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08 1037/1-IV/8/96
Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)
geltende FassungErlass08 1037/1-IV/8/96vom 13.11.1996
Wortlaut laut Findok
I. Allgemeines
A. Rechtslage ab 1. Jänner 1994
1. Durch Art. XI
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde ua.
der
mit 1. Jänner 1989 begonnene Hauptfeststellungszeitraum der Einheitswerte
des Betriebsvermögens mit 31. Dezember 1993 beendet (Z 10) und
die
§§ 71 bis 75 BewG mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 aufgehoben (Z 5
und 11), sowie durch Art. XII
der
zeitliche Anwendungsbereich des Vermögensteuergesetzes und des
Erbschaftssteueräquivalentgesetzes mit 31. Dezember 1993 beendet.
2. Ab
1. Jänner 1994 erfolgt die
Bewertung der Wertpapiere und Anteile somit ausschließlich nach den
§§ 13 und 14 BewG.
Ab diesem Zeitpunkt entfallen auch
Feststellungen
von Einheitswerten des Betriebsvermögens und
Feststellungen
gemeiner Werte von Anteilen und nicht notierten Aktien (siehe auch Art. 56 Z 5
des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996: § 323 Abs. 4
BAO).
3. Die Ermittlung
des gemeinen Wertes von Anteilen und Wertpapieren verlagert sich somit ab 1.
Jänner 1994 von gesonderten Feststellungsverfahren der
Betriebsfinanzämter in das individuelle Bemessungsverfahren bei den
Finanzämtern für Gebühren.
B. Bewertungsstichtag
1. Der Zeitpunkt,
zu dem Bewertungen von Wertpapieren und Anteilen durchzuführen sind,
richtet sich ab 1. Jänner 1994 nach den Zeitpunkten der Verwirklichung der
in Frage kommenden Steuertatbestände.
2. Während bei
notierten Wertpapieren die Bewertung ausgehend von den Börsekursen für
beliebige Zeitpunkte keine Schwierigkeiten bereitet, ist es bei nicht notierten
Wertpapieren und Anteilen in den meisten Fällen nicht ohne weiteres
möglich, eine exakte stichtagsbezogene Bewertung vorzunehmen, weil die
erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen.
Es bestehen keine Bedenken in Fällen, in denen das
Unternehmen keine unvorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung genommen hat, den
auf einen dem Stichtag möglichst naheliegenden Zeitpunkt ermittelten Wert
der Anteile der Besteuerung zugrundezulegen.
Es wird dies auf der Basis des dem Bewertungsstichtag
nächstliegenden Bilanzstichtages erfolgen können.
Über Antrag kann der Ermittlung auch eine zum
Bewertungsstichtag erstellte Bilanz oder Vermögensstatus zugrundegelegt
werden. Grundsätzlich werden die
Handelsbilanzdaten herangezogen werden
können, sofern sich aus den steuerlichen Daten des Unternehmens wegen
schwerwiegender Mängel der Buchhaltung nicht erhebliche Zweifel an deren
Verwendbarkeit ergeben.
Der gemeine Wert von Wertpapieren richtet sich nach der Art
des Rechtes, das durch das Wertpapier verbrieft ist. Ist dieses Recht zB eine
Kapitalforderung, so ist der gemeine Wert nach den Vorschriften des § 14
BewG zu ermitteln. Der gemeine Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften
wird in der Regel nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 BewG ermittelt.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile durch ein Wertpapier verbrieft
sind (zB Aktien) oder nicht (zB Anteile an Gesellschaften mbH).
II. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen
II. Ableitung des gemeinen Wertes aus
Verkäufen
Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen an Gesellschaften
mbH, Genussscheinen und Partizipationsscheinen ist gemäß
§ 13
Abs. 2 BewG in erster Linie aus
Verkäufen abzuleiten. Dabei kommen grundsätzlich alle
Verkäufe (nicht zusammenhängende Verkaufsvorgänge) aus dem
Ermittlungszeitraum [III, Abschnitt 2 (1)] in Betracht. Unter Umständen
kann auch ein nicht unwesentlicher einzelner Anteilsverkauf für die
Beurteilung des gemeinen Wertes von Bedeutung sein. Die Verkäufe sind
weiters dahin gehend zu untersuchen, ob sie im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erfolgt und gemäß
§ 10 BewG zur Ableitung
des gemeinen Wertes geeignet sind. Verkäufen, die zeitlich näher - vor
oder nach dem - Ermittlungszeitpunkt liegen, wird größere Bedeutung
beizumessen sein als anderen.
III. Schätzung des gemeinen Wertes ("Wiener Verfahren 1996")
III. Schätzung des gemeinen
Wertes ("Wiener Verfahren 1996")
Wenn sich der gemeine Wert von Anteilen an
Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er
unter Berücksichtigung des gesamten
Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen (§ 13 Abs. 2 BewG).
Die Schätzung erfolgte seit 1. Jänner 1989 bis einschließlich 1.
Jänner 1993 aufgrund des sogenannten Wiener Verfahrens 1989 (Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 1989, Bw 555, Z 08
1031/2-IV/8/89). Dieses Verfahren, das das gesamte Vermögen der
Gesellschaft in der Form des Vermögenswertes und die Ertragsaussichten in
der Form des Ertragswertes berücksichtigt und daraus im Mittelwertverfahren
den gemeinen Wert ableitet, wird aus Gründen der Kontinuität,
Gesetzeskonformität und Verwaltungsökonomie grundsätzlich
beibehalten.
Die inzwischen eingetretenen Änderungen der Rechtslage
und das Bestreben nach möglichst weitgehender Vereinfachung des Verfahrens
bewirken im Wesentlichen die Unterschiede zum Wiener Verfahren 1989.
Das Schätzungsverfahren wird im Folgenden dargestellt
und kann in der Regel als Richtlinie zur
Schätzung dienen:
1. Vermögenswert (V)
(1) Maßgeblich ist das Gesellschaftsvermögen
zum Stichtag (= Ermittlungszeitpunkt =
Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht Zeitpunkt der
Durchführung der Berechnung). Hiezu bildet regelmäßig die
Handelsbilanz des dem Stichtag nächstliegenden Bilanzzeitpunktes die
Ausgangsgrundlage.
(2) Um eine den Ansprüchen als wirtschaftlicher Wert
gerecht werdende Größe zu erhalten, sind
folgende Zu- und Abrechnungen
vorzunehmen:
A. Handelsrechtlicher Ausgangswert
|
Bilanzsumme
|
....................
|
|
- Passivposten
(§ 224 Abs. 3 C, D, E HGB)
|
-
..................
|
|
- Handelsrechtl.
Eigenkapital (§ 224 Abs. 3 A, B HGB)
|
....................
|
....................
B. Steuerliche Zu- und Abrechnungen
|
Pos.
1:
|
Betriebsgrundstücke:
Bilanzansatz, mindestens
|
|
|
|
1.1 3-facher
geltender Einheitswert oder
1)
|
+
|
-
Bilanzansatz
|
|
1.2 gemeiner
Wert (über Nachweis und Antrag)
1)
|
+
|
-
Bilanzansatz
|
Pos.
2:
|
Beteiligungen
2) an Kap. Ges.;
(Aktien, GmbH-Anteile)
|
+
|
-
|
Pos.
3:
|
Latente Steuern auf unversteuerte
Rücklagen gemäß
§ 224 Abs. 3 B HGB mit 34%, soweit diese
aus steuerlichen Sondervorschriften stammen (nur über Antrag und
Nachweis)
|
|
-
|
Pos.
4:
|
Auslandsforderungen (von 85% auf
100%)
|
+
|
3)
Erläuterungen:
1)
Der
Berechnung liegt primär der Bilanzansatz der Betriebsgrundstücke
zugrunde. Ist der Bilanzansatz niedriger als der dreifache (erhöhte)
Einheitswert so ist der dreifache Einheitswert anzusetzen und der Bilanzansatz
(Buchwert) der Betriebsgrundstücke in Abzug zu bringen. Ebenso ist beim
allfälligen Ansatz des nachgewiesenen gemeinen Wertes der
Betriebsgrundstücke der Buchwert abzuziehen.
2)
Die
Kürzung erfolgt mit dem Bilanzansatz, die Zurechnung mit dem Bilanzansatz
der mit der Anschaffung der Beteiligung zusammenhängenden
Schulden.
Hinweis:
Beteiligungen an Personengesellschaften fallen nicht unter Pos. 2. Sie sind mit
dem Wert anzusetzen, der sich aus der Handelsbilanz der Personengesellschaften
aliquot unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen
ergibt.
3)
Die
Zurechnung kann unter Umständen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung eines
drohenden Forderungsverlustes in geringerem Ausmaß vorzunehmen
sein.
C. Steuerlicher Vermögenswert
C. Steuerlicher
Vermögenswert
(3) Der so ermittelte Vermögensbetrag ist, sofern es
sich um einen positiven Wert handelt,
um 10% zu kürzen. Mit dieser
pauschalen Kürzung sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus
Vereinfachungsgründen im Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen
abgegolten. Die pauschale Kürzung
vermindert sich auf 5%, wenn vom
Antragsrecht nach Position 3 Gebrauch gemacht wird. Die gegenüber dem
"Wiener Verfahren 1989" geringere pauschale Kürzung ist durch die
weitgehende Berücksichtigung der Handelsbilanzansätze
begründet.
(4) Dieser (pauschal gekürzte) Vermögensbetrag
ist mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu
dividieren. Der der Ableitung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt
4) zugrunde zu legende Vermögenswert V ergibt sich somit nach der
Formel
|
|
Vermögensbetrag
x 100
|
V =
|
-----------------------------
|
|
N
Beispiel
1: Vermögenswert ohne Ausnützung von Antragsrechten
|
Bilanzsumme
|
67,000.000
|
- Passivposten
(§ 224 Abs. 3 Pos. C, D, E HGB)
|
-15,000.000
|
Ausgangswert
|
52,000.000
|
Summe der
Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2)
ohne
Ausnützung von Antragsrechten
|
-
5,000.000
|
Zwischensumme
|
47,000.000
|
Kürzung 10
%
|
-4,700.000
|
Vermögensbetrag
|
42,300.000
|
Vermögensbetrag
x 100
|
|
42,300.000
x 100
|
|
----------------------------------
|
=
|
-------------------------------
|
=
423
|
N
(Beispiel 5)
|
|
10,000.000
|
V
= 423 S
je 100 S
Nennkapital
Beispiel
2: Vermögenswert mit Ausnützung von Antragsrechten
|
Ausgangswert
wie Beispiel 1
|
52,000.000
|
Summe der
Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2)
mit
Ausnützung von Antragsrechten
|
-
8,000.000
|
Zwischensumme
|
44,000.000
|
Kürzung
5%
|
-2,200.000
|
Vermögensbetrag
|
41,800.000
|
Vermögensbetrag
x 100
|
|
41,800.000
x 100
|
|
----------------------------------
|
=
|
-------------------------------
|
=
423
|
N
(Beispiel 5)
|
|
10,000.000
|
V
= 418 S
je 100 S
Nennkapital
2. Ertragswert (E)
(1) Unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen
Stichtagsprinzips ist der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum
Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] zu beurteilen. Die Ertragsaussichten
sind, wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt,
nicht nach den nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen
zu beurteilen, sondern nach der bereits am Stichtag
erkennbaren Entwicklung zu
schätzen.
Als Ausgangsgrundlage werden in der Regel
die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem
Ermittlungszeitpunkt (= Ermittlungszeitraum) für die Beurteilung in
Frage kommen. Da jedoch einem dem Stichtag näher liegenden Betriebsergebnis
höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren zuzumessen ist, bestehen
keine Bedenken, ein etwa schon vorliegendes Ergebnis des Stichtagsjahres anstatt
des dritten vor dem Stichtag erzielten Ergebnisses in die Berechnung
einzubeziehen. Umstände, die am Stichtag erkennbar waren und von
offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende
Ertragsentwicklung sind, können allenfalls durch Zu- oder Abschläge
über Antrag und Nachweis (Glaubhaftmachung) beim gemeinen Wert
berücksichtigt werden (Abschnitt 4.8).
(2) Die Ausgangsgröße zur Ertragswertermittlung
bildet das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT, § 231 HGB) aus drei
Wirtschaftsjahren (Abs. 1). Um eine den Ansprüchen als
wirtschaftlicher Wert gerecht werdende Größe zu erhalten, sind
gegebenenfalls folgende Zu- und Abrechnungen
vorzunehmen:
KöSt-relevante Zu-
und Abrechnungen
1)
:
|
Pos. 1:
|
-
Sanierungsgewinne
|
Pos. 2:
|
- nach
DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert
um die nachgewiesenen, darauf entfallenden, nicht abziehbaren ausländischen
Steuern (zB ausländische Betriebsstätte)
|
|
+ nach DBA in Österreich nicht zu
berücksichtigende negative Einkünfte
|
Pos. 3:
|
- Beteiligungserträge aus
inländischen Gesellschaften
|
Pos. 4:
|
- Beteiligungserträge aus
ausländischen Gesellschaften
|
Pos. 5:
|
- AfA-Nachholung
2) 3)
|
sonstige:
|
+/-
|
Zwischensumme.
Nicht KöSt-relevante
Zu- und Abrechnungen
1)
:
|
Pos. 6:
|
-
rechnerische Körperschaftsteuer (34% der Zwischensumme bzw.
Mindest-KöSt)
|
Pos. 2a:
|
+ nach
DBA in Österreich nicht zu besteuernde positive Einkünfte, vermindert
um die nachgewiesenen, darauf entfallenden, nicht abziehbaren ausländischen
Steuern (zB ausländische Betriebsstätte)
|
|
- nach DBA in Österreich nicht zu
berücksichtigende negative Einkünfte
|
Pos. 7:
|
- auf ausländische Beteiligungen
entfallende nicht abzugsfähige
Personensteuern3)
|
Pos. 8:
|
- steuerlich nicht abzugsfähige
Aufwendungen 3)
|
sonstige:
|
+/-
Erläuterungen:
1)
Die
Zu-/Abrechnungen entsprechen jenen des Berechnungsformulares V 96.
2)
Für
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis 31. Dezember
1988 angeschafft bzw. hergestellt wurden, und für die eine
vorzeitige
Abschreibung
vorgenommen, oder die
gemäß
§ 13 EStG 1988 sofort abgeschrieben wurden, und deren
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch in den Ermittlungszeitraum
[Abschnitt 2 (1)] reicht, kann über Antrag und bei zahlenmäßiger
Darstellung die infolge des vorweggenommenen Aufwandes im Ermittlungszeitraum
fehlende Normalabschreibung nachgeholt werden.
3)
Die
Zu-/Abrechnungen sind nur über Antrag und bei zahlenmäßiger
Darstellung vorzunehmen.
(3) Die Pos. 1, 2, 3 und 4 sind nur dann abzurechnen, wenn
sie das EGT erhöht haben. Eine Zurechnung laut Pos. 2a hat nur dann zu
erfolgen, wenn eine Abrechnung nach Pos. 2 vorgenommen wurde. Die Abrechnungen
laut Pos. 7 und 8 sind nur dann vorzunehmen, wenn diese das EGT nicht gemindert
haben.
(4) Nach getrennter Berechnung des Ergebnisses jedes der
drei maßgeblichen Jahre ist aus den drei
Ergebnissen der Durchschnitt zu bilden. Ist dieser Durchschnittswert
positiv, wird der so ermittelte Durchschnittsertrag
um 10% gekürzt. Dieser pauschale
Abschlag vermindert sich auf 7%, wenn
von Antragsrechten Gebrauch gemacht wird. Mit dieser pauschalen Kürzung
sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus Vereinfachungsgründen im
Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen abgegolten. Antragsrechte sind,
sofern der entsprechende Sachverhalt in den einzelnen Jahren gegeben ist,
gleichmäßig zu handhaben.
(5) Dieser (pauschal gekürzte) Durchschnittsertrag ist
mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu
dividieren. Der Durchschnittsertrag ist als Rente mit einer
Kapitalverzinsung von 9% p.a.
aufzufassen. Der der Abgeltung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt
4) zugrunde zu legende Ertragswert E ergibt sich somit nach der Formel
|
|
Durchschnittsertrag
x 100 x 100
|
E =
|
------------------------------------
|
|
N
x 9
Beispiel
3: Ertragswert
|
|
|
3.
Jahr vor Stichtag
|
2.
Jahr vor Stichtag
|
1.
Jahr vor Stichtag
|
EGT
|
2,700.000
|
2,300.000
|
3,100.000
|
Summe
der Zu-/Abrechnungen
ohne
Ausnützung von Antragsrechten
|
-
700.000
|
-
600.000
|
-
800.000
|
Zwischensumme
|
=
2,000.000
|
=
1,700.000
|
=
2,300.000
|
Zwischensumme
der Jahre
|
3.
|
2,000.000
|
|
|
|
2.
|
1,700.000
|
|
|
|
1.
|
2,300.000
|
|
|
Summe
|
|
=
6,000.000
|
:
3
|
|
Durchschnitt
|
|
=
2,000.000
|
|
|
Kürzung
10%
|
|
-
200.000
|
|
|
Durchschnittsertrag
|
|
=
1,800.000
|
|
Durchschnittsertrag
x 100 x 100
|
|
1,800.000
x 100 x 100
|
|
----------------------------------------
|
=
|
-------------------------------
|
=
200
|
N
(Beispiel 5) x 9
|
|
10,000.000
x 9
|
E
= 200 S
je 100 S
Nennkapital
(6) Ein negativer Durchschnittswert ist nur mit 100 zu
multiplizieren und durch N zu dividieren, sodass sich bei
Verlustaussichten der Ertragswert E nach
der folgender Formel
|
|
Durchschnittsverlust
x 100
|
|
E =
|
------------------------------------
|
errechnet.
|
|
N
|
Beispiel
4: Ertragswert bei Verlustaussichten
|
|
|
3.
Jahr vor Stichtag
|
2.
Jahr vor Stichtag
|
1.
Jahr vor Stichtag
|
EGT
|
+
200.000
|
-
3,700.000
|
+
2,200.000
|
Summe
der Zu-/Abrechnungen
mit
Ausnützung von Antragsrechten
|
-
400.000
|
-
400.000
|
-
900.000
|
Zwischensumme
|
=
- 200.000
|
=
- 4,100.000
|
=
+ 1,300.000
|
Zwischensumme
der Jahre
|
3.
|
-
200.000
|
|
|
|
2.
|
-
4,100.000
|
|
|
|
1.
|
+
1,300.000
|
|
|
Summe
|
|
=
- 3,000.000
|
:
3
|
|
Durchschnitt
|
|
=
- 1,000.000
|
|
|
keine
Kürzung
|
|
0
|
|
|
Durchschnittsverlust
|
|
=
- 1,000.000
|
|
Durchschnittsverlust
x 100
|
|
-
1,000.000 x 100
|
|
----------------------------------------
|
=
|
-------------------------------
|
=
-10
|
N
(Beispiel 5)
|
|
10,000.000
|
E
= -10 S
je 100 S
Nennkapital
Beispiel
4a: Ertragswert bei Verlustaussichten
|
|
|
3.
Jahr vor Stichtag
|
2.
Jahr vor Stichtag
|
1.
Jahr vor Stichtag
|
EGT
|
-10,000.000
|
-11,000.000
|
-9,000.000
|
Summe
der Zu-/Abrechnungen
mit
Ausnützung von Antragsrechten
|
-
1,000.000
|
-
1,000.000
|
-
1,000.000
|
Zwischensumme
|
=
- 11,000.000
|
=
- 12,000.000
|
=
- 10,000.000
|
Zwischensumme
der Jahre
|
3.
|
-
11,000.000
|
|
|
|
2.
|
-
12,000.000
|
|
|
|
1.
|
-
10,000.000
|
|
|
Summe
|
|
=
- 33,000.000
|
:
3
|
|
Durchschnitt
|
|
=
- 11,000.000
|
|
|
keine
Kürzung
|
|
0
|
|
|
Durchschnittsverlust
|
|
=
- 11,000.000
|
|
Durchschnittsverlust
x 100
|
|
-
11,000.000 x 100
|
|
----------------------------------------
|
=
|
-------------------------------
|
=
-110
|
N
(Beispiel 5)
|
|
10,000.000
|
E
= -110 S
je 100 S
Nennkapital
3. Nennkapital (N)
Vermögenswert V (Abschnitt 1) und Ertragswert E
(Abschnitt 2) ergeben sich durch Vergleich des Vermögensbetrages und des
Durchschnittsertrages (-verlustes) mit dem Nennkapital. Sie werden auf 100 S des
Nennkapitals bezogen.
Beim Nennkapital handelt es sich um die aus der
Summe aus
Grundkapital
(bei AG)
Stammkapital
(bei GesmbH)
Partizipationskapital
(nur wenn börsenotiert)
gebildete Größe. Dabei ist es in der Regel
unerheblich, ob das Kapital voll eingezahlt ist (Abschnitt 4.6) sowie, ob das
Unternehmen eigene Anteile besitzt (Abschnitt 4.4). Lediglich der Nennbetrag der
Eigenanteile, die nach Abschnitt 4.4 nicht bewertbar sind, verringert die
Größe des Nennkapitals.
Allfällige
Substanzgenussrechte, die eine
Beteiligung begründen, sind mit dem ihnen aufgrund der Ausgabe- und
Rücknahmebedingungen im Einzelfall zukommenden Wert (Rücknahmewert)
anzusetzen.
Beispiel
5: Nennkapital
|
Grundkapital
|
9,000.000
|
Partizipationskapital
|
1,000.000
|
|
10,000.000
N =
10,000.000 S.
4. Gemeiner Wert (G)
4.1 Gemeiner Wert im Normalfall
Der gemeine Wert wird im Normalfall als
Mittelwert vom Vermögens- und
Ertragswert errechnet. Die Formel lautet daher
|
|
V
+ E
|
G =
|
----------
|
|
2
Die Berechnung des Vermögenswertes V ist nach
Abschnitt 1, die des Ertragswertes E nach Abschnitt 2 vorzunehmen. Bei
Ertragslosigkeit ergibt sich der gemeine Wert somit als halber
Vermögenswert. In obige Formel ist auch ein
negativer Vermögenswert
einzusetzen, doch ist der Ansatz eines rechnerisch sich ergebenden "negativen
gemeinen Wertes" ausgeschlossen.
Beispiel
6: Gemeiner Wert
|
|
V
(Beispiel 1) + E (Beispiel 3)
|
|
423
+ 200
|
|
G
=
|
-------------------------------------
|
=
|
-----------------
|
=
311,5
|
|
2
|
|
2
|
G =
311 S
je 100 S
Nennkapital.
4.2 Gemeiner Wert bei Verlustaussichten
Bei Verlustaussichten [Abschnitt 2 (7)] wird stets der
Liquidationswert des Unternehmens die
Untergrenze bilden. Dieser hängt wesentlich von der Zusammensetzung des
Vermögens ab, sodass der Liquidationswert aus Vereinfachungsgründen
mit 40% des Vermögenswertes V
angenommen werden kann. Bei Nachweis eines niedrigeren Liquidationswertes ist
dieser anzusetzen. Somit ergibt sich der gemeine Wert bei Verlustaussichten nach
der Formel
|
|
V
- E
|
|
V
|
G =
|
----------
|
, mindestens aber
|
-------
|
|
2
|
|
2,5
Beispiel
7: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten
|
|
V
(Beispiel 2) + E (Beispiel 4)
|
|
418
- 10
|
|
G
=
|
-------------------------------------
|
=
|
-----------------
|
=
204
|
|
2
|
|
2
|
G =
204 S
je 100 S
Nennkapital.
Beispiel
7a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten; Liquidationswert
|
|
V
(Beispiel 2) + E (Beispiel 4a)
|
|
418
- 110
|
|
G
=
|
---------------------------------------
|
=
|
-----------------
|
=
154
|
|
2
|
|
2
|
|
|
V
(Beispiel 2)
|
|
418
|
|
mindestens:
|
-----------------
|
=
|
-------
|
=
167,2
|
|
2,5
|
|
2,5
|
G =
167 S
je 100 S
Nennkapital.
4.3 Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz
4.3 Gemeiner Wert bei
Beteiligungsbesitz
(1) Bestehen Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften und an ausländischen Gesellschaften, die einer
inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, werden der
Vermögenswert V nach Abschnitt 1
und der Ertragswert E nach Abschnitt 2
ermittelt, wobei zur Vermeidung des Kaskadeneffektes weder in V der Wert noch in
E die Erträge der Beteiligung enthalten sein dürfen.
(2) Der gemeine Wert des
Beteiligungsbesitzes B wird sodann bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
G in die Berechnung einbezogen. Um den gemeinen Wert des Beteiligungsbesitzes
auf das Nennkapital der Obergesellschaft zu beziehen, ist vorerst der gemeine
Wert der Beteiligung (Anteile)
bei
GesmbH-Anteilen, nicht notierten Aktien und nicht notierten
Partizipationsscheinen aus dem aus Verkäufen abgeleiteten oder nach diesem
Verfahren ermittelten Wert je 100 Schilling des Nennkapitals der
Untergesellschaft und
bei
notierten Aktien und Partizipationsscheinen aus dem am Ermittlungszeitpunkt oder
davor erzielten Börsekurs je 100 Schilling des Nennkapitals der
Untergesellschaft
zu errechnen und mit dem Nennkapital der von der
Obergesellschaft gehaltenen Anteile zu multiplizieren. Bei Vorliegen mehrerer
Beteiligungen ist die Summe der gemeinen Werte zu bilden. Wurde
Schulden zur Anschaffung der Beteiligung
aufgenommen, so sind sie in ihrer zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)]
aushaftenden Höhe vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen.
Der so ermittelte Betrag wird mit 100 multipliziert, durch
das Nennkapital N (der Obergesellschaft, Abschnitt 3) dividiert und ergibt die
anzuwendende Größe B (Wert der gesamten Beteiligungen umgerechnet auf
100 S des Nennkapitals der Obergesellschaft).
Der gemeine Wert ergibt sich somit nach der Formel
|
|
V
- E
|
|
G =
|
----------
|
+ B,
|
|
2
|
wobei B für den
gemeinen Wert der Beteiligung je 100 Schilling Nennkapital der
Obergesellschaft steht.
Beispiel
8: Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz
|
Beteiligung
an:
|
gemeiner
Wert der Beteiligung
|
AG
(Börsekurs)
|
1,000.000
|
[s.
Abs. (4)]
|
AG
(ausl. Börsekurswert 700.000 in S)
|
700.000
|
|
GesmbH
(ermittelter Wert 200.000)
|
200.000
|
|
Summe
der gemeinen Werte
|
=
1,900.000
|
|
Schulden
|
-
200.000
|
|
Summe
|
=
1,700.000
|
|
|
Summe
x 100
|
|
1,700.000
x 100
|
|
B
=
|
---------------------
|
=
|
-------------------------------
|
=
17
|
|
N
(Beispiel 5)
|
|
10,000.000
(Beispiel 5)
|
|
|
V
(Beispiel 1) + E (Beispiel 3)
|
|
423
+ 200
|
|
G
=
|
------------------------------------
|
+
B =
|
-----------------
|
+17
= 299,5 + 17 = 328,5
|
|
2
|
|
2
|
G =
328 S
je 100 S
Nennkapital.
(3) ist E eine negative
Größe, kann sich nach Abschnitt 4.2 die Notwendigkeit der
Begrenzung mit 40% des Vermögenswertes ergeben. In diesem Fall lautet die
Formel
|
|
V
- E
|
|
V
+ B
|
G =
|
----------
|
+ B, mindestens aber
|
----------
|
|
2
|
|
2,5
Beispiel
9: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten und Beteiligungsbesitz
|
|
V
(Beispiel 2) - E (Beispiel 4)
|
|
418
- 10
|
|
G
=
|
----------------------------------
|
+
B (Beispiel 8)=
|
-----------
|
+17
= 204 + 17 = 221
|
|
2
|
|
2
|
G =
221 S
je 100 S
Nennkapital.
Beispiel
9a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten und Beteiligungsbesitz;
Liquidationswert
|
|
V
(Beispiel 2) - E (Beispiel 4a)
|
|
418
- 110
|
|
G
=
|
----------------------------------
|
+
B (Beispiel 8)=
|
-----------
|
+17
= 154 + 17 = 171
|
|
2
|
|
2
|
|
|
V
(Beispiel 2) + B (Beispiel 8)
|
|
418
+ 17
|
|
mindestens:
|
-----------------------------------
|
=
|
-------------
|
=
174
|
|
2,5
|
|
2,5
|
G =
174 S
je 100 S
Nennkapital.
(4) Bei notierten Anteilspapieren ist der Kurswert vom
Stichtag zugrundezulegen.
(5) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes einer
Gesellschaft, die aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften oder freiwillig
einen konsolidierten Abschluss erstellt, kann anstelle der getrennten Ermittlung
der gemeinen Werte für Unter- und Obergesellschaft(en) über Antrag und
Nachweis der Bilanzdaten der verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) der
gemeine Wert aus dem konsolidierten Jahresabschluss abgeleitet werden.
4.4 Gemeiner Wert bei Besitz von eigenen Anteilen
4.4 Gemeiner Wert bei Besitz von
eigenen Anteilen
Eigenanteile im Ausmaß von mindestens 10% des
Nennkapitals der Gesellschaft sind - mit Ausnahme der wegen ihrer Bestimmung zur
Einziehung oder wegen ihrer Unverkäuflichkeit nicht bewertbaren
Eigenanteile - mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. Zu diesem Zweck ist der
gemeine Wert G vorläufig zu ermitteln, wobei jedoch bei V die Eigenanteile
außer Ansatz bleiben. Der so ermittelte vorläufige gemeine Wert wird
mit dem Faktor
|
N
|
|
-----------------
|
multipliziert, sodass die
Formel
|
N
- 0,424 Eig
|
|
|
N
|
|
vorl. G =
|
-----------------
|
lautet.
|
|
N
- 0,425 Eig
|
Dabei sind N das gesamte Nennkapital (Abschnitt 3) und
Eig der Nennbetrag der
Eigenanteile.
Beispiel
10: Gemeiner Wert bei Besitz eigener Anteile
Im Betriebsvermögen
befinden sich Eigenaktien im Nennwert von 1,000.000 S, die bei Ermittlung des
Vermögenswertes aber außer Ansatz bleiben:
|
V
(Beispiel 1)
|
=
|
423
|
E
(Beispiel 3)
|
=
|
200
|
Eigenanteile
(Nominale)
|
=
|
1,000.000
Der vorläufige
gemeine Wert beträgt daher (wie in Beispiel 6): 311.
|
|
N
(Beispiel 5)
|
|
G
= vorl. G x
|
-----------------------------------------------------------
|
=
|
|
N
(Beispiel 5) - 0,425 x Eigenanteile (Nominale)
|
|
|
10,000.000
|
|
311
x
|
-------------------------------------------
|
=
|
|
10,000.000
- (0,425 x 1,000.000)
|
|
|
10,000.000
|
|
311
x
|
---------------------------------
|
=
311 x 1,044 = 324,7
|
|
10,000.000
- 425.000)
|
G =
324 S
je 100 S
Nennkapital.
4.5 Gemeiner Wert bei Konzentration des Anteilsbesitzes
4.5 Gemeiner Wert bei Konzentration
des Anteilsbesitzes
Gemäß
§ 13 Abs. 3 BewG ist der gemeine
Wert einer Beteiligung maßgebend, wenn er infolge besonderer Umstände
(zB bei gesellschaftsbeherrschender Konzentration des Anteilsbesitzes in einer
Hand) höher ist als die Summe der gemeinen Werte der Einzelanteile. Ein
solcher "Paketzuschlag" kann jedoch
nicht im Rahmen dieses Verfahrens, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer
Umstände und Gründe, die einen wesentlich höheren Wert
rechtfertigen und die nicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zurückzuführen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz
BewG) im Bemessungsverfahren vorzunehmen sein.
4.6 Gemeiner Wert bei nicht voll eingezahltem
Kapital
Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und am
Gewinn der Gesellschaft richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis der
Anteile am vollen Nennkapital (Abschnitt 3). Sofern die Gesellschafter nicht
ausdrücklich eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, gilt dies
auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist.
Es ist dabei unerheblich, ob noch mit einer Einzahlung des Restkapitals zu
rechnen ist oder nicht. Wenn sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am
Gewinn aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach
der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals richtet, dann gilt der
gemeine Wert für je 100 Schilling des jeweils eingezahlten
Nennkapitals.
4.7 Gemeiner Wert bei Neugründung, Einbringung und
Umgründung
(1) Der gemeine Wert der Anteile an einem
neu gegründeten Unternehmen wird in
der Regel mit 85% des Vermögenswertes V (Abschnitt 1) angenommen werden
können. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, zB durch den ersten
Jahresabschluss nach dem Gründungsstichtag, dass darüber hinausgehende
Wertminderungen, insbesondere durch Anlaufverluste, eingetreten sind, so ist der
niedrigere nachgewiesene Vermögens- und Ertragswert als Grundlage für
die Feststellung des Gemeinen Wertes heranzuziehen.
(2) Bei Einbringung
eines Betriebes, Teilbetriebes, Einzelunternehmens oder einer
Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft sowie bei
Verschmelzungen und Umwandlungen
zum Buchwert (aufgrund der Bestimmungen
des Umgründungssteuergesetzes) kann der Ertragswert der übernehmenden
Gesellschaft aus den Ertragsaussichten aller beteiligten Unternehmen abgeleitet
werden.
Bei Kauf oder
Umgründungsvorgängen, die nicht zum Buchwert erfolgen, werden
die Ertragsaussichten eines jeden einzelnen Unternehmens gesondert zu beurteilen
sein.
Tatsächlich eingetretene Verluste, die später als
in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungszeitpunkt liegt, erzielt werden,
sind aufgrund des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.
Allenfalls kann sich ein Grund für Zu- oder
Abschläge nach Abschnitt 4.8 ergeben.
(3) Bei der Ermittlung des Ertragswertes kann auch das
Ausscheiden eines Betriebes oder
Teilbetriebes entsprechend zu berücksichtigen sein.
4.8 Gemeiner Wert bei Besonderheiten in
Einzelfällen
In der Regel wird die Ermittlung des gemeinen Wertes durch
das vorstehende Verfahren ohne Anwendung weiterer Zu- oder Abschläge
möglich sein. Dies gilt auch bei Abweichungen des Ertragswertes vom
Vermögenswert. Zu- oder Abschläge vom gemeinen Wert können
insbesondere bei einer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens gerechtfertigt sein, soweit sie zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt
1 (1)] konkret - zB durch die Auftragslage zum Ermittlungszeitpunkt - erkennbar
war.
4.9 Gemeiner Wert von Anteilen an ausländischen
Gesellschaften
Lässt sich der gemeine Wert von Anteilen an
ausländischen Gesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten (zB in- oder
ausländische Börsennotierungen), kann das Wiener Verfahren 1996 als
Schätzungsanleitung angewendet werden. Auch eine etwa vorliegende, nach
einem ähnlichen Verfahren oder nach dem § 13 Abs. 2 BewG
entsprechenden Bestimmungen (zB Bundesrepublik Deutschland) amtliche Ermittlung
des Gemeinen Wertes kann als Grundlage herangezogen werden.
5. Verfahren
Das Schätzungsverfahren ist im Rahmen noch nicht
rechtskräftig abgeschlossener Bemessungsfälle für
Steuertatbestände, die ab 1. Jänner 1994 verwirklicht wurden,
anzuwenden. Eine gesonderte Feststellung von gemeinen Werten erfolgt ab 1994
nicht mehr.
Normen und Schlagworte
- § 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 08 1037/1-IV/8/96
- Stammnummer
- 29801
- Gültig
- 13.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF