…Februar 2016 betreffend - Vorschreibung der Vergnügungssteuer für die Monate 11/2015 und 12/2015 für das Halten von vier Spielapparaten in Form von PC's mit Gewinnmöglichkeiten im Betrieb "***1***" in Wien im Betrag von € 11.200,00, - Festsetzung eines Verspätungszuschlages in Höhe von…
…vormals vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 21.12.2017 betreffend Vergnügungssteuer für die Monate August bis November 2016, Abgabenkontonummer 11/123***, nach am 28.11.2025 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird teilweise…
…25/21, 1090 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9…
…Gegensatz zum von der staatlichen Aufsicht erfassten Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken. Vor diesem Hintergrund hegt das Bundesfinanzgericht keinerlei Zweifel, dass die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes bzw. des Glücksspielautomatengesetzes zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen…
…DII vom 2. September 2020 betreffend Haftung wegen Wiener Vergnügungssteuer nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am 3.12.2021 in Anwesenheit von ***Bf_Vertreter*** für den Beschwerdeführer sowie von ***MA_Vertreter*** für den Magistrat der Stadt Wien zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird…
…VGSG haften die in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung…
…durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen mit dem Hinweis, dass EUR 1.062,41 bereits bezahlt wurden, Vergnügungssteuer im Gesamtbetrag von EUR 5.907,86 vorgeschrieben. Der Mitunternehmerbegriff iSd VGSG sei weit auszulegen (siehe Erläuternde Bemerkungen zum VGSG 2005). Er sei nicht damit begrenzt, dass die vereinnahmten Entgelte im…
…Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, MA6xxx vom 13. Jänner 2016 betreffend Vergnügungssteuer für den Monat September 2015 samt Nebenabgaben zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…6, MA 6xxx vom 22. März 2016 betreffend Vergnügungssteuer für den Monat Jänner 2016 samt Nebenabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…
…Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, MA 6xxx vom 22. März 2016 betreffend Vergnügungssteuer für den Monat September 2015 samt Nebenabgaben zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4…
…Gemeindeabgabenvom 14. Februar 2018 betreffend Vergnügungssteuer für die Monate Oktober 2016 bis Dezember 2016 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag (MA 6 ARL - 543902/2018) und Glückspielautomatenabgabe für die Monate Jänner 2017 bis März 2017 samt Säumniszuschlag (MA 6/ARL-543838/2018) zu Recht erkannt: I. Die…
…17/11, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9…
…Dies muss natürlich auch für Sachverhalte welche unter das Vergnügungssteuergesetz fallen gelten. Aus diesen Gründen wird beantragt die Verfahren einzustellen." In der Folge wurden seitens des Magistrats die Erhebungsberichte der FinPol beigeschafft. Aktenvermerk zu Erhebung vom 31.3.2016: "Während der am 31.03.2016…
…Akt Blätter 15 bis 17) vom 24. November 2015 setzte die belangte Behörde für den Zeitraum August 2015 bis September 2015 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 2.800 Euro und einen Verspätungszuschlag von 280 Euro fest. Gegen diesen Bescheid brachte Bf. mit Schriftsatz vom 7…
…sind. Mit Vorhalt vom 18. Mai 2016 (Akt Blatt 9) wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) aufgefordert, die oben aufgelisteten Glücksspielgeräte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden. Die Bf. ersuchte mit E-Mail vom 6. Juni 2016 (Akt Blatt…
…Die Aufstellung der streitgegenständlichen Geräte sei erst im August 2014 erfolgt. Die Vergnügungssteuer sei im Zeitraum der Aufstellung nachweislich entrichtet worden. Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages sei zu Unrecht erfolgt. Aus einem dokumentierten E-Mail-Verkehr der belangten Behörde (Akt Blätter 25 bis 26) ergibt sich…
…Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9 Abs…
…Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabenwesen vom 15.1.2013, betreffend Vorschreibung einer Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates mit virtuellen Hunde- und Pferderennen (XXXXX) im eigenen Betrieb "NAME-BETRIEB" in Wien 20, ADRESSE-GL, für die Monate Oktober 2012 bis Jänner 2013 sowie die Festsetzung…
…das bestimmte Funktionen erfülle bzw. eine bestimmte Arbeit leiste. Als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 sei daher im gegenständlichen Fall die Anlage bestehend aus den Bildschirmen und technischen Apparaturen samt entsprechender Software anzusehen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschaffenheit der Anlage vom „klassischen…
…den §§ 1 und 2 WAOR genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl Nr 56/2005 idgF lauten auszugsweise: "Steuergegenstand § 1…