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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106221/2019

Erlös von Fremdwährungsanleihen auf Fremdwährungskonto

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106221/2019vom 28.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird (vgl. Atzmüller/Mayr, RdW 646/2004), die Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu einer Gewinnrealisierung führen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der bloßen mit dem bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, kein Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" liegt. Der VwGH hat deshalb die Realisierung eines Kursgewinnes als Betriebseinnahme verneint. Diesen Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof im von der Bf ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 24.9.2008, 2006/15/0255, betreffend die Konvertierung eines im Zusammenhang einer Vermietung am 18.1.1999 in SFR aufgenommenen Kredites per 25.10.2000 in JPY unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15.1.2008, 2005/15/0116, bestätigt. Die zwischenzeitige Konvertierung von SFR in JPY ist steuerrechtlich ohne Belang. Das gilt auch für den erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist am 24.1.2001 durch Konvertierung in ATS realisierten Kursgewinn. Das von der Bf ebenfalls bemühte Erkenntnis des VwGH vom 4.6.2009, 2004/13/0083, betraf die Aufnahme von Krediten in JPY, die wegen der für den Schuldner günstigen Kursentwicklung innerhalb eines Jahres in ATS rückkonvertiert wurden. Der VwGH hat in diesem Fall die jeweilige Konvertierung in ATS als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in JPY erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" beurteilt und das Vorliegen von Spekulationseinkünften bestätigt. In allen drei zitierten Erkenntnisses ist es um Vermögenszuwächse (Reduktion der Verbindlichkeit) von Kreditnehmern iZm dem Kapital bzw. Substanz ihrer Kreditverbindlichkeiten in Fremdwährung gegangen. Im gegenständlichen Fall ist hingegen der Vermögenszuwachs der Bf aus Kapitalvermögen aus nach dem 1. April 2012 angeschafften Fremdwährungsanleihen zu beurteilen. Das Finanzamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall - im Gegensatz zur Konvertierung einer Kreditverbindlichkeit von einer Fremdwährung in eine andere, wie in den Fällen der oben zitierten ersten zwei Erkenntnissen des VwGH - unbestritten zur Veräußerung bzw Tilgung und damit zum Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus der Vermögenssphäre gekommen ist. Für Kapitalvermögen wie im gegenständlichen Fall ist die nach Ergehen der drei oben genannten Erkenntnisse des VwGH eingeführte Ausweitung der Besteuerung von den Früchten auf den Vermögensstamm durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) zu berücksichtigen. Dem seitens der Bf mittels Rz 6201 EStR 2000 ins Spiel gebrachten Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026, sind dazu folgende grundsätzliche Ausführungen entnommen (Fettdruck durch das erkennende Gericht): "13 Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens "- im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen - nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. (...) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl. 981 BlgNR 24. GP 115). 14 Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt. 15 Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar." Bei nachstehenden Auszügen aus Kommentaren erfolgt der Fettdruck durch das erkennende Gericht. Kirchmayr führt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27a Tz 92 zur Veräußerung von Fremdwährungsanleihen Folgendes aus: Wird eine Fremdwährungskapitalanlage veräußert, werden auch die - mit der Fremdwährungskapitalanlage verbundenen - Fremdwährungsgewinne realisiert. Die Fremdwährung teilt das steuerliche Schicksal der Kapitalanlage. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Kapitalanlage gegen Fremdwährung oder gegen Euro veräußert wird. Im Fall der Veräußerung gegen Fremdwährung ist diese - wie andere geldwerte Vorteile - im Zuflusszeitpunkt des Veräußerungserlöses zu bewerten (Schlager/Mayr in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Kapitalvermögen, 15; EStR 2000 Rz 6201; Kapitalvermögen-E Pkt. 1.2.4.12.1). Werden Kapitalanlagen in Fremdwährungen angeschafft, erfolgt die Bewertung (in Euro) im Anschaffungszeitpunkt (BFH 24.1.2012, IX R 62/10, DStR 2012 S 694); die Bewertung hat unabhängig vom Abflusszeitpunkt der Fremdwährung zu erfolgen, weil bei einer Anschaffung nicht zwingend ist, dass der Kaufpreis überhaupt entrichtet wird und damit abfließt (zB bei einem Kauf gegen Verbindlichkeit). Cserny/Kleemann/Vaishor führen im Kommentar Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 27a EStG 1988 Tz 22 unter der Überschrift" Fremdwährung" Folgendes aus: § 27a Abs. 4 idF AbgÄG 2011 sieht ausdrücklich vor, dass die Anschaffungskosten in EUR zu erfassen sind. Demnach sind die Anschaffungskosten für Fremdwährungspapiere im Zeitpunkt der Anschaffung in EUR umzurechnen (siehe auch BFH 24.1.2012, IX R 62/10 bzw. Doralt in Doralt, EStG Tz 92 zu § 27a). Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage zu Anschaffungskosten in Fremdwährung (so auch Rz 2184 EStR; Schlager/Mayr in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Besteuerung von Kapitalvermögen 13). Damit sind grundsätzlich auch Fremdwährungsschwankungen von Finanzprodukten als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. … Einkünfte in Fremdwährung sind im Zeitpunkt des Zuflusses in EUR umzurechnen (siehe auch Doralt in Doralt, EStG Tz 83 zu § 27a mwN). Dieser maßgebliche Bewertungszeitpunkt gilt auch für Einkünfte, die nicht in Geld ausbezahlt werden (Sachdividenden oder sonstige Vorteile) und die zum üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Beispiel: Die Dividende aus einer amerikanischen Aktie wird dem USD-Verrechnungskonto des Anlegers in Österreich gutgeschrieben. Die Dividende ist in diesem Zeitpunkt in EUR zu bewerten und steht sofort (unabhängig von der Konvertierung in EUR) für die bankinterne laufende Verlustverrechnung zur Verfügung. Jakom/Marschner EStG, 2019, § 27a Rz 37 führt Folgendes aus: Die im Rahmen des Durchschnittspreises ermittelten Anschaffungskosten sind ausdrücklich in Euro anzusetzen Fraglich ist, warum dies ausdrücklich nur im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittspreises und nicht allgemein für die Anschaffungskosten normiert wird; die EBRV sprechen für eine allgemein anwendbare Regelung (RV 1212 BlgNR XXIV. GP, 17 f); dies ergibt sich auch aus dem Prinzip, Einkünfte in der österreichischen Landeswährung zu ermitteln. Im außerbetrieblichen Bereich ist bei nicht auf Euro lautenden Wertpapieren (insb. auch bei Auslandsdepots) eine Umrechnung jeder Transaktion in Euro vorzunehmen. Eine Umrechnung in Euro muss - ebenso nach den EBRV - auch für den Veräußerungserlös gelten (vgl. auch BFH 24.1.2012, IX R 62/10). Die Umrechnung erfolgt nach EStR 6201c nach der tatsächlichen Konvertierung der Fremdwährung in Euro, ansonsten nach dem EZB-Referenzkurs; es darf der niedrigere Geldkurs angesetzt werden. In den Gesetzesmaterialien zum AbgÄG 2011 wird zu § 27a EStG 1988 Folgendes ausgeführt (RV 1212 BlgNR XXIV. GP, Zu Art. 2 Z 10 und 24): "In Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich der Bewertung gleichartiger Wertpapiere mit dem gewogenen Durchschnittspreis klargestellt werden, dass nicht der einfach gewogenen Durchschnittspreis (indirekte Abfassungsmethode) , sondern der gleitende Durchschnittspreis (direkte Abfassungsmethode) anzusetzen ist und pauschal angesetzte Anschaffungskosten nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einfließen. Überdies soll klargestellt werden, dass - den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend - die Bewertung von Wertpapieren und Wertpapiertransaktionen stets nur in Euro zu erfolgen hat. Wird daher zB eine Dollar-Anleihe um Dollar verkauft, ist der zum aktuellen Kurs umgerechnete Euro -Veräußerungserlös dem historischen Euro-Anschaffungskosten gegenüberzustellen." Der Bundesfinanzhof hat im Rechtsatz zu seinem in den Kommentaren (s.o.) zitierten Urteil BFH vom 24.1.2012, IX R 62/10, folgende Rechtsansicht vertreten: Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischen Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen und nicht lediglich der Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinnes/-verlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung. Um die Anleihen in fremder Währung (USD, CHF, NOK) anzuschaffen, musste Bf erst diese Fremdwährung anschaffen, d.h. (in Österreich geltende) Euro eintauschen. Die wirtschaftliche Belastung der Bf bestand in dem in Euro dafür investierten oder umgerechneten Betrag. Der Kurs der ausländischen Währung bestimmte durchaus die mit der Anschaffung verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit der Bf. Diese ist gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 mit dem Veräußerungspreis bzw. Tilgungserlös zu verrechnen, um die aus der Veräußerung bzw. Tilgung resultierende Steigerung der Leistungsfähigkeit dem Gleichheitssatz entsprechend sachgerecht zu erfassen. Dies verlangt die Umrechnung des in CHF, USD und NOK dem jeweiligen Fremdwährungskonto der Bf gutgebuchten Verkaufspreises bzw. Tilgungserlöses in Euro zum Zeitpunkt der Wertstellung am Fremdwährungskonto der Bf als Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungs- bzw. Tilgungsgewinnes. Diese Umrechnung von Fremdwährungen ist - wie auch in den oben zitierten Quellen erwähnt - schon nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen vorzunehmen: Der Begriff der Anschaffungskosten ist im außerbetrieblichen und im betrieblichen Bereich gleich (VwGH 7.6.2005, 2002/14/0011; 23.11.m1994, 91/13/0111). Der Kaufpreis in ausländischer Währung ist in Euro umzurechnen (§ 193 Abs. 4 UGB). Einnahmen iSd oben zitierten § 15 Abs. 1 EStG 1988 sind Geld oder geldwerte Vorteile, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen der Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Beträge in ausländischer Währung sind zum jeweiligen Tageskurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Spätere Kursänderungen betreffen die Vermögenssphäre und bleiben außer Ansatz (Jakom/Lenneis EStG 2020, § 15 RZ 7; siehe auch Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG19 § 15 Tz 13, unter Hinweis auf Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG62 § 15 Rz 30). Bereits durch den Eingang der Veräußerungs- bzw. Tilgungserlöse auf den Fremdwährungskonten wurde die Verfügungsmöglichkeit über den Vermögenzuwachs aus der Substanz aus den Fremdwährungsanleihen erlangt. Es war der Bf anheimgestellt, ob und wann sie diese Finanzmittel in Euro wechselt oder auf den Fremdwährungskonten für künftige Investments in der jeweiligen Fremdwährung, seien es Anleihen, Aktien oder was auch immer stehen lässt. Dies ist eine Frage der Einkommensverwendung, weshalb wie bereits dargelegt spätere Kursänderungen unbeachtlich sind. Wegen Einführung des Euro in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel gebietet jedenfalls das Eurogesetz ab 1. Jänner 2002 in den oben wiedergegeben §§ 3 und 4 die Führung von nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führenden Büchern und Aufzeichnungen und das Ausdrücken von Geldbeträgen in Bescheiden und gerichtlichen Entscheidungen in Euro. Es besteht daher kein Zweifel, dass auch im gegenständlichen Fall gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 die Anschaffungskosten der Fremdwährungsanleihen in Euro den in Euro umgerechneten Tilgungserlösen auf den Fremdwährungskonten gegenüberzustellen und die Salden als Einkünfte aus Kapitalvermöge zu besteuern sind. Dies ist - abgesehen von den Stückzinsen (s.o.) - im bekämpften Bescheid erfolgt. Seitens der Bf wird hingegen begehrt, wie in Beilage II der Beschwerde den Saldo der Anschaffungskosten und Veräußerung- bzw. Tilgungserlöse je in Fremdwährung zu ermitteln und nur diesen in Euro umgerechneten Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern. Die seitens der Bf begehrte Berechnung widerspricht den allgemeine steuerlichen Grundsätzen und dem Eurogesetz. Die in § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 erwähnte Umrechnung in Euro im Rahmen des Durchschnittspreises kann schon deshalb nicht auf derartige Fälle beschränkt bleiben. Diese Bestimmung ist daher als exemplarisch anzusehen und analog anzuwenden. Die seitens der Bf vertretene Meinung, durch § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 werde (arg. e contrario) die Umrechnung auf Euro auf die dort genannten Fälle eingeschränkt, ist schon deshalb verfehlt. Außerdem steht sie im Widerspruch zu den Erläuternden Bemerkungen. Durch die seitens der Bf geforderte Berechnungsweise würden Währungsgewinne, die auf die Anschaffungskosten entfallen, der Besteuerung entzogen. Der die Fremdwährungsanleihen betreffende Veräußerungs- bzw. Tilgungsgewinn von 97.006,49 € (Beilage IV der Beschwerde) würde dadurch ins Gegenteil - nämlich einen Verlust von -11.749,81 € (Beilage II der Beschwerde) verkehrt. Der Beschwerde kommt deshalb in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Im Ergebnis wird der Beschwerde daher nur wie in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Stückzinsen gefolgt. Der bekämpfte Bescheid wird daher wie in der Beschwerdevorentscheidung, auf die verwiesen wird, abgeändert. Revision Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen eindeutig aus dem Einkommensteuergesetz und Eurogesetz und den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ergeben.     Wien, am 28. September 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106221/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106221.2019
Stammnummer
129828
Gültig
28.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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