Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400018/2019
Mögliche Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400018/2019vom 25.11.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache Ing ***Name1*** als Erbe von ***Bf1***, ***Adr2***, über die Beschwerde vom 7. August 2018 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 27. Juni 2018 betreffend aushaftender Abgabenschuldigkeiten der ***Firma1***, Zahl ***Zahl1***, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird gem § 279 BAO stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 18.1.2018 wurde ***Bf1*** die Gelegenheit gegeben hinsichtlich einer möglichen Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführerin der ***Firma1*** betreffend näher bezeichneter Abgaben Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 31.1.2018 teilte ***Bf1*** durch ihren ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen mit, dass die Richtigkeit der geltend gemachten Rückstände bestritten werde, sämtliche Gläubiger gleichbehandelt worden seien und zur Nachvollziehbarkeit und zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung um monatliche Aufschlüsselung des Rückstandes ersucht werde.
Mit Schreiben vom 5.2.2018 forderte die belangte Behörde ***Bf1*** auf eine Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung für den Zeitraum Jänner 2016 bis August 2017 vorzulegen. Zudem wurde sie ersucht eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen 2016 betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vorzulegen.
***Bf1*** ersuchte mehrmals um Fristverlängerung, schlussendlich kam sie dieser Aufforderung aber nicht nach.
Mit Bescheid vom 27.6.2018 wurde ***Bf1*** als Geschäftsführerin der ***Firma1*** für Kommunalsteuer 1-12/2016 iHv € 6.510,00, Säumniszuschlag 1-12/2016 iHv € 130,20, Kommunalsteuer 5-8/2017 iHv € 341,77, Säumniszuschlag 5-8/2017 iHv € 6,84, Dienstgeberabgabe 1-12/2016 iHv € 868,00, Säumniszuschlag 1-12/2016 iHv € 17,36 und Dienstgeberabgabe 5-8/2017 iHv € 39,33, insgesamt somit iHv € 7.913,50, gem § 6a KommStG 1993 bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz (WDGAG) zur Haftung herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob ***Bf1*** am 7.8.2018 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der von der Behörde behauptete Rückstand unrichtig und nicht nachvollziehbar sei, zumal eine monatliche Aufschlüsselung der Abgaben nicht erfolgt sei und damit dieser nicht überprüft werden könne. Zudem sei von der belangten Behörde kein Rückstand im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet worden, sei die Insolvenzforderung des ehemaligen Dienstnehmers ***Name2*** zur Gänze bestritten worden und hätte es während ihrer Geschäftsführertätigkeit keine Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe gegeben.
Mit Schreiben vom 13.8.2018 wies die belangte Behörde noch einmal darauf hin, dass sie ***Bf1*** das Ergebnis der Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben übermittelt habe, auf dessen Grundlage der Kommunalsteuerrückstand errechnet worden sei und gab ihr nochmals die Möglichkeit zu einer Stellungnahme, von welcher ***Bf1*** aber nicht Gebrauch machte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da - zusammenfassend - trotz mehrmaliger Fristerstreckung und nochmaliger Aufforderung eine monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen für 2016, eine gegliederte Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für den Zeitraum 2016 bis August 2017 sowie geeignete Nachweise für die behauptete Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern nicht vorgelegt worden seien.
Am 13.12.2018 brachte ***Bf1*** einen Vorlageantrag ein, da sie keine Pflichtverletzung begangen habe und sie kein Verschulden treffe.
Mit Vorlagebericht vom 9.1.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 26.8.2025 übermittelte die belangte Behörde auf Anfrage den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaftssache ***Bf1*** und teilte im Wesentlichen mit, dass der Sohn ***Name1*** eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben habe und die Verlassenschaft ihm zur Gänze eingeantwortet worden sei.
In einer weiteren Mail teilte die belangte Behörde am 20.11.2025 im Wesentlichen mit, dass die Haftungsinanspruchnahme bezüglich 2016 nicht mehr aufrechterhalten werde, zumal die Schätzung aufgrund fehlender Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könne und übermittelte hinsichtlich 2017 die Grundlagen und eine monatliche Aufgliederung der haftungsrelevanten Abgaben in einer Gesamthöhe von nunmehr € 331,45.
***Name1*** teilte dem Gericht am 21.11.2025 zusammenfassend mit, dass er von der Beschwerde seiner Mutter nichts wusste und er keine Unterlagen habe.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Festgestellter Sachverhalt
***Bf1*** war vom ***Datum1*** bis zur Konkurseröffnung am ***Datum2*** alleinige Geschäftsführerin der ***Firma1***. Zudem war sie alleinige Gesellschafterin der Firma. Die Gesellschaft wurde infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Bescheid vom 27.6.2018 wurde ***Bf1*** als Geschäftsführerin der ***Firma1*** für Kommunalsteuer 1-12/2016 iHv € 6.510,00, Säumniszuschlag 1-12/2016 iHv € 130,20, Kommunalsteuer 5-8/2017 iHv € 341,77, Säumniszuschlag 5-8/2017 iHv € 6,84, Dienstgeberabgabe 1-12/2016 iHv € 868,00, Säumniszuschlag 1-12/2016 iHv € 17,36 und Dienstgeberabgabe 5-8/2017 iHv € 39,33, insgesamt somit iHv € 7.913,50, gem § 6a KommStG 1993 bzw § 6a WDGAG zur Haftung herangezogen.
Die streitgegenständlichen Abgaben wurden aufgrund einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben im Zuge des Konkurses ohne Erlassen von Abgabenbescheiden festgesetzt. Dabei wurden die Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe hinsichtlich 1/2016 bis 8/2017 gem § 184 BAO geschätzt. Bezüglich 2016 ist das Schätzungsergebnis nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Säumniszuschläge sind ebenfalls keine Abgabenbescheide ergangen.
Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben bezüglich des Zeitraumes 5-8/2017 wurden zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet und sind uneinbringlich. Sie haften am Abgabenkonto der ***Firma1*** nach wie vor aus, wobei sich die Kommunalsteuer 5-8/2017 auf € 289,66 (Mai 2017: € 60,98; Juni 2017: € 106,72; Juli 2017: € 60,98; August 2017: € 60,98), der Säumniszuschlag 5-8/2017 auf € 5,79 (Mai 2017: € 1,22; Juni 2017: € 2,13; Juli 2017: € 1,22; August 2017: € 1,22) und die Dienstgeberabgabe 5-8/2017 auf € 36,00 (Mai 2017: € 10,00; Juni 2017: € 8,00; Juli 2017: € 10,00; August 2017: € 8,00) geringfügig reduziert haben.
Die Primärschuldnerin verfügte zu den jeweiligen Fälligkeitstagen über liquide Mittel.
Am tt.12.2021 starb ***Bf1***. Die Verlassenschaft wurde ihrem Sohn ***Name1***, geb tt.mm.1968, ***Adr2***, der auf Grund des Testamentes vom 14.9.2018 eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus der Mail der belangten Behörde vom 20.11.2025, wonach eine Haftungsinanspruchnahme betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 1-12/2016 mangels Nachvollziehbarkeit und Widersprüchlichkeiten nicht mehr aufrecht zu erhalten sei, dem Haftungsbescheid vom 27.6.2018, den Kontoinformationen der ***Firma1***, dem Firmenbuchauszug zu FN ***Zahl2*** sowie dem Einantwortungsbeschluss vom 1.4.2022 zu GZ ***Zahl3*** und wird von den Parteien nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gem § 6a Abs 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gem § 6a Abs 1 WDGAG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gem § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs 2 KommStG 1993 und § 6 Abs 1 WDGAG).
Gem § 224 Abs 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Gem § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Die Heranziehung des ***Name1*** als Erbe von ***Bf1*** gründet sich auf § 19 BAO, wonach bei einer Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger übergehen. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (VwGH 25.2.1993, 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iSd § 4 BAO bzw der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen (VwGH 17.10.2003, 99/17/0463).
Da feststeht, dass ***Name1*** die Verlassenschaft seiner Mutter ***Bf1*** zur Gänze eingeantwortet wurde, ist dieser alleinige Erbe. Aus diesem Grund kann ***Name1*** als Gesamtrechtsnachfolger der ***Bf1*** zur Haftung nach § 6a Abs 1 KommStG 1993 bzw § 6a Abs 1 WDGAG für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der ***Firma1*** herangezogen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Vorab wird hinsichtlich der strittigen Abgaben bezüglich der Monate 1-12/2016 darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung an diesen Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Insbesondere ist bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen noch kein Bescheid erlassen wurde, im Haftungsverfahren über den Abgabenanspruch abzusprechen (vgl VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073).
Es ist unstrittig, dass gegenständlich keine Bescheide hinsichtlich der streitgegenständlichen Abgaben erlassen wurden. Da die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren die Grundlagen für die Schätzung bezüglich 2016 aufgrund fehlender Unterlagen nicht ausreichend darlegen konnte und von sich aus erklärte, dass eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr aufrecht zu erhalten sei, waren die streitgegenständlichen Abgaben hinsichtlich des Zeitraumes 1-12/2016 auszuscheiden, zumal auch für das Gericht nach der Aktenlage keine konkreten Feststellungen für das Entstehen dahingehender Abgabenansprüche auszumachen waren.
In weiterer Folge war daher nur mehr eine Haftungsinanspruchnahme bezüglich Kommunalsteuer, Säumniszuschläge und Dienstgeberabgabe 5-8/2017 zu prüfen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender ist eine Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung des Geschäftsführers als Vertreter, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgabe.
Da ***Bf1*** vom ***Datum1*** bis zur Konkurseröffnung am ***Datum2*** alleinige Geschäftsführerin der ***Firma1*** war, ist diese aufgrund des § 18 GmbHG eine Vertreterin iSd der §§ 80 ff BAO. Ihr oblag es daher die abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum wahrzunehmen.
Die Kommunalsteuer, Säumniszuschläge und Dienstgeberabgabe betreffend die Monate 5-8/2017 befindet sich in der oben festgestellten Höhe im Rückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin, sodass diese Abgabenforderung nach wie vor besteht.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung nach den oben genannten Bestimmungen ist weiters, dass die Einbringung der Abgaben bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Gegensatz zu § 9 BAO fordern die einschlägigen Bestimmungen daher nicht die Uneinbringlichkeit der Abgabe, sondern es reicht aus, dass die Einbringung nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Da am ***Datum2*** über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet wurde und die Gesellschaft in der Folge aufgelöst wurde, steht im Beschwerdefall sogar die Uneinbringlichkeit der Kommunalsteuer, Säumniszuschläge und Dienstgeberabgabe 5-8/2017 iHv insgesamt € 331,45 fest.
Die Haftung erstreckt sich darüber hinaus nur auf Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277). Bei Selbstbemessungsabgaben (wie hier die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208); maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Entsprechend des § 11 Abs 2 KommStG 1993 sowie des § 6 Abs 1 WDGAG fallen sämtliche Fälligkeitszeitpunkte betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 5-8/2017 in den Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit der ***Bf1*** bei der ***Firma1***.
Darüber hinaus ist für die Haftung nach § 6a Abs 1 KommStG 1993 bzw § 6a Abs 1 WDGAG die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es ist unstrittig, dass die streitgegenständliche Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Monate 5 bis 8/2017 nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entrichtet wurden, sodass eine abgabenrechtliche Pflicht verletzt wurde. Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt somit jeweils in der Nichtentrichtung einer monatlich selbst zu bemessenden Abgabe bei deren Fälligkeit am 15. des nächstfolgenden Monats.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl VwGH 4.4.1990, 89/13/0212; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259). Diese Rechtsprechung hat der VwGH auch auf die Haftungsbestimmungen für die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe übertragen (VwGH 30.1.2014, 2013/16/0229).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten ausgeschlossen, wenn dem Abgabenschuldner im Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben die notwendigen liquiden Mittel fehlen (vgl VwGH 16.12.1986, 86/14/0077, VwGH 29.5.1996, 95/13/0236). In einem solchen Fall trifft den Vertreter lediglich die Pflicht für die Abgabenentrichtung aus den vorhandenen Mittel der Gesellschaft zu sorgen (vgl VwGH 26.6.2007, 2004/13/0032). Der Vertreter, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, verstößt nicht gegen die Gleichbehandlungspflicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und sie diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt (vgl. VwGH 28.5.1986, 84/13/0246; VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Gegenständlich konnte ***Bf1*** die geforderte taugliche Liquiditätsaufstellung und den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbringen und war es ihrem Sohn allein schon mangels Unterlagen unmöglich solche Nachweise vorzulegen.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge wird auf § 217a Z 2 BAO, eine Sondervorschrift für Landes- und Gemeindeabgeben, hingewiesen, wonach Säumniszuschläge im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig werden. Zudem sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen gem § 217a Z 3 BAO nicht festzusetzen. Da gegenständlich festgestellt wurde, dass keine Säumniszuschlagsbescheide erlassen wurden, kann auch keine Fälligkeit für einen Säumniszuschlag eingetreten sein, sodass in weiterer Folge auch keine Haftungsverpflichtung bestehen kann. Mangels Fälligkeit der Abgabe konnte daher ***Bf1*** auch keine Pflicht verletzt haben, die Abgabe (zeitgerecht) zu entrichten (zB BFG 24.06.2020, RV/7400037/2020). Aus diesem Grund ist daher die Haftungsinanspruchnahme bezüglich der Säumniszuschläge auszuscheiden.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt weiters eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Wie zuvor dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht bezüglich Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe 5 bis 8/2017 von einer schuldhaften Pflichtverletzung von ***Bf1*** aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe (vgl VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Es haben sich zudem im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten könnten, dass die oben beschriebene Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabe gewesen ist.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Billigkeit gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie das steuerliche Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (vgl zB Stoll, BAO, 208). Zur Zweckmäßigkeit iSd § 20 gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (zB Ritz/Koran, BAO8 § 20 Rz 7).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lang verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der erschwerten Einbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind (zB VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095; VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046).
Eine Unbilligkeit aus dem oben genannten Grund ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand der Haftung zwischen dem 15.6.2017 und 15.9.2017 fällige Abgabenschulden. Der betreffende Haftungsbescheid wurde am 27.6.2018 erlassen. Zwischen der erschwerten Einbringlichkeit der Abgaben bzw der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Primärschuldnerin und der Erlassung des Haftungsbescheides liegt somit nur knapp ein Jahr. Darin ist noch kein langer Zeitraum zu erblicken (vgl etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0829).
Weiters kann auch eine lange Verfahrensdauer des Rechtsmittelverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Inanspruchnahme zur (vollen) Haftung entgegenstehen (vgl VwGH 27.1.2011, 2009/16/0108). Gegenständlich war daher im Rahmen der Ermessensübung darauf Bedacht zu nehmen, dass das an die Erlassung der Haftungsbescheide anschließende Rechtmittelverfahren mehrere Jahre dauerte, ohne dass dies auf das Verhalten der Parteien zurückführbar gewesen wäre und somit ohne, dass dies den Parteien zur Last gelegt werden könnte. Konkret erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde zeitnah am 9.1.2019, doch wurde die Bearbeitung der Beschwerde aufgrund der Ruhestandsversetzung der ursprünglich zuständigen Richterin und Aktenrückständen (bedauerlicherweise) erst nach 6,5 Jahren aufgenommen.
Den Parteien könnte daher lediglich vorzuwerfen sein, dass sie das Bundesfinanzgericht vom Tod von ***Bf1*** nicht verständigt haben (vgl § 265 Abs 6 BAO), da dadurch das Verfahren möglicherweise früher ins Rollen gekommen wäre. Dahingehend gab ***Name1*** an, von der Beschwerde seiner Mutter nichts gewusst zu haben. Darüber hinaus teilte er auch mit, über keine Unterlagen zu verfügen. Aufgrund dieses Umstandes wäre für ***Name1*** ein Gläubigergleichbehandlungsnachweis faktisch unmöglich zu erbringen gewesen (Beweisnotstand) und ist daraus durchaus eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme zu erblicken.
Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände und der Tatsache, dass der noch strittige Haftungsbetrag lediglich € 325,66 beträgt, konnte unter Verweis auf dem aus Art 126b B-VG ableitbaren Gebots der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl BFG 7.12.2015, RV/3100339/2015) aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Haftungsinanspruchnahme im Zuge der Ermessenübung zur Gänze Abstand genommen werden, zumal noch weitere Ermittlungen seitens des Bundesfinanzgericht erforderlich gewesen wären. Im Ergebnis überwogen die Interessen der Partei (Billigkeit), als das öffentliche Interesse (Zweckmäßigkeit) an der Einbringung der Abgaben.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 25. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 6a Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400018/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400018.2019
- Stammnummer
- 149954
- Gültig
- 25.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF