…sind bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten - dazu zählen auch, wie im Beschwerdefall vorliegend, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z 6 und § 28 EStG 1988) - Aufwendungen für den Vermögensstamm grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Rz 6). Zufolge § 16 Abs…
…wenn das Gebäude nicht vermietet gewesen wäre. Es läge somit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Vermietung und Prozesskosten vor. In casu beträfen die Prozesskosten den Vermögensstamm selbst, nicht die Einkünfte aus Vermietung. Dies sei vergleichbar mit Prozesskosten zur Erhaltung des Eigentumes oder wegen Wertminderung eines Gebäudes…
…wirtschaftliches Eigentum (siehe Beschwerdeschrift) an der Liegenschaft erworben haben und daher keine AfA-Berechtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 besteht. Mangels Eigentums der Bf am "Vermögensstamm" kann auch die Regelung des § 16 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen…
…Kurswertänderungen (können) insbesondere dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststeht." Wenn bereits zum Erwerbszeitpunkt der Tilgungsverlust aus dem Überparierwerb feststehe, sei im Hinblick auf die übermarktmäßig verzinste Anleihe von einem unmittelbaren wirtschaftlichen…
…des EKB-S im Allgemeininteresse gelegen. Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S…
…Tilgung und damit zum Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus der Vermögenssphäre gekommen ist. Für Kapitalvermögen wie im gegenständlichen Fall ist die nach Ergehen der drei oben genannten Erkenntnisse des VwGH eingeführte Ausweitung der Besteuerung von den Früchten auf den Vermögensstamm durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011…
…in der Lage ist, den vereinbarten Unterhaltsanspruch ohne Gefährdung eines eigenen Auskommens zu erfüllen. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist nicht nur das erzielte Einkommen sondern auch der Vermögensstamm zu berücksichtigen. 3.1.3. X erklärt in Kenntnis der Folgen des Verzichts, für den Fall der…
…dar. Träten dabei Kursverluste auf, beträfen diese den Vermögensstamm und lägen insofern keine Werbungskosten vor. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Soweit sich die Abgabenbehörde auf die Reinvermögenszugangstheorie und die Quellentheorie gestützt habe, käme…
…Stornogebühr des Liegenschaftskaufes angefallen. Werbungskosten müssen durch die Einnahmenerzielung veranlasst sein. Im konkreten Fall sind die Aufwendungen für den Vermögensstamm gem. § 20 Abs.2 EsTG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig.“ In der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 11.6.2012 elektronisch eingebrachten Beschwerde brachte der steuerliche…
…Da Kursverluste steuerlich nicht abzugsfähig seien, seien auch die Optionskosten nicht abzugsfähig.Kursverluste - aber eben auch die - die Begrenzung dieser Verluste - absichernde Optionsprämie seien damit der Tilgung des Fremdwährungsdarlehens zuzurechnen und damit auch zum Vermögensstamm zu rechnen. Es lägen keine - auch nicht bei weiter Auslegung…
…Steuerpflicht. Die steuerliche Vertretung hält zusammenfassend fest, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für die Ablöse von Rechten nur dann Einkommensteuerpflicht besteht, wenn sich keine Verminderung des Vermögensstammes ergibt. Das Vermögen des Bf. habe durch den Verzicht auf das Wohnrecht jedenfalls eine Minderung erfahren. Der…
…des EKB-S im Allgemeininteresse gelegen. Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf. insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf. konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S…
…nur der Zuwachs an persönlicher Leistungsfähigkeit bzw. ein - über eine bloße Vermögensumschichtung hinausgehender - Zuwachs der Einkommensbesteuerung unterliege, entfalte dieses Prinzip insoweit spiegelverkehrte Gültigkeit, indem über den Vermögensstamm hinausgehende Tilgungszahlungen Werbungskostencharakter im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zukomme. Ausgehend von dem auch im Bereich…
…-wonach Wertzuwächse, die sich aus Wertsicherungsvereinbarungen ergeben, nur die Wirkung hätten, den Vermögensstamm zu erhalten, daher nicht Früchte einer Kapitalnutzung seien und dementsprechend nicht der Einkommensteuer unterlägen, mit dem Nominalwertprinzip unvereinbar erscheine 3.2. Dieser EStG-Novelle war eine VfGH-Entscheidung (VfSlg.7770/1976) vorausgegangen…
…des Beschwerdeführers. Vielmehr eignen sich Beteiligungen der gegenständlichen Art als private Finanzanlage. Der in der Folge eingetretene Verlust stellt demnach eine Wertminderung dar, welche den privaten Vermögensstamm betrifft. Diese hat die Abgabenbehörde zu Recht nicht als betrieblichen Aufwand anerkannt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm…
…VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf. insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf. konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den…
…des EKB-S im Allgemeininteresse gelegen. Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf. insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf. konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S…
…des EKB-S im Allgemeininteresse gelegen. Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf. insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf. konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S…
…des EKB-S im Allgemeininteresse gelegen. Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf. insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf. konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S…
…des EKB-S im Allgemeininteresse gelegen. Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Beschwerdeführerin konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S…