Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400003/2022
Verletzung der in § 15 Abs. 4 WVG normierten Obsorgepflicht des Wasserabnehmers trotz Beauftragung eines befugten Gewerbetreibenden, die Dichtheit der Wasserverbrauchsanlage zu überprüfen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400003/2022vom 02.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (dh. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2020/11/0086, mwN)."
Dass das Gesetz nicht vollziehbar wäre ("technische Lücke"), wenn der gegenständliche Sachverhalt nicht von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 WVG erfasst wird, ist nicht ersichtlich.
Zu den vom rechtsfreundlichen Vertreter diesfalls vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ob der Gleichheitskonformität der Regelung ist anzumerken, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, wenn nur in ganz bestimmten Fällen ein Verschulden der Organe der Stadt Wien zu einem Entfall der Gebührenpflicht führen.
Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas Anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt, ist aber dem Zweck des Gesetzes nicht zu entnehmen. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.2.2021, Ro 2019/16/0015; 4.12.2020, Ro 2020/10/0015, jeweils mwN).
3.1.2. Höhe der Teilzahlungen
Der oben zitierten Bestimmung des § 23 WVG ist zu entnehmen, dass sich die Höhe der Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch im vorangegangenen Bezugszeitraum richtet. Im vorangegangenen Bezugszeitraum vom 26.04.2016 bis 09.05.2017 betrug der Wasserverbrauch - wie dies dem unten angefügten Screenshot zu entnehmen ist - insgesamt 1907 m3. Das entspricht einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von 5,04 m3. Genau dieser durchschnittliche Tagesverbrauch wurde der Ermittlung der Teilzahlungen zugrundegelegt, wie dem angefochtenen Bescheid auf Seite 3 oben zu entnehmen ist.
[Grafik]
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurden die neuen Teilzahlungen somit nicht aufgrund des exzessiven Wasserverbrauchs 2018 ermittelt, sondern gesetzeskonform anhand des durchschnittlichen Verbrauchs des vorangegangenen Bezugszeitraums.
Im Übrigen ist der rechtsfreundliche Vertreter auf den Gebührenbescheid vom 14.06.2019 zu verweisen. In diesem wurden die vorgeschriebenen Teilzahlungen Wasser in Höhe von 1.779,26 € (2*889,63 €) und die vorgeschriebenen Teilzahlungen Abwasser in Höhe von 1.941,20 € (2*970,60 €) von der Summe der festgesetzten Gebühren in Abzug gebracht, was zu einer Gutschrift in Höhe von 695,11 € führte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Wien, am 2. März 2022
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Normen und Schlagworte
- § 23 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 8 Abs. 6 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 15 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 23 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 Abs. 1 Satz 4 und 5 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 Abs. 1 Satz 5 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 Abs. 1a Z 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 7 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400003.2022
- Stammnummer
- 136877
- Gültig
- 02.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF