…RV/3100020/2025, aus, dass bei der Prüfung des Fixkostenzuschusses zwar grundsätzlich das Zufluss-/Abfluss-Prinzip maßgeblich sei, Voraus- oder Anzahlungen aber nur insoweit berücksichtigt werden dürften, als sie einem tatsächlichen wirtschaftlichen Aufwand im betrachteten Zeitraum zuzurechnen seien. Zahlungen, die keinen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit…
…Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Werbungskostencharakter bzw zur Betriebsausgabeneigenschaft von Anzahlungen oder Vorauszahlungen VwGH 02.05.2022, Ro 2021/13/0014; VwGH 26.6.1990, 89/14/0257; VwGH 20.12.2000, 97/13/0119). Die hier geleistete Anzahlung stand nur teilweise im Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand…
…wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der Anspruchszinsenbescheid war somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid (gegenständlich somit der Einkommensteuerbescheid 2006) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 128). Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert (oder aufgehoben)…
… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…
… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…
…finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei…
…Rechtslage § 205 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens…
…Sachverhaltes voraus (vgl VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123; 20.01.2016, 2012/13/0059; Ritz/Koran, BAO7, § 299 Tz 13). Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen Verordnungen oder gegen…
… 205. (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres…
…des Stammabgabenbescheides (gegenständlich der Einkommensteuerbescheid 2009) - wohl aber einen solchen Bescheid - voraus. Der Anspruchszinsenbescheid war somit nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid (gegenständlich der Einkommensteuerbescheid 2009) könne inhaltlich rechtswidrig sein. Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich abgeändert (oder aufgehoben)…
… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden…
…(Stattgabe) § 205 BAO lautet: (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des…
…Gewährleistung, eindeutige Regelungen zur Abnahme der Leistungen und Verzug, keine abgekürzten Verjährungsfristen, etc). Die Beschwerdeführerin habe auch keine Anzahlungen oder Vorauszahlungen an die Fa. X GmbH geleistet hat, was oft von Bauunternehmen gefordert werde und zu nicht unerheblichen Risiken für den Auftraggeber führen könne. Sie…
…der Abgabenanspruch auf Umsatzsteuer entsteht, regelt § 19 Abs. 2-5 UStG 1994 für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die (vorherige) Vereinnahmung von Entgelten (Anzahlungen) oder auch den unrechtmäßigen Umsatzsteuerausweis. Nicht geregelt ist der Fall, dass Vorsteuern zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Der VwGH sprach zu…
…I Nr. 14/2013 bestimmt: (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens…
…I 14/2013, lautet: "(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…
…nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter (wieder aufgenommener) Bescheid wäre rechtswidrig. Ob die damals vorgenommene Wiederaufnahme gerechtfertigt war oder nicht, hat keinen Einfluss auf die…
…nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter (wieder aufgenommener) Bescheid wäre rechtswidrig. Ob die damals vorgenommene Wiederaufnahme gerechtfertigt war oder nicht, hat keinen Einfluss auf die…
… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…
… 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs…