…Zur "Zweckmäßigkeit" iSd § 20 BAO gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (zB Ritz, ÖStZ 1996, 70). Bei der Ermessensübung ist auch das, ua aus Art 126b B-VG ableitbare (zB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit…
…Revisionsverfahren bis hin zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof führt und nach dessen Abschluss der andere Haftende wiederum gegen den Bescheid Beschwerde erheben könnte (§ 248 BAO). Hier spricht die Verfahrensökonomie und das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung ganz klar gegen eine Haftungsinanspruchnahme ohne Erfolgsaussichten…
…Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Vollziehung (ZB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) ist auch vom Bundesfinanzgericht zu beachten. Diese Umstände können auch nicht in einer mündlichen Verhandlung restlos aufgeklärt werden, da umfangreiche Ermittlungen und Feststellungen fehlen. Eine mündliche…
…auch aus Art 126b Abs. 5 B-VG (wonach sich die Überprüfung des Rechnungshofes ua auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken hat). Verwaltungsökonomische Erwägungen sind unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde, zu berücksichtigen. 3…
…Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO) eingebracht werden. • Die österr Verwaltung hat in ihrem Handeln auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen der Beschwerdevorentscheidung und die Vorlage der Beschwerde an das BFG durch das Finanzamt (§ 262 Abs 2 BAO) entspricht daher dem Grundsatz Verwaltungsökonomie. 4…
…den Gesichtspunkten der Rechtsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weiters hielt die Beschwerdeführerin laut den Ausführungen in ihrer Beschwerde das Verfahren gegen den Verkäufer zur Klärung verschiedenster Vorfragen (Trennung der Heizungsanlage und deren Versorgung für die beiden Liegenschaftshälften, die Trennung der Strom- und Wasserversorgung, etc.)…
…Parteien, Zweckmäßigkeit hingegen ist das öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung)…
…hätten werden können. Bei Ermessensübung wurde das ua aus Art 126b B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung beachtet: Die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie ließ bei Orientierung am Normzweck (ua VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087) die getroffene Maßnahme geboten erscheinen…
…0038) oder die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Art. 126b Abs. 5 B-VG) zu berücksichtigen. Daher sei auch zu prüfen, ob der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich sei.…
…Revisionsverfahren bis hin zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof führt und nach dessen Abschluss der andere Haftende wiederum gegen den Bescheid Beschwerde erheben könnte (§ 248 BAO). Hier spricht die Verfahrensökonomie und das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung ganz klar gegen eine Haftungsinanspruchnahme ohne Erfolgsaussichten…
…jeweils Folgendes ausgeführt: „Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (…
…BAO8, § 20 Tz 5). Unter dem Begriff der Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben sowie an der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. Ritz, BAO8…
…Beweisnotstand) und ist daraus durchaus eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme zu erblicken. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände und der Tatsache, dass der noch strittige Haftungsbetrag lediglich € 325,66 beträgt, konnte unter Verweis auf dem aus Art 126b B-VG ableitbaren Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit…
…der Parteien und bedeutet Zweckmäßigkeit: öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs. 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung…
…Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Doralt, EStG 198820, § 4 Tz 228). Die Nachweispflicht für Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat, soweit dies möglich und zumutbar ist…
…Revisionsverfahren bis hin zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof führt und nach dessen Abschluss der andere Haftende wiederum gegen den Bescheid Beschwerde erheben könnte (§ 248 BAO). Hier spricht die Verfahrensökonomie und das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung ganz klar gegen eine Haftungsinanspruchnahme ohne Erfolgsaussichten…
…nicht unbillig. Im Hinblick darauf, dass die Festsetzung zu einer nicht unerheblichen Nachforderung an DB und DZ führt, stehen ihr auch nicht das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegen. Aus den dargestellten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.) Revisionszulassung Gemäß § 25a Abs. 1…
…Im Hinblick darauf, dass die Festsetzung zu einer nicht unerheblichen Nachforderung an DB und DZ führt, stehen ihr auch nicht das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…der Parteien und bedeutet Zweckmäßigkeit: öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs. 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung…
…es daher im Sinne des § 20 BAO zweckmäßig, durch Abstandnahme von der Festsetzung der (uneinbringlichen) Abgaben weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden. Angesichts der im gegenständlichen Fall aufgezeigten fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der…