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08 1037/1-IV/8/96

Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

geltende FassungErlass08 1037/1-IV/8/96vom 13.11.1996

Wortlaut laut Findok

I. Allgemeines A. Rechtslage ab 1. Jänner 1994 1. Durch Art. XI des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde ua. der mit 1. Jänner 1989 begonnene Hauptfeststellungszeitraum der Einheitswerte des Betriebsvermögens mit 31. Dezember 1993 beendet (Z 10) und die §§ 71 bis 75 BewG mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 aufgehoben (Z 5 und 11), sowie durch Art. XII der zeitliche Anwendungsbereich des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaftssteueräquivalentgesetzes mit 31. Dezember 1993 beendet. 2. Ab 1. Jänner 1994 erfolgt die Bewertung der Wertpapiere und Anteile somit ausschließlich nach den §§ 13 und 14 BewG. Ab diesem Zeitpunkt entfallen auch Feststellungen von Einheitswerten des Betriebsvermögens und Feststellungen gemeiner Werte von Anteilen und nicht notierten Aktien (siehe auch Art. 56 Z 5 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996: § 323 Abs. 4 BAO). 3. Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen und Wertpapieren verlagert sich somit ab 1. Jänner 1994 von gesonderten Feststellungsverfahren der Betriebsfinanzämter in das individuelle Bemessungsverfahren bei den Finanzämtern für Gebühren. B. Bewertungsstichtag 1. Der Zeitpunkt, zu dem Bewertungen von Wertpapieren und Anteilen durchzuführen sind, richtet sich ab 1. Jänner 1994 nach den Zeitpunkten der Verwirklichung der in Frage kommenden Steuertatbestände. 2. Während bei notierten Wertpapieren die Bewertung ausgehend von den Börsekursen für beliebige Zeitpunkte keine Schwierigkeiten bereitet, ist es bei nicht notierten Wertpapieren und Anteilen in den meisten Fällen nicht ohne weiteres möglich, eine exakte stichtagsbezogene Bewertung vorzunehmen, weil die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen. Es bestehen keine Bedenken in Fällen, in denen das Unternehmen keine unvorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung genommen hat, den auf einen dem Stichtag möglichst naheliegenden Zeitpunkt ermittelten Wert der Anteile der Besteuerung zugrundezulegen. Es wird dies auf der Basis des dem Bewertungsstichtag nächstliegenden Bilanzstichtages erfolgen können. Über Antrag kann der Ermittlung auch eine zum Bewertungsstichtag erstellte Bilanz oder Vermögensstatus zugrundegelegt werden. Grundsätzlich werden die Handelsbilanzdaten herangezogen werden können, sofern sich aus den steuerlichen Daten des Unternehmens wegen schwerwiegender Mängel der Buchhaltung nicht erhebliche Zweifel an deren Verwendbarkeit ergeben. Der gemeine Wert von Wertpapieren richtet sich nach der Art des Rechtes, das durch das Wertpapier verbrieft ist. Ist dieses Recht zB eine Kapitalforderung, so ist der gemeine Wert nach den Vorschriften des § 14 BewG zu ermitteln. Der gemeine Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften wird in der Regel nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 BewG ermittelt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile durch ein Wertpapier verbrieft sind (zB Aktien) oder nicht (zB Anteile an Gesellschaften mbH).   II. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen II. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mbH, Genussscheinen und Partizipationsscheinen ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. Dabei kommen grundsätzlich alle Verkäufe (nicht zusammenhängende Verkaufsvorgänge) aus dem Ermittlungszeitraum [III, Abschnitt 2 (1)] in Betracht. Unter Umständen kann auch ein nicht unwesentlicher einzelner Anteilsverkauf für die Beurteilung des gemeinen Wertes von Bedeutung sein. Die Verkäufe sind weiters dahin gehend zu untersuchen, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt und gemäß § 10 BewG zur Ableitung des gemeinen Wertes geeignet sind. Verkäufen, die zeitlich näher - vor oder nach dem - Ermittlungszeitpunkt liegen, wird größere Bedeutung beizumessen sein als anderen.   III. Schätzung des gemeinen Wertes ("Wiener Verfahren 1996") III. Schätzung des gemeinen Wertes ("Wiener Verfahren 1996") Wenn sich der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 13 Abs. 2 BewG). Die Schätzung erfolgte seit 1. Jänner 1989 bis einschließlich 1. Jänner 1993 aufgrund des sogenannten Wiener Verfahrens 1989 (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 1989, Bw 555, Z 08 1031/2-IV/8/89). Dieses Verfahren, das das gesamte Vermögen der Gesellschaft in der Form des Vermögenswertes und die Ertragsaussichten in der Form des Ertragswertes berücksichtigt und daraus im Mittelwertverfahren den gemeinen Wert ableitet, wird aus Gründen der Kontinuität, Gesetzeskonformität und Verwaltungsökonomie grundsätzlich beibehalten. Die inzwischen eingetretenen Änderungen der Rechtslage und das Bestreben nach möglichst weitgehender Vereinfachung des Verfahrens bewirken im Wesentlichen die Unterschiede zum Wiener Verfahren 1989. Das Schätzungsverfahren wird im Folgenden dargestellt und kann in der Regel als Richtlinie zur Schätzung dienen: 1. Vermögenswert (V) (1) Maßgeblich ist das Gesellschaftsvermögen zum Stichtag (= Ermittlungszeitpunkt = Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht Zeitpunkt der Durchführung der Berechnung). Hiezu bildet regelmäßig die Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die Ausgangsgrundlage. (2) Um eine den Ansprüchen als wirtschaftlicher Wert gerecht werdende Größe zu erhalten, sind folgende Zu- und Abrechnungen vorzunehmen: A. Handelsrechtlicher Ausgangswert | Bilanzsumme | .................... | | - Passivposten (§ 224 Abs. 3 C, D, E HGB) | - .................. | | - Handelsrechtl. Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A, B HGB) | .................... | .................... B. Steuerliche Zu- und Abrechnungen | Pos. 1: | Betriebsgrundstücke: Bilanzansatz, mindestens | | | | 1.1 3-facher geltender Einheitswert oder 1) | + | - Bilanzansatz | | 1.2 gemeiner Wert (über Nachweis und Antrag) 1) | + | - Bilanzansatz | Pos. 2: | Beteiligungen 2) an Kap. Ges.; (Aktien, GmbH-Anteile) | + | - | Pos. 3: | Latente Steuern auf unversteuerte Rücklagen gemäß § 224 Abs. 3 B HGB mit 34%, soweit diese aus steuerlichen Sondervorschriften stammen (nur über Antrag und Nachweis) | | - | Pos. 4: | Auslandsforderungen (von 85% auf 100%) | + | 3)   Erläuterungen: 1) Der Berechnung liegt primär der Bilanzansatz der Betriebsgrundstücke zugrunde. Ist der Bilanzansatz niedriger als der dreifache (erhöhte) Einheitswert so ist der dreifache Einheitswert anzusetzen und der Bilanzansatz (Buchwert) der Betriebsgrundstücke in Abzug zu bringen. Ebenso ist beim allfälligen Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wertes der Betriebsgrundstücke der Buchwert abzuziehen. 2) Die Kürzung erfolgt mit dem Bilanzansatz, die Zurechnung mit dem Bilanzansatz der mit der Anschaffung der Beteiligung zusammenhängenden Schulden. Hinweis: Beteiligungen an Personengesellschaften fallen nicht unter Pos. 2. Sie sind mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der Handelsbilanz der Personengesellschaften aliquot unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt. 3) Die Zurechnung kann unter Umständen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung eines drohenden Forderungsverlustes in geringerem Ausmaß vorzunehmen sein.   C. Steuerlicher Vermögenswert C. Steuerlicher Vermögenswert (3) Der so ermittelte Vermögensbetrag ist, sofern es sich um einen positiven Wert handelt, um 10% zu kürzen. Mit dieser pauschalen Kürzung sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus Vereinfachungsgründen im Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen abgegolten. Die pauschale Kürzung vermindert sich auf 5%, wenn vom Antragsrecht nach Position 3 Gebrauch gemacht wird. Die gegenüber dem "Wiener Verfahren 1989" geringere pauschale Kürzung ist durch die weitgehende Berücksichtigung der Handelsbilanzansätze begründet. (4) Dieser (pauschal gekürzte) Vermögensbetrag ist mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu dividieren. Der der Ableitung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt 4) zugrunde zu legende Vermögenswert V ergibt sich somit nach der Formel | | Vermögensbetrag x 100 | V = | ----------------------------- | | N Beispiel 1: Vermögenswert ohne Ausnützung von Antragsrechten | Bilanzsumme | 67,000.000 | - Passivposten (§ 224 Abs. 3 Pos. C, D, E HGB) | -15,000.000 | Ausgangswert | 52,000.000 | Summe der Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2) ohne Ausnützung von Antragsrechten | - 5,000.000 | Zwischensumme | 47,000.000 | Kürzung 10 % | -4,700.000 | Vermögensbetrag | 42,300.000   | Vermögensbetrag x 100 | | 42,300.000 x 100 | | ---------------------------------- | = | ------------------------------- | = 423 | N (Beispiel 5) | | 10,000.000 | V = 423 S je 100 S Nennkapital Beispiel 2: Vermögenswert mit Ausnützung von Antragsrechten | Ausgangswert wie Beispiel 1 | 52,000.000 | Summe der Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2) mit Ausnützung von Antragsrechten | - 8,000.000 | Zwischensumme | 44,000.000 | Kürzung 5% | -2,200.000 | Vermögensbetrag | 41,800.000   | Vermögensbetrag x 100 | | 41,800.000 x 100 | | ---------------------------------- | = | ------------------------------- | = 423 | N (Beispiel 5) | | 10,000.000 | V = 418 S je 100 S Nennkapital     2. Ertragswert (E) (1) Unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips ist der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] zu beurteilen. Die Ertragsaussichten sind, wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, nicht nach den nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen zu beurteilen, sondern nach der bereits am Stichtag erkennbaren Entwicklung zu schätzen. Als Ausgangsgrundlage werden in der Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt (= Ermittlungszeitraum) für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch einem dem Stichtag näher liegenden Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren zuzumessen ist, bestehen keine Bedenken, ein etwa schon vorliegendes Ergebnis des Stichtagsjahres anstatt des dritten vor dem Stichtag erzielten Ergebnisses in die Berechnung einzubeziehen. Umstände, die am Stichtag erkennbar waren und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung sind, können allenfalls durch Zu- oder Abschläge über Antrag und Nachweis (Glaubhaftmachung) beim gemeinen Wert berücksichtigt werden (Abschnitt 4.8). (2) Die Ausgangsgröße zur Ertragswertermittlung bildet das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT, § 231 HGB) aus drei Wirtschaftsjahren (Abs. 1). Um eine den Ansprüchen als wirtschaftlicher Wert gerecht werdende Größe zu erhalten, sind gegebenenfalls folgende Zu- und Abrechnungen vorzunehmen: KöSt-relevante Zu- und Abrechnungen 1) : | Pos. 1: | - Sanierungsgewinne | Pos. 2: | - nach DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert um die nachgewiesenen, darauf entfallenden, nicht abziehbaren ausländischen Steuern (zB ausländische Betriebsstätte) | | + nach DBA in Österreich nicht zu berücksichtigende negative Einkünfte | Pos. 3: | - Beteiligungserträge aus inländischen Gesellschaften | Pos. 4: | - Beteiligungserträge aus ausländischen Gesellschaften | Pos. 5: | - AfA-Nachholung 2) 3) | sonstige: | +/- | Zwischensumme. Nicht KöSt-relevante Zu- und Abrechnungen 1) : | Pos. 6: | - rechnerische Körperschaftsteuer (34% der Zwischensumme bzw. Mindest-KöSt) | Pos. 2a: | + nach DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert um die nachgewiesenen, darauf entfallenden, nicht abziehbaren ausländischen Steuern (zB ausländische Betriebsstätte) | | - nach DBA in Österreich nicht zu berücksichtigende negative Einkünfte | Pos. 7: | - auf ausländische Beteiligungen entfallende nicht abzugsfähige Personensteuern3) | Pos. 8: | - steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen 3) | sonstige: | +/-   Erläuterungen: 1) Die Zu-/Abrechnungen entsprechen jenen des Berechnungsformulares V 96. 2) Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis 31. Dezember 1988 angeschafft bzw. hergestellt wurden, und für die eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen, oder die gemäß § 13 EStG 1988 sofort abgeschrieben wurden, und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch in den Ermittlungszeitraum [Abschnitt 2 (1)] reicht, kann über Antrag und bei zahlenmäßiger Darstellung die infolge des vorweggenommenen Aufwandes im Ermittlungszeitraum fehlende Normalabschreibung nachgeholt werden. 3) Die Zu-/Abrechnungen sind nur über Antrag und bei zahlenmäßiger Darstellung vorzunehmen.   (3) Die Pos. 1, 2, 3 und 4 sind nur dann abzurechnen, wenn sie das EGT erhöht haben. Eine Zurechnung laut Pos. 2a hat nur dann zu erfolgen, wenn eine Abrechnung nach Pos. 2 vorgenommen wurde. Die Abrechnungen laut Pos. 7 und 8 sind nur dann vorzunehmen, wenn diese das EGT nicht gemindert haben. (4) Nach getrennter Berechnung des Ergebnisses jedes der drei maßgeblichen Jahre ist aus den drei Ergebnissen der Durchschnitt zu bilden. Ist dieser Durchschnittswert positiv, wird der so ermittelte Durchschnittsertrag um 10% gekürzt. Dieser pauschale Abschlag vermindert sich auf 7%, wenn von Antragsrechten Gebrauch gemacht wird. Mit dieser pauschalen Kürzung sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus Vereinfachungsgründen im Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen abgegolten. Antragsrechte sind, sofern der entsprechende Sachverhalt in den einzelnen Jahren gegeben ist, gleichmäßig zu handhaben. (5) Dieser (pauschal gekürzte) Durchschnittsertrag ist mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu dividieren. Der Durchschnittsertrag ist als Rente mit einer Kapitalverzinsung von 9% p.a. aufzufassen. Der der Abgeltung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt 4) zugrunde zu legende Ertragswert E ergibt sich somit nach der Formel | | Durchschnittsertrag x 100 x 100 | E = | ------------------------------------ | | N x 9   Beispiel 3: Ertragswert | | | 3. Jahr vor Stichtag | 2. Jahr vor Stichtag | 1. Jahr vor Stichtag | EGT | 2,700.000 | 2,300.000 | 3,100.000 | Summe der Zu-/Abrechnungen ohne Ausnützung von Antragsrechten | - 700.000 | - 600.000 | - 800.000 | Zwischensumme | = 2,000.000 | = 1,700.000 | = 2,300.000 | Zwischensumme der Jahre | 3. | 2,000.000 | | | | 2. | 1,700.000 | | | | 1. | 2,300.000 | | | Summe | | = 6,000.000 | : 3 | | Durchschnitt | | = 2,000.000 | | | Kürzung 10% | | - 200.000 | | | Durchschnittsertrag | | = 1,800.000 |   | Durchschnittsertrag x 100 x 100 | | 1,800.000 x 100 x 100 | | ---------------------------------------- | = | ------------------------------- | = 200 | N (Beispiel 5) x 9 | | 10,000.000 x 9 | E = 200 S je 100 S Nennkapital (6) Ein negativer Durchschnittswert ist nur mit 100 zu multiplizieren und durch N zu dividieren, sodass sich bei Verlustaussichten der Ertragswert E nach der folgender Formel | | Durchschnittsverlust x 100 | | E = | ------------------------------------ | errechnet. | | N |   Beispiel 4: Ertragswert bei Verlustaussichten | | | 3. Jahr vor Stichtag | 2. Jahr vor Stichtag | 1. Jahr vor Stichtag | EGT | + 200.000 | - 3,700.000 | + 2,200.000 | Summe der Zu-/Abrechnungen mit Ausnützung von Antragsrechten | - 400.000 | - 400.000 | - 900.000 | Zwischensumme | = - 200.000 | = - 4,100.000 | = + 1,300.000 | Zwischensumme der Jahre | 3. | - 200.000 | | | | 2. | - 4,100.000 | | | | 1. | + 1,300.000 | | | Summe | | = - 3,000.000 | : 3 | | Durchschnitt | | = - 1,000.000 | | | keine Kürzung | | 0 | | | Durchschnittsverlust | | = - 1,000.000 |   | Durchschnittsverlust x 100 | | - 1,000.000 x 100 | | ---------------------------------------- | = | ------------------------------- | = -10 | N (Beispiel 5) | | 10,000.000 | E = -10 S je 100 S Nennkapital Beispiel 4a: Ertragswert bei Verlustaussichten | | | 3. Jahr vor Stichtag | 2. Jahr vor Stichtag | 1. Jahr vor Stichtag | EGT | -10,000.000 | -11,000.000 | -9,000.000 | Summe der Zu-/Abrechnungen mit Ausnützung von Antragsrechten | - 1,000.000 | - 1,000.000 | - 1,000.000 | Zwischensumme | = - 11,000.000 | = - 12,000.000 | = - 10,000.000 | Zwischensumme der Jahre | 3. | - 11,000.000 | | | | 2. | - 12,000.000 | | | | 1. | - 10,000.000 | | | Summe | | = - 33,000.000 | : 3 | | Durchschnitt | | = - 11,000.000 | | | keine Kürzung | | 0 | | | Durchschnittsverlust | | = - 11,000.000 |   | Durchschnittsverlust x 100 | | - 11,000.000 x 100 | | ---------------------------------------- | = | ------------------------------- | = -110 | N (Beispiel 5) | | 10,000.000 | E = -110 S je 100 S Nennkapital     3. Nennkapital (N) Vermögenswert V (Abschnitt 1) und Ertragswert E (Abschnitt 2) ergeben sich durch Vergleich des Vermögensbetrages und des Durchschnittsertrages (-verlustes) mit dem Nennkapital. Sie werden auf 100 S des Nennkapitals bezogen. Beim Nennkapital handelt es sich um die aus der Summe aus Grundkapital (bei AG) Stammkapital (bei GesmbH) Partizipationskapital (nur wenn börsenotiert) gebildete Größe. Dabei ist es in der Regel unerheblich, ob das Kapital voll eingezahlt ist (Abschnitt 4.6) sowie, ob das Unternehmen eigene Anteile besitzt (Abschnitt 4.4). Lediglich der Nennbetrag der Eigenanteile, die nach Abschnitt 4.4 nicht bewertbar sind, verringert die Größe des Nennkapitals. Allfällige Substanzgenussrechte, die eine Beteiligung begründen, sind mit dem ihnen aufgrund der Ausgabe- und Rücknahmebedingungen im Einzelfall zukommenden Wert (Rücknahmewert) anzusetzen. Beispiel 5: Nennkapital | Grundkapital | 9,000.000 | Partizipationskapital | 1,000.000 | | 10,000.000 N = 10,000.000 S.     4. Gemeiner Wert (G) 4.1 Gemeiner Wert im Normalfall Der gemeine Wert wird im Normalfall als Mittelwert vom Vermögens- und Ertragswert errechnet. Die Formel lautet daher | | V + E | G = | ---------- | | 2   Die Berechnung des Vermögenswertes V ist nach Abschnitt 1, die des Ertragswertes E nach Abschnitt 2 vorzunehmen. Bei Ertragslosigkeit ergibt sich der gemeine Wert somit als halber Vermögenswert. In obige Formel ist auch ein negativer Vermögenswert einzusetzen, doch ist der Ansatz eines rechnerisch sich ergebenden "negativen gemeinen Wertes" ausgeschlossen. Beispiel 6: Gemeiner Wert | | V (Beispiel 1) + E (Beispiel 3) | | 423 + 200 | | G = | ------------------------------------- | = | ----------------- | = 311,5 | | 2 | | 2 | G = 311 S je 100 S Nennkapital.   4.2 Gemeiner Wert bei Verlustaussichten Bei Verlustaussichten [Abschnitt 2 (7)] wird stets der Liquidationswert des Unternehmens die Untergrenze bilden. Dieser hängt wesentlich von der Zusammensetzung des Vermögens ab, sodass der Liquidationswert aus Vereinfachungsgründen mit 40% des Vermögenswertes V angenommen werden kann. Bei Nachweis eines niedrigeren Liquidationswertes ist dieser anzusetzen. Somit ergibt sich der gemeine Wert bei Verlustaussichten nach der Formel | | V - E | | V | G = | ---------- | , mindestens aber | ------- | | 2 | | 2,5   Beispiel 7: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten | | V (Beispiel 2) + E (Beispiel 4) | | 418 - 10 | | G = | ------------------------------------- | = | ----------------- | = 204 | | 2 | | 2 | G = 204 S je 100 S Nennkapital. Beispiel 7a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten; Liquidationswert | | V (Beispiel 2) + E (Beispiel 4a) | | 418 - 110 | | G = | --------------------------------------- | = | ----------------- | = 154 | | 2 | | 2 |   | | V (Beispiel 2) | | 418 | | mindestens: | ----------------- | = | ------- | = 167,2 | | 2,5 | | 2,5 | G = 167 S je 100 S Nennkapital.     4.3 Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz 4.3 Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz (1) Bestehen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, werden der Vermögenswert V nach Abschnitt 1 und der Ertragswert E nach Abschnitt 2 ermittelt, wobei zur Vermeidung des Kaskadeneffektes weder in V der Wert noch in E die Erträge der Beteiligung enthalten sein dürfen. (2) Der gemeine Wert des Beteiligungsbesitzes B wird sodann bei der Ermittlung des gemeinen Wertes G in die Berechnung einbezogen. Um den gemeinen Wert des Beteiligungsbesitzes auf das Nennkapital der Obergesellschaft zu beziehen, ist vorerst der gemeine Wert der Beteiligung (Anteile) bei GesmbH-Anteilen, nicht notierten Aktien und nicht notierten Partizipationsscheinen aus dem aus Verkäufen abgeleiteten oder nach diesem Verfahren ermittelten Wert je 100 Schilling des Nennkapitals der Untergesellschaft und bei notierten Aktien und Partizipationsscheinen aus dem am Ermittlungszeitpunkt oder davor erzielten Börsekurs je 100 Schilling des Nennkapitals der Untergesellschaft zu errechnen und mit dem Nennkapital der von der Obergesellschaft gehaltenen Anteile zu multiplizieren. Bei Vorliegen mehrerer Beteiligungen ist die Summe der gemeinen Werte zu bilden. Wurde Schulden zur Anschaffung der Beteiligung aufgenommen, so sind sie in ihrer zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] aushaftenden Höhe vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen. Der so ermittelte Betrag wird mit 100 multipliziert, durch das Nennkapital N (der Obergesellschaft, Abschnitt 3) dividiert und ergibt die anzuwendende Größe B (Wert der gesamten Beteiligungen umgerechnet auf 100 S des Nennkapitals der Obergesellschaft). Der gemeine Wert ergibt sich somit nach der Formel | | V - E | | G = | ---------- | + B, | | 2 | wobei B für den gemeinen Wert der Beteiligung je 100 Schilling Nennkapital der Obergesellschaft steht. Beispiel 8: Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz | Beteiligung an: | gemeiner Wert der Beteiligung | AG (Börsekurs) | 1,000.000 | [s. Abs. (4)] | AG (ausl. Börsekurswert 700.000 in S) | 700.000 | | GesmbH (ermittelter Wert 200.000) | 200.000 | | Summe der gemeinen Werte | = 1,900.000 | | Schulden | - 200.000 | | Summe | = 1,700.000 |   | | Summe x 100 | | 1,700.000 x 100 | | B = | --------------------- | = | ------------------------------- | = 17 | | N (Beispiel 5) | | 10,000.000 (Beispiel 5) |   | | V (Beispiel 1) + E (Beispiel 3) | | 423 + 200 | | G = | ------------------------------------ | + B = | ----------------- | +17 = 299,5 + 17 = 328,5 | | 2 | | 2 | G = 328 S je 100 S Nennkapital. (3) ist E eine negative Größe, kann sich nach Abschnitt 4.2 die Notwendigkeit der Begrenzung mit 40% des Vermögenswertes ergeben. In diesem Fall lautet die Formel | | V - E | | V + B | G = | ---------- | + B, mindestens aber | ---------- | | 2 | | 2,5   Beispiel 9: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten und Beteiligungsbesitz | | V (Beispiel 2) - E (Beispiel 4) | | 418 - 10 | | G = | ---------------------------------- | + B (Beispiel 8)= | ----------- | +17 = 204 + 17 = 221 | | 2 | | 2 | G = 221 S je 100 S Nennkapital. Beispiel 9a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten und Beteiligungsbesitz; Liquidationswert | | V (Beispiel 2) - E (Beispiel 4a) | | 418 - 110 | | G = | ---------------------------------- | + B (Beispiel 8)= | ----------- | +17 = 154 + 17 = 171 | | 2 | | 2 |   | | V (Beispiel 2) + B (Beispiel 8) | | 418 + 17 | | mindestens: | ----------------------------------- | = | ------------- | = 174 | | 2,5 | | 2,5 | G = 174 S je 100 S Nennkapital. (4) Bei notierten Anteilspapieren ist der Kurswert vom Stichtag zugrundezulegen. (5) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes einer Gesellschaft, die aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften oder freiwillig einen konsolidierten Abschluss erstellt, kann anstelle der getrennten Ermittlung der gemeinen Werte für Unter- und Obergesellschaft(en) über Antrag und Nachweis der Bilanzdaten der verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) der gemeine Wert aus dem konsolidierten Jahresabschluss abgeleitet werden.     4.4 Gemeiner Wert bei Besitz von eigenen Anteilen 4.4 Gemeiner Wert bei Besitz von eigenen Anteilen Eigenanteile im Ausmaß von mindestens 10% des Nennkapitals der Gesellschaft sind - mit Ausnahme der wegen ihrer Bestimmung zur Einziehung oder wegen ihrer Unverkäuflichkeit nicht bewertbaren Eigenanteile - mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zu diesem Zweck ist der gemeine Wert G vorläufig zu ermitteln, wobei jedoch bei V die Eigenanteile außer Ansatz bleiben. Der so ermittelte vorläufige gemeine Wert wird mit dem Faktor | N | | ----------------- | multipliziert, sodass die Formel | N - 0,424 Eig |   | | N | | vorl. G = | ----------------- | lautet. | | N - 0,425 Eig | Dabei sind N das gesamte Nennkapital (Abschnitt 3) und Eig der Nennbetrag der Eigenanteile. Beispiel 10: Gemeiner Wert bei Besitz eigener Anteile Im Betriebsvermögen befinden sich Eigenaktien im Nennwert von 1,000.000 S, die bei Ermittlung des Vermögenswertes aber außer Ansatz bleiben: | V (Beispiel 1) | = | 423 | E (Beispiel 3) | = | 200 | Eigenanteile (Nominale) | = | 1,000.000 Der vorläufige gemeine Wert beträgt daher (wie in Beispiel 6): 311. | | N (Beispiel 5) | | G = vorl. G x | ----------------------------------------------------------- | = | | N (Beispiel 5) - 0,425 x Eigenanteile (Nominale) |   | | 10,000.000 | | 311 x | ------------------------------------------- | = | | 10,000.000 - (0,425 x 1,000.000) |   | | 10,000.000 | | 311 x | --------------------------------- | = 311 x 1,044 = 324,7 | | 10,000.000 - 425.000) | G = 324 S je 100 S Nennkapital.     4.5 Gemeiner Wert bei Konzentration des Anteilsbesitzes 4.5 Gemeiner Wert bei Konzentration des Anteilsbesitzes Gemäß § 13 Abs. 3 BewG ist der gemeine Wert einer Beteiligung maßgebend, wenn er infolge besonderer Umstände (zB bei gesellschaftsbeherrschender Konzentration des Anteilsbesitzes in einer Hand) höher ist als die Summe der gemeinen Werte der Einzelanteile. Ein solcher "Paketzuschlag" kann jedoch nicht im Rahmen dieses Verfahrens, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände und Gründe, die einen wesentlich höheren Wert rechtfertigen und die nicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zurückzuführen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz BewG) im Bemessungsverfahren vorzunehmen sein. 4.6 Gemeiner Wert bei nicht voll eingezahltem Kapital Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis der Anteile am vollen Nennkapital (Abschnitt 3). Sofern die Gesellschafter nicht ausdrücklich eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, gilt dies auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist. Es ist dabei unerheblich, ob noch mit einer Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. Wenn sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals richtet, dann gilt der gemeine Wert für je 100 Schilling des jeweils eingezahlten Nennkapitals. 4.7 Gemeiner Wert bei Neugründung, Einbringung und Umgründung (1) Der gemeine Wert der Anteile an einem neu gegründeten Unternehmen wird in der Regel mit 85% des Vermögenswertes V (Abschnitt 1) angenommen werden können. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, zB durch den ersten Jahresabschluss nach dem Gründungsstichtag, dass darüber hinausgehende Wertminderungen, insbesondere durch Anlaufverluste, eingetreten sind, so ist der niedrigere nachgewiesene Vermögens- und Ertragswert als Grundlage für die Feststellung des Gemeinen Wertes heranzuziehen. (2) Bei Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes, Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft sowie bei Verschmelzungen und Umwandlungen zum Buchwert (aufgrund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes) kann der Ertragswert der übernehmenden Gesellschaft aus den Ertragsaussichten aller beteiligten Unternehmen abgeleitet werden. Bei Kauf oder Umgründungsvorgängen, die nicht zum Buchwert erfolgen, werden die Ertragsaussichten eines jeden einzelnen Unternehmens gesondert zu beurteilen sein. Tatsächlich eingetretene Verluste, die später als in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungszeitpunkt liegt, erzielt werden, sind aufgrund des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen. Allenfalls kann sich ein Grund für Zu- oder Abschläge nach Abschnitt 4.8 ergeben. (3) Bei der Ermittlung des Ertragswertes kann auch das Ausscheiden eines Betriebes oder Teilbetriebes entsprechend zu berücksichtigen sein. 4.8 Gemeiner Wert bei Besonderheiten in Einzelfällen In der Regel wird die Ermittlung des gemeinen Wertes durch das vorstehende Verfahren ohne Anwendung weiterer Zu- oder Abschläge möglich sein. Dies gilt auch bei Abweichungen des Ertragswertes vom Vermögenswert. Zu- oder Abschläge vom gemeinen Wert können insbesondere bei einer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens gerechtfertigt sein, soweit sie zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] konkret - zB durch die Auftragslage zum Ermittlungszeitpunkt - erkennbar war. 4.9 Gemeiner Wert von Anteilen an ausländischen Gesellschaften Lässt sich der gemeine Wert von Anteilen an ausländischen Gesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten (zB in- oder ausländische Börsennotierungen), kann das Wiener Verfahren 1996 als Schätzungsanleitung angewendet werden. Auch eine etwa vorliegende, nach einem ähnlichen Verfahren oder nach dem § 13 Abs. 2 BewG entsprechenden Bestimmungen (zB Bundesrepublik Deutschland) amtliche Ermittlung des Gemeinen Wertes kann als Grundlage herangezogen werden.   5. Verfahren Das Schätzungsverfahren ist im Rahmen noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Bemessungsfälle für Steuertatbestände, die ab 1. Jänner 1994 verwirklicht wurden, anzuwenden. Eine gesonderte Feststellung von gemeinen Werten erfolgt ab 1994 nicht mehr.

Normen und Schlagworte

Wiener Verfahren 1996gemeiner Wert von Anteilen

Herkunft

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Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
08 1037/1-IV/8/96
Stammnummer
29801
Gültig
13.11.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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