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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101591/2020

Keine steuerliche zeitanteilige Abschreibung der Aufgelder (Agios) von Anleihewertpapieren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101591/2020vom 19.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiters geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen (diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0044, sowie VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063) die Bedeutung des Agios als Zinsregulativ betone und zitiert: "Kurswertänderungen (können) insbesondere dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststeht." Wenn bereits zum Erwerbszeitpunkt der Tilgungsverlust aus dem Überparierwerb feststehe, sei im Hinblick auf die übermarktmäßig verzinste Anleihe von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung der Zinserträge auszugehen. Weiters führt die Beschwerdeführerin VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, an, worin ausgesprochen würde, dass der Gesetzgeber einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem Einlösewert eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegengehalten, dass die Frage der Nichtabzugsfähigkeit eines Aufwandes denklogisch der Frage, ob ein Aufwand überhaupt entstehe, nachgelagert sei. Im beschwerdegegenständlichen Fall würde die Abzugsfähigkeit eines potenziellen Aufwandes jedoch nicht in Frage gestellt, sondern es stelle sich die Frage, ob steuerlich (bereits) Aufwand vorliege. Folglich sei der der Rückgriff der Beschwerdeführerin auf die Judikatur des VwGH zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nicht zielführend. Dieser Betrachtungsweise der belangten Behörde schließt sich das Bundesfinanzgericht an. Zu den drei angeführten Entscheidungen VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063, sowie VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0044, ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes einleitend darauf hinzuweisen, dass sich diese Judikate mit dem Thema der Zuordnung von Aufwendungen zu nicht steuerbaren oder steuerfreien Einkünften befassen, also insbesondere die Frage betreffen, inwieweit solchen Aufwendungen die Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 entgegenstehen. Aus den relevierten VwGH-Erkenntnissen kann die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts für die Rechtfertigung der streitgegenständlich geltend gemachten Abschreibungen schon allein deshalb nichts gewinnen, weil das tatsächliche Vorliegen von Aufwendungen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen - im Gegensatz zum Beschwerdefall - unstrittig war. Im Beschwerdefall geht es aber darum, ob überhaupt eine Teilwertminderung eingetreten ist, während sich die Frage nach der potentiellen Steuerwirksamkeit solcher Aufwendungen von vornherein nicht stellt, da sowohl bei einem Zusammenhang dieser mit den Zinserträgen als auch bei einem solchen mit Wertänderungen der Anleihepapiere § 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG einem Abzug als Betriebsausgabe unzweifelhaft nicht entgegenstehen würden. Die in der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu stützen. 3.1.6. Rechnungsabgrenzungsposten Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass im Unterschied zu Österreich in Deutschland im deutschen HGB die Aktivierung von Überparibeträgen in einem Rechnungsabgrenzungsposten ermöglicht würde und auch eine sofortige aufwandswirksame Verrechnung zulässig wäre, ist vom Bundesfinanzgericht dazu eingangs festzuhalten, dass im Beschwerdefall die österreichische Rechtslage maßgeblich ist. Gemäß § 340e Abs. 1 dHGB haben Kreditinstitute Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Anlagen im Bau nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, dass sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 2 leg. cit. zu bewerten. Andere Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, sind nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten, es sei denn, daß sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Satz 1 leg. cit. zu bewerten. § 253 Absatz 3 Satz 6 leg. cit. ist nur auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinn des Satzes 1 leg. cit. sowie Wertpapiere und Forderungen im Sinn des Satzes 2 leg. cit., die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind, anzuwenden. § 340e Abs. 2 deutsches HGB sieht vor, dass Hypothekendarlehen und andere Forderungen - abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden, soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Auszahlungsbetrag oder den Anschaffungskosten Zinscharakter hat. Ist der Nennbetrag höher als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite aufzunehmen; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als der Auszahlungsbetrag oder die Anschaffungskosten, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Nach der Regelung in § 56 Abs. 1 BWG sind Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, wie Anlagevermögen zu bilanzieren. § 56 Abs. 2 BWG bestimmt, dass - wenn die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag sind - der Unterschiedsbetrag grundsätzlich als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen ist, aber auch zeitanteilig abgeschrieben werden kann. Im Gegensatz zum Text des § 340e deutsches HGB spricht § 56 Abs. 2 BWG somit nicht von einem Rechnungsabgrenzungsposten, sondern davon, dass ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Rückzahlungsbetrag (Nennwert) als Aufwand zu verbuchen ist oder - wie es die Beschwerdeführerin in ihren unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen getan hat - zeitanteilig "abgeschrieben" werden kann. Wichtiger als der dargestellte Unterschied ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes aber, dass für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht unternehmensrechtliche, sondern steuerrechtliche Bestimmungen maßgeblich sind. In Österreich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.7.2005, 2002/14/0039, ausgesprochen, dass steuerrechtlich - auch wenn § 56 BWG für den Fall, dass die Anschaffungskosten vom Rückzahlungsbetrag abweichen, einen getrennten Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits anordnet - auf Grund der zwingenden Bewertungsregel des § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 beim Erwerb von Forderungswertpapieren zu leistende Aufschläge auf den Tilgungsbetrag (Nennwert) Teil der Anschaffungskosten des Wertpapiers und keine gesondert abschreibbaren Beträge bzw. Rechnungsabgrenzungsposten sind. 3.1.7. Rückstellung bzw bereits bestehende Verbindlichkeit In der Beschwerde wird geltend gemacht, die strittigen Betriebsausgaben aus der Abschreibung der Wertpapiere seien als "zukünftige Aufwendungen im Jahr der Einnahmen zu berücksichtigen", da auch das Steuerrecht "Fälle kenne, bei denen Ausgaben, die erst in späteren Jahren konkret anfallen, jeweils der Periode des wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zugeordnet werden müssen." Dies werde "mit steuerlich anerkannten Rückstellungen verwirklicht." Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu wiederholt ausgeführt, "dass, wenn mit Einnahmen eines Wirtschaftsjahres bestimmte künftige Ausgaben zwangsläufig in einer Weise verbunden sind, dass sie wirtschaftlich betrachtet bereits das Jahr der Einnahmen betreffen, diese künftigen Ausgaben bereits für das Jahr, in dem die Einnahmen erzielt werden, zu passivieren sind." Zur Veranschaulichung ihrer Rechtsauffassung verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf VwGH 30.4.2015, 2011/15/0198, betreffend eine Rückstellung für Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen, worin ihre oben dargestellte Rechtsauffassung nochmals bestätigt worden wäre: Der VwGH habe dazu erwogen, dass gemäß § 9 Abs. 1 EStG 1988 Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden könnten, wenn mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei. In seiner Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, welches steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. ...Voraussetzung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht." "Bei einer drohenden Verbindlichkeit mit über mehrere Perioden verteilter wirtschaftlicher Verursachung ist eine Rückstellung laufend in den Jahren der wirtschaftlichen Verursachung aufzubauen." "Die Verpflichtung zum Abbau und zur Rekultivierung wurde mit der Errichtung der gegenständlichen Anlagen begründet und hat ihre wirtschaftliche Verursachung im Betrieb der Anlagen. Für die Abbau- und Rekultivierungsverpflichtung ist daher in den Jahren zwischen Errichtung und voraussichtlichem Abbau der Anlagen eine Rückstellung zu bilden." Diese Meinung vertrete der Gerichtshof auch in VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081, zur Rückstellung für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich - wenn man diese Aussagen mit dem vorliegenden Fall einer Agioverteilung in Verbindung bringe - eine praktisch idente Sachlage: "bei Erwerb eines Wertpapiers (egal, ob auf dem Primär- oder Sekundärmarkt) muss man die Emissionsbedingungen (=Vertrag) akzeptieren. In diesen ist (im Falle von Agios) festgeschrieben, dass