…persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG 1955). Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass mangels fehlender Verkäufe die Besteuerungsgrundlage zu schätzen war. Unbestritten ist ebenso die Anwendung des sogenannten Wiener Verfahrens 1996 (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 19 Rz 47)…
…der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG 1955 vorzunehmen ist. (vgl. u.a. VwGH 25.4.1996…
…Finanzamt nahm die Schätzung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren 1996 vor. Die Bf. erhebt gegen die grundsätzliche Anwendung dieser Methode keinen Einwand. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene Schätzung unter Berücksichtigung des…
…andere, den Vorgaben des § 13 Abs. 2 BewG entsprechende Berechnungsmethoden zur Bewertung der erbl. Aktien und Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Betracht kommen können. Zwar sieht das "Wiener Verfahren" in der Klarstellung zum Wiener Verfahren 1996 (AÖF 2002/89, Erlass d. BM. f…
…vom 13. November 1996, Z. 08 1037/1-IV/8/96) unter Berücksichtigung der Berechnung in Euro (AÖF 2002/89, Erlass d. BM. f. Finanzen vom 5. Februar 2002, Z. 08 1037/1-IV/8/01, Punkt 4.3(2)). Das Wiener Verfahren mag, was…
…seien, hätte die Wertermittlung selbst dann auf diese Weise erfolgen müssen, wenn einzelne Verkäufe "nicht stichtagsnahe" gewesen sein sollten. Der Erlass des BMF vom 13.11.1996, 08 1037/1-IV/8/96 ("Wiener Verfahren 1996"), sei zur Bewertung der ***B*** GmbH völlig ungeeignet. Zur…
…859,85 € aufweist. Auch in der Bilanz per 31.12.2011 stehen Forderungen iHv 1.175.079,09 € Verbindlichkeiten iHv 75.747,94 € gegenüber. In ständiger Rechtsprechung sieht der Verwaltungsgerichtshof im "Wiener Verfahren 1996" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage…
…wobei der Wert dieser Anteile nach der Berechnung der BF nach dem Wiener Verfahren 1996 deutlich höher gewesen sei. Dabei nahm die steuerliche Vertretung für die Berechnung des Ertragswertes im Wesentlichen die tatsächlichen Ergebnisse laut GuV und setzte bei der Berechnung des Vermögenswertes für die…
…Gesetzliche Grundlagen 4. Ermittlung des gemeinen Wertes der GmbH Anteile 4.1.Sachverhalt 4.2. Berechnung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile nach dem Wiener Verfahren 1996 in der Fassung Berechnung in Euro sowie Klarstellungen (BMF 5. Februar 2002, GZ 08 1037/1-IV/8…
…dem 29.04.2008, legte die Bf. ein Schätzungsgutachten vom 15.12.2009 bei, welches sich am Wiener Verfahren 1996 orientierte. Für den Vermögenswert V wurde der dem Todestag als Bewertungsstichtag nächstliegende Bilanzstichtag, somit die Bilanz zum 31.12.2007 herangezogen, für den Ertragswert E…
…ist gemäß Abschnitt III Z. 1 der Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Wiener Verfahren 1996) regelmäßig die Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die Ausganggrundlage". Die Verwirklichung des Steuertatbestandes fand am 05.11.2007 mit der Gründung der Stiftung statt. Die fristgerechte Einreichung der…
…die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer GmbH nicht ausreichend sei. Somit sei der gemeine Wert des Geschäftsanteils an der X GmbH nach dem Wiener Verfahren 1996 zu schätzen gewesen. Der Schätzung seien die Bilanzen und die Gewinn und Verlust Rechnungen der Jahre…
…Enkelgesellschaften. In der Folge stellte das Finanzamt den gemeinen Wert des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles ausgehend vom Konzernabschluss nach Maßgabe der Regeln des Wiener Verfahrens 1996 mit € 2.736.451,97 fest. Den Vermögenswert stellte das Finanzamt mit € 14,01 pro € 1 Nominale fest…
…204 Abs. 2 erster Satz UGB im Jahresabschluss zum 30.06.2015 berücksichtigt werden müssen. Der niedrigere beizulegende Wert der Beteiligung an der ***2*** lasse sich auch anhand des für Zwecke der Bewertung von Beteiligungen von der Finanzverwaltung entwickelten "Wiener Verfahren 1996" belegen. Nach dieser…
…Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996, AÖF-1996/189) sowie dem Erlass des BMF vom 05.02.2002 2081037/1HIV/8/01, AÖF 2002/89, mit Klarstellungen für das Wiener Verfahren. Nach Punkt 3.4 des Erlasses vom 05…
…berücksichtigen. Gemäß Pkt. II. der Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996), BMF vom 13.11.1996, GZ 08 1037/1—IV/8/96, sei der gemeine Wert primär aus (dem Ermittlungszeitpunkt nahe liegenden) Verkäufen abzuleiten…
…gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dabei ist das Wiener Verfahren 1996 anzuwenden. Zum bekämpften Steuersatz ist auf die Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach die Bf. als Erwerberin nicht unter die in…
… 13 Abs. 2 BewG vom nach dem Wiener Verfahren 1996 ermittelten gemeinen Wert des abtretungsgegenständlichen Geschäftsanteil auszugehen. Davon ist nach Maßgabe des § 20 ErbStG 1955 der Abtretungspreis von € 150.000,00 und der Wert des vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes abzuziehen. Zu vorbehaltenen Fruchtgenussrecht ist zu sagen…
…wird nach dem Wiener Verfahren 1996 wie folgt ermittelt: | Verkehrswert der eingebrachten Liegenschaften | € | 259.500,00 | + Aktiva der Gesellschaft (umgerechnet in €) | € | 111.861,05 | Handelsrechtliches Eigenkapital | € | 371.361,05 | - Kürzung 10…
…Wert im vorliegenden Fall nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, war der Wert zu schätzen. Das Wiener Verfahren 1996 stellt ein anerkanntes Schätzverfahren dar. Die Schätzung ist unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft durchzuführen. Diesbezüglich wurden auch keine Einwände getroffen. Hinsichtlich der…