Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0311-I/04
Wiener Verfahren, Berücksichtigung eines Abschlages wegen erkennbarer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-I/04vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf Grund eines kurz vor der Schenkung eines GmbH-Anteiles erfolgten Zusammenschlusses einer GmbH mit einer KG zu einer GmbH & CoKG fungierte die bislang operativ tätige GmbH nur mehr als Komplementär-GmbH. Die Gewinne der Folgejahre erreichten nicht einmal die Hälfte der Gewinne vor dem Zusammenschluss. Diese Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung, die bereits zum Ermittlungszeitpunkt konkret erkennbar und prognostizierbar war, rechtfertigt einen Abschlag vom gemeinen Wert im Sinne des Pkt. 4.8 des Wiener Verfahrens 1996.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Ch.B., Adresse, vertreten durch
Steuerberatungskanzlei.X, vom 17. Mai 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 17. April 2001 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Ausgehend von einem
steuerpflichtigen Erwerb von 5.464 € wird die Schenkungssteuer
(Steuerklasse V, 14 %) mit 764,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
K.B. und Ch.B. trafen in einem notariellen
Abtretungsvertrag folgende auszugsweise wiedergegebene
Vereinbarungen:
"I.
Frau
K.B. ist Gesellschafterin der im
Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck unter FN
Zahl eingetragenen
"R.B.GmbH." mit dem Sitz in
M., mit einer zur Hälfte einbezahlten
Stammeinlage von S 250.000/ Schilling
Zweihundertfünfzigtausend.
II.
Frau
K.B. tritt hiemit ihren
Geschäftsanteil an der R.B.GmbH an
Frau Ch.B. ab und diese erwirbt und
übernimmt diesen Geschäftsanteil in ihr Eigentum. Gegenleistungen
werden für diese Abtretung nicht verlangt, sodass Frau
Ch.B. den Geschäftsanteil von Frau
K.B. geschenkt
erhält."
Das Finanzamt berechnete aus dem Mittel von
Vermögenswert zum 1.1.1996 und dem Ertragswert (gekürzter
durchschnittlicher Jahresertrag ausgehend von den berichtigten Gewinnen der
1994,1995 und 1996) den gemeinen Wert zum 1. Jänner 1996 für je 100 S
des Nennkapitals mit 108,32. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde
gegenüber Ch.B. (im Folgenden: Bw) für diesen Rechtsvorgang ausgehend
von einem steuerpflichtigen Erwerb von 269.300 S (= Wert des Anteiles an der
Kapitalgesellschaft 270.800 S abzüglich Freibetrag gemäß
§14 Abs. 1 ErbStG von 1.500 S) gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse V, 18 %) die Schenkungssteuer mit 48.474 S festgesetzt.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung
bekämpft die Berechnung des Vermögenswertes und des Ertragswertes.
Bezüglich des Vermögenswertes wurde eingewendet, die Bilanzsumme sei
aufgrund eines fälschlicherweise nicht (negativ) auf der Passivseite,
sondern (positiv) auf der Aktivseite ausgewiesenen Verlustvortrages unrichtig
angesetzt worden. Der Berechnung des Ertragswertes würden die berichtigten
Gewinne der Jahre 1994 bis 1996 zugrunde liegen. Nachdem die Abtretung der GmbH-
Anteile aber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der GmbH mit der C.B.KG
erfolgt sei, wäre zum Schenkungszeitpunkt bereits abzusehen gewesen, dass
die Erträge in der Zukunft nicht mehr so hoch sein würden, da die GmbH
ja nicht mehr operativ tätig sein würde, sondern nur mehr die
Geschäftsführung und die Haftung übernehmen würde. Aus
diesem Grund werde gemäß Punkt 4.8 (Gemeiner Wert bei Besonderheiten
in Einzelfällen) der Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von
inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren
1996) der Antrag gestellt nicht die Jahre 1994 bis 1996 der Berechnung der
Ertragslage zugrunde zu legen, sondern die Jahre 1996 bis 1998. Nach der
Berechnung der Bw. betrage der gemeine Wert pro 100,- Nominale 28,56, wodurch
sich ein gemeiner Wert der geschenkten GmbH- Anteile von 71.400 S ergebe.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung, womit den gegen die Berechnung des
Vermögenswertes vorgebrachten Argumenten gefolgt, hinsichtlich der
Ermittlung des Ertragswertes jedoch dem Berufungsvorbringen nicht entsprochen
wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach der
Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens seien die zukünftigen
Ertragsaussichten aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahreserträge
(Erträge der drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt) zu
ermitteln. Gem. Punkt 4.8. sei der gemeine Wert bei Besonderheiten in
Einzelfällen unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu
ermitteln, daher sei die beantragte Berechnung unter Heranziehung der
Erträge der Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 schon allein aus diesem Grunde
nicht möglich. Dem Einwand, dass die zukünftigen Erträge nicht
mehr so hoch seien und aus diesem Grund ein besonderer Abschlag gem. Pkt. 4.8 zu
berücksichtigten wäre, könne nicht gefolgt werden, da laut den
Bilanzen der Folgejahre die Gewinne nur durch das zusätzliche Anfallen von
Lohnkosten geschmälert würden, die Erlöse aber gleich geblieben
seien. Dies stelle keinen ausreichenden Grund dar, um einen Abschlag vom
gemeinen Wert vorzunehmen.
Die Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Eingehend auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
vorgebracht, dass diese Schätzung des gemeinen Wertes von
Gesellschaftsanteilen zu einem möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnis
führen solle. Das setzte voraus, dass bei der Schätzung alle Faktoren
Berücksichtigung finden, die auch im Wirtschaftsleben für die Bildung
des Veräußerungspreises (von dem der gemeine Wert gemäß
§ 19 Abs. 2 BewG bestimmt werde) von Bedeutung seien. In der Berufung
wäre auf jene Besonderheiten im konkreten Fall hingewiesen worden, die
einen Abschlag nach Punkt 4.8 der Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes
(Wiener Verfahren 1996) rechtfertigen würden. Nachdem nämlich die
Abtretung der GmbH- Anteile im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der GmbH mit
der C.B.KG erfolgt sei, wäre zum Schenkungszeitpunkt bereits abzusehen
gewesen, dass die Erträge in der Zukunft nicht mehr so hoch sein
würden, da die GmbH ja nicht mehr operativ tätig sein würde,
sondern nur mehr die Geschäftsführung und die Haftung übernehmen
würde und es so tatsächlich ausgeschlossen sei, dass die Gewinne
jemals wieder die Höhe erreichen können, wie sie in den Vorjahren
angefallen sind. Die diesbezügliche Begründung der
Berufungsvorentscheidung, in den Folgejahren seien die Gewinne nur durch das
zusätzliche Anfallen von Lohnkosten geschmälert worden, die
Erlöse seien aber gleich geblieben, erscheine deshalb nicht
nachvollziehbar, denn bei der Berechnung des Ertragswertes gehe es nicht um die
Erlöse, sondern um die Erträge. Es habe den Anschein, als ob das
Finanzamt die Berechnung des Ertragswertes nicht verstanden habe. Da bereits zum
Bewertungsstichtag festgestanden habe, dass bei der nunmehr bloß die
Funktion einer Komplementär- GmbH ausübenden Gesellschaft die Gewinne
in Hinkunft nicht weiter so hoch bleiben würden wie in der Vergangenheit,
rechtfertige diese Besonderheit einen solchen Abschlag. Um das vom VwGH
angesprochene Ziel eines möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnisses zu
erreichen, wäre im konkreten Fall die Heranziehung der nächsten Jahre
erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 ErbStG 1955, BGBl. Nr. 141/1955 erfolgt die
Bewertung des erworbenen Vermögens grundsätzlich auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld. Die Steuerschuld entsteht gemäß
§
12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Nach dem gemäß
§ 19 Abs. 1
ErbStG anzuwendenden § 13 Abs. 2 BewG sind unter anderem Anteile an GmbH
mit dem gemeinen Wert iSd § 10 BewG anzusetzen. Lässt sich der gemeine
Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung
des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen. Das Finanzamt nahm diese Schätzung nach dem Wiener
Verfahren 1996 (abgedruckt bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG, Rz 47) vor. Die Bw.
erhebt gegen die grundsätzliche Anwendung dieser Methode keinen Einwand.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet
das Wiener Verfahren 1996 eine geeignete Schätzungsmethode für jene
Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der
Ertragsaussichten der Gesellschaft, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs.
2 BewG vorzunehmen ist. Das Wiener Verfahren sieht vor, dass bei Besonderheiten
im Einzelfall von dem als Mittelwert von Vermögens-. und Ertragswert
errechneten gemeinen Wert ein Zu- oder Abschlag möglich ist. Zu- oder
Abschläge vom gemeinen Wert können nach Punkt 4.8. insbesondere bei
einer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens
gerechtfertigt sein, soweit sie zum Ermittlungszeitpunkt konkret erkennbar
war.
Nach Vorliegen der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung, die hinsichtlich ihres stattgebenden Teiles einen
integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, ist zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein noch strittig, ob wegen
Besonderheiten im Einzelfall ein Abschlag vom gemeinen Wert vorzunehmen ist.
Eingewendet wird, dass zum Bewertungsstichtag als Folge des Zusammenschlusses
der GmbH mit der C.B.KG die GmbH nicht mehr operativ tätig sei, sondern nur
mehr die Geschäftsführung und die Haftung übernommen habe,
weshalb bereits zum Bewertungsstichtag abzusehen war, dass die Gewinne der
Gesellschaft in Zukunft nicht mehr die Höhe erreichen können, wie sie
in den Vorjahren angefallen sind. Dies bilde eine Besonderheit, die einen
Abschlag vom Ertragswert (gemeint wohl ein Abschlag vom gemeinen Wert)
rechtfertige.
Nach dem Wiener Verfahren 1996 sind die Ertragsaussichten,
wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, nicht
nach den nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen zu
beurteilen, sondern nach der bereits am Stichtag erkennbaren Entwicklung zu
schätzen. Als Ausgangspunkt werden in der Regel die drei letzten
Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt für die Beurteilung in Frage
kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei
dieser im Gesetz zwingend angeordneten Schätzung der Ertragsaussichten
davon auszugehen, dass das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art
und Weise fortgeführt wird. Zukünftige Entwicklungen sind dabei (nur)
dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter
Umstände prognostizierbar sind (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 48a zu § 19 ErbStG und die
dort wiedergegebene Rechtsprechung). Im Erkenntnis vom 27. August 1990, Zl.
89/15/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausdrücklich
ausgesprochen, dass in Fällen, in denen sich zur Zeit der Durchführung
des Bewertungsverfahrens bereits das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in das der
Ermittlungszeitpunkt fällt, überblicken lässt, dieses Ergebnis in
die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
die wirtschaftliche Entwicklung, wie sie sich tatsächlich nach dem Stichtag
gestaltet hat, in Zweifelsfällen als Anhaltspunkt für die Bewertung am
Stichtag verwendet wird, sofern die Entwicklung nicht einen
außergewöhnlichen, am Stichtag nicht vorhersehbaren Verlauf genommen
hat (VwGH 24.04.2002, 2001/16/0615).
Die Berufungswerberin wendet im Wesentlichen ein, zum
Schenkungszeitpunkt war bereits die als Folge des Zusammenschlusses der GmbH mit
der KG einhergehende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung konkret
erkennbar, was einen Abschlag vom gemeinen Wert rechtfertigt. Aus der Aktenlage
ergibt sich diesbezüglich, dass mit Zusammenschlussvertrag vom 17.
September 1996 die unter FN Zahl eingetragene GmbH mit der Firma C.B.KG zu einer
GmbH & CoKG zusammengeschlossen worden war, wobei die GmbH die einzig
persönlich haftende Gesellschafterin der KG wurde. Die GmbH war am
Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie erhielt als
Vorwegvergütung jene Unkosten ersetzt, welche ihr durch die Ausübung
der Geschäftsführung entstanden sind, weiters eine Vergütung von
80.000 S für die Übernahme der persönlichen Haftung und deren
Verrechnungskonto wurde angemessen verzinst. Zum Schenkungszeitpunkt (23.
September 1996) war daher die GmbH bereits mit der KG zu der GmbH& CoKG
zusammengeschlossen, wobei der Zusammenschluss laut Punkt III des
Zusammenschlussvertrages mit 1. Jänner 1996 wirksam geworden war. Daraus
folgt aber, dass die als Folge des Zusammenschlusses mit der KG einhergehende
wirtschaftliche Entwicklung der GmbH, die ab da nicht mehr operativ tätig
war, zum Ermittlungszeitpunkt eindeutig vorhersehbar und prognostizierbar war.
In diesem Zusammenhang wird noch festgehalten, dass das in die
Ertragswertermittlung einbezogene Jahr 1996 bereits die wirtschaftliche
Entwicklung der GmbH nach dem Zusammenschluss erkennen ließ. Wenn aber das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Jahres 1996
(43.308 S) nicht einmal die Hälfte der jeweiligen Ergebnisse der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Vorjahre (1994: 128.773 S,
1995: 127.828 S) erreichte, dann trifft die vom Finanzamt zur Ablehnung des
begehrten Abschlages getroffene lapidare Begründung "Da laut Bilanzen der
Folgejahre die Gewinne nur durch das zusätzliche Anfallen von Lohnkosten
geschmälert wurden, die Erlöse aber gleich geblieben sind, stellt dies
keinen ausreichenden Grund dar, weshalb ein Abschlag vom Gemeinen Wert
vorzunehmen wäre" im Tatsächlichen nicht zu, denn die bei der
Ertragswertermittlung herangezogene maßgebliche Ausgangsgröße
(Ergebnis des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs) des Jahres 1996 wich
signifikant von jenen der Vorjahre ab, was deutlich aufzeigte, dass die
wirtschaftliche Entwicklung der GmbH nach dem Zusammenschluss sich von der
Ertragssituation der Vorjahre, als die GmbH selbst noch operativ tätig war,
frappant unterschied. Dass aber das Jahr 1996 kein einmaliger "Ausreisser" nach
unter war, zeigten die im Akt aufgelisteten Gewinne der Jahre 1994 bis 2000, aus
denen hervorgeht, dass die Gewinne der Jahre ab 1997 nur mehr um die 60.000 S
lagen, die Gewinne der Jahre 1994 aber 122.240 S und 1995 142.828 S betrugen.
Diese zum Ermittlungszeitpunkt als Folge des vorher bereits erfolgten
Zusammenschlusses zu einer GmbH & CoKG feststehende und erkennbare
Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH rechtfertigte somit
entgegen der Meinung des Finanzamtes durchaus einen Abschlag vom gemeinen Wert
im Sinne des Punktes 4.8 des Wiener Verfahrens 1996. Dem auf
Berücksichtigung eines solchen Abschlages gerichteten Berufungsbegehrens
kam somit Berechtigung zu.
Bei der Quantifizierung dieses Abschlages vertritt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Auffassung, dass im Streitfall sich die
Höhe des Abschlages sachgerecht aus einer Gegenüberstellung der
Berechnungsergebnisse ableiten lässt. Zuerst sind bei Ermittlung des
durchschnittlichen Ertragswertes (der Berechnung des Finanzamtes folgend) die
drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt, somit die Jahre
1994-1996 (das Jahr 1996 ließ bereits die Tendenz erkennen) in die
Berechnung des gemeinen Wertes einzubeziehen. Berücksicht man weiters, dass
im Gegenstandsfall für die vorzunehmende Schätzung der künftigen
Ertragsaussichten die Jahre 1997-1999 viel aussagekräftiger und damit
geeigneter sind als die Jahre vor der Zusammenschluss zu einer GmbH & CoKG,
dann zeigt die Gegenüberstellung der gemeinen Werte, in welchem
Ausmaß die zum Ermittlungszeitpunkt schon erkennbare Änderung der
wirtschaftlichen Entwicklung durch einen Abschlag entsprechend zu
berücksichtigen ist. Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung wurde der
gemeine Wert mit 77,63 S je 100 S Stammkapital ermittelt. Bezöge man
hingegen bei der Berechnung des Durchschnittsertrages die Jahre 1997-1999 ein,
dann würde dies einen gemeinen Wert von 30,68 S je 100 S Stammkapital
ergeben. Um der zum Ermittlungszeitpunkt erkennbaren Änderung der
wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH durch einen Abschlag ausreichend Rechnung
zu tragen, war daher ein Abschlag von 60,48 % vom gemeinen Wert gerechtfertigt.
Der Berufung war unter Berücksichtigung dieses
Abschlages teilweise stattzugeben. Der gemeinen Werte der geschenkten GmbH-
Anteile, die Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Schenkungssteuer ergaben
sich wie folgt:
|
Gemeiner Wert lt. BVE
|
77,63 S je 100 S Stammkapital
|
abzüglich Abschlag von 60,48 %
|
46,95 S
|
Gemeiner Wert lt. Berufungsentscheidung
|
30,68 S je 100 S Stammkapital
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Berechnung
der festgesetzten Schenkungssteuer:
|
Anteil an Kapitalgesellschaft (250.000 S x 30,68 S
je 100 S Stammkapital)
|
76.700 S
|
5.574,01 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
- 1.500 S
|
-110,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
5.464,01 €
Gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG (Steuerklasse V) 14 % vom steuerpflichtigen Erwerb von 5.464 €
ergibt eine festgesetzte Schenkungssteuer von
764,96 €.
Innsbruck,
am 28. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-I/04
- Stammnummer
- 18749
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF