…unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Sachverhalts und obliegt daher ausschließlich dem Finanzamt oder der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle der Erlassung einer Berufungsentscheidung. 3.3 Berücksichtigung von ertragsmindernden Umständen Der Ertragswert wird beim Wiener Verfahren 1996 aus in die Zukunft projizierten Vergangenheitswerten abgeleitet…
…nbsp; III. Schätzung des gemeinen Wertes ("Wiener Verfahren 1996") III. Schätzung des gemeinen Wertes ("Wiener Verfahren 1996") Wenn sich der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (…
…der Stiftung unentgeltlich zuwendet." Als Ergebnis einer bei der X-Privatstiftung im Jahr 2010 vorgenommenen Außenprüfung ergab die nach dem Wiener Verfahren 1996 durchgeführte Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile der F-GmbH einen gemeinen Wert der gewidmeten Anteile von 4.623.269,03 €…
…persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG 1955). Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass mangels fehlender Verkäufe die Besteuerungsgrundlage zu schätzen war. Unbestritten ist ebenso die Anwendung des sogenannten Wiener Verfahrens 1996 (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 19 Rz 47)…
…im Nennbetrag von S 100.000,-- entspricht. " Die Schätzung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren 1996 ergab bezogen auf das Stammkapital der Gesellschaft einen gemeinen Wert der Anteile dieser Gesellschaft mbH von 15.029.567 S. Gegenüber C.H. (im Folgenden: Bw.) wurde ausgehend…
…XY-Privatstiftung ab, welche die Vertragannahme erklärte. Als Ergebnis einer Außenprüfung ergab die nach dem Wiener Verfahren 1996 durchgeführte Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile der XY.Vermögensverwaltungs-GmbH einen gemeinen Wert der gewidmeten Anteile von 60.172.514,54 S (siehe Berechnungsblatt). Bei dieser…
…In der Berufung wäre auf jene Besonderheiten im konkreten Fall hingewiesen worden, die einen Abschlag nach Punkt 4.8 der Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Wiener Verfahren 1996) rechtfertigen würden. Nachdem nämlich die Abtretung der GmbH- Anteile im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der GmbH…
…der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG 1955 vorzunehmen ist. (vgl. u.a. VwGH 25.4.1996…
…dh., diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Zur Bemessung und Darlegung der Höhe der Bereicherung war das Unternehmen erst zu bewerten: Zur Bewertung des betreffenden Geschäftsanteiles wurde das Wiener Verfahren 1996 herangezogen. Als Basis wurden die Handelsbilanzdaten des dem Bewertungsstichtag nächstliegenden Bilanzstichtags zum 31.12.2004 verwendet…
…des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG 1955 vorzunehmen ist. Der Ertragswert wird bei diesem Verfahren aus in die Zukunft…
…mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 8. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt: "Dass für die Bewertung des gemeinen Wertes der GmbH die Schätzung nach dem Wiener Verfahren 1996 herangezogen wird, wird im Berufungsbegehren nicht in Frage gestellt. Diese Schätzung hat unter…
…1996" unter anderem in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, zu § 19, Rz 47, dargestellt ist. Das Wiener Verfahren ist mangels gesetzlicher Kundmachung keine verbindliche, aber eine vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als geeignet angesehene Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes (VwGH 25.4.1996…
…1996" unter anderem in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, zu § 19, Rz 47, dargestellt ist. Das Wiener Verfahren ist mangels gesetzlicher Kundmachung keine verbindliche, aber eine vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als geeignet angesehene Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes (VwGH 25.4.1996…
…1996" unter anderem in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, zu § 19, Rz 47, dargestellt ist. Das Wiener Verfahren ist mangels gesetzlicher Kundmachung keine verbindliche, aber eine vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als geeignet angesehene Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes (VwGH 25.4.1996…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG vorzunehmen ist. Der Ertragswert wird bei diesem Verfahren aus in die Zukunft…
…Finanzamt nahm die Schätzung des gemeinen Wertes nach dem Wiener Verfahren 1996 vor. Die Bf. erhebt gegen die grundsätzliche Anwendung dieser Methode keinen Einwand. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene Schätzung unter Berücksichtigung des…
…andere, den Vorgaben des § 13 Abs. 2 BewG entsprechende Berechnungsmethoden zur Bewertung der erbl. Aktien und Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Betracht kommen können. Zwar sieht das "Wiener Verfahren" in der Klarstellung zum Wiener Verfahren 1996 (AÖF 2002/89, Erlass d. BM. f…
…berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG - und ihm folgend das Wiener Verfahren 1996 - sieht eine Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft vor. Die Schätzung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen nach § 13 Abs…
…Weiters werde darauf hingewiesen, dass eine Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile nach dem ausschließlich auf Vergangenheitswerten beruhenden Wiener Verfahren 1996 nach Ansicht der Vertragsparteien insbesondere auf Grund der negativen Ertragsaussichten der Gesellschaft keinesfalls für eine angemessene Wertermittlung geeignet gewesen sei. Dementsprechend erschien es den…
…vom 13. November 1996, Z. 08 1037/1-IV/8/96) unter Berücksichtigung der Berechnung in Euro (AÖF 2002/89, Erlass d. BM. f. Finanzen vom 5. Februar 2002, Z. 08 1037/1-IV/8/01, Punkt 4.3(2)). Das Wiener Verfahren mag, was…