Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100510/2016
Wird die Verjährung durch eine Amtshandlung zwischen Entstehen des Abgabenanspruchs und Beginn der Verjährung verlängert?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100510/2016vom 26.02.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
AD RR Rehlendt: Der Vorhalt im Dezember 2007 ist innerhalb der offenen Verjährungsfrist, wenn auch vor dem 01.01., ergangen. Das heißt, dass ich sehr wohl zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und einem Eintritt der Verjährung eine Amtshandlung habe, die als Verlängerungshandlung anzusehen ist. Ich kann meiner Meinung nach auch durchaus eine zukünftige Frist bereits im Vorhinein verlängern, auch wenn der Verjährungslauf an sich noch nicht begonnen hat. Eine zukünftige Frist kann ich im Gegensatz zu einer Unterbrechung auch bereits verlängern. Was die Fristverlängerungen betrifft, ist für mich nicht maßgeblich, dass der Vorhalt beantwortet worden ist im Jahr 2008 und dass man um eine Fristverlängerung angefragt hat im Jahr 2008. Alle Handlungen, die seitens des Vertreters oder des Abgabenpflichtigen ans Finanzamt kommen, sind natürlich keine verlängerten Handlungen. Aber die Erteilung der Fristverlängerung ist sehr wohl eine Handlung des Finanzamtes und ist nicht nur verfahrensrechtlich maßgeblich. Funktionell kommt der Erteilung der Fristverlängerung durch das Finanzamt ja die Aufforderung der Vorlage dieser Unterlagen innerhalb der verlängerten Frist zu. Das heißt, die Erteilung der Fristverlängerung ist ein Behördenakt, der hier auch Verlängerung bewirkt. Dadurch ist die unstrittige Anfrage im Jahr 2013, die noch vor Beginn der Prüfung gewesen ist, dann wieder in der verlängerten Verjährungsfrist. Es ist nicht so, dass die Beantwortung eines Vorhaltes im Jahr 2008 verlängernd wirkt, aber die Reaktion des Finanzamtes darauf. Wenn ich eine Frist erteile, dann ist das eine Handlung des Finanzamtes und das haben wir im Jahr 2008 drei Mal. Das sind meiner Ansicht nach auch sicher verjährungsverlängernde Handlungen, sodass die Anfrage im Jahr 2013 innerhalb der offenen Frist war, selbst wenn man die Anfrage im Jahr 2007 nicht als Unterbrechungs- oder Verlängerungshandlung ansehen würde.
Dr. Bereuter: Das ist der Knackpunkt. Der erste Vorhalt aus dem Jahr 2007 kann meiner Meinung nach keine Verlängerungshandlung für eine Frist sein, weil die ja erst am 01.01.2008 zu laufen begonnen hat. Diese Handlung hat vor dem Fristlauf stattgefunden. Wenn sich der Steuerberater gar nicht gemeldet hätte bzw. einfach gewartet hätte, bis er die Unterlagen beieinander gehabt hätte und am 16. April den Vorhalt beantwortet hätte, wäre die Frist nicht verlängert worden. Dadurch, dass er so höflich war und in einem Telefonat um Fristverlängerung angesucht hat, verlängert sich die Verjährungsfrist. Das ist aus meiner Sicht nicht verständlich. Wenn schon der Akt der Beantwortung des Vorhalts keine Verlängerungshandlung ist, dann kann aus meiner Sicht das Ersuchen, dass es noch ein bisschen dauert, keine Verlängerungshandlung sein. Wir wissen nicht, was in dem Telefonat inhaltlich stattgefunden hat. Die damalige Sachbearbeiterin von der Kanzlei Metzler kann sich an den Inhalt des Telefonates nicht mehr erinnern. Wenn man dem Finanzamt mitteilt, dass man die Unterlagen in einem Monat vorlegt und dann wieder auflegt, wo war dann die Amtshandlung? Wenn das Finanzamt sagt, man solle es dann aber wirklich bringen, ist es dann eine Amtshandlung? Es ist nicht mehr möglich festzustellen, was damals tatsächlich in diesem Telefonat gesagt wurde.
AD RR Rehlendt: Dass die Sachbearbeiterin vom Finanzamt der Sachbearbeiterin von der Kanzlei Metzler diese Verlängerung erteilt hat, ist schon eindeutig.
Dr. Bereuter: Die Sachbearbeiterin von der Kanzlei Metzler hat notiert, dass man vom 28.02. oder 28.03. gesprochen hat, aber wie das Gespräch abgelaufen ist, wurde nicht notiert.
AD RR Rehlendt: Der gesamte Gesprächsinhalt wurde natürlich nicht notiert, aber dass die Fristverlängerung als solche erteilt wurde, dürfte unstrittig sein.
Dr. Bereuter: Ja, sonst hätte die Sachbearbeiterin wahrscheinlich keine Notiz gemacht.
AD RR Rehlendt: Insofern muss man schon von der Erteilung einer Fristverlängerung durch das Finanzamt ausgehen. Das ist ein maßgeblicher Unterschied. Was wäre, wenn sich die andere Seite nicht rührt und das Finanzamt eine Erinnerung rausschickt? Wäre das dann auch nichts? Wenn ich sage, bitte hol die versäumte Handlung innerhalb der neu gesetzten Frist nach, kann man ja auch nicht darüber diskutieren, dass das als Verlängerungshandlung anzusehen wäre. Von der Funktion her ist es eigentlich das Gleiche, weil die Verlängerung der Frist bedeutet ja nichts anderes, als die Wiederholung, dass die Unterlagen dann eben bis zur neuen Frist vorzulegen sind.
Dr. Bereuter: Auf der anderen Seite wäre eine konkludente Verlängerung der Frist, dadurch dass sich beide eine Weile lang nicht melden, keine Amtshandlung.
AD RR Rehlendt: Da gibt es keine konkludente Fristverlängerung. Dann sind einfach beide Seiten säumig. Es kommt ja darauf an, ob das Finanzamt eine Handlung setzt. Das ist mit der Fristverlängerung eindeutig geschehen.
Dr. Bereuter: Da bin ich anderer Auffassung.
Mag. Treichl: Möchten Sie sonst noch etwas vorbringen, Herr Dr. Bereuter?
Dr. Bereuter: Nein.
Mag. Treichl: Möchten Sie noch etwas vorbringen, Herr Regierungsrat?
AD RR Rehlendt: Ich beantrage die Abweisung, weil die Verjährung nicht eingetreten ist und auch die Wertfeststellung zutreffend erfolgt ist.
Mag. Treichl: Ihr Schlusswort bitte, Herr Dr. Bereuter.
Dr. Bereuter: Ich beantrage die Stattgabe der Beschwerde aufgrund der eingetretenen Verjährung.
Auf Vorhalt übermittelte der steuerliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht die Bilanzen der Tochtergesellschaften sowie eine Ermittlung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren.
Zu dieser Wertermittlung brachte das Finanzamt in der Stellungnahme vom 19. März 2018 im Wesentlichen vor:
"Das FA hat den Wert des Beteiligungsbesitzes der n GmbH = Beteiligung an der o p GmbH aus der Veräußerung von Anteilen daran durch die vier von einander unabhängigen Gesellschafter der o p, k Privatstiftung (g), s, t und u aus dem vereinbarten Übernahmspreis bei der zeitnahen Kapitalerhöhung abgeleitet und geschätzt (s.a. RV/7101033/2010 vom 19.05.2016, VwGH vom 17.02.2000, 97/16/0039).
Diese ist zeitnah am 28.2.2008 erfolgt und umfasste die Kapitalerhöhung eines Dritten, bisher nicht Beteiligten gegen Agio. Es ist auch keine wesentliche Änderung des Vermögens zwischen den Stichtagen 5.11.2007 und 28.2.2008 ersichtlich, zudem ist davon auszugehen, dass eine derartige Veräußerung auch mit einer längeren Vorlaufzeit erfolgt. Dazu heißt es auch im Lagebericht zum 31.12.2008, dass der bereits im Geschäftsjahr 2007 beschlossene Anteilsverkauf in Höhe von 24% an die q r Management AG im ersten Halbjahr 2008 planmäßig realisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wertverhältnisse bei diesen Verkäufen den Verhältnissen bei Widmung des Anteils an der n entsprachen.
Dass die den Kaufpreis (Übernahmspreis) für die Kapitalerhöhung unter Verzicht auf die eigenen Bezugsrechte betreffende Willensbildung bei den veräußernden vier renommierten Unternehmern als Gesellschafter der o p GmbH nicht in unabhängiger Entscheidung der Veräußerer aus persönlichen Gründen erfolgt wären oder sonstige gem. § 10 Abs. 2 nicht zu berücksichtigende ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse vorgelegen wären, ist nicht anzunehmen und hat auch das gesamte Verfahren nicht ergeben (s.a VwGH vom 25.06.1997, 95/15/0117). Aber selbst bei einheitlicher Beurteilung ergäbe sich, dass eine Schätzung auch aus nur einer Veräußerung zutreffend erfolgen kann (VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0110), was hier nach den gegebenen Verhältnissen nach Ansicht des FA der Fall wäre. Es liegen aber grundlegend vier unabhängige Veräußerungen von voneinander unabhängigen Gesellschaftern vor.
Der aus der Veräußerung abgeleitete Preis ist nach Ansicht des Finanzamts daher geeignet, daraus den gemeinen Wert gem. § 10 Abs. 2 BewG abzuleiten, wobei bei Vorliegen von Veräußerungen mit marktkonformer Preisbildung der Vorrang vor anderen Schätzungsmethoden zukommt. Nach Angaben der steuerlichen Vertretung erfolgte die Preisbildung hier auch nach betriebswirtschaftlichen Ermittlungsmethoden marktkonform unter Berücksichtigung von Erträgen und Vermögen (Ertragswert nach EBITDA und Abzug des verzinslichen Fremdkapitals), was einen Unternehmenswert von rd. 18,4 Mio € ergab.
Die Ableitung des gemeinen Wertes aus den Anteilsveräußerungen durch das FA (ohne Einbeziehung der zugeführten Mittel aus der Kapitalerhöhung) ergab für 100% Beteiligung an der o p GmbH konsistent auch 14 Mio €. Davon findet ¼ d.i. 3,5 Mio Eingang in den gegenständlichen Wertansatz.
Gegen die Richtigkeit des Wertes der o p, dass dieser nicht dem tatsächlichen gemeinem Wert und Marktpreis entsprechen würde, wurde auch nie etwas vorgebracht.
Dem Wert wurde nie entgegengetreten. Dass der Wert dem Marktpreis entspricht, wurde auch unwidersprochen in der Niederschrift vom 26.09.14 festgehalten.
Wenn eingewendet wurde, dass nur Verkäufe vor dem Ermittlungszeitpunkt berücksichtigt werden dürften, so ist dies unzutreffend, da nach der RSpr. klar auch naheliegende Verkäufe nach dem Bewertungszeitpunkt (lt. RSpr. zum bis zu 13 Monate) zur Wertableitung und Schätzung heranzuziehen sind. Dabei ist bei Veräußerungen in erster Linie aus diesen der gemeine Wert abzuleiten.
Daher wurde im Verfahren auch nicht weiter auf die Vorlage von Bilanzen der Tochtergesellschaften der o p GmbH gedrungen, da diese von der Bewertung aus den Anteilsverkäufen mitumfasst sind.
Wenn nunmehr Bilanzen 2007 dieser Gesellschaften vorgelegt werden, ändert dies daher nichts an dem Wert zum Zeitpunkt der Widmung durch die Mitstifterin k Privatstiftung.
Wie oben ausgeführt haben diese Umstände bereits in der Kaufpreisfindung Berücksichtigung gefunden, zumal die Erhöhung auch erst Anfang 2008 erfolgt ist und insgesamt im Zeitraum 2007/2008 beschlossen, konzipiert und durchgeführt wurde, also genau im für die Bewertung maßgeblichen Zeitraum.
Damit wurde mit der Wertableitung aus den Anteilsveräußerungen den Vorgaben des § 10 Abs. 2 BewG und der RSpr. entsprechend ein dem tatsächlichen Wert und der Realität möglichst nahekommender Wert durch Schätzung ermittelt.
Im Vergleich zum rein "rechnerischen Wert" ist die Wertabweichung so erheblich, dass davon auszugehen ist, dass das Wiener Verfahren im gegebenen Fall keine zutreffende Wertermittlung darstellt. Bei Anwendung wäre zudem zu berücksichtigen, dass ein Paketzuschlag anzuwenden wäre (zumal dies auch der weitaus höhere Verkaufspreis indiziert) und wie unten noch ausgeführt beim Vermögen der Holding pauschale Risikoabschläge nicht anzuwenden wären.
Dass der Wert der Anteile an der übergeordneten n GmbH damit überhöht angesetzt wurde, ergibt sich daher nicht, zumal dort der Vermögenswert auch noch nur mit einem Risikoabschlag von 10% auf 90% gekürzt und davon nochmals nur 85% (= Kürzung um rd. 1,2 Mio €) angesetzt wurde, obwohl sich aus der Struktur des Vermögens eine Wertkürzung mit diesen Pauschalabschlägen eigentlich nicht ableiten lässt. Die Bilanz weist nur ein Bankguthaben iHv 4 Mio € und eine Konzernforderungen von 1 Mio € aus.
Nach dem gegenständlichen Vermögen käme dafür durchaus der Wertansatz zum Nominale mangels besonderer Risikobehaftung infrage (s.a. RV/0391-F/08 vom 26.11.2009). Dies würde für den gewidmeten 25%-Anteil eine Werterhöhung von 300.000 € bedeuten.
Das FA sieht daher auch in der nachträglichen Vorlage der Bilanzen von Tochtergesellschaften der o p GmbH keinen Grund, die vorgenommene Bewertung zu ändern."
In der Stellungnahme vom 31. Mai 2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Das Finanzamt Feldkirch spricht davon, dass es sich bei der Beteiligung durch die Firma q r Management AG per 28.02.2008 an der o p GmbH um vier unabhängige Veräußerungen gehandelt habe. Dazu wird festgehalten, dass der vom Finanzamt angesetzte Preis für den Erwerb der Anteile durch die q r Management AG nicht einen Kaufpreis darstellt, sondern, dass die Beteiligung der q r AG durch eine Erhöhung des Stammkapitals und durch einen Gesellschafterzuschuss (Agio) in die o p GmbH erfolgt ist. Aus diesem Grund kann keineswegs von vier unabhängigen Veräußerungen gesprochen werden, vielmehr handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Akt und zwar einer Kapitalerhöhung mit Gesellschafterzuschuss.
Zu diesem Sachverhalt übermittle ich Ihnen anbei nochmal unser Schreiben vom 19.05.2014 (zugestellt an Frau v per E-Mail). In diesem Schreiben haben wir auch ausgeführt, dass der im Februar 2008 berechnete Wert (Ertragswert nach EBITDA) wirtschaftlich überhöht war, weil die tatsächlichen Ergebnisse der Folgejahre deutlich unter den prognostizierten Ergebnissen gelegen hat. Die Nachberechnung des Unternehmenswertes aufgrund der tatsächlich in den Folgejahren erzielten Betriebsergebnisse hat einen Wert von. max. € 5,6 Mio. ergeben. Es ist somit nachgewiesen, dass die q r AG im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern eine überhöhte Einlage in die Gesellschaft getätigt hat. Ein derartiges "Glücksgeschäft", das den bisherigen Gesellschaftern gelungen ist, kann daher nicht für eine objektive Bewertung herangezogen werden. Insofern liegen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse vor, die bei der Bewertung gemäß § 10 Abs 2 BewG nicht zu berücksichtigen sind. Der damals berechnete Unternehmenswert kann daher für die Wertermittlung nicht herangezogen werden.
Diesbezüglich halte ich nochmals fest, dass die ursprünglichen Gesellschafter die k Privatstiftung, s, t und u anlässlich der Beteiligung durch die q r AG keine Kaufpreiszahlungen erhalten haben und es sich um eine Kapitalerhöhung und ein Gesellschaftereinlage durch die q r AG gehandelt hat.
Aus diesen angeführten Gründen kann dieser "Veräußerungsvorgang" nicht als Basis- für eine Wertberechnung zum 05.11.2007 angenommen werden. Diese Meinung ergibt sich auch aus dem Erlass und somit aus der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen entsprechend den Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996, AÖF-1996/189) sowie dem Erlass des BMF vom 05.02.2002 2081037/1HIV/8/01, AÖF 2002/89, mit Klarstellungen für das Wiener Verfahren.
Nach Punkt 3.4 des Erlasses vom 05.02.2002 ist zwar die Ermittlung des gemeinen Wertes unter Heranziehung von Verkäufen vorzuziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Veräußerungsvorgang als Verkäufe im Sinne des § 13 Abs 2 BewG aufgefasst werden kann, ist aber maßgeblich, ob der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem "Marktpreis" nahe kommen.
Dies ist unseres Erachten beim hier vorliegenden einzelnen Veräußerungsgeschäft aus den schon angeführten Gründen (Gesellschafterzuschuss, kein Veräußerungsvorgang, Bewertung anhand unrichtiger Zukunftsprognosen) jedenfalls nicht gegeben.
Das Finanzamt führt im Schreiben vom 19.03.2018 auf Seite 2 vorletzter Absatz auch aus, dass gegen die Richtigkeit des Wertes nie etwas vorgebracht worden sei und dem Wert nie entgegengetreten worden sei.
Dies ist allerdings sowohl im Schreiben vom 19.05.2014, in dem die Bewertung erläutert wurde, als auch im Schreiben vom 02.09.2014 erfolgt, als nochmals auf das Schreiben vom 19.05.2014 hingewiesen worden ist. Bei den Feststellungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung handelt es sich um Feststellungen des Finanzamtes bzw. um die Sachverhalts- und Rechtsmeinung des Finanzamtes. Ein Widerspruch, der in der Niederschrift hätte festgehalten werden sollen, war rechtlich nicht notwendig, weil die Bewertungsmethode in den Schreiben vor Verfassung der Niederschrift jeweils bestritten worden ist.
Sowohl in der Beschwerde vom 19.02.2015 als auch in der Stellungnahme vom 11.10.2017 an das Bundesfinanzgericht wurde auf die Bewertungsmethode der Anteile der o p GmbH hingewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Mit Notariatsakt vom 5.11.2007 errichteten g i, g j, g h und die k Privatstiftung die Beschwerdeführerin.
Die Stifter widmeten der Beschwerdeführerin ein Barvermögen in Höhe von 70.000,00 € und zwar:
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g i
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67.000,00
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g j
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1.000,00
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g h
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1.000,00
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k Privatstiftung
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1.000,00
Außerdem widmete Herr i g der Beschwerdeführerin seinen Geschäftsanteil an der l GmbH.
Schließlich widmete die k Privatstiftung der Beschwerdeführerin folgende Geschäftsanteile:
n GmbH und
o p GmbH
Am 12.11.2007 wurde die Stiftungsurkunde beim FA angezeigt.
Mit Ergänzungsansuchen vom 13.12.2007 hat das Finanzamt zur Feststellung des Wertes des zugewendeten Vermögens die Bilanzen und gemeinen Werte der in die Stiftung eingebrachten Geschäftsanteile abverlangt. Frist zur Beantwortung war der 28.1.2008.
Auf Grund von telefonischen Anfragen durch die Steuerberatungskanzlei kam es zur mehrmaligen Fristverlängerungen durch das Finanzamt.
Die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 16. April 2008 die Bilanzen zum 31.12.2006.
In Folge wurde der Akt an die Betriebsprüfung abgetreten.
Die Betriebsprüferin übermittelte der Beschwerdeführerin am 12.12.2013 einen Vorhalt.
Am 25. Juni 2014 begann eine Betriebsprüfung des beschwerdegegenständlichen Vorganges.
Am 26. September 2014 fand die Schlussbesprechung der Außenprüfung statt.
Die SchenkSt Bescheide wurden am 19.1.2015 erstellt.
Dieser Sachverhalt ist unstrittg.
Strittig ist lediglich, ob die Festsetzung der Schenkungssteuer innerhalb oder außerhalb der Verjährungsfrist stattgefunden hat, sowie wie die von der k-Privatstiftung zugewendeten Anteile zu bewerten sind.
Der Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:
Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen der Verjährung. Die Verjährungsfirst hinsichtlich Schenkungssteuer hat fünf Jahre betragen (§ 207 Abs 2 BAO).
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a BAO). Bei der Schenkungssteuer für Erwerbe unter Lebenden beginnt die Verjährungsfrist mit dem Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Jahr des steuerauslösenden Vorgangs (zB Grunderwerb, gebührenpflichtige Beurkundung eines Rechtsgeschäfts oder Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften) unmittelbar nachfolgt.
§ 209 Abs 1 BAO lautet:
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der im § 12 ErbStG gebrauchte Begriff der Steuerschuld entspricht dem Abgabenanspruch im Sinne der BAO. Die Steuerschuld ist im gegenständlichen Fall am 5. November 2007 entstanden.
Dass der Vorhalt vom 13.12.2007 eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches der örtlich und sachlich zuständigen Abgabenbehörde darstellt ist unstrittig. Strittig ist lediglich ob diese Amtshandlung "innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207)" ergangen ist.
Die Formulierung "innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207)" im ersten Satz des § 209 Abs 1 ist teleologisch dahingehend zu interpretieren, dass unter Verjährungsfrist der Zeitraum vom Entstehen des Abgabenanspruches bis zum Ablauf der Verjährung zu verstehen ist, da Verjährung bedeutet, dass außerhalb der Verjährungsfrist Abgabenansprüche nicht festgesetzt werden dürfen. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass Abgabenansprüche bescheidmäßig auch im Zeitraum zwischen Entstehung des Abgabenanspruchs und dem Beginn des darauf folgenden Jahres vorgeschrieben werden können. Dies gilt auch für die Erlassung von anderen Amtshandlungen zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen. Dass die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem auf den Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, folgenden Jahr beginnt, hat nur den Zweck die Berechnung der Verjährungsfrist zu vereinfachen. Sie hat nicht den Zweck, dass Amtshandlungen die im Zeitraum zwischen Entstehung des Abgabenanspruchs und dem Beginn des darauf folgenden Jahres durchgeführt werden, verhindert werden sollen. Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür, dass Amtshandlungen die im Zeitraum zwischen Entstehung des Abgabenanspruchs und dem Beginn des darauf folgenden Jahres durchgeführt werden anders behandelt werden sollten, als Amtshandlungen die in den fünf Jahren nach Ablauf des Jahres erfolgen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Formulierung "innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207)" im ersten Satz des § 209 Abs 1 kommt daher lediglich klarstellende Bedeutung zu, dass Amtshandlungen die nach Ablauf der Verjährungsfrist ergehen keine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung haben. Dass sich hieraus vom Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an gerechnet unterschiedlich lange Fristen ergeben ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGHSlg 8.313).
Selbst wenn dem Vorhalt keine verjährungsverlängernde Wirkung zukommen würde, wäre für die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Die Unterbrechungswirkung setzt die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, 97/16/0353). Es ist unstrittig, dass das Finanzamt im Jahr 2008 mehrfach auf telefonisches Ersuchen der Beschwerdeführerin die Frist für die Beantwortung des Vorhalts vom 13.12.2007 erstreckt hat. Diese Fristerstreckungen stellen nach außen wirksame und nach außen einwandfrei erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches dar. Fristerstreckungen erfolgen in Form eines Bescheides. Die Tatsache, dass Bescheide nicht fernmündlich ergehen können, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei den fernmündlich erteilten Fristerstreckungen um Amtshandlungen im Sinn des § 209 BAO handelt, da auch nicht notwendigen bzw gesetzwidrigen Amtshandlungen die Verlängerungswirkung des § 209 BAO zukommt. Die Verjährungsfrist wurde dadurch bis zum 31.12.2013 verlängert.
Zudem impliziert die telefonische Fristerstreckung, dass die Unterlagen nochmals angefordert wurden.
Die Betriebsprüferin übermittelte der Beschwerdeführerin am 12.12.2013 einen Vorhalt. Dadurch wurde die Verjährungsfrist wiederum um ein Jahr verlängert.
Am 25. Juni 2014 begann eine Betriebsprüfung des beschwerdegegenständlichen Vorganges. Dadurch wurde die Verjährungsfrist wiederum um ein Jahr verlängert.
Am 26. September 2014 fand die Schlussbesprechung der Außenprüfung statt.
Die SchenkSt Bescheide wurden am 19.1.2015 erstellt. Die Abgabenfestsetzung erfolgte daher innerhalb der Verjährungsfrist.
Die Verjährung steht daher der Abgabenfestsetzung nicht entgegen. Die Beschwerden gegen den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit g h in Höhe von € 44,50, den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit g i in Höhe von € 3 344, 50, sowie den Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit g j in Höhe von € 44,50 waren daher als unbegründet abzuweisen. Der Eintritt der Verjährung steht auch dem Schenkungssteuerbescheid hinsichtlich der Stiftungsurkunde vom 8.11.2007 mit k Privatstiftung in Höhe von € 111.509,28 nicht entgegen. In diesem Fall ist allerdings noch die Bewertung der gestifteten Anteile strittig.
Gemäß § 13 Abs 2 Satz 1 BewG ist für Aktien, für Anteile an GmbH und für Genussscheine (vgl VwGH vom 25. Februar 1997, 96/14/0027), soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert im Sinne des § 10 BewG maßgebend (vgl VwGH vom 29. Mai 1985, 83/13/0223, vom 19. Dezember 1986, 85/15/0128, und vom 9. November 2000, 99/16/0439).
Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mbH., Genussscheinen und Partizipationsscheinen ist gemäß § 13 Abs 2 BewG in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. Dabei kommen grundsätzlich alle Verkäufe (nicht zusammenhängende Verkaufsvorgänge) aus dem Ermittlungszeitraum in Betracht. Die Verkäufe sind weiters dahingehend zu untersuchen, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt und gemäß § 10 BewG zur Ableitung des gemeinen Wertes geeignet sind. Verkäufen, die zeitlich näher - vor oder nach dem - Ermittlungszeitpunkt liegen, wird größere Bedeutung beizumessen sein als anderen.
Ein einzelner Verkauf genügt für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen (arg: "aus Verkäufen") nicht (vgl VwGH vom 6. März 1978, Slg 5237/F, vom 19. Juni 1989, 88/15/0077, vom 14. Jämner 1991, 89/15/0003, 0004, vom 20. Jänner 1992, 90/15/0085, vom 25. Juni 1997, 95/15/ 0117, vom 9. November 2000, 99/16/0439, und vom 15. März 2001, 2000/16/0110; BMF vom 5. Februar 2002, 08 1037/1-IV/8/01, AÖFV 2002/89). Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der bei den einzelnen Verkäufen zum Verkauf gelangenden Anteile an (vgl VWGH vom 6. März 1978, Slg 5237/F, vom 19. Juni 1989, 88/15/0077, vom 20. Jänner 1992, 90/15/0085, vom 9. November 2000, 99/16/0439, und vom 15. März 2001, 2000/16/0110).
Zwar wird idR nur eine Mehrzahl von Verkäufen den Schluss auf das Vorliegen eines einem Kurswert ähnlichen Marktpreises mit einiger Sicherheit ermöglichen, jedoch ist weder die Frage, ob zivilrechtlich ein oder mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, noch die Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Urkunde von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr, ob - insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Anbieter bzw Interessenten - der Schluss gerechtfertigt erscheint, ob die unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage und des Ausgleiches widerstreitender Interessen mehrerer an den Verkaufsgeschäften Beteiligter gebildeten Kaufpreise einem Marktpreis nahe kommen (vgl VWGH vom 25. Juni 1997, 95/15/0117, vom 9. November 2000, 99/16/0439, und vom 15. März 2001, 2000/16/0110).
Zeitnah zum Bewertungsstichtag (5.11.2007) wurde mit Notariatsakt vom 28.2.2008 die Erhöhung des Stammkapitals der Fa. o p GmbH FN xxx von € 1.000.000,00 auf € 1.315.789,00 beschlossen und durchgeführt. Gleichzeitig wurde die q r AG unter Verzicht der Gesellschafter auf ihr Bezugsrecht zur Übernahme des gesamten Kapitalerhöhungsbetrages zugelassen.
Zusätzlich hat die q r AG ein Agio in Höhe von € 4.421.053,00 in die o p GmbH einbezahlt. Dies würde hochgerechnet einen Wert von ca 18.400.000,00 € bedeuten.
Die Ableitung des gemeinen Wertes aus den Anteilsveräußerungen durch das FA (ohne Einbeziehung der zugeführten Mittel aus der Kapitalerhöhung) ergab für 100% Beteiligung an der o p GmbH konsistent auch 14 Mio €. Davon findet ¼ d.i. 3,5 Mio Eingang in den gegenständlichen Wertansatz.
Diese Kapitalerhöhung ist aus folgenden Gründen als mehrere Verkäufe zu werten:
Die Kapitalerhöhung unter Verzicht auf das Bezugsrecht und Zulassung eines Dritten als Neugesellschafter gegen Leistung eines Agio und der beschlossenen Kapitalerhöhung wurde von den vier Gesellschaftern beschlossen. Bei diesen Gesellschaftern handelt es sich um vier renommierte, voneinander unabhängige Vorarlberger Unternehmer.
Dabei sind daher Veräußerungen durch jeden dieser vier selbständigen Persönlichkeiten gegeben. Die Veräußerungen erfolgten auch an eine bisher unbeteiligte Dritte, die q r AG.
Es ist auch keine wesentliche Änderung des Vermögens zwischen den Stichtagen 5.11.2007 und 28.2.2008 ersichtlich, zudem ist davon auszugehen, dass eine derartige Veräußerung auch mit einer längeren Vorlaufzeit erfolgt. Dazu heißt es auch im Lagebericht zum 31.12.2008, dass der bereits im Geschäftsjahr 2007 beschlossene Anteilsverkauf in Höhe von 24 % an die q r Management AG im ersten Halbjahr 2008 planmäßig realisiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Wertverhältnisse bei diesen Verkäufen den Verhältnissen bei Widmung des Anteils an der n entsprachen.
Dass die den Kaufpreis (Übernahmspreis) für die Kapitalerhöhung unter Verzicht auf die eigenen Bezugsrechte betreffende Willensbildung bei den veräußernden vier renommierten Unternehmern als Gesellschafter der o p GmbH nicht in unabhängiger Entscheidung der Veräußerer aus persönlichen Gründen erfolgt wären oder sonstige gem. § 10 Abs. 2 nicht zu berücksichtigende ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse vorgelegen wären, ist nicht anzunehmen und hat auch das gesamte Verfahren nicht ergeben (s.a VwGH vom 25.06.1997, 95/15/0117). Aber selbst bei einheitlicher Beurteilung ergäbe sich, dass eine Schätzung auch aus nur einer Veräußerung zutreffend erfolgen kann (VwGH vom 15.03.2001, 2000/16/0110), was hier nach den gegebenen Verhältnissen nach Ansicht des BFG der Fall wäre. Es liegen aber grundlegend vier unabhängige Veräußerungen von voneinander unabhängigen Gesellschaftern vor.
Der aus der Kapitalerhöhung abgeleitete Preis ist nach Ansicht des BFG daher geeignet, daraus den gemeinen Wert gem. § 10 Abs. 2 BewG abzuleiten, wobei bei Vorliegen von Veräußerungen mit marktkonformer Preisbildung der Vorrang vor anderen Schätzungsmethoden zukommt. Nach Angaben der steuerlichen Vertretung erfolgte die Preisbildung hier auch nach betriebswirtschaftlichen Ermittlungsmethoden marktkonform unter Berücksichtigung von Erträgen und Vermögen (Ertragswert nach EBITDA und Abzug des verzinslichen Fremdkapitals), was einen Unternehmenswert von rd. 18,4 Mio € ergab.
Die Veräußerungen erfolgten auch zu einem Preis, der den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abwicklung des Geschäfts entsprach und daher bezogen auf den maßgebliche Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nach betriebswirtschaftlichen Methoden, fremdüblich und einem Marktpreis entsprechend von den Beteiligten ermittelt und dem Geschäft zugrunde gelegt wurde.
Wenn hier aufgrund späterer tatsächlicher Entwicklungen nun ein "Glücksgeschäft" eingewendet wird, so war dies im maßgeblichen Zeitraum des Entstehens der Steuerschuld, der mit der Abwicklung des Geschäfts übereinstimmt, nicht absehbar. Dass die wirtschaftliche Entwicklung anders verlief als prognostiziert, konnte im maßgeblichen Zeitraum wohl nicht vorhergesehen werden, sonst wären auch schon der Preisbildung andere Werte zugrunde gelegt worden.
Die Bewertung und Schätzung hat aber nach den Verhältnissen bei Entstehen der Steuerschuld zu erfolgen. Davon abweichende Verhältnisse können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese am Stichtag bereits konkret absehbar sind. Die abweichende Entwicklung war wohl auch der Änderung des wirtschaftlichen Umfeldes aufgrund der nachfolgenden Finanzkrise 2008 geschuldet und kann daher nicht retrospektiv in der Bewertung zum Stichtag berücksichtigt werden.
Die nachfolgende, schlechtere Entwicklung und der eingewendete geringere Erlös aus der Beteiligung Jahre später und in einem geänderten wirtschaftlichen Umfeld, zeigen daher keineswegs auf, dass der angesetzte gemeine Wert im Ermittlungszeitraum bzw. zum Stichtag überhöht gewesen wäre.
Vielmehr ergibt sich dies aus dem allgemeinen Risiko der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und den bekannten, möglichen Wertschwankungen, auch aufgrund nicht beeinflussbarer und manchmal auch plötzlich eintretender externer Faktoren.
Da die Kapitalerhöhung unter Verzicht auf das Bezugsrecht und Zulassung eines Dritten als Neugesellschafter gegen Leistung eines Agio und der beschlossenen Kapitalerhöhung als vier Verkäufe zu werten ist, verbleibt für die Anwendung des Wiener Verfahrens kein Raum.
Die Wertermittlung ist daher korrekt erfolgt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Ermittlung des gemeinen Wertes als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Frage ob Amtshandlungen die im Zeitraum zwischen Entstehung des Abgabenanspruchs und dem Beginn des darauf folgenden Jahres durchgeführt werden verjährungsverlängernde Wirkung zukommt, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung exisitiert, ist insoweit eine ordentliche Revision zulässig.
Feldkirch, am 26. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100510/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100510.2016
- Stammnummer
- 122470
- Gültig
- 26.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF