein geringes Verschulden erblicken. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 als angemessen, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 16. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500289/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500289.2025
Stammnummer
148609
Gültig
16.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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