Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400167/2014
Vergnügungssteuer im Zusammenhang mit virtuellen Hunde- und Pferderennen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400167/2014vom 31.03.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Abgabenvorschreibung (vorerst) lediglich gegenüber der Bf. und nicht auch gegenüber der Ger-Vermiet ART-GmbH erfolgt sei. So sei erst im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgekommen, dass die Ger-Vermiet ART-GmbH (teilweise) Eigentümerin der Apparate gewesen sei. Die Ausübung des Ermessens durch die Abgabenbehörde erster Instanz sei sohin nicht zu beanstanden.
Weiters bestehe die Steuerpflicht nach dem Vergnügungssteuergesetzes 2005, da der Spielapparat in Wien betrieben worden sei und das veranstaltete Vergnügen im Gebiet der Stadt Wien liege. Der Einsatz technischer Hilfsmittel, die die Durchführung von Spielen auf Apparaten, die als Spielapparat im Sinn des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zu qualifizieren seien, derart ermögliche, dass nicht sämtliche erforderlichen technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgten, bedeute nicht, dass das Faktum des Betreibens eines Spielapparates im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 nicht an dem Ort erfolge, an dem das jeweilige Endgerät steht.
Was den Einwand der Bf. betrifft, es liege eine Gebührenpflicht gemäß Gebührengesetz vor und es könne nicht gleichzeitig eine Vergnügungssteuerpflicht nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz bestehen, sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich zu beurteilen sei, ob von der Abgabenbehörde die Vergnügungssteuer zu Recht vorgeschrieben wurde. Hierbei sei darauf abzustellen, ob der im Vergnügungssteuergesetz 2005 normierte Tatbestand verwirklicht worden sei. Dass dies der Fall sei, sei bereits dargelegt worden. Des Weiteren normiere das Vergnügungssteuergesetz 2005 keine subsidiäre Geltung, wonach es in Fällen, in denen ein vergnügungssteuerlich relevanter Sachverhalt auch von anderen abgabenrechtlichen Rechtsvorschriften erfasst werde, nicht gelte. Der Einwand der Bf. sei somit nicht berechtigt.
Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 9. September 2013 vorgelegten Gutachten sei ebenfalls auf die obige Begründung zu verweisen. Auch wenn drei Gruppen von Hunden und Pferden (Top-Performer, Underdogs und Mittelmaß) vorhanden seien, so werde das Ergebnis innerhalb einer Gruppe stets durch Zufall (laut Gutachten vom 8. August 2013 auf Seite 4: „mit Zufallsgenerator“) ermittelt. Die Veranstaltung der Rennen erfolge aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen. Somit seien die wesentlichen Kriterien eines Spieles erfüllt. Außerdem unterschieden sich die virtuellen Rennen von realen Rennen als die Geschicklichkeit und Erfahrung die Gewinnchance erheblich erhöhten (im Gutachten vom 8. August 2013 werde sogar ausgeführt, dass die virtuellen Rennen geringeren Schwankungen wie reale Rennen unterliegen). Das Spiel erfordere somit eine Vertiefung des Spielers zwecks Erhöhung der Gewinnchancen ohne, dass sonstige Aspekte von Sportveranstaltungen (gesellschaftliche Diskussion, Teilnahme am Erfolg von Sportlern, ...) damit verbunden wären. Die virtuellen Hunden- und Pferderennen beschränkten sich daher auf die spielerischen Elemente (Beschäftigung, Unterhaltung und Entspannung).
Es folgten Ausführungen zum Verspätungszuschlag und zum Säumniszuschlag.
Abschließend führte der Magistrat aus, hinsichtlich der technischen Ausführungen und dem Spielablauf sei der maßgebliche Sachverhalt von der Bf. ausführlich dargelegt worden. Insofern sei die Einsicht in die Unterlagen der Ger-Vermiet-ART-GmbH nicht erforderlich.
Die Abänderung des Spruches habe der Klarstellung gedient, in welcher Eigenschaft die Bf. steuerpflichtig sei.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. 2013/17/0894, hob der Verwaltungsgerichtshof
den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 25.10.2013,
Zl. ABK - ZAHL, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und verwies begründend auf sein Erkenntnis vom
17. September 2014, Zl. 2013/17/0593. Der Beschwerdefall gleiche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis entschieden worden sei.
Gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gem. Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nunmehr das Bundesfinanzgericht zuständig.
Die Rechtsanwältin, welche die Bf. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten hat, wurde mit Schreiben vom 15.11.2019 um Auskunft gebeten wie folgt:
„In o.a. Beschwerdesache hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.11.2014, 2013/17/0894 den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 25.10.2013, Zl. ABK - ZAHL wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Bundesfinanzgericht ist für das fortgesetzte Verfahren zuständig. Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde in der Vergangenheit zwar namentlich bezeichnet, als Adresse wurde jedoch nur die Betriebsadresse angeführt. Aufgrund einer Google-Abfrage gehe ich davon aus, dass diese Betriebsadresse nicht mehr existiert. Eine sonstige Zustelladresse ist nicht bekannt. Sie waren vormals Vertreterin der Bf., eine Zustellvollmacht gibt es laut REMIS jedoch nicht mehr.
Sie werden daher ersucht um Bekanntgabe, ob Ihnen die Wohnadresse oder ein Geburtsdatum der Bf. bekannt ist, weil die Bf. durch den Namen allein nicht ausreichend bestimmbar ist.“
Aufgrund einer Urgenz am 21.1.2020 teilte die Rechtsanwältin mit, sie bemühten sich weiterhin um aktuelle Daten der Bf.. Der seinerzeitige Auftrag sei über die Fa. BM s.a. zustande gekommen, mit Frau NN hätten sie auch nur über die Firmenadresse Kontakt gehabt. Die Anfrageerinnerung vom 21.01.2020 wie auch schon die Anfrage vom 15.11.2019 seien an die BM s.a. – welche sich inzwischen aber völlig aus Österreich zurückgezogen habe und hier nicht mehr tätig sei – weitergeleitet worden. Es läge ihnen leider bis dato keine Antwort vor. Sie würden in der kommenden Woche nochmals nachfassen und bis Ende derselben auf die Angelegenheit nochmals zurückkommen.
Das Bundesfinanzgericht teilte der Rechtsanwältin mit, seinerzeit sei die Dipl.-Ing. Alfred Sterzer Ges.m.b.H. vom Magistrat angeschrieben worden. Diese hätte laut Schreiben vom 9.1.2013 offenbar für die Eigentümer mit der Bf. am 1.10.2012 einen Mietvertrag für den Standort abgeschlossen. Vielleicht könne man dort einmal nachfragen. Wenn der Mietvertrag noch nicht skartiert worden sei, sei auf diesem vielleicht eine Adresse vermerkt.
Die Rechtsanwältin leitete eine Mail des seinerzeitigen Vermieters an das Bundesfinanzgericht weiter, aus der folgende (früheren) Kontaktdaten ersichtlich waren:
„Fr. VN NN,
Adresse-alt
PLZ Ort
...
Bitte beachten Sie, dass es bei den uns vorliegenden Kontaktdaten um keine aktuellen Daten handelt. Die Kontaktdaten stammen aus dem Jahr 2014.“
Eine Abfrage im zentralen Melderegister ergab, dass an der angegebenen Adresse NN VN bis Datum ihren Hauptwohnsitz hatte. Unterkunftgeber war NN VN-M. Seit Datum ist die Bf. an der Adresse Adressbez, PLZ Ort gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint „NN Vornam“, also offensichtlich die Bf. selbst, auf.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bf. vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere die vorgelegten Gutachten des Ingenieur SACHVERSTÄNDIGER sowie der BEZEICHNUNG GmbH & Co KG, Univ. Doz. Dr. SV2.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bf. übte in dem von ihr angemieteten Geschäftslokal an der Adresse ADRESSE-GL, 1200 Wien, das freie Gewerbe „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten“ aus.
Sie hat diese Tätigkeit mittlerweile aufgegeben.
In Ausübung ihres Gewerbes hatte sie einen Vermittlungsvertrag für Wetten mit der BM s.a. abgeschlossen.
Die für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen handelsüblichen EDV-Geräte (PC, Monitor, Ticketdrucker, Maus, Tastatur etc.) hatte die Bf. von der Ger-Vermiet ART-GmbH gemietet. Diese war auch Herstellerin der auf diesen Geräten verwendeten Wettsoftware.
Die Beschwerdeführerin vermittelte unter Einsatz dieser Geräte und der Wettsoftware die von den Kunden gewünschten Wetten zur BM s.a.. Diese hat ihren Sitz in Uruguay und nahm die Wetten dort an, weshalb der Wettabschluss in Uruguay erfolgte.
Als technische Ausstattung waren im Lokal neben der genannten EDV-Anlage (zur Vermittlung von Wetten) eine Vielzahl an Fernsehgeräten vorhanden, welche im Eigentum der Bf. standen.
Die Fernsehgeräte wurden einerseits dazu verwendet, Informationen des Buchmachers wie Quoten und Resultate für die Wettkunden anzuzeigen, und andererseits um Ereignisse wie zB Fußballspiele oder virtuelle Hunde- und Pferderennen darzustellen, auf die gewettet werden konnte.
Unter den von der Beschwerdeführerin vermittelten Wetten befanden sich auch Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen.
Diese virtuellen Hunde- und Pferderennen wurden von VERANSTALTER veranstaltet. VERANSTALTER ist ein englischer Buchmacher, auf dessen Homepage HOMEPAGE auch auf die virtuellen Rennen gewettet werden konnte.
Bis Mitte Jänner 2012 wurden die virtuellen Rennen sowohl über ein Fernsehsatellitenprogramm als auch über die Homepage HOMEPAGE gezeigt, seit Mitte Jänner 2012 nur mehr über diese Homepage.
Die Rennen fanden täglich rund um die Uhr regelmäßig in einem Abstand von drei bzw. vier Minuten statt.
Innerhalb dieser drei bzw. vier Minuten war anfänglich am Bildschirm ersichtlich, wann das nächste Rennen beginnt. Weiters wurden die teilnehmenden virtuellen Hunde mit ihrem jeweiligen Namen und der Startnummer vorgestellt.
Zu jedem Tier wurden Informationen wie Name, Startbox, Trainer und die aktuelle, in einer vierstelligen Zahl ausgedrückte Form und die Wettquote von VERANSTALTER bzw. BM s.a. angezeigt.
Diese vierstellige Zahl (Form) zeigte die vom jeweiligen Tier in den letzten vier Rennen erreichten Plätze an. Die Angaben wurden täglich aktualisiert.
Zu Beginn des Rennens verschwanden die Quotenanzeigen, nach Ende des Rennens waren die drei bzw vier Minuten verstrichen.
Auf der Homepage HOMEPAGE bestand die Möglichkeit, sich über die in den nächsten zwei Stunden beginnenden Rennen, und die vergangenen zehn Rennen zu informieren.
Die Rennen konnten von jedermann auch jederzeit auf der Homepage HOMEPAGE aufgerufen werden.
Auf den Fernsehgeräten im Lokal der Bf. wurde ein Ausschnitt der Homepage gezeigt, auf welchem jeweils das virtuelle Rennen zu sehen war.
Informationsquelle für den Wettkunden war neben Name, Startbox, Trainer, Form und der von VERANSTALTER für das jeweilige Tier festgesetzten Quote, weiters die vom Buchmacher BM s.a. festgesetzte Quote.
Der Buchmacher BM s.a. errechnete selbst eine Wettquote aufgrund der prinzipiellen Leistungsstärke, der aktuellen Form, des Trainers und der aktuell konkurrierenden Tiere. Diese Informationen standen auf gesonderten Bildschirmen im Lokal der Bf. zur Verfügung.
Die Buchmacherquoten der BM s.a. waren durch den Wettvermittler (die Bf.) nicht veränderbar. Man orientierte sich an der Quote die VERANSTALTER anbot, jedoch wurde die Quote der
BM s.a. insbesondere bei hohen Quoten
oftmals auch anders festgesetzt, bzw. bei zu einseitig verteilten Einsätzen noch vor dem Start geändert. Für ab dann abgeschlossene Wetten galt dann die neue Quote.
Der Buchmacher (BM s.a.) verfügte über dieselben, der Homepage der VERANSTALTER zu entnehmenden Informationen wie die Wettkunden.
Ab dem Rennstart wurden keine Spieleinsätze mehr angenommen.
Der Buchmacher BM s.a. musste jedes einzelne Rennen manuell in sein Wettsystem aufnehmen und entsprechende Quoten festlegen und nach dem Rennen manuell den jeweiligen Sieger eingeben.
Bei Beginn des Rennens wurde die Wettannahmemöglichkeit vom Buchmacher BM s.a. manuell gestoppt. Ab diesem Zeitpunkt konnten vom Wettvermittler (Bf.) keine Wetten mehr angenommen werden.
Zwischen der Vorführung der virtuellen Rennen über Fernsehgeräte und der für die Wettannahme und -vermittlung erforderlichen EDV-Anlage bestand keine technische Verbindung.
Es bestand kein technischer Zusammenhang zwischen dem Ausgang der virtuellen Rennen und der EDV-Anlage, welche der Wettvermittlung diente.
Auf den Inhalt der wiedergegebenen Homepage hatte weder der Wettvermittler (die Bf.), noch der Buchmacher BM s.a. Einfluss.
Weder der Wettvermittler (Bf.) noch der Buchmacher BM s.a. noch die VERANSTALTER hatten Einfluss auf den Ausgang der Rennen.
Weder dem Kunden noch dem Buchmacher BM s.a. oder dem Wettvermittler (Bf.) waren die Ergebnisse der virtuellen Rennen im Vorhinein bekannt.
Der Ausgang des virtuellen Rennens lag bei Wettabschluss für alle Beteiligten in der Zukunft.
Das Abspielen der Rennen auf den Bildschirmen im Lokal erfolgte unabhängig von diesbezüglichen Wettabschlüssen.
Die Auswahl des jeweiligen Rennens, auf das gewettet wurde, erfolgte jeweils bereits vor Wettabschluss.
Weder die Bf. noch der Buchmacher BM s.a. noch die Fa. Ger-Vermiet standen mit VERANSTALTER in einer Geschäftsbeziehung.
Die Rennen fanden unter einem fixen Bestand von ca 1080 virtuellen Hunden statt. Diese Hunde hatten jeweils einen individuellen Namen. Es gab Hunde, die bessere, und Hunde, die schlechtere Rennleistungen erbrachten.
Mehrere Hunde waren jeweils einem bestimmten Trainer zugeordnet. Dabei gab es Trainer mit tendenziell eher erfolgreichen und Trainer mit tendenziell eher erfolglosen Hunden.
Diese Hunde wurden abwechselnd in Konstellationen zu je sechs Hunden gegeneinander in die Wettbewerbe geschickt.
Es handelte sich bei diesen virtuellen Rennen um jeweils elektronisch erzeugte (computergenerierte) Rennen und nicht um Aufzeichnungen.
Die Vermittlung der Wetten im Lokal der Bf. erfolgte überwiegend über Schaltermitarbeiter.
Sportwetten wurden teilweise auch über Wettautomaten mit Touch-Screen-Monitor vermittelt, nicht jedoch Wetten auf (echte oder virtuelle) Hunde- und Pferderennen, diese wurden ausnahmslos nicht über Wettautomaten, sondern über Schaltermitarbeiter vermittelt.
Der Wettabschluss erfolgte, indem der Wettkunde einen Mitarbeiter im Lokal der Bf. mit der Vermittlung einer Wette auf ein virtuelles Rennen beauftragte. Der Mitarbeiter gab die Wette manuell in das EDV-System der Bf. ein und händigte dem Kunden einen Ticketausdruck mit einem Barcode aus. Im Fall eines Gewinnes wurde mittels eines Barcode-Scanners der Wettschein überprüft, verbucht und ausbezahlt.
Der Wettvorgang unterschied sich für den Kunden nicht vom Vorgang bei anderen Wetten, etwa Wetten auf Rennen von echten Hunden oder Pferden oder zB auf Fußballspiele. Mit der genannten EDV-Anlage wurden unter Vornahme der gleichen manuellen Handlungen auch die im Lokal angebotenen Sportwetten und Sport-Livewetten erfasst.
Die Wettkunden konnten unabhängig von jeglicher Abgabe einer Wette im Lokal die virtuellen Hunde- und Pferderennen auf den Fernsehbildschirmen betrachten.
Die Wettkunden konnten im Lokal Wetten auf die virtuellen Hunde- und Pferderennen abgeben, ohne dass sie diese im Lokal tatsächlich verfolgen mussten.
Für die Funktionstüchtigkeit des Wettsystems war es unerheblich, ob beim Wettvermittler die Homepage wiedergegeben wurde.
Bei den virtuellen Rennen gab es drei Gruppen von Hunden bzw. Pferden:
(1) Top-Performer: jene Hunde bzw. Pferde, die in 75 % der Fälle die Ränge 1-3 belegten.
(2) Underdogs: jene Hunde bzw. Pferde, die in 75 % der Fälle die Ränge 4-6 oder mehr belegten
(3) Mittelmaß: jene Hunde bzw. Pferde, die weder in Gruppe 1 oder Gruppe 2 lagen.
Die Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw. Pferdes schwankten innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdog oder Mittelmaß. Diese Schwankungen wurden bei den elektronisch erzeugten Rennen innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdog oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert.
Dabei kamen die elektronisch erzeugten Rennen den „natürlichen“ Rennen mehr als nahe, da diese „natürlichen“ Rennen weit größere Schwankungen innerhalb der gleichen Gruppen auswiesen, weil Einflüsse des Wetters und der Tagesverfassung des einzelnen Tieres erheblich sein konnten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Unterlagen, wie insbesondere den vorgelegten Gutachten, den Feststellungen des Revisionsbeamten und den Ausführungen im Abgabenbescheid.
Seitens des Magistrates der Stadt Wien wurden keine diesen Gutachten widersprechende Beweismittel beigebracht.
Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, die Anlass gäben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Der Widerspruch zwischen den Feststellungen des Magistrates im bekämpften Bescheid, der von der Richtigkeit der Angaben der Bf. ausging und andererseits dennoch eine Verbindung annahm zwischen den einzelnen Komponenten der im Geschäftslokal der Bf. verwendeten Geräte, welche zur Vermittlung der Wetten verwendet wurden und den auf den Bildschirmen gezeigten Rennen der VERANSTALTER
, wird dahingehend gelöst, dass den Angaben des Sachverständigen Ingenieur SACHVERSTÄNDIGER gefolgt wird, der nach Begutachtung der einzelnen Geräte das Vorliegen einer solchen Verbindung verneint hat, während der Magistrat seine gegenteiligen Feststellungen nicht weiter begründet hat.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.2015, Ro 2015/15/0019 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.1.2015, RV/7101560/2013 abgewiesen, in welchem eine Beschwerde betreffend Glücksspielabgabe in einem vergleichbaren Fall abgewiesen worden war.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 5 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht idgF (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 WAOR genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl Nr 56/2005 idgF lauten auszugsweise:
"Steuergegenstand
§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
...
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
...
(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
...
Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten
§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.
...
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
...
Steuerpflicht und Haftung
§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Anmeldung und Eintrittskarten
§ 14. (1) ...
(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung
beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13
Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
...
Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
§ 17. (1) Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.
(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabenerklärung jeweils für ein Kalenderviertel einreichen und die Abgabe jeweils für ein Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als 10,00 Euro beträgt. In diesem Fall hat die Abgabenerklärung und die Abgabenentrichtung spätestens am 15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu erfolgen. Das Recht zur Einreichung der Abgabenerklärung für ein Kalenderviertel geht nicht verloren, wenn der Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.
(2) Die Erklärung hat aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen sowie die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nichtverwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).
§ 201 der Bundesabgabenordnung (BAO) idgF hat folgenden Wortlaut:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2.
wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung
vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Im Erkenntnis vom 13. Juni 2012, G 6/12, hat der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen (finanzverfassungsrechtlichen) Grundlage der Besteuerung von Vergnügungen bzw. Lustbarkeiten iSd finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG in Zusammenhang mit Wettterminals iSd Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes Folgendes ausgeführt:
"2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat - worauf die Bundesministerin für Finanzen zu Recht hinweist - in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Vergnügung bzw. Lustbarkeit iSd finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung (derzeit § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008) zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer Veranstaltung voraussetze (vgl. schon VfSlg. 14.147/1995), wohl aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Im Erkenntnis VfSlg. 14.592/1996 hat der Verfassungsgerichtshof (vor dem Hintergrund der Regelungen des OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979) bei der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt, ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkommt.
Im Hinblick darauf hat er das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten als eines technischen Hilfsmittels zum Loserwerb grundsätzlich gleich zu werten sei wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle.
Die Materialien zur Novelle des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes (RV 117/2010 BlgLT (Vbg.) 29. GP, 3) beschreiben Wettterminals als 'dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen.'
Diese Definition ist mit der Novelle zum Vbg. Wettengesetz, Vorarlberger LGBl. 9/2012, in das Wettengesetz aufgenommen worden (§ 1 Abs 5 leg.cit.). Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in den Ländern Steiermark und Tirol beschreiben Wettterminals übereinstimmend als Wettannahmestellen an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden sind (§ 2 Z 4 Stmk. Wettengesetz, § 2 Abs 3 Tir. Buchmacher- und Totalisateurgesetz). Wettterminals erlauben es, Sportwetten ohne persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen. Dass das Gerät zu diesem Zweck Informationen über die angebotenen Wetten und die Bedingungen des Vertragsschlusses bereit stellt, ist notwendige Voraussetzung des Vertragsabschlusses. Die von der im Anlassverfahren beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlage, aus der sich die am Terminal erscheinenden Informationen und Optionen ergeben, lässt nicht erkennen, dass die in Rede stehenden Apparate über die Funktion einer dezentralen elektronischen Wettannahmestelle hinausgehen. Bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllen, tritt aber - ebenso wie im Fall des Brieflosautomaten - das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfindet. Daraus folgt, dass es sich bei (der Betätigung von) Wettterminals, die über diese Funktion nicht hinausgehen, nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008 handelt, die der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe unterwerfen dürfte.
(...)
2.3.3. ...
Vor diesem Hintergrund ist die Gleichartigkeit der Kriegsopferabgabe auf Wettterminals mit der Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG letztlich zu verneinen: Während die Wettgebühr den abgeschlossenen Glücksvertrag besteuert, somit an ein Ereignis des rechtlichen Verkehrs anknüpft, und als Bemessungsgrundlage den jeweiligen Wetteinsatz heranzieht, ist Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe der aufgestellte bzw. betriebene Wettterminal, also eine technische Einrichtung, die einen Wettabschluss in einer bestimmten Form ermöglicht und für die die Abgabe - unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme - mit fixen Monatsbeträgen zu entrichten ist. Es fehlt somit nicht nur die Identität des Steuergegenstandes, sondern auch die Gleichartigkeit der Abgabenerhebung. Auch wenn man das Gesamtbild in den Vordergrund stellt, ist Gleichartigkeit zwischen den beiden Abgaben nicht zu erkennen, weil es hiefür nicht genügt, dass beide Tatbestände im Zusammenhang mit Sportwetten stehen. Zu Recht weist die Bundesministerin für Finanzen auch darauf hin, dass im Bereich der Wetten eine dem § 31a GSpG vergleichbare Grundsatzbestimmung fehlt. Daraus kann - in Verbindung mit § 8 Abs 3 F-VG 1948 - abgeleitet werden, dass die Länder bzw. Gemeinden Landes- und Gemeindeabgaben im Zusammenhang mit Wetten, wenn die übrigen finanzverfassungs- bzw. finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, grundsätzlich erheben dürfen."
Der Verfassungsgerichtshof legt den finanzausgleichsrechtlichen Begriff der Vergnügung bzw. Lustbarkeit dahingehend aus, dass zwar nicht zwingend eine Veranstaltung vorliegen müsse, aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Bei der Betätigung eines Apparates sei darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme.
Bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllten, trete das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handle es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe (bzw. Vergnügungssteuer) unterwerfen dürfe.
Der Verfassungsgerichtshof führte im zitierten Erkenntnis vom 13. Juni 2012 überdies aus, dass, da die Gleichartigkeit der Kriegsopferabgabe auf Wettterminals (deren
Steuergegenstand eine technische Einrichtung sei, die einen Wettabschluss in einer bestimmten Form ermögliche und für die ein fixer Monatsbetrag als Abgabe zu entrichten sei) mit der Wettgebühr nach § 33 TP 17 GebG (die den abgeschlossenen Glücksvertrag besteuere, also an ein Ereignis des rechtlichen Verkehrs anknüpfe, und als Bemessungsgrundlage den jeweiligen Wetteinsatz heranziehe) zu verneinen sei, den Ländern nach § 8 Abs. 3 F-VG 1948 ein Abgabenerfindungsrecht zukomme.
Die Länder bzw. Gemeinden dürften daher grundsätzlich (bei Vorliegen der übrigen finanzverfassungs- bzw. finanzausgleichsrechtlichen Bedingungen) Landes- und Gemeindeabgaben im Zusammenhang mit Wetten erheben.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Wiener Landesgesetzgeber - anders als der Vorarlberger Landesgesetzgeber - keine auf Basis des § 8 Abs. 3 F-VG vom Begriff der Lustbarkeit bzw. der Vergnügung abgekoppelte Abgabe auf technische Anlagen, die dem
dezentralen elektronischen Wettabschluss dienen, eingeführt hat.
Soweit der Wiener Landesgesetzgeber auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des
§ 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 in § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG eine Steuerpflicht für die "veranstaltete Vergnügung" des Haltens von Spielapparaten festlegt, sind davon nur Spielapparate umfasst, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) im Sinne des oben dargestellten finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnisses innewohnt (vgl. VwGH 17.9.2014, 2013/17/0593).
Bei Wettterminals, die keine über eine dezentrale elektronische Wettannahmestelle hinausgehende Funktion erfüllen, tritt das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfindet. Bei (der Betätigung von) solchen Geräten handelt es sich daher nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs 1 Z 8 und 9 FAG 2008, die der Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Vergnügungssteuer unterwerfen darf (VwGH 17.9.2014, 2013/17/0593 mwN; insbesondere unter Verweis auf VfGH 13.6.2012, G 6/12).
Im Streitfall kommt es somit darauf an, ob das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsabschluss eintrat, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Ereignis, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfand oder ob die Betätigung des Apparates selbst die Eignung besaß, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkam.
Soweit die belangte Behörde vermeint, der besondere Unterhaltungswert für den Benützer der gegenständlichen Anlage liege darin, dass er nicht wisse, wie das virtuelle Rennen ausgehe bzw. ob er (zufällig) auf das "richtige" Tier gesetzt habe, kann ihr - wie der VwGH in dem genannten Erkenntnis festhält - nicht gefolgt werden. Besteht der alleinige Unterhaltungswert nur in der Spannung, ob das gesetzte Rennergebnis (zufällig) eintritt, ist nicht erkennbar, inwiefern eine Abweichung zu dem oben (teilweise) wiedergegebenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2012, G 6/12, zugrundeliegenden Sachverhalt vorläge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines Spielapparates dann bejaht, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw vor dem Setzen ausgewählt wurde (VwGH vom 24.4.2013, 2011/17/0129).
Im Streitfall lagen keine Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene, aufgezeichnete Rennen vor.
Es handelte sich bei den streitgegenständlichen virtuellen Hunde- und Pferderennen um elektronisch erzeugte Rennen, die so noch nicht stattgefunden hatten, und die für alle Beteiligten in der Zukunft lagen.
Bei den streitgegenständlichen Wetten handelte es sich also um Wetten auf bestimmte in der Zukunft liegende Ereignisse (mit ungewissem Ausgang).
Zwischen den von VERANSTALTER veranstalteten virtuellen Rennen und der EDV-Anlage (im Lokal) der Bf. bestand kein technischer Zusammenhang. Ebenso bestand kein technischer Zusammenhang zwischen der Darstellung dieser virtuellen Rennen im Lokal der Bf. und der EDV-Anlage (im Lokal) der Bf. Die virtuellen Rennen wurden nicht vom Wettvermittler (Bf.) oder vom Buchmacher BM s.a., sondern von einem unbeteiligten Dritten, nämlich der VERANSTALTER, veranstaltet
Die virtuellen Rennen fanden unabhängig vom allfälligen Abschluss einer Wette statt.
Die Wiedergabe der virtuellen Rennen auf den Bildschirmen im Lokal der Bf. erfolgte unabhängig von diesbezüglichen Wettabschlüssen. Wettabschlüsse waren möglich, ohne die virtuellen Rennen selbst im Lokal zu verfolgen.
Wetten konnten idR auch schon zwei Stunden vor den virtuellen Rennen abgegeben werden.
Der Wettvorgang (die Tippabgabe) unterschied sich für den Wettkunden nicht vom Vorgang bei Wetten auf Rennen von echten Hunden oder Pferden.
Das spannende und unterhaltende Element
trat erst nach Vertragsschluss ein, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Ereignis,
also das virtuelle Hunde- oder Pferderennen, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfand.
Der Unterhaltungswert lag nur in der Spannung, ob das gesetzte Rennergebnis eintrat.
Die Anlage der Bf. erfüllte damit keine über eine dezentrale Wettannahme hinausgehende Funktion, sie diente lediglich dazu, den Wettvertrag abzuschließen. Der Anlage wohnte damit ihrer Funktion nach kein ausreichender Unterhaltungswert (keine Vergnügungskomponente) inne. Die Abgabe einer Wette auf diese virtuellen Rennen besaß damit nicht die Eignung, den Wettkunden zu unterhalten, sie kam einem Spiel mit einem Spielapparat im Wesentlichen nicht gleich.
Der im Streitfall vorliegende Sachverhalt weicht damit in den wesentlichen Punkten nicht von dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.6.2012, G 6/12, zugrundeliegenden Sachverhalt ab.
Von § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 6 VGSG sind nur Spielapparate umfasst, denen ihrer Funktion nach ein ausreichender Unterhaltungswert, also eine Vergnügungskomponente, innewohnt. Da die von der Bf. betriebene Anlage ihrer Funktion nach keinen ausreichenden Unterhaltungswert aufwies, handelte sich nach dem Gesagten nicht um einen Spielapparat.
Die von der Bf. betriebene Anlage unterliegt daher nicht der Vergnügungssteuerpflicht. Die Bf. unterlag daher für diese Anlage weder der Anmeldepflicht gemäß § 14 Abs 2 VGSG noch war dafür eine Steuer gemäß § 6 Abs 1 VGSG abzuführen.
Bei der Vergnügungssteuer nach VGSG handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe, deren Festsetzung nach § 201 Abs 1 BAO voraussetzt, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder dass der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt.
Da - wie oben dargelegt - keine Verpflichtung zu Bekanntgabe eines für die genannten Anlage zu entrichtenden Betrages an Vergnügungssteuer vorlag, durfte auch keine bescheidmäßige Festsetzung nach § 201 Abs 1 BAO erfolgen.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Dementsprechend waren auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages bzw. eines Säumniszuschlages nicht gegeben, weshalb auch die derartige Nebengebühren verhängenden Bescheide ersatzlos aufzuheben waren.
Der Beschwerde konnte daher in vollem Umfang stattgegeben werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 17.9.2014, 2013/17/0593, entschieden, dass von § 1 Abs 1 Z 3 VGSG nur Spielapparate umfasst sind, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) innewohnt, was nur bei Anlagen der Fall ist, die eine über eine dezentrale Wettannahme hinausgehende Funktion erfüllen. Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Es liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.2.2017, Ra 2016/17/0288 zu einem vergleichbaren Fall (BFG 27.5.2016, RV/7400024/2016), eine vom Magistrat eingebrachte Revision zurückgewiesen.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 31. März 2020
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 13 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 6 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 17 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400167/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400167.2014
- Stammnummer
- 128143
- Gültig
- 31.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF