Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500060/2022
Vergnügungssteuer für Spielapparate Mainstreet nicht angemeldet oder entrichtet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500060/2022vom 23.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser Umstand erklärt sich vor allem daraus, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Anzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Bei solchen bewilligungslosen Ausspielungen kommen mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechtes die Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung. Dies im Gegensatz zum von der staatlichen Aufsicht erfassten Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken.
Vor diesem Hintergrund hegt das Bundesfinanzgericht keinerlei Zweifel, dass die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes bzw. des Glücksspielautomatengesetzes zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern.
Das Bundesfinanzgericht gelangt bei Gesamtwürdigung der Umstände daher zur Überzeugung, dass die nationalen Vorschriften tatsächlich dem Anliegen entsprechen, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität systematisch und kohärent zu bekämpfen. Die Unionsrechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen war daher zu verneinen."
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass, von diesen Ausführungen abzuweichen.
Zur behaupteten Strafbarkeitsverjährung
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
§ 31 Abs. 2 erster Satz VStG: Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.
Läuft die Verjährungsfrist während des Beschwerdeverfahrens ab, ist der Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Diesfalls darf auch ein die erstinstanzliche Entscheidung bestätigender Beschwerdeentscheidung nicht mehr erlassen werden (z.B. VwGH 25.1.1995, 94/03/0292; VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010). Diese Rechtsprechung ist auf die Verwaltungsgerichte zu übertragen. Ein allfälliger Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 31 VStG RZ 13).
§ 19 Abs. 1 VGSG setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht (§ 14 Abs. 2 VGSG) nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (§ 17 Abs. 3 VGSG). Das tatbildmäßige Verhalten setzt somit die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0172, mwN; 15.12.2016, Ra 2014/17/0051, mwN; vgl. auch VfGH 4.12.2003, G 287/02, VfSlg. 17077; VwGH 27.02.2019, Ra 2018/15/0098).
Gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz VGSG 2005 dauert die Verkürzung so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt. Die Interpretation findet ihre Grenzen im Wortsinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung, die eindeutig formuliert ist.
Fest steht, dass der Beschuldigte die Anmelde- und Anzeigepflicht der Spielapparate verletzt hat, somit die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Umstände die Abgaben (noch) nicht festsetzen konnte. Wenn zudem das Gesetz definiert, dass die Verkürzung so lange andauert, bis entweder der Steuerpflichtige (hier der Beschuldigte) die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer mit Bescheid vom 29. September 2020 bescheidmäßig festsetzt, mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert wurde, somit innerhalb der Jahresfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, zudem die absolute Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, liegt zusammengefasst keine Strafbarkeitsverjährung vor, die einer Strafentscheidung entgegenstehen könnte.
Zur objektiven Tatseite
Bei den verfahrensgegenständlichen Apparaten lag nach den Erhebungsberichten vom 5. Oktober und 8. November 2016 sowie den Anzeigen vom 17. Oktober 2016 und 6. Dezember 2016 die Spielmöglichkeit der vier Glückspielgeräte Mainstreet/Mainvision im ***Lokal*** in **Wien**, und die Erzielung eines Geldwertes im Sinne einer Gewinnmöglichkeit im Vordergrund und sie waren im Zeitpunkt der Erhebungen spielbereit aufgestellt, daher liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 17 Abs. 3 VGSG vor.
Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Steuerpflicht darauf ab, dass mit einem Apparat ein Gewinn an Geld- oder Geldeswert erzielt werden kann, ohne dass es von Bedeutung ist, wer das Entgelt kassiert, wer den Apparat in Betrieb setzt, und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt, so kommt es auch nicht darauf an, auf welche Weise ein Gewinn in Aussicht gestellt wird (VwGH 20.3.2002, 99/15/0046).
Soweit der Verteidiger einwendet, es wäre nicht dargestellt, wie sich die Höhe der Abgabe bemisst, ist festzuhalten, dass die Höhe der Glückspielabgabe pro Apparat schon allein aus dem Gesetzestext des § 6 Abs. 1 VGSG 2005 zu entnehmen ist.
Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Der Sachverhalt ist durch amtliche Feststellungen vom 5. Oktober 2016 und 8. November 2016, wonach je vier Glückspielautomaten von der **B-GmbH**. im ***Lokal*** in **Wien**, gehalten und Testspiele auf zumindest einem der vorgefundenen Glücksspielapparate durchgeführt wurden, sowie durch Anzeigen der **A** GmbH vom 17. Oktober 2016 und 6. Dezember 2016, wonach ebenfalls jeweils vier Glücksspielgeräten Mainstreet/Mainvision betrieben wurden, und durch den Kontostand erwiesen.
Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (VwGH 16.12.1999, Zl. 97/15/0172), was verfahrensgegenständlich der Fall ist.
Der Umstand, dass es sich um Apparate handle, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt worden sei, muss nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden (VwGH v. 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).
Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG war der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **B-GmbH**. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Der Beschuldigte fungiert seit 10.01.1979 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der **B-GmbH**., daher war er verpflichtet, deren abgabenrechtliche Agenden gesetzeskonform wahrzunehmen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate aufgestellt wurden, daher wäre es auch dem Beschuldigten als Geschäftsführer der Lokalinhaberin oblegen, diese rechtzeitig anzumelden und die Glückspielabgaben zu entrichten, was für die Monate Oktober, November und Dezember 2016 bis zu deren bescheidmäßiger Festsetzung durch die Behörde mit Bescheid vom 29. September 2020 unterblieben ist.
Der Sachverhalt ist somit hinreichend erwiesen.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Im Verfahren vor dem BFG wurde lediglich die Steuerpflicht in Abrede gestellt und kein Vorbringen zu den konkreten Anschuldigungen erstattet, wobei dem Verteidiger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG angegeben hat, die Erhebungsberichte bereits bekannt waren.
Dem Beschuldigten ist zumindest eine fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit seiner Erkundigungspflicht dahingehend vorzuwerfen, dass er es als verantwortlicher Geschäftsführer der Lokalinhaberin der Spielapparate unterlassen hat, sich an geeigneter Stelle (z.B. beim Magistrat, bei einem qualifizierten berufsmäßigen Parteienvertreter) hinsichtlich der damit verbundenen (auch abgabenrechtlichen) Pflichten zu erkundigen.
Das Thema "verbotene Aufstellung von Spielautomaten" ist schon seit Jahren in den Medien sehr präsent und es ist kaum vorstellbar, dass es dem Beschuldigten als Brancheninsider verborgen geblieben wäre, dass Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verboten wurden. Bei Einhaltung der gebotenen und nach den dargestellten Umständen auch zumutbaren Sorgfalt im Zusammenhang mit der hier bekannten Durchführung von Glücksspielen mit Gewinnmöglichkeiten wäre dem Beschuldigten die den gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Verletzungen der Verpflichtung zur Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht verborgen geblieben.
Bei der Lebenserfahrung des Beschuldigten ist hinsichtlich seines Zuwiderhandelns gegen die Steuerpflicht mit der Aufstellung von Spielautomaten von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Strafbemessung ist im angefochtenen Erkenntnis nur ausgeführt, dass erschwerend kein Umstand zu werten war, und dem Beschuldigten der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt gewertet. Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.
Daran tritt insoweit keine Änderung ein, als die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten auch weiterhin nicht offengelegt wurde.
Im Verfahren vor dem BFG wurde zusammengefasst lediglich die Steuerpflicht in Abrede gestellt und kein Vorbringen zu den konkreten Anschuldigungen erstattet bzw. die unzureichenden Ausführungen zur Strafbemessung bemängelt.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, die vorgeworfene Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Z 2 StGB), ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche einschlägige Vorstrafen erst nach den hier verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen festgesetzt worden sind, sodass sie hier nicht erschwerend gewertet werden.
Nicht nachvollziehbar ist die Beschwerdeausführung, wonach "trotz Vollendung der Tat der Beschuldigte keinen Schaden herbeigeführt hätte (§ 34 Z 13 StGB)". Der Beschuldigte ignoriert vollkommen, dass die monatliche Vergnügungssteuer von € 1.400,00 pro Gerät nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurde, somit eine Verkürzung (bis zur verspäteten oder späteren Entrichtung) eingetreten ist. Insoweit ist wohl ein Schaden eingetreten.
Wenn der Beschuldigte sich tatsächlich ernstlich bemüht hätte, nachteilige Folgen zu verhindern (§ 34 Z 15 StGB), dann hätte er gesetzeskonform die Glücksspielgeräte angemeldet und die Abgaben entrichtet, sodass auch dieser mögliche Milderungsgrund hier nicht zum Erfolg führen kann. Im Übrigen kann dieses Bemühen aus der Aktenlage nicht nachvollzogen werden und wurde auch nicht näher dargelegt.
Es muss nicht extra betont werden, dass das unternehmerische Zugänglichmachen von Glücksspielapparaten bzw -automaten außerhalb einer Spielbank mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet ist. Sollen doch das nicht kontrollierte, illegale Glücksspiel und die Übervorteilung von Personen damit verhindert werden. Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl an Spielern, die gerade durch diese (unkontrollierten) Automatenspiele in Abhängigkeit geraten und ihre Existenz (und die ihrer Familie) aufs Spiel setzen. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Maße zu wider gehandelt. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, die Anzahl der Geräte, die Aufstellungsdauer und den möglichen Spieleinsatz berücksichtigend, nicht zu vernachlässigen.
Weitere Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.
Bedenkt man, dass sich der Beschuldigte nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, war eine Bestrafung gerade im Glücksspielbereich in dieser Höhe schon aus generalpräventiven Gründen geboten, um andere Personen in dem Bereich von vergleichbaren Handlungen abzuhalten.
Spezialpräventive Gründe liegen allerdings insoweit nicht mehr vor, als zugunsten des Beschuldigten aufgrund seines Alters davon auszugehen ist, dass eine höhere Strafe nicht mehr geboten erscheint, um ihn zukünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten, da der Verteidiger einwendete, dass der Beschuldigte zwischenzeitig in Pension sei. Insoweit war die im Spruch ersichtliche Verringerung der Geldstrafen gerechtfertigt, weshalb der Beschwerde teilweise stattzugeben war.
Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht, auch diese wurden nach Ansicht des BFG rechtskonform bemessen und werden angepasst an die neuen Geldstrafen angemessen reduziert.
Einwendungen wurden auch insoweit vorgebracht, als eine Ermahnung erfolgen hätte sollen.
§ 45 Abs. 1 VStG: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; […]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien (VwGH 20. 6. 2016, Ra 2016/02/0065; 9. 9. 2016, Ra 2016/02/0118; 16. 12. 2016, Ra 2014/02/0087), nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 9. 9. 2016, Ra 2016/02/0118 mwN; zu § 21 Abs 1 aF vgl VwGH 6. 11. 2012, 2012/09/0066). Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand iW auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist (vgl in der Erstauflage Sander in N. Raschauer/Wessely § 21 Anm 10 und darauf verweisend Kneihs in N. Raschauer/Wessely2 § 45 Anm 8; aus der Rsp etwa VwGH 17. 2. 2015, Ra 2015/09/0004 [AuslBG - unbedeutende Folgen verneint]; 28. 2. 2017, Ra 2016/11/0164 [AVRAG]) oder wenn der Verstoß so geringfügig ist, dass er dem Normzweck im Wesentlichen nicht zuwiderläuft (VwGH 13. 9. 2016, Ra 2016/03/0065); vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 RZ 3).
Zusammengefasst liegt beim Beschuldigten weder ein ausreichend geringfügiges Verschulden noch unbedeutende Folgen der Taten vor, sodass angesichts der Vielzahl an vergleichbaren Fällen die Ahndung derartiger Verstöße nur durch Ermahnung nicht geeignet wäre, sowohl den Beschuldigten als auch andere Personen in vergleichbaren Situationen von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Daher konnte diesem Beschwerdeersuchen nicht Rechnung getragen werden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, waren sie somit in Höhe von 12 Mal je € 63,00 angepasst festgezusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Haftungsinanspruchnahme der **B-GmbH**.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Die Haftung der **B-GmbH**. für die über den Beschuldigten, als deren verantwortlicher Geschäftsführer dieser bestellt war, zu Recht verhängten Geldstrafen samt Kosten ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 9 VStG.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Zur Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066); zudem ist das Bundesfinanzgericht in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, selbst vorgenommen Abwägung inhaltlich gefolgt.
Wien, am 23. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500060/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500060.2022
- Stammnummer
- 140058
- Gültig
- 23.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF