…Bösendorferstraße 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 23. Oktober 2008, betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Eintscheidungsgründe…
…ist. Aus den genannten Gründen ist daher der erkennende Richter der Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall betreffend das Jahr 2007 die Gebäude-Afa für die Eigentumswohnung nach dem aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 2006 eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers nach § 16 Abs…
…Bemerkungen unmissverständlich abzuleiten ist - nicht der Wille des Gesetzgebers, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, insbesondere den allgemeinen Beweisführungsregelungen der BAO (§§ 138, 166 und 167 BAO), und wäre nicht nur mit einer verfassungskonformen und teleologischen sondern auch mit der historischen Auslegung unvereinbar. Die Bestimmung des …
…sind diese gerade bei der historischen Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber bei der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes ausdrücklich auf eine solche Übergangsbestimmung verzichtet und in den Materialien darüber hinaus explizit klargestellt, dass auch anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu…
…im Inland zugelassen werden müssen. Diese Zulassungspflicht bestand ursprünglich innerhalb von drei unmittelbar auf die Einbringung folgenden Tagen. Die Absichten und der Wille des Gesetzgebers bei der Gesetzesänderung durch das AbgÄG 2002 (Monatsfrist statt Dreitagesfrist) kommt klar und unzweifelhaft hervor, wenn man sich den laut…
…Entfall der Gebührenpflicht führen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas Anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Hinweis, dass diese (in Folge einer anders lautenden Gesetzesinterpretation – siehe dazu Ausführungen in zitierter Niederschrift betreffend die mit 1.12.2010 abgeschlossene Außenprüfung), kann nicht gesetzeskonform und auch nicht Wille des Gesetzgebers sein, zumal durch den Zwang der Anwendung der Optionsbestimmungen des § 6 Abs. 2…
…Tz 97). Es gibt keine Sondermethoden zur Auslegung des Abgabenrechtes (zB Gassner, Interpretation, 115 f; Stoll, BAO, 219). (Ritz, BAO6 § 21 Rz. 1) Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem…
…Tz 97). Es gibt keine Sondermethoden zur Auslegung des Abgabenrechtes (zB Gassner, Interpretation, 115 f; Stoll, BAO, 219). (Ritz, BAO6 § 21 Rz. 1) Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem…
…Gesetzeswortlaut sei nach der Judikatur des VwGH nur dann zulässig, wenn eindeutig feststehe, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, als er zum Ausdruck gebracht habe, so beispielsweise, wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden könne, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere…
…enden, jedenfalls der Steuersatz von 34% zur Anwendung kommt. Dies gilt für alle Veranlagungen ab dem Kalenderjahr 2005. 1.1.2.4. Aus den obigen Ausführungen ist der Wille des Gesetzgebers dahingehend zu erblicken, dass § 26c Z 2 KStG 1988 tatsächlich nur eine Spezialregelung darstellt…