man am Laufzeitende weniger rückbezahlt bekommt, als man ursprünglich bezahlt hat. Damit ist mit einem Aufwand nicht nur ernsthaft zu rechnen, sondern dieser ist völlig sicher. Dem teilweise vorgebrachten Argument der Finanzverwaltung, dass es dem Kreditinstitut freistehen würde, das Wertpapier vor Laufzeitende zu veräußern, ist entschieden entgegenzutreten: Banken sind grundsätzlich verpflichtet, schon bei Ankauf des Wertpapieres eine finale Widmung ins Anlage- oder Umlaufvermögen vorzunehmen, und sich nachfolgend dementsprechend zu verhalten. Neben dieser UGB-rechtlichen Einordnung, die gewisse Einschränkungen bei der Disposition vorgibt, ist im vorliegenden Fall auch das BWG zu beachten. [...] Dieser Aufwand ist verteilt über mehrere Perioden und in den jeweiligen Perioden auch verursacht, da in diesen Perioden ein nicht marktkonformer zu hoher Zinssatz ausbezahlt wird, und damit die Aufwandsverteilung (Erkenntnis vom 30.4.2015) ein Gewinnkorrektivum darstellt. Folgt man der Meinung der Finanzverwaltung, tritt bei Ablauf oder vorzeitiger Veräußerung der Wertpapiere ein Nachholeffekt ein (vgl. Harrer, Bewertung festverzinslicher Nostro-Wertpapiere bei Banken, SWK 22/2018, 95 ff), der dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung widerspricht. Steuerrechtlich ist dies nicht als Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit darzustellen, da der Aufwand sicher ist und auch der Zeitpunkt und die Höhe völlig gewiss sind." Abschließend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die dargestellte Vorgangsweise im Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip "der einzig richtige Weg" sei. Soweit für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, gelangt die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Argumentation, dass es sich bei den strittigen Betriebsausgaben um Dotierungen einer steuerrechtlichen Verbindlichkeitsrückstellung gehandelt hätte, - im Hinblick auf den Umstand, dass "der Aufwand sicher ist und auch der Zeitpunkt und die Höhe völlig gewiss sind" - selbst zum Ergebnis, dass die strittigen Aufwendungen "nicht als Rückstellung, sondern als Verbindlichkeit darzustellen" wären. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen, gebildet werden. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung in ihrer Sache stellt allerdings schon die Beschwerdeführerin selbst in Abrede, in dem sie auf eine fehlende Ungewissheit verweist. Schon im Rahmen des Erörterungstermins hat die belangte Behörde zur Frage einer Rückstellungsbildung angemerkt, dass die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung naturgemäß das zukünftige Entstehen einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraussetzen würde. Wer das sein solle, aber nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin hat darauf nicht repliziert oder dazu irgendwelche Angaben gemacht. In der Steuerbilanz ist für Aufwandsrückstellungen jedenfalls kein Raum (vgl. VwGH 28.10.2009, 2005/15/0014, mit Hinweis auf VwGH 26.5.2004, 2000/14/0181). Auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts fehlt es im Beschwerdefall an einer Person, der gegenüber der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Halten der Anleihepapiere und die Vereinnahmung der daraus resultierenden Erträge eine zukünftige Verbindlichkeit erwachsen könnte. Ohne eine solche Verpflichtung gegenüber einem Dritten fehlt es aber nicht nur an den Voraussetzungen für eine steuerrechtlich relevante Rückstellungsbildung, sondern auch an der unabdingbaren Voraussetzung einer Verbindlichkeit, nämlich einem Gläubiger. Dass eine solche Verbindlichkeit in den Jahresabschluss aufgenommen worden wäre, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet. Das Bundesfinanzgericht kann sich schon aus den genannten Gründen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen. 3.1.8. Vorbelastete Einkünfte In ihrer Stellungnahme vom 31.5.2023 legt die Beschwerdeführerin dar, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Wertpapiere die Nutzung von hohen Kursen durch Verkäufe nicht möglich wäre, das Agio endgültig und mit völliger Sicherheit die Zinserträge aus dem Wertpapier vermindere und somit die Erträge mit zukünftigen Verlusten vorbelastet und diese daher periodengerecht zuzuordnen wären. Beim Erörterungstermin hat die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips auf die Entscheidung VwGH 16.5.2007, 2006/14/0019 (zu Leasingkonstellationen), verwiesen, aus der zu schließen sei, dass der von der Beschwerdeführerin monierte Ergebnisverlauf nicht zu beanstanden wäre. Bei vorbelasteten Einnahmen ist gegebenenfalls eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden (Marschner in Jakom EStG16, § 4 Rz 256). Sind künftige Betriebsausgaben mit Betriebseinnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres zwangsläufig verbunden, können diese im Jahr der Erzielung der Betriebseinnahmen passiviert werden, soweit die Voraussetzungen für Verbindlichkeits- oder Drohverlustrückstellungen vorliegen (vgl. Ehgartner in Jakom EStG16, § 9 Rz 3 mwN). Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, welches steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betroffenen Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird, wobei mit dem Entstehen einer "Schuld" auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft zu rechnen sein muss (vgl. VwGH 13.4.2005, 2001/13/0122, mwN). Welche "Schuld" der Beschwerdeführerin aber in Zukunft wem gegenüber entstehen soll, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar. Zum Fehlen der Voraussetzungen für das Dotieren einer Rückstellung iSd § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 können Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Weg einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgeblich, die am Bilanzstichtag bestanden haben (VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0005). Ein Gesamtverlust aus der Investition in die streitgegenständlichen Wertpapiere liegt nicht vor und damit fehlt es auch schon deshalb an den Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für Drohverluste. Ganz im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin durch ihre Investition in die streitgegenständlichen Wertpapiere eine sehr erfolgreiche Geldanlage getätigt und darauf gesetzt, dass das Zinsniveau weiterhin niedrig bleibt. Diese Anlagestrategie ist nicht nur aufgegangen, sondern hat sich - durch ein weiteres Absinken des Marktzinssatzes sogar als noch ertragreicher erwiesen. Diese Entwicklungen haben - den Marktgesetzen folgend - zu einer sehr günstigen Kursentwicklung überverzinslicher Anleihepapiere geführt. Warum gerade diese günstigen wirtschaftlichen Entwicklungen eine Drohverlustrückstellung bzw eine Vorbelastung von Einkünften rechtfertigen sollten, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Schließlich ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf das steuerrechtliche Konzept vorbelasteter Einkünfte aber schon deshalb verfehlt, weil dieses nicht Wertminderungen von Wirtschaftsgütern erfasst, sondern zukünftige Aufwendungen gegenüber Dritten voraussetzt. Für die steuerliche Berücksichtigung von Wertminderungen nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hat der Gesetzgeber in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 aber klare Regelungen im Wege der Geltendmachung von Teilwertabschreibungen (siehe oben) getroffen. 3.1.9. Analoge Anwendung In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter dem Punkt 4.5. "Agio und Disagio sind analog zu behandeln" aus, ein weiteres Argument für die gleichmäßige Verteilung des Agios auf die (Rest-)Laufzeit des Wertpapiers ergebe sich bei Betrachtung der steuerlichen Bestimmungen für das Disagio. Ein Disagio sei genau das Gegenteil des Aufschlages: Hier würde ein Wertpapier unter dem Nominale verkauft, damit der Käufer in Verbindung mit einem (im Vergleich zum Markt) zu niedrigen Zinssatz eine marktgerechte Verzinsung erzielen könne und es wäre steuerlich unstrittig, dass dieser Abschlag nicht erst am Laufzeitende, sondern schon während der Laufzeit, der Bemessungsgrundlage zuzuschreiben sei. § 6 Z 3 EStG 1988 sähe vor, dass Verbindlichkeiten gemäß Z 2 lit. a leg. cit. zu bewerten seien. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit sei ein Aktivposten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und in Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten anzusetzen und zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen, wobei diese Verteilung gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden könne. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse diese Vorgangsweise auch für den Aufschlag gelten, also ein Agio auf die Laufzeit des Wertpapiers verteilt werden, wenn diese Vorgangsweise für das Disagio gesetzlich so vorgesehen wäre. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass der strittige Aufwand wirtschaftlich betrachtet als aktive Rechnungsabgrenzung (analog den EStG-Bestimmungen zum Disagio) einzustellen wäre, Kreditinstitute jedoch aufgrund der BWG-Vorschriften verpflichtet seien, diesen Betrag beim jeweiligen Wertpapier auszuweisen. Beim Erörterungstermin verwies die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips auf die Entscheidung VwGH 16.5.2007, 2006/14/0019 (zu Leasingkonstellationen), aus der zu schließen sei, dass der von der Beschwerdeführerin monierte Ergebnisverlauf nicht zu beanstanden wäre. Für das Bundesfinanzgericht ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass diese die (potentielle) Verfassungswidrigkeit einer oder mehrerer der auf den Beschwerdefall anzuwendenden steuerrechtlichen Gesetzesbestimmungen geltend machen will. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Disagio als zusätzliches Argument für die Anwendbarkeit einer der vorgebrachten rechtlichen Grundlagen zur Geltendmachung der strittigen Aufwendungen dienen - also nicht einen eigenen Rechtsgrund bezeichnen - sollen, verweist das Bundesfinanzgericht auf seine Ausführungen zu den vorangegangenen Punkten. Eine dezidierte Aussage bzw. weitere Darlegungen, dass sie mit ihrem Vorbringen auf das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit der ertragsteuerlichen Regelungen im Hinblick auf die gegenständliche Rechtsfrage, welche im Wege der Analogie zu schließen wäre, abziele oder worin eine allfällige Regelungslücke bestehen würde und welche Bestimmung(en) analoge Anwendung zu finden hätte(n), hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht erstattet. Sollte die Beschwerdeführerin aber eine analoge Anwendung des § 6 Z 3 EStG 1988 auf die im Beschwerdefall strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Agiobeträgen auf Anleihepapiere vor Augen haben, dann scheitert dies aus Sicht des Bundesfinanzgerichts bereits am Fehlen einer Regelungslücke, da die steuerliche Behandlung von Aufschlägen beim Erwerber von Anleihewertpapieren in § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 geregelt ist. Hier ist ein weiteres Mal auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.7.2005, 2002/14/0039) zu verweisen, aus der hervorgeht, dass dem in § 56 Abs. 2 BWG vorgesehenen getrennten Ausweis des Rückzahlungsbetrages einerseits und des Unterschiedsbetrages andererseits im Steuerrecht die zwingende Bewertungsregel des § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegensteht. Eine Regelungslücke hat der Verwaltungsgerichtshof im Umstand, dass die im BWG geregelte Behandlung im Steuerrecht zwingend ausgeschlossen wird, also auch keine zeitanteilige Abschreibung zulässig ist, nicht erkannt (und entsprechend auch keine zeitanteilige Geltendmachung des Agios zugelassen). In der zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch zum Ausdruck gebracht, dass sich "durch diese Bewertung" - nämlich nach dem bei börsennotierten Wertpapieren anhand des Kurswerts ermittelten Teilwert - eine Gewinnminderung für jenes Wirtschaftsjahr, in dem die Wertminderung tatsächlich eingetreten ist, und damit eine der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und dem Periodenprinzip gerecht werdende Besteuerung ergibt. Daraus wird ersichtlich, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine solche Bewertung sowohl dem Periodenprinzip als auch dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht wird. 3.1.10. Ergebnis Wie oben dargestellt kann sich das Bundesfinanzgericht nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin anschließen. Somit waren die strittigen - also nicht durch ein entsprechendes Absinken des Kurswerts gerechtfertigten - zeitanteiligen Abschreibungen nicht anzuerkennen. Infolge der notwendigen Neuberechnung zur Einbeziehung weiterer betroffener Anleihepapiere sowie zur Berücksichtigung der steuerlichen Buchwerte beim Ausscheiden betroffener Wertpapiere ergaben sich gegenüber den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden abweichende Ergebnisse, denen durch eine Änderung dieser Bescheide Rechnung zu tragen war. Darstellung der Erfolgsänderungen gegenüber den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden in Euro: | Jahr | Zurechnung bisher | Erfolgsänderung neu | Differenz | 2013 | 159.286,60 | 300.578,49 | 141.291,89 | 2014 | 229.612,41 | 306.677,28 | 77.064,87 | 2015 | 268.357,77 | 168.665,59 | -99.692,18 Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung wurde unter Heranziehung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere der Entscheidung VwGH 26.7.2005, 2002/14/0039, deren Ausgangsfall sich nicht wesentlich vom Beschwerdefall unterscheidet, getroffen. Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Wien, am 19. Dezember 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101591/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101591.2020
Stammnummer
143010
Gültig
19.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF