Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100017/2014
Anspruchszinsen § 205 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100017/2014vom 19.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2013 gegen den Bescheid des FA Grieskirchen Wels vom 7. März 2013 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2009 und 2010, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 07.03.2013 setzte das Finanzamt die Anspruchszinsen für das Jahr 2009 und 2010 fest.
Mit Berufung vom 27.03.2013 (jetzt als Beschwerden zu sehen) wandte sich der Abgabepflichtige im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie gegen die Einkommensteuerbescheide gegen die Anspruchszinsenbescheide und beantragte die Aufhebung dieser Bescheide.
Die belangte Behörde wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 05.09.2013 als unbegründet ab.
Im Wesentlichen führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
"Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tage der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gewesenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Den angefochtenen Anspruchszinsbescheiden für die Jahre 2009 und 2010 liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2009 und 2010, beide Bescheide ausgestellt am 7. März 2013, ausgewiesenen Abgabengutschriften in Höhe von € 4.706,32 (2009) und € 15.600,02 (2010) zugrunde.
Der Berufungswerber bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 und 2010 mit der Begründung, dass die zugrundeliegenden Abgabenbescheide jeder gesetzlichen Grundlage entbehren würden und somit unrichtig sein sollen.
Anspruchszinsen sind mit Bescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die im jeweiligen Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNr 21.GP, 210ff) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Steuerakt sind Argumente ersichtlich, dass die die Anspruchszinsen auslösenden Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 (mit Bescheiddatum 7.3.2013) nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre.
§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Fall der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Jede Nachforderung oder Gutschrift löst gegebenenfalls einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus unter der Voraussetzung, dass die Zinsanpassung den Bagatellbetrag von € 50,00 übersteigt.
Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass für den Fall, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen ist. Die bei Erledigung der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 allenfalls neu zu errechnenden Abgabenbeträge lösen somit unter der Voraussetzung, dass der Betrag der Zinsanpassung jeweils € 50,00 übersteigt, neue Anspruchszinsenbescheide aus.
Eine Abänderung von Zinsenbescheiden anlässlich der Abänderung oder Aufhebung eines Stammabgabenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen."
Mit Schriftsatz vom11.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom 05.12.2013 die Berufung (jetzt Beschwerde) dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).
§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).
Im Übrigen wird auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Linz, am 19. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100017/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100017.2014
- Stammnummer
- 136716
- Gültig
- 19.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF