…der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (nach Abzug bestimmter Beträge und Erhöhung um feste Prozentsätze). Mit diesem Betrag werden die Vorauszahlungen im "Normalfall" festgesetzt (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 2 zu § 45 EStG 1988). Nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 "kann" das Finanzamt die Vorauszahlungen an…
…Ro 2017/16/0001). Die Abgabenbehörde hat allerdings in der Zwischenzeit nachträglich mit Bescheid vom 06.06.2024 auch die "Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2024 und Folgejahre" mit 0 € festgesetzt. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…Bescheid bleibt unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Datum vom 15.3.2019 erließ das Finanzamt einen Vorauszahlungsbescheid, in welchem es die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre mit € 9…
…nicht verpflichtet, gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 besondere Vorauszahlungen an Einkommensteuer in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage (also jeweils € 22.750,00) bis zum 15. des zweitfolgenden Monates nach dem Monat des Zuflusses des Kaufpreises (Jänner 2013), also bis zum 15. März 2013…
…Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2015 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 und Folgejahre fest. 4. Gegen diese Bescheide erhob die steuerliche Vertretung jeweils mit gesondertem Schriftsatz Beschwerde und beantragte, den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO seinerseits aufzuheben, hinsichtlich Einkommensteuer 2015 einen erklärungsgemäßen Bescheid zu erlassen…
…ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG…
…1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des…
…berechnen und gemäß § 36 EStG zu versteuern sei. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erhob die steuerliche Vertretung der Bf Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2020 und Folgejahre vom 17.02.2020 und begründete diese damit, dass die von der…
…der AG_1 für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 EUR 8.006,54 an Einkünften bezogen. Das Finanzamt hat am 12.6.2018 den Vorauszahlungsbescheid 2018 erlassen und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit EUR 1.619,- festgesetzt. Über Antrag…
…Sohn im Eröffnungsjahr und im Folgejahr jeweils EUR 18.900,- Jahresumsatz erwirtschaften und voraussichtlich jeweils EUR 13.000,- Gewinn erzielen werde. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 8.4.2019 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2019 und Folgejahre in Höhe von EUR 3.800,- fest…
…Finanzamtes Feldkirch vom 23.01.2013 hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlungen für 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2013 werden festgesetzt mit 0,00 € (Null). Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art…
…keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet und auch keine Voranmeldungen eingereicht (Veranlagungsakt). Für das Veranlagungsjahr 2005 führte das Finanzamt Salzburg-Stadt noch eine Veranlagung durch, wobei es in Anbetracht der bereits erfolgten Betriebseinstellung mit Bescheiden vom 30. November 2006 die Umsatz- und Einkommensteuer mit Null festsetzte…
…ergibt (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG…
…die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist. Eine Strafbarkeit wegen einer zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach…
…Mai 2016, mit dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2016 und die Folgejahre mit 23.800,00 € festgesetzt wurden. Ist eine rechtswirksame Zustellung zu bejahen, ist weiters zu prüfen, ob dem Bf. an der gegenständlichen Säumnis ein grobes Verschulden trifft. 1. Sachverhalt Das BFG…
…Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 31.3.2014 in Höhe von 24.796 Euro fest. Im Bescheid wurde auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2011 verwiesen. Für die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre erfolgte…
…2010 und 2011 fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 betreffend seine eigene Person und für das Veranlagungsjahr 2009 betreffend C in Höhe von insgesamt € 9.938,45 (A 2008: € 5.815…
…hat (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar war. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG…
…der mit Bescheid vom 14. Juli 2010 festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 von 7.885,90 € mit Eingabe vom 4. November 2010 die Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprechend der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009. Mit Bescheid vom 5. November 2010 wies das…
…Finanzamt gleichzeitig einen Vorauszahlungsbescheid mit dem es die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2010 und Folgejahre mit 7.885,90 € festsetzte. Mit Schreiben vom 3. November 2010 beantragte der Bf die Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprechend der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009. Mit Bescheid…