Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102712/2010
Jahreswert der auf Lebenszeit vorbehaltenen Gewinnausschüttungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102712/2010vom 04.11.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Steuerschuldner ist auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte.
Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG 1955 richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (allgemeine Bewertungsvorschriften).
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung entsprechend dem Abs. 8 leg.cit nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt.
Gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben.
Gemäß § 13 Abs. 2 BewG 1955 ist für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im Inland keine Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Nach § 10 Abs. 2 BewG 1955 wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich nach § 16 Abs. 1 BewG 1955 aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden.
Der Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG 1955 beträgt 5,5 v. H.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung im § 16 Abs. 2 BewG 1955 hat der Bundesminister für Finanzen die hier noch anzuwendende, auf alle nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen Vereinbarungen über Renten und dauernde Lasten anzuwendende Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004), BGBl. II Nr. 627/2003, erlassen.
Gemäß § 1 dieser Verordnung ist, soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.
Gemäß § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Erwägungen
:
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (vgl. OGH 28.03.2001, 9 Ob 134/00x).
Ob die subjektiven Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung (vgl OGH 19.05.2010, 8Ob28/10s). Gleiches gilt für die Bereicherungsabsicht bei einer freigebigen Zuwendung
Der Wille zu bereichern muss bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muss allerdings kein unbedingter sein, ES GENÜGT vielmehr, DASS DER ZUWENDENDE eine BEREICHERUNG DES EMPFÄNGERS der Zuwendung bejaht bzw. IN KAUF NIMMT, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (vgl. 12.07.1990, VwGH 89/16/0088).
Wie festgestellt hat der Vater des Bf. als Übergeber eine Bereicherung des Bf. bejaht bzw. in Kauf genommen und der Bf. wurde durch die gegenständliche Abtretung eines 10%-igen Geschäftsanteiles an der H.-I. auch tatsächlich bereichert.
Der gemeine Wert nach dem Wiener Verfahren beträgt wie vom Finanzamt festgestellt € 2.736.451,97.
Zum Einwand des Bf. gegen den 25%igen Steuersatz wurde dem Bf. vorgehalten, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2004 § 22 Abs. 1 KStG 1988 in der Weise geändert wurde, dass die Körperschaftsteuer vom Einkommen 25% beträgt und da hier der Bewertungsstichtag der 30. Mai 2005 ist, somit nach dem 19. Mai 2004 (Beschlussfassung im Plenum des Bundesrates über das Steuerreformgesetz 2005) gelegen ist und folglich anstelle des 34%igen Köst-Satzes der 25%ige Köst-Satz für die Ermittlung der zukünftige Nettoertragskraft des Unternehmens anzuwenden ist.
Der Bf. ist diesem Vorhalt diesbezüglich nicht weiter entgegengetreten und es ist aus seinem Vorbringen zu schließen, dass die Berechnung des gemeinen Wertes an Hand der konsolidierten Jahresabschlüsse von ihm gewollt ist.
Für die Bemessung der Schenkungssteuer ist daher entsprechend den Bestimmungen der §§ 18 und 19 ErbStG 1955 iVm § 13 Abs. 2 BewG vom nach dem Wiener Verfahren 1996 ermittelten gemeinen Wert des abtretungsgegenständlichen Geschäftsanteil auszugehen.
Davon ist nach Maßgabe des § 20 ErbStG 1955 der Abtretungspreis von € 150.000,00 und der Wert des vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes abzuziehen.
Zu vorbehaltenen Fruchtgenussrecht ist zu sagen, dass sich der Übergeber lediglich die Gewinnausschüttungen aus dem übergebenen 10%igen Geschäftsanteil der H.-I. GmbH vorbehalten hat, sodass auch nur diese Maßstab für den Wert des Fruchtgenussrechtes sein können, worauf im Übrigen auf den oben dargestellten Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Februar 2015 verwiesen wird.
Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag nach ungewiss sind oder schwanken, ist nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft in Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei können auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse), dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (vgl. VwGH 16.6.1965, 2368/64).
Durch eine solche Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll, sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die dem Berechtigten nach dem Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 29.1.1997, 96/16/0084).
In diesem Sinne ist bezogen auf den Übergabestichtag, wie bereits oben festgestellt, von künftig zu erwartenden jährlichen Gewinnausschüttungen zu Gunsten des Übergebers von € 118.000,00 auszugehen.
Der Wert des auf die Lebenszeit des Übergebers ausbedungenen Fruchtgenussrechtes ergibt sich somit aus der zum Übergabestichtag bereits feststehenden Gewinnausschüttung von € 50.000,00 zu Gunsten des Übergebers und der nach § 16 Abs. 1 BewG 1955 aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher folgenden Gewinnausschüttungen in der aus Sicht des Übergabestichtagen voraussichtlich im Durchschnitt der Jahre zu erzielenden Höhe von jährlich € 118.000,00 abzüglich der Zwischenzinsen von 5,5% unter Berücksichtigung von Zinseszinsen.
Im gegenständlichen Fall ist Bewertungsstichtag der 30. Mai 2005. Der Fruchtgenussberechtigte ist am xx.1945 geboren, sodass hier entsprechend dem § 2 der ErlWS-VO 2004 für die Berechnung des Barwertes der nachschüssigen Leistungen von einem Alter von 60 Jahren auszugehen ist, somit von einem Barwert von 13,292224 -1 (=12,292224) (vgl. Erlass des BMF vom 17.12.2003, 08 0104/2-IV/8/03).
Der Wert des Fruchtgenussrechtes nach Maßgabe der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beträgt somit € 1.500.482,42 (€ 50.000 zum Übergabestichtag + € 1.450.482,43 nachschüssige Leistungen).
Der Wert der Zuwendung beträgt somit € 1.085.969,55 (Gemeiner Wert € 2.736.451,97 abzüglich Gegenleistung von € 150.000,00 und Wert des Fruchtgenussrechtes von € 1.500.482,42), womit der sich nach Abzug des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG von € 2.200,00 ergebende steuerpflichtige Erwerb € 1.083.769,55 beträgt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage welche Jahre bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreswertes Berücksichtigung finden haben, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.1997, 96/16/0084 zu verweisen. Letztlich ist es eine Tatfrage und Frage des Einzelfalles welche Jahre bei der Bestimmung des Jahreswertes nach § 17 Abs. 3 BewG zu berücksichtigen sind.
Ob sich der Wert des Fruchtgenussrechtes lediglich aus den von den Gesellschaftern beschlossenen Gewinnausschüttungen oder von den Gesamtgewinnen bzw. konsolidierten Konzerngewinnen ableitet, ist lediglich eine Frage der Vertragsauslegung im Einzellfall.
Wien, am 4. November 2016
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102712/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102712.2010
- Stammnummer
- 112554
- Gültig
- 04.11.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF