…worden. Auch wäre es aufgrund des geringen Einkommens unmöglich gewesen zwei Haushalte zu finanzieren und Kindesunterhalt zu leisten. Darüber hinaus hätte die von der Judikatur geforderten beiden anderen Merkmale einer Lebensgemeinschaft, nämlich die Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht mehr bestanden. Einen Nachsendeauftrag hätte es nicht gegeben…
…B-Straße, polizeilich gemeldet. Zwischen ihr und dem Bf. bestand in dieser Zeit eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Anlässlich einer Einvernahme vor dem Finanzamt AA führte EF am 6. September 2017 dazu als Auskunftsperson niederschriftlich aus wie folgt: "Vor 10…
…eine österreichische Staatsangehörige, in dieser Zeit zu ihm ins Einfamilienhaus in Ort1, B-Straße, zog und fortan mit dem Bf. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft in Form einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bildete. Vom 30. Oktober 2012 bis 15. Dezember 2017 (somit auch im Streitzeitraum) war auch…
…Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde…
…Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde…
…Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde…
…tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (nochmals VwGH 22.10.1997, 95/13/0161; ähnlich VwGH 30.6.1994…
…EStG 1988 bedeutet und dies gleichbedeutend ist mit dem Begriff des oa. "dauernd getrennt Lebens", das einer aufrechten Ehe widerspricht: Laut VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101 kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus…
…zu sagen: Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, wobei eine solche Lebensgemeinschaft nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein muss. So kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles -…
…ausführlich besprochen" vom Bf. und von Hrn. ***35*** nicht unterzeichnet worden. Von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft würde man üblicher Weise dann sprechen, wenn eine Partnerin/ein Partner länger andauernd in einer Wohn,- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben und diese nicht verheiratet sind. Dies würde einem "nahen…
…darstellt, müssen die Elemente der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht alle gleichzeitig im vollen Umfang ausgeprägt sein. Dass Partner - insbesondere bei getrennten Einkommen und separaten familiären Verpflichtungen aufgrund von Kindern aus früheren Partnerschaften - ihre Finanzen getrennt führen und Fixkosten strikt aufteilen, ist im Wirtschaftsleben üblich…
…in einer Lebensgemeinschaft (eheähnlichen Gemeinschaft), die - wie die Ehe - durch ein Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft gekennzeichnet ist. Die Bf. und ihr (nunmehriger) Lebenspartner EF waren an getrennten Wohnsitzen gemeldet, wobei das Bundesfinanzgericht nicht in Abrede stellt, dass bereits damals eine freundschaftliche Beziehung…
…ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden. Die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft muss nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein. Es kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - durchaus das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder…
…ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden. Die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft muss nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein. Es kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - durchaus das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder…
…für die Annahme einer Lebensgemeinschaft […] die Eheähnlichkeit, das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und schließlich eine gewisse Dauer im Sinn der Einrichtung der Gemeinschaft auf eine gewisse zeitliche Dauer. Es muss ein Verhältnis vorliegen, das dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht…
…Medical Center der UUU arbeitet und auch ganzjährig dort wohnhaft ist. Dazu sieht § 2 des österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetzes vor, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung lediglich bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften durchzuführen ist. Unter Lebensgemeinschaft ist schlechthin eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. …
…sei in Deutschland verheiratet und habe 3 schulpflichtige bzw. in Ausbildung befindliche Kinder. Regelmäßig fahre er zu seiner Familie nach Deutschland. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Deutschland (***5***). Lediglich aus Kostengründen teile er mit Frau ***4*** eine Wohnung. Eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft liege keinesfalls vor…
…Frau T und Herrn Mag. G bestand über Jahre hinweg (von 1995 bis Ende 2010) eine durchgehende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Für ihr Zusammenleben diente die gegenständliche Liegenschaft als ihr gemeinsamer Wohnsitz. Sie war Mittelpunkt ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen. Frau T und Herr…
…Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht (OGH 22.03.2000, 3 Ob 204/99t mwN). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit und einer gewissen Dauer das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass…
…2. das Zusammenspiel vor Elemente Wohn- , Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft 3. eine gewisse Dauer Anschließend erläuterte er den Begriff "Lebensgemeinschaft" mit Verweisen auf Literatur und Judikatur. Er stützte sich auf den Kommentar von Wanke/Wiesner und führte aus, dass getrenntes Wohnen eine Lebensgemeinschaft nicht ausschließen müsse